Weiterentwicklung der SoBoN


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates, 28.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 6. Sitzung des Stadtrates 28.06.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Stadt Lindau ist eine Kommune mit angespannten Wohnungsmarkt. Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist in solchen Gebieten besonders gefährdet. Aber auch bei der Schaffung von Wohneigentum ist die Lage in Lindau angespannt. Diese Marktlage betrifft in besonderer Weise untere und mittlere Einkommensgruppen, die es in Lindau besonders schwer haben, sich mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu versorgen.

Deshalb soll über die Mittel der Bauleitplanung ausreichend Wohnraum geschaffen, gesichert und bei der Baulandausweisung der Wohnbedarf von unteren und mittleren Einkommensgruppen besonders berücksichtigt werden. 

Der Grundsatzbeschluss zur SoBoN (Sozialgerechte Bodennutzung) wurde im Jahr 2017 aufgestellt und vom Stadtrat der Stadt Lindau (B) in seiner Sitzung am 24.05.2017 beschlossen. Nach sechs Jahren sollen der Grundsatz und die darin enthaltenen Verfahrensgrundsätze nun aktualisiert und weiterentwickelt werden.

Was bleibt erhalten? 
Die SoBoN hat sich in den vergangenen Jahren als Instrument der Bauleitplanung bewährt. Daher wird der SoBoN-Grundsatz als Werkzeug weiterentwickelt. Um die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt lösen zu können, müssen auch zukünftig jeweils wenigstens 30 % der entstehenden Geschossfläche für den geförderten Wohnungsbau, davon wenigstens zwei Drittel für den geförderten Mietwohnungsbau verwendet werden. Einheimische werden hierbei besonders berücksichtigt. Die Bagatellgrenze von 1.000m² Bruttogeschossfläche hat sich ebenfalls bewährt und soll daher erhalten bleiben. 
Die Kosten und Aufwendungen der Stadt, die infolge der Schaffung von Baurecht entstehen, bleiben weiterhin in der Verpflichtung des sog. Planungsbegünstigtem (z.B. Vorhabenträger). Auch Erschließungsmaßnahmen, Grün- und Ausgleichsflächen verbleiben in der Pflicht des Planungsbegünstigten. Dies ist über den Abschluss städtebaulicher Verträge zu sichern. 


Was ist neu? 
  • Die Bindung für geförderten Wohnungsbau wird detaillierter beschrieben, um die Handhabung verständlicher zu machen 
  • Bei Wohneigentum wird der Verkaufswert von 2.600 € /m² auf maximal 3.000 € /m² Geschossfläche angehoben, um den gestiegenen Baukosten nachzukommen
  • Die Bindungsfristen des Planungsbegünstigten werden an die Rechtsprechung angepasst 
  • Statt eines fest vorgeschriebenen Anfangs- und Endwertgutachtens hat der Planungsbegünstigte die Möglichkeit, seine wirtschaftliche Gesamtbelastung sowie den erwarteten Gewinn des Gesamtgeschäftes darzulegen und nachzuweisen, um die wirtschaftliche Angemessenheit der Leistungspflichten zu beurteilen 
  • Gänzlich neu aufgenommen wurden unter Kapitel D) die Grundsätze zu Regelung von Zweitwohnungen
  • Es werden Flexibilisierungen für Ausnahmefälle in 5.13 (Umkreis von 500m), 5.15 (unentgeltliche Abtretungen), 5.18 (preisgedämpfter Mietwohnbau) und 5.19 (andere dem Allgemeinwohl dienende Projekte) eingeführt.

Fachliche Bewertung

Die Aktualisierung der SoBoN erfolgte in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Sparwasser & Schmid aus Freiburg. Insgesamt wird der Grundsatzbeschluss gestrafft und die enthaltenen Rechte und Pflichten an die aktuellen rechtlichen Grundlagen angepasst. Die Inhalte der SoBoN werden einfacher und verständlicher formuliert. Gleichzeitig wird das Werkzeug zur Schaffung angemessenen und bezahlbaren Wohnraums gestärkt. Das kommt sowohl der Stadt, wie auch dem Projektträger zugute. 
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 12.06.2023 die Weiterentwicklung beraten und empfiehlt dem Stadtrat dem fortgeschriebenen SoBoN-Grundsatz und den darin enthaltenen Verfahrensgrundsätzen für die Bauleitplanung zuzustimmen. 

Diskussionsverlauf

Der Leiter des Stadtbauamtes, Herr Koschka, betont während der Diskussion mehrfach, dass grundsätzlich nur Maßnahmen möglich sind, bei denen die Projekte kausal zuzuordnen sind. Das Kontrollgremium ist immer der Stadtrat, hier werden Entscheidungen getroffen. 

Bürgermeisterin Dorfmüller regt an, Ziff. 5.21 wie folgt zu fassen: „Die Stadt hat diese Mittel bzw. Flächen zur Förderung von Maßnahmen im geförderten oder preisgedämpften Wohnungsbau einzusetzen.“

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) stimmt dem fortgeschriebenen SoBoN-Grundsatz, mit der Maßgabe der o.g. Änderung in Ziff. 5.21 und den darin enthaltenen Verfahrensgrundsätze für die Bauleitplanung zu.
  2. Die Grundsätze sind für relevante Wohnbauprojekte anzuwenden.
  3. Die Entwürfe der vertraglichen Vereinbarungen sind dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 28, Dagegen: 0

Dokumente
SoBon Grundsatzbeschluss 2023 (.pdf)
STR_2023_06_28_TOP_ö4_SoBoN (.pdf)

Datenstand vom 03.07.2023 13:48 Uhr