Bauvoranfrage: Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen, Motzacher Weg 40
Daten angezeigt aus Sitzung:
4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.09.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Es ist geplant auf dem Grundstück Fl.Nr. 593 der Gemarkung Reutin zwei kleine Grundstücke grundbuchrechtlich herauszutrennen und diese jeweils mit einem Einfamilienhaus mit Garage (9 m x 12 m) zu bebauen. Die Erschließung an den Motzacher Weg soll mittels Geh-und Fahrrecht über das verbleibende Grundstück Fl.Nr. 593 erfolgen.
Fachliche Bewertung
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, da Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB oder Teilprivilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht vorliegen. Dies wurde durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) als Fachstelle bestätigt.
Sonstige Vorhaben im Außenbereich können zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Zwar ist die Erschließung gesichert, jedoch werden durch dieses Vorhaben öffentliche Belange in mehrfacher Hinsicht nicht nur beeinträchtigt, sondern stehen diesem sogar entgegen.
Eine Bebauung mit Wohngebäuden widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP). Der FNP stellt in diesem Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar und keine Wohnbauflächen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Das AELF schreibt hierzu ebenfalls, dass durch die Umsetzung der Planung landwirtschaftliche Nutzfläche unwiederbringlich verloren geht.
Durch die Bebauung werden Belange des Denkmalschutzes (Motzacher Weg 40 = Baudenkmal) und die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Darüber hinaus ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) und damit auch eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung mit negativer Präzedenzwirkung für ähnlich gelagerte Fälle im Stadtgebiet.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ab.
Den Antragstellern wird durch die Verwaltung empfohlen einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines EFH im vorderen (süd-westlichen) Bereich des Grundstücks zwischen den Gebäuden Motzacher Weg 34 und 40 a zu stellen, da hier eine bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB als möglich erscheint.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Der Ausschuss verzichtet auf den Sachvortrag.
Datenstand vom 21.10.2021 13:57 Uhr