Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 133 "Dreierstr. 9"


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Stadtrates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Stadtrates 12.03.2025 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Lindau hat in seiner Sitzung am 25.10.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 133 „Dreierstraße 9“ beschlossen.
Gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) besteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aus drei Teilen: dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungsplan (als Teil des Bebauungsplanes) sowie dem Durchführungsvertrag. 

Der Durchführungsvertrag ist zwar nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, aber materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Er muss gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss vorliegen. 

Folgendes sind die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Durchführungsvertrages
  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen
  • Festlegung einer bestimmten Durchführungsfrist
  • Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten und aller der im Durchführungsvertrag vereinbarter Kosten 

Aus dem Durchführungsvertrag entstehen der Stadt Lindau keine Pflichten, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen und keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Vorhabenträgerin, sollte der Bebauungsplan für unwirksam oder nichtig erklärt werden. 


Ein vom Vorhabenträger unterschriebener Durchführungsvertrag liegt der Verwaltung bereits schriftlich vor. Das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrages hängt nur noch davon der Zustimmung der Gemeinde ab. Diese soll hiermit eingeholt werden. 

Fachliche Bewertung

Der Durchführungsvertrag ist in enger Abstimmung mit dem Stadtbauamt entstanden. Aus Sicht der Stadtplanung kann dem Durchführungsvertrag zur Realisierung des Wohngebäudes mit Gastronomie in der Dreierstraße 9 zugestimmt werden. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Lindau stimmt dem Durchführungsvertrag mit Stand vom 19.02.2025 nach § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 133 „Dreierstraße 9“ mit 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 „Westliche Insel“ zwischen der Mang und Sohn GmbH & Co. KG und der Stadt Lindau (B) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Brombeis ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Datenstand vom 10.04.2025 13:57 Uhr