Wie die bisherige BekV sieht auch die BayKommV vor, dass eine der in Art. 26 Abs. 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats zu bestimmen ist (§ 1 Abs. 1 bis 3 BayKommV).
Der Bayerische Städtetag und Bayerische Gemeindetag empfehlen aus Gründen der Rechtsklarheit eine Bestimmung der Bekanntmachungsart in der Geschäftsordnung. Aus Praktikabilitätsgründen wird im Fall der Stadt Lindau (B) ein Wechsel von der Regelung in der Bekanntmachungssatzung auf eine Regelung in der Geschäftsordnung empfohlen.
Im Zuge der Umstellung auf ein ausschließlich digitales Amtsblatt ist daher die aktuell geltende Satzung über die amtlichen Bekanntmachungen in der Stadt Lindau (Bodensee) (Bekanntmachungssatzung) vom 07. Mai 2008 aufzuheben. In die Geschäftsordnung ist zugleich ein neuer Abschnitt einzufügen unter „B. Der Geschäftsgang“ mit folgendem Wortlaut:
„VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 37 (neu)
Gleiches gilt für sonstige amtliche und öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. In diesem Fall erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel. Dies gilt insbesondere für die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Stadt Lindau (Bodensee) unterhält folgende Amtstafel: Die Amtstafel befindet sich am Hauptgebäude der Stadtverwaltung (Bregenzer Straße 6).
Die Bekanntmachung im ausschließlich digital veröffentlichen Amtsblatt wird als ortsübliche Bekanntmachungsart festgelegt.“
Dieser Regelungsentwurf ist inhaltlich mit dem Bayerischen Städtetag abgestimmt.
Zukünftig soll als ortsübliche Bekanntmachungsart die Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt festgelegt werden, so dass die Bekanntmachung der Termine der Stadtratssitzung nach Art. 52 GO und die öffentliche Zustellung nach VwZVG auch über das digitale Amtsblatt erfolgen und nicht wie bisher über die Amtstafel.
Da bei § 3 Abs.2 BauGB wegen der noch bestehenden Umsetzungslücke noch keine Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt möglich ist, wurde hier die alternative Bekanntmachungsart Amtstafel gewählt.
Auf der letzten Seite der jeweiligen Ausgabe des digitalen Amtsblatts wird folgender Erscheinungshinweis angebracht:
„Das Amtsblatt wird ausschließlich digital veröffentlicht und erscheint nach Bedarf. Es wird im Internet auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde unter https://www.stadtlindau.de/amtliche-bekanntmachungen veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich bekannt gemachte Fassung.“
Zudem wird der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet durch entsprechende Datumsangabe auf dem jeweiligen elektronischen Dokument (zum Beispiel „Amtsblatt Ausgabe Nr. … vom …“) und ggf. zusätzlich auf der Internetseite selbst (zum Beispiel durch Zusatz unter der Ausgabennummer „PDF/A, … kB, Datum”) vermerkt.
Die geplanten Regelungen/ Vorgehensweise sind vollumfänglich mit der Rechtsaufsicht, Landratsamt Lindau (B), abgestimmt. Die Rechtsaufsicht teilte mit, dass sie die geplanten Neuregelungen für die Bekanntmachung in einem ausschließlichen digitalen Amtsblatt für rechtlich zulässig erachtet. Die Anforderungen an Bekanntmachungen im ausschließlich digitalen Amtsblatt seien mit dem geplanten neuen § 37 der GeschO erfüllt.
Der gemeinsamen Empfehlung des Bayerischen Städtetags und Bayerischen Gemeindetags folgend wird die Stadt Lindau (B) in Abstimmung mit der Rechtsaufsicht über diese während der laufenden Wahlperiode erfolgende Änderung der Geschäftsordnung zum Wechsel der Bekanntmachungsart in einer amtlichen Bekanntmachung informieren.
Vom Bayerischen Städtetag wurde jedoch nochmals bestätigt, dass diese einmalige amtliche Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung nicht dazu führe, dass Änderungen der Geschäftsordnung zukünftig immer amtlich bekanntgemacht werden müssten; es verbleibe insofern bei dem von der herrschenden Meinung vertretenen Grundsatz, dass Änderungen der Geschäftsordnung durch Gemeinderatsbeschluss keiner amtlichen Bekanntmachung bedürfen.