Bebauungsplan Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe”: - Billigung des Vorentwurfs zur Bebauungsplanänderung - Beschluss zur frühzeitigen Auslegung gem §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates, 27.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 12. Sitzung des Stadtrates 27.10.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

  1. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung

Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 13,09 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Ge­wer­be­­gebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Be­her­ber­gungs­­betriebe auszuschließen. 

Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96, 2. Änderung verfolgt:
  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
  • Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
  • Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros

Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur An­sied­lung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.

  1. Bisheriges Planungsrecht

Für den Planbereich besteht der rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Auto­bahn” (rechtsverbindlich seit 23.07.2004). Ziel des Bebauungsplanes war die Schaf­fung von weiteren Bauplätzen für Gewerbebetriebe im Anschluss an das vorhandene Ge­­werbe­­ge­biet. Er sieht Flächen für ein Industriegebiet mit reduzierten Emissionen sowie Flä­chen für ein ein­geschränktes Gewerbegebiet vor. 

In einer 1. Änderung des Bebauungsplanes (rechtsverbindlich seit 11.05.2007) wurde das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Höhe in Teilbereichen des Bebauungsplanes an­g­epasst. 

  1. Verfahrensbearbeitung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Be­her­ber­gungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat be­schlossen. 

Da die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB auf Grund der Über­­schreitung des dort definierten Grenzwertes der zulässigen Grundfläche nicht gegeben sind, wird für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 96 „Gewerbe­gebiet an der Auto­bahn“ das klassische Vollverfahren gewählt wird.

Als nächster Verfahrensschritt im Regelverfahren soll nach dem Aufstellungsbeschluss nun die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB folgen.  Hierzu liegt aktuell der Vorentwurf (Plan mit Begründung) mit Stand vom 10.09.2021 vor. Ein Umweltbericht wird parallel erarbeitet und steht spätestens zur öffentlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung. 

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes

Bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird der Rahmen zulässiger Anlagen des § 8 BauNVO für Gewerbegebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht voll aus­ge­schöpft. Um die Nutzungen noch besser steuern zu können werden in allen Gewerbe­ge­bieten – GI*red, GE* und GE** – einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt.

Im GI*red werden Gewerbebetriebe mit Anlagen gemäß 4. Bundes­immis­sions­schutz­ver­ord­nung, Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen. Im GE* werden Tankstellen, Lagerplätze, Einzel­han­dels­betriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten ausge­schlos­sen und im GE** Tankstellen, Lagerplätze, Einzelhandel mit zentenrelevanten Sor­ti­menten ge­mäß der Sortimentsliste Lindau (siehe Begründung), Schank- und Speise­wirt­schaften sowie Ver­gnügungsstätten. Auch ein großflächiger Einzelhandel mit nicht zentren­re­levanten Sor­timenten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ist im GE** nicht zulässig.

Durch die 2. Änderung werden nun zusätzlich zu diesen Einschränkungen Beher­ber­gungs­be­triebe in den Gewerbegebieten ausgeschlossen. 

Durch die einschränkenden Festsetzungen sollen vor allem die vorhandenen Ge­werbe­flä­chen dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten und bei­spiels­weise die Ansiedlung von Gast- und Vergnügungsstätten vermieden werden. Eine Aus­wei­terung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Ab­fahrts­verkehr zu Immis­sionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vor­han­denen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Be­triebe des Be­her­ber­gungs­gewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teil­be­reiche im Stadt­ge­biet vermieden werden.

Die bereits bestehende Differenzierung der Gewerbeflächen zu den zulässigen Lärm­emis­si­onen der einzelnen Gewerbebereiche bleibt durch die Änderung unberührt.

Fachliche Bewertung

Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1  und 4 Abs. 1 BauGB wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 96 “Gewerbegebiet an der Autobahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe” mit Stand vom 10.09.2021.
 
  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Nüberlin nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht an Beratung und Beschlussfassung dieses Punktes teil.

Datenstand vom 23.11.2021 08:55 Uhr