Datum: 07.02.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Inselhalle
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet die 1. Bau- und Umweltausschusssitzung. Sie begrüßt die anwesenden Zuhörer sowie die Vertreter der Presse und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest.
Gegen die Tagesordnung gibt es keine Einwendungen. Sie gilt somit als genehmigt.
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2. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Stadtrat H u m m l e r regt vor der Sitzung an, dass künftig der nicht-öffentliche Teil vor dem öffentlichen Teil der Sitzung anberaumt wird.
Es liegen keine aktuellen Bekanntgaben für die öffentliche Sitzung vor.
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3. Vorstellung des Bauvorhabens "Treibholzlagerplatz und Betriebshof Wasserwirtschaftsamt"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
An der Bösenreutiner Steig, Gemarkung Reutin, soll eine Lagerhalle mit befestigtem Treibholzlagerplatz für das Wasserwirtschaftsamt Kempten (WWA) errichtet werden. Der aktuelle Standort des Treibholzlagerplatzes befindet sich an der Kläranlage auf städtischen Flächen. Aufgrund des Neubaus der GTL und der dadurch bedingten Reduzierung der Flächen, ist nun eine Standortverlagerung notwendig. Um die Umsetzung des Vorhabens planungsrechtlich zu sichern, soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt werden.
- Projektbeschreibung
- Standort
Der geplante Lagerplatz liegt an der Bösenreutiner Steig im Stadtgebiet Lindau (B) auf Grundstück Fl.-Nr. 1435/8 der Gemarkung Reutin, Stadt Lindau (vgl. Anlage 1 und 3).
- Kurzbeschreibung der Anlage
Der Lagerplatz hat eine Flächengröße von ca. 4.350 m², davon werden ca. 4.000 m² bituminös befestigt. Die Fläche wird mit einem ca. 1,8 m hohen Maschendrahtzaun eingezäunt und mit einem ca. 5 m breiten Tor verschlossen. Auf dem Lagerplatz wird eine Lagerhalle mit 150 m² Grundfläche errichtet (Grundriss, Ansicht und Schnitt in Anlage 4). Die Lagerhalle befindet sich am aktuellen Treibholzlagerplatz und wird versetzt. Die Außenwände sind aus Holz und das Dach mit einer Wellblechdeckung versehen.
In der Lagerhalle werden Maschinen, Kleingeräte und Baumaterial der Seemeisterstelle Lindau gelagert. Neben der Halle wird zusätzlich ein Waschplatz eingerichtet.
Die Lagerfläche wird mit Asphalt bituminös befestigt. Auf dem Platz soll Treibholz sowie Schnittgut von Baumen und Sträuchern zeitweilig zwischengelagert werden.
Das Treibholz wird mittels LKWs in Containern an- und abgefahren. Es wird entