Erlass einer Verordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten im Jahr 2022
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Stadtrates, 23.02.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Stadt Lindau (B) ist für den Erlass der Verordnung über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten nach § 10 des Ladenschlussgesetzes (LadschlG) zuständig (max. 40 Sonn- und Feiertage / Jahr, inklusive max. 4 möglicher verkaufsoffener Sonntage).
Von der Abteilung Citymarketing und Eventmanagement des Kulturamts wurde diesbezüglich nachstehender Verordnungszeitraum vorgeschlagen:
20. März bis 3. Oktober 2022 (ohne Karfreitag, 15.04.2022) und 4. bis 18. Dezember 2022 (= 38 Sonn-/ Feiertage, inkl. 2 geplanter verkaufsoffener Sonn-/Feiertage während dieses Zeitraumes zuzüglich 2 verkaufsoffener Sonntage anlässlich des Lindauer Jahrmarktes und der Lindauer Hafenweihnacht).
Fachliche Bewertung
Gemäß § 10 LadschlG müssen diese Sonntage in einer entsprechenden Verordnung festgesetzt werden. Im vorgeschlagenen Verordnungszeitraum darf das beschränkte Warensortiment des § 10 LadSchlG (Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für die Stadt Lindau (Bodensee) kennzeichnend sind) zur Zufriedenstellung von Versorgungsbedürfnissen im Rahmen des Fremdenverkehrs (Ausflugs- und Erholungsort) verkauft werden.
Das Bürger- und Rechtsamt stimmt dem Erlass der Verordnung im vorgeschlagenen Verordnungszeitraum zu. Die max. zulässige Zahl von 40 Sonn- und Feiertagen wird dabei nicht überschritten.
Diskussionsverlauf
Stadtrat Strauß merkt an, dass er, wie im vergangenen Jahr auch, den beiden Verordnungen aufgrund der Coronapandemie zustimmen kann
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Rechtsverordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten“ im Jahr 2022.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 29, Dagegen: 0
Dokumente
Anlage 1 zu § 10 LadschlG (.pdf)
Datenstand vom 14.03.2022 11:39 Uhr