Grünanlagensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates, 27.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 12. Sitzung des Stadtrates 27.10.2021 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Werkausschuss der Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau (GTL) hat in seiner Sitzung am 23. Sept. 2020 die Verwaltung beauftragt, eine Grünanlagensatzung zu erarbeiten. Da es in den öffentlichen Park- und Grünflächen sowie auf Spielplätzen immer wieder zu Beschwerdesituationen kommt, sollen mithilfe einer Benutzungssatzung unterschiedliche, teils widerstreitende Nutzerinteressen einem gemeinwohlverträglichen Gesamtausgleich zugeführt werden. Des Weiteren soll gezielt gegen Störungen, Beschädigungen oder sonstige Gefährdungen vorgegangen werden können. 

Die Regelungsmöglichkeiten einer Grünanlagensatzung wurden in der GTL-Werkausschusssitzung am 25. März 2021 aufgezeigt. Bei der sich anschließenden Diskussion kam allgemein zum Ausdruck, es sollte keine Überreglementierung entstehen, sondern ein für die Verhältnisse in der Stadt Lindau (B) geeigneter Regelungsumfang angestrebt werden. Die Regelungen sollten sich auf die bestehenden Notwendigkeiten und die tatsächlich betroffenen Bereiche beschränken. 

Aufbauend auf der grundlegenden Information im GTL-Werkausschuss hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 04.05.2021 über die konkreten Inhalte, die rechtlichen Details, den Regelungsbedarf in der Stadt Lindau sowie über die Überwachung und den Vollzug einer Grünanlagensatzung vorberaten. Der Hauptausschuss hat die Verwaltung beauftragt, einen Satzungsentwurf zur Regelung der städtischen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) zu erarbeiten. 

In seiner Sitzung am 13.10.2021 hat der Hauptausschuss über den Entwurf der Grünanlagensatzung beraten und dem Stadtrat empfohlen eine Grünanlagensatzung zu erlassen. Der vorgelegte Entwurf der Grünanlagensatzung wurde auf Basis der Beschlüsse des Hauptausschusses erstellt. 

Im Nachgang zur Hauptausschusssitzung wurde ein inhaltlicher Punkt in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 angepasst, der noch nicht diskutiert worden war, nämlich die Möglichkeit des Mitführens von Begleit- oder Einsatzhunden auf Spielplätzen, die dann vom Mitführverbot ausgenommen wären. Dies entspricht auch der aktuellen Regelung in der Kampfhundeverordnung der Stadt Lindau. Ferner wurden § 3 und § 5 der Vollständigkeit halber um Regelungen für den Fall von Sondernutzungen (z. B. Veranstaltungen) ergänzt, die der bisher gelebten Verwaltungspraxis entsprechen, wonach Nutzungsvereinbarungen zu schließen sind und Entgelte verlangt werden können. Des Weiteren wurden noch kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen. 

Fachliche Bewertung

  1. Rechtsgrundlage

Eine entsprechende Satzung beruht auf den Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Demnach können die Gemeinden die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzungen regeln.

  1. Geltungsbereich

Die in der Grünanlagensatzung unter § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 16 getroffenen Regelungen zum Verhalten in Grünanlagen und Spielanlagen gelten für die in § 1 Abs. 1 bis 4 in der Grünanlagensatzung benannten Bereiche und im Grünanlagenverzeichnis aufgeführten Flächen.

Das Glasverbot und das Hundeanleingebot gelten nur auf bestimmten Teilflächen, wie Seezugangsbereichen, Liegewiesen, Spielwiesen, Schutzzonen. Diese sind gesondert in der Anlage zur Satzung kenntlich gemacht und werden vor Ort ausgewiesen. Das bedeutet, auf allen restlichen Flächen im Geltungsbereich dieser Satzung dürfen Glasflaschen und Gläser mitgeführt werden und Hunde frei laufen. Auf ausgewiesene Spielplätzen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden – mit Ausnahme von Begleit- oder Einsatzhunden, wie oben erwähnt -  und es gilt ein generelles Glasverbot.

Wege und Plätze innerhalb der Grünanlagen, welche nach Art. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zum Gemeingebrauch öffentlich gewidmet sind, fallen nicht unter die Satzungshoheit der Gemeinden nach Art. 23, 24  Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayGO. Dies bedeutet, dass auf diesen Wegen und Plätzen die Grünanlagensatzung der Stadt Lindau keine Anwendung findet, da hier keine Rechtsgrundlage/ Ermächtigungsgrundlage i.S.d. Bayerischen Gemeindeordnung gegeben ist. Auf diesen Wegen und Plätzen finden die Vorschriften nach dem BayStrWG und sonstigen einschlägigen Rechtsgrundlagen Anwendung. 

