Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalliste – Teil A: Baudenkmäler – Landkreis Lindau (Bodensee); Große Kreisstadt Lindau (Bodensee), Holdereggenstraße 11 Inv.Nr.: D-7-76-116-630 Nachtrag in die Denkmalliste


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt der Stadt Lindau mit, dass das Objekt
Holdereggenstraße 11
in die Denkmalliste nachzutragen ist. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG, dessen Erhalt im Interesse der Allgemeinheit liegt.
In die Denkmalliste wird folgender Text nachgetragen:
D-7-76-116-630
Wohnhaus Heimpel, reich gegliederter, zweigeschossiger verputzter Massivbau über hohem Kellersockel, mit Treppenhausrisalit, Erkern und Zwerchhaus mit Volutengiebel, im Stil der Neurenaissance, für Karl Heimpel, im Kern 1890, östliche Erweiterung mit Jugendstilausbau von Johann Matthias Schneider, 1906, 1962 verändert durch Aufstockung um ein Geschoss und Ausbau des Dachs.
Fl.Nr. 42 [Gemarkung Aeschach]

Der Eigentümer ist von der Denkmaleigenschaft des Objekts durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert worden.

Nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG ist die Herstellung des Benehmens mit der Stadt Lindau vorgesehenen. Die Stadt Lindau bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.
Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 BayDSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmalfeststellung berührt wird. 

Einwendungen, die sich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

Fachliche Bewertung

Die Stadt Lindau als Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet die Aufnahme des oben genannten Objekts in die Denkmalliste.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt die Nachtragsliste mit dem aufgeführten Baudenkmal „Holdereggenstraße 11“ als Ergänzung zu der vom Stadtrat vom 21. 12. 1974 verabschiedeten Liste nach Art. 2 (1) BayDSchG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Lorenz-Meyer ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
D_Holdereggenstr. 11_Foto (.pdf)
D_Lageplan m. Orthofoto_Holdereggenstr. 11 (.pdf)

Datenstand vom 08.05.2023 08:29 Uhr