Gebührenkalkulation, Gebührenmaßstäbe und Vorschlag zur Festsetzung der Gebühren
Die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lindau (B) sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Gebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erhoben werden. Aufgrund dessen besteht auch zwischen den Personen, die in die Obdachlosenunterkünfte eingewiesen werden, also den Nutzern, und der Stadt Lindau (B) kein privatrechtliches Mietverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Dieses wird durch die Zuweisungsverfügung i.S. d. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes begründet, die den Nutzern im Falle der Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuweist. Für die Nutzung dieser Unterkunft fallen entsprechend Benutzungsgebühren an. Mit den Gebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Betrieb der Obdachlosenunterkünfte mit sich bringt. Dabei dürfen auch die Personalkosten für Verwaltungsmitarbeiter angesetzt werden, welche für den Betrieb und die Unterhaltung der Obdachlosenunterkünfte anfallen, nicht jedoch die Personalkosten für die Sozialarbeit.
Die Gebühren müssen aufgrund einer Gebührenkalkulation festgesetzt werden. Bei der Kalkulation der Gebühren wurden bzgl. der ansatzfähigen Kosten die Rechnungsergebnisse aus den Jahren 2019 bis 2022 verwendet. Die Kalkulationsgrundsätze ergeben sich aus dem beigefügten Gutachten S. 3 – 5.
Vorschlag der Verwaltung über die künftigen kostendeckenden Gebührensätze gemäß dem Ergebnis der Kalkulation nach unterschiedlichen Wohnungstypen und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips:
- Personenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom) für die Gemeinschaftsunterkunft in der Reutiner Straße 63 in Höhe von 334,00 Euro monatlich pro Person (kalkulierter Satz)
- Personenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom) für ein voll möbliertes Einzel-Apartment in der Nobelstraße 2 in Höhe von 537,94 Euro monatlich pro Person (kalkulierter Satz)
- Flächenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskosten (Heizung, Wasser) für eine sonstige Wohnung in Höhe von 16,83 Euro monatlich pro Quadratmeter Wohnfläche (kalkulierter Satz). Die untergebrachten Personen müssen neben der Beutzungsgebühr noch die anfallenden Stromkosten direkt an den Stromanbieter begleichen.
Soziale Gesichtspunkte
Sämtliche oben aufgeführten, kalkulierten personen- oder flächenbezogenen Gebühren sind aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich sozial vertretbar und dürften von den untergebrachten Personen beglichen werden können bzw. wird ihnen die Benutzungsgebühr über Sozialleistungen erstattet.
Eine vollständige Gebührenübernahme dürfte vom Jobcenter bzw. Sozialhilfeträger gewährleistet sein, sofern die untergebrachten Personen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen (Transferleistungen). Das ist bei der Mehrzahl an städtisch untergebrachten obdachlosen Personen der Fall. Die Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen im SGB II und SGB XII neben der Regelleistung auch die angemessenen Unterkunftskosten sowie die angemessenen Heizkosten. Hier hat der Landkreis Lindau erst kürzlich eine Anpassung vorgenommen, die ab dem 01.01.2024 wirksam wird.
Untergebrachte obdachlose aber erwerbstätige Personen, welche keine Transferleistungen wie bspw. Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen (Selbstzahler), können zur Vermeidung und Beseitigung von Obdach- und Wohnungslosigkeit Wohngeld beantragen, sofern sie die Gebühren nicht eigenständig finanzieren können. Wohngeld kann auch für Personen gewährt werden, die in Obdachlosenunterkünfte eingewiesen sind.
Die Verwaltung sieht zudem eine Überarbeitung der Gebührensatzung in ca. 3 Jahren als sinnvoll an, um die Gebühren möglichst gerecht und aktuell zu halten.
Die vorgeschlagene Neufassung der Gebührensatzung ergibt sich aus Anlage 3.