Antrag auf Bauleitplanverfahren "Motzacher Haldenweg" - Einbeziehungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 01.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beratend 9

Sachverhalt

  • Am 27.11.2023 wurde unter dem Az: BV/140/2023 der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses gestellt
  • Im BUA am 11.01.2024 wurde der Bebauung nach einem vorangegangenen Ortstermin unter gewissen Voraussetzungen einstimmig zugestimmt.
  • Nachdem sich die Nachbarn bei einem Stadtratsmitglied beschwerten, wandte sich dieses an die Regierung, welche der Stadt die Empfehlung gab, die Genehmigung nicht zu erteilen und stattdessen eine Einbeziehungssatzung zu erlassen. Dass die Stadt dieser Empfehlung folgen wird, wurde in der Sitzung vom 16.04.2024 bekannt gegeben.
  • Wortlaut der Stellungnahme von Herrn Schaal (RvS) vom 08.04.2024:
Es bestehen keine baurechtlichen Hindernisse oder naturschutzfachlichen Bedenken, wenn die Kommune als Trägerin der Planungshoheit das Vorhabensgrundstück als einzelne Außenbereichsfläche durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen will.“
  • Am 22.07.2024 wurde ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt.
  • Verwaltung schlägt vor, eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Lageplan beigefügten Geltungsbereich zu erlassen.
  • Ziel der Stadt ist es ein ordnungsgemäßes Verfahren sicherzustellen.
  • Das Satzungsverfahren ist von den Innenbereichssatzungen nach § 34 BauGB das umfangreichste, da die Einbeziehungssatzung auch dem Bebauungsplan inhaltlich am nächsten kommt. Im Gegensatz zum "Regelverfahren" eines Bebauungsplans gilt hier das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB:
    • Aufstellungsbeschluss: formell nicht vorgesehen, aber aus gutem Grund üblich;
    • frühzeitige Information/ Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1: nicht vorgesehen, aber nicht verboten;
    • "Abarbeiten" Bodenschutzklausel (§ 1a Abs. 2 BauGB), Landschaftsbild, Naturhaushalt, etc.
    • Ermittlung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsnahmen
    • Entwurf von Plan und Begründung
    • (in der Regel) Billigungsbeschluss des Stadtrats
    • Öffentlichkeits- und Behörden-/Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB
    • Abwägung des Stadtrats (§ 1 Abs. 7 BauGB)
    • Satzungsbeschluss
    • Bekanntmachung / Rechtskraft
    • Fristen für Rüge und Normenkontrollklage
  • Die Abteilung 601 (Stadtplanung) empfiehlt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Änderung des Flächennutzungsplanes.
  • Die verfahrensrechtliche Betreuung hinsichtlich der Stadt erfolgt bisher über die Abteilung 602 (Herr Kaserer)
  • Demnächst wird ein Angebot zur Erstellung der Satzung vorgelegt, danach wir es einen städtebaulichen Vertrag geben in welchem die Kostentragung geregelt wird. Plan ist es, den Antragsteller die Kosten für die Satzung vollständig tragen zu lassen, da der Verwaltung durch die Aufstellung und Verfahrensbetreuung ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entsteht. Es besteht auch kein Recht auf Aufstellung der Satzung.

Fachliche Bewertung

Der Umgriff umfasst Randgrundstücke des Ortsteils Motzach, die bislang im Außenbereich liegen. Das Stadtbauamt möchte mit dieser Satzung die Rechtsgrundlagen für die städtebauliche Ordnung der im Lageplan dargestellten maßvollen baulichen Erweiterung des Motzacher Haldenweges für eine Wohnbebauung schaffen und dem Bedarf bzw. der Nachfrage nach bebaubaren Flächen, insbesondere für Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser für ortsansässige Bürger nachzukommen. 

Gleichzeitig soll ein organischer Abschluss der Bebauung und eine Eingrünung der Bebauung hin zur freien Landschaft insbesondere zum angrenzenden Landschaftsfinger angestrebt werden. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

OB Dr. Alfons erklärt, dass das frühere Beschäftigen mit dem städtischen Grundstück nicht bekannt war. Die Regierung von Schwaben hat eine Einbeziehungssatzung vorgeschlagen. Die Politik kann Baurecht schaffen oder sich für eine Veräußerung hinsichtlich des Haushalts entscheiden.

Stadtrat Obermayr erkundigt sich nach dem Flächennutzungsplan. 

Herr Koschka erklärt den Flächennutzungsplan und erläutert, dass das Gebiet am Landschaftsfinger grenzt, aber nicht im Landschaftsfinger liegt.

Stadtrat Büchele erkundigt sich, was die Einbeziehung des Grundstücks in die Einbeziehungssatzung bedeutet.

Herr Koschka erklärt, dass Regelungen getroffen werden können.

OB Dr. Alfons führt die Idee aus dem Bauamt aus, dass Baurecht geschaffen werden und das Grundstück veräußert werden kann.

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer ist der Meinung, dass der Landschaftsfinger erhalten bleiben soll. Dieser erstreckt sich bis zur aktuellen Bebauung. Sie stimmt dem Antrag nicht zu.

Stadtrat Obermayr stimmt Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer zu. Aus seiner Sicht ist ein Bebauungsplan notwendig.

OB Dr. Alfons erläutert, dass die Regierung von Schwaben eine Einbeziehungssatzung vorschlägt.

Stadträtin Brombeis erklärt, dass damals eine kleine Ecke beschlossen wurde und das in Ordnung war. Das Fenster sollte nicht erweitert werden.

Stadträtin Dorfmüller findet das nicht in Ordnung gegenüber früheren Ablehnungen. Das Landschaftsbild sollte nicht für monetäre Zwecke hergenommen werden. Sie ist entsetzt über die Pläne und stimmt diesen nicht zu.

Stadtrat Prof. Dr. Schöffel erklärt, dass der einstimmige Beschluss im Januar unter anderen Umständen beschlossen wurde.

Stadträtin Brombeis erkundigt sich zwischen dem Unterschied von Einbeziehungssatzung und Bebauungsplanverfahren.

Herr Koschka erklärt, dass bei der Einbeziehungssatzung nicht zwischen Innen- und Außenbereich entschieden wird.

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer fragt, ob Ferienwohnungen ausgeschlossen werden können.

Herr Koschka erwidert, dass das nur für das Grundstück möglich ist.

Herr Kaserer erklärt, dass das Grundstück größer gefasst wurde, damit die Bepflanzung noch geregelt werden kann.

Stadtrat Obermayr erkundigt sich nach der Baulücke, die bei der Bebauung entsteht.

Herr Kaserer antwortet, dass sich die Baulücke südlich nicht verändert.

Stadtrat Prof. Dr. Schöffel fragt nach den Konsequenzen bezüglich Hangrutsch im Vergleich zur Bayerstraße.

Herr Koschka antwortet, dass das geprüft werden muss.

Der ursprüngliche Beschluss wird abgelehnt.

Der neue Beschluss lautet: Das Flurstück 665/1 wird in die Einbeziehungssatzung eingeschlossen mit Maßgabe des Baufensters mit der Größe vom Beschluss Januar 2024.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den o.g. Sachverhalt zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die weiteren Schritte in Vorbereitung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Motzacher Haldenweg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB  zu veranlassen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

Datenstand vom 12.11.2024 15:43 Uhr