  1. Regelungsinhalt

  1. Beschlüsse des Hauptausschusses

Der Hauptausschuss hat in der Sitzung vom 04.05.2021 beschlossen, dass folgende Sachverhalte in der Grünanlagensatzung geregelt werden sollen: 
  • offene Feuerstellen
  • Glasverbot an Badestellen und auf Spielplätzen
  • Zelten und Nächtigen
  • Verunreinigungen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen (Flaschen, Verpackungsmüll, Zigarettenkippen) oder das Nichtentfernen von Hundekot
  • freilaufende Hunde in Liegebereichen der Freibadegelände, Spielwiesen und Schutzzonen.
  • Drohnenflug

Die Verwaltung empfiehlt, aus Gründen der Sicherheit und der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern, abweichend vom Beschluss des Hauptausschusses vom 04.05.2021 ein generelles Hundeverbot auf Spielplätzen, mit Ausnahme von Begleit- und Einsatzhunden. Zur Begründung ist anzuführen, dass die aktuellen Benutzungsempfehlungen auf den Spielplätzen durch die vorhandene Beschilderung der Anlagen bereits vorsehen, dass Hunde auf Spielplätzen nicht mitgeführt werden sollen. Spielplätze dienen in erster Linie der freien und ungestörten Bewegung und dem Spiel von Kindern. Das freie Spiel der Kinder wird durch Hunde, auch wenn sie angeleint mitgeführt werden, sehr eingeschränkt. Zudem haben manche Kinder, insbesondere vor größeren Tieren, Angst vor Hunden. Außerdem geht auch von einem angeleinten Hund die Gefahr aus, dass ein Kind im Vorbeilaufen gebissen wird. Hier haben wir als Gemeinde das Schutzbedürfnis der Kinder über die Interessen einzelner Hundehalter zu stellen. 

Des Weiteren sind auch hygienische Aspekte, wie Verunreinigungen durch Hundekot, auch wenn er anschließend entfernt wird, zu beachten. Ein generelles Hundeverbot auf Spielplätzen ist bereits in vielen anderen Städten und Gemeinden des Landes üblich. Einige Städte sind zum Schutz der Kinder bereits dazu übergegangen, die öffentlichen Spielplätze einzuzäunen, um Hunde von den Spielplätzen fernzuhalten. 
In der Hauptausschusssitzung vom 13.10.2021 wurden diese Inhalte bestätigt und insofern erweitert bzw. ergänzt, dass das Hundeanleingebot in Grünanlagen i.S.d. Satzung auf den gesamten Wäsenuferpark und die gesamte Hintere Insel ausgeweitet wird. Die Erweiterungen sind im aktualisierten Übersichtsplan (Anlage 3) entsprechend dargestellt.

Das Glasverbot im Bereich von Seezugängen wurde gem. dem Beschluss des Hauptausschusses zeitlich eingeschränkt und soll nunmehr lediglich von 20:00 bis 6:00 Uhr gelten, der Satzungstext wurde diesbezüglich ergänzt. Hier wird seitens der Verwaltung nochmals darauf hingewiesen, dass Glasscherben im Bereich der Badezugänge zu erheblichen Schnittverletzungen badender Personen führen können und an diesen Stellen insoweit ein zeitlich uneingeschränktes Glasverbot für sinnvoll erachtet wird. 

  1. Weitere Regelungsinhalte

Zu den im Abstimmungsprozess mit der PI Lindau zusätzlich vorgeschlagenen Regelungsinhalten zum Thema Alkoholverbot und Lärmschutz hat die Verwaltung mögliche Regelungsvorschläge erarbeitet. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 13.10.2021 über diese beiden Verhaltensregeln beraten und beschlossen, beide in den Entwurf der Grünanlagensatzung unter § 2 Abs. 2 Nr. 15 und Nr. 16 aufzunehmen.

  1. Sanktionen, Vollzug und Überwachung

In der Satzung über die Benutzung städtischer öffentlicher Grünanlagen und Spielplätze können Zuwiderhandlungen gegen Benutzungsregeln als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden.
Die Polizei bzw. Vollzugsbeauftragte können bei Zuwiderhandlungen vor Ort Platzverweise erteilen sowie Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige bringen.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Rundel möchte gerne, dass jede Fraktion drei Minuten Redezeit bekommt und daher aber auch nur ein Sprecher pro Fraktion sprechen darf. Dies wird mehrheitlich so angenommen. 

Stadträtin Rundel führt aus, dass es Regeln für den öffentlichen Raum bedarf. Allerdings sollten alle Interessen gleichermaßen berücksichtigt werden. Niemand ist dagegen, dass sich Jugendliche treffen, allerdings soll dabei niemand massiv belästigt und geschädigt werden. Sie möchte daher klarstellen, dass es niemandem verboten sein soll, sich mit einem Glas Wein oder Bier an den See zu setzen. Allerdings ist sie der Auffassung, dass an Badestellen generelles Glasverbot gelten sollte. Regeln allein nützen jedoch nichts, so dass die Einhaltung auch kontrolliert werden muss. Sie verweist auf Bregenz, dort wurde das Glasverbot gut angenommen und auch regelmäßig kontrolliert. 

Stadtrat Hübler sieht Probleme im Leinengebot. In Teilen von Parks gelte einen Leinengebot in anderen wieder nicht. Er stellt daher den Antrag, dass man in den Bereichen 27, 24, 9 und 14 das Leinengebot wieder aufhebt. Das Hin und Her führe seiner Meinung nach zu mehr Verwirrungen. Auch er ist für Kontrollen und spricht eine kommunale Aufsicht an. 

Stadtrat Prof. Dr. Schöffel möchte nicht überregulieren, ist jedoch deutlich für eine Reduzierung der Belästigung. Auch er findet ein ganztägiges Glasverbot an Badestellen zielführend. Die Leinenpflicht hätte er gerne, wie sie bisher ist, nämlich nur im Holdereggenpark. 

Stadtrat Brombeiß sieht die Anleinpflicht für Hunde auch im Bereich des Lindenhofbades als gegeben. 

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer möchte gerne ein friedliches Miteinander und unterstützt die Vorschläge, die Anleinpflicht so zu belassen, wie bisher. 

Stadtrat Reich ergänzt, dass zu den vorgeschlagenen Bereichen Holdereggenpark. Lindenhofbad auch der Bereich der Hinteren Insel mit einer Leinenpflicht für Hunde versehen werden soll. 

Stadtrat Jöckel erinnert an seinen Vorschlag aus dem Hauptausschuss, mehr Mülleimer aufzustellen. 

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt das Glasverbot an den Badestellen (hellblaue Bereiche) ganztags und nicht wie vom Hauptausschuss empfohlen von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 8

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt ein Anleingebot für Grünanlagen nur im Bereich des Holdereggenparks, des Lindenhofparks und auf der Hinteren Insel (Grünanlagenverzeichnisnummern: 5 Holdereggenpark, 15 Bürgerpark, 23 Luitpoldpark, 26 Schützingerweg, 28 Sternenschanze, 66 Lindenhofbad).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3

Beschluss 3

Der Stadtrat beschließt daher die vorgelegte Grünanlagensatzung mit folgenden Änderungen im Satzungstext und in den Anlagen 1 und 2.

  1. In § 2 Abs. 2 Ziff. 3. werden folgende öffentliche Park- und Grünanlagen aus der Satz 2 folgenden Aufzählung gestrichen:

  • Stadtgarten (hochwertige Zieranlagen)
  • Oskar-Groll Anlage (Liegebereiche)
  • Toskanapark (Liegebereiche)
  • Giebelbachpark (Liegebereiche)
  • Lindenhofpark (Liegebereiche)
  • Alter Aeschacher Friedhof (ruhige Zone)
  • Anger Zech (hoher Kinderspielanteil)
  • Uferpark „Kleiner See“ (Kneipp-Anlage, Liegewiese)
  • Uferpark „Im Wäsen“ (Naturschutz)

  1. Folgende Park- und Grünanlage wird in § 2 Abs. 2 Ziff. 3. der Satz 2 folgenden Aufzählung hinzugefügt: 

Lindenhofbad (Liegebereiche)
 
  1. In § 2 Abs. 2 Ziff. 6  S. 1 werden folgende Worte gestrichen: 
Zwischen 20:00 und 6:00 Uhr

  1. In Anlage 1 wird folgende Park- und Grünanlage mit aufgenommen und mit der Nr.66 gekennzeichnet:

Lindenhofbad (angrenzend westlich Lindenhofpark, durch Zaun umgrenzt) 

  1. In der Anlage 2 werden die roten Umrandungen in folgenden Bereichen entfernt: 

Nr. 1 Alter Friedhof, 9 Toskanapark, 10 Uferpark Aeschach, 11 Grünanlage Giebelbach, 24 Oskar-Groll-Anlage, 27 Stadtgarten, 35 Uferpark Wäsen, 60 Grünanlage-Max-Halbe-Weg


  1. In der Anlage 2 wird eine rote Umrandung in folgender Park- und Grünanlage aufgenommen und mit der Nr.66 versehen: 

Lindenhofbad

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Datenstand vom 23.11.2021 08:55 Uhr