- Anlass zur Änderung des Bebauungsplanes
Im Gebäude In der Grub 10 und 12 auf der Insel befindet sich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss das Kinderhaus St. Stephan. Es wird vom Verein der Evangelischen Diakonie Lindau als Kindertagesstätte mit zwei Krippengruppen zu jeweils 12 Kindern und einer Kindergartengruppe mit 25 Kindern geführt. Im zweiten Obergeschoss und im Dach des Gebäudes sind Mietwohnungen.
Der Gebäudeteil In der Grub 12 ist ein Einzeldenkmal. In den Akten des Stadtbauamtes ist ein Kindergarten erstmals 1874 nachweisbar. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein Waisenhaus im gleichen Gebäude.
Das Kinderhaus wurde zuletzt 2012 erweitert und modernisiert. Dafür wurden Fördermittel aus einem Investitionsförderprogramm in Größenordnung eines sechsstelligen Betrages erteilt. Die Stadt Lindau (B) hatte dazu parallel einen freiwilligen Zuschuss geleistet.
Die evangelische Diakonie Lindau äußerte im November 2020 gegenüber der Stadtverwaltung Lindau Überlegungen, die Gebäude zu veräußern. Der Finanzausschuss der Stadt Lindau hat sich daraufhin im Dezember 2020 mit dem Sachverhalt beschäftigt und der Stadtverwaltung einen Prüfauftrag zur Sicherung der Nutzung des Kinderhauses erteilt.
- Planungsziele
Die Nutzung durch eine Kindertagesstätte soll im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss zwingend beibehalten werden. Dafür soll baurechtlich in den grundsätzlich offenen Nutzungskatalog eingegriffen werden und eine Einrichtung zur Kinderbetreuung baurechtlich festgesetzt werden.
Bereits die 11. Änderung des Bebauungsplanes Altstadt hatte zum Ziel, das Wohnen auf der Insel zu stärken. Auch mit der 12. Änderung des Bebauungsplanes “Altstadt” soll dieses Ziel unverändert weiterverfolgt werden. Dazu sind jedoch von der öffentlichen Hand unbedingt auch Folgeeinrichtungen wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, andere Bildungsein-richtungen u.ä. bereit zu halten, um das Wohnen auf der Insel tatsächlich attraktiv zu machen. Auf der Insel befindet sich neben dem Kinderhaus St. Stephan noch der Kindergarten Maria-Ward. Im Zuge der Bebauung der Hinteren Insel ist laut Rahmenplan in der Luitpoldkaserne eine weitere Kita vorgesehen.
Der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen für ein- bis sechsjährige Kinder könnte bei einem Wegfall des Kinderhauses St. Stephan kurzfristig nicht ersatzhalber gedeckt werden. Die Stadt Lindau hat keine alternativen Gebäude auf der Insel in ihrem Besitz, die die Anforderungen an Brandschutz, Barrierefreiheit und zugehörigen Freiraum für 49 zu betreuende Kinder erfüllen könnten. Auch freie Bauflächen stehen, bedingt durch die topografische Insellage und den Ensembleschutz, kurzfristig nicht zur Verfügung. Mittelfristig könnten sie zwar ggf. auf der Hinteren Insel geschaffen werden, aber nicht im hier vorliegenden Kernbereich der Insel.
Da das Gebäude In der Grub 12 unter Denkmalschutz steht, war 2012 eine kindgerechte Umgebung für den Krippenbereich nur mit einer individuellen Abstimmung und Kompromiss-findung möglich. Die Grundrissfigur, die dabei entstand, erscheint nur mehr schwer an andere Nutzungen anpassbar. Aus der Sicht des Denkmalschutzes waren die Umbauten mit dem gewünschten Sichern des Brandschutzes für das Kinderhaus tragbar. Eine eventuelle neuerliche Umbaulösung für eine ggf. gewerbliche Nutzung würde vermutlich weiter in die Substanz eingreifen.
Für eine Nutzung als Kinderhaus sind gebäudebezogene Freiräume zum Spielen erforderlich. Daher soll die 12. Änderung des Bebauungsplanes auch durch geeignete Festsetzungen den zugehörigen nördlichen Freiraum, auch ggf. mit seinem Baumbestand, planungsrechtlich sichern. Bei einer möglichen Überbauung der jetzigen Spielbereiche stünden auf der gesamten Insel aktuell keine geeigneten Ersatzflächen, vor allem für eine Nutzung durch Krippenkinder, zur Verfügung.
- Angaben zum Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich auf der Insel Lindau, Gemarkung Lindau am Alten Schulplatz / In der Grub. Das Plangebiet umfasst das Flurstück Nr. 307 der Gemarkung Lindau mit den Hausnummern In der Grub 10 und 12. Maßgeblich für den Umgriff des Plangebiets ist der Lageplan Geltungsbereich vom 09.12.2020. Das Plangebiet ist ca. 1.036 m2 groß.
- Art der Verfahrensbearbeitung
Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss wurde durch den Stadtrat am 10.02.2021 gefasst.
Der nächste Verfahrensschritt ist die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Im Anschluss erfolgt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Verwaltung.
Im Anschluss wurde ebenfalls in der Stadtratsitzung am 10.02.2021 eine Veränderungssperre für den Bereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 durch den Stadtrat beschlossen. Diese wurde am 27.02.2021 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Lindau bekanntgemacht. Sie tritt nach zwei Jahren außer Kraft bzw. sobald die Bebauungsplanänderung rechtsverbindlich wird.
- Festsetzungen der Bebauungsplanänderung
Wesentliche Festsetzungen der Bebauungsplanänderung sind:
- Art der baulichen Nutzung
1.1 WB Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4a BauNVO)
Zulässig sind:
1. Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss
2. Läden im Erdgeschoss des Gebäudeteiles In der Grub 10
3. Büronutzungen im ersten Obergeschoss
4. Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke im ersten und zweiten Obergeschoss
5. Anlagen für soziale Zwecke im Erdgeschoss, ersten und zweiten Obergeschoss,
6. Räume für freie Berufe (nach § 13 BauNVO) im ersten und zweiten Obergeschoss
1.2 Im Dachgeschoss des Gebäudeteils In der Grub 12 sind nur Wohnungen zulässig (§ 4a (4) Nr. 1 BauNVO).
1.3 Ausnahmsweise sind Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung zulässig (§ 4a BauNVO).
1.4 Nicht zulässig sind Läden im Gebäudeteil In der Grub 12, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbetriebe (darunter auch Ferienwohnungen nach § 13a BauGB), Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für gesundheitliche und kulturelle Zwecke.
1.5 Vergnügungsstätten nach § 4a (3) Nr. 2 BauNVO und Tankstellen nach § 4a (3) Nr. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 1 (6) BauNVO).
- Flächen für Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)
2.1 In der privaten Grünfläche sind Nebenanlagen zum Aufenthalt der Kinder im Freien wie Spielhäuser, Spielgeräte und Nebenanlagen für Sonnenschutzelemente (z.B. Dächer, Pergolen, Sonnenschirme) zulässig. Nebenanlagen zur Pflege der Spielfläche und Fahrradabstellanlagen sind bis zu maximal 10 % der privaten Grünfläche zulässig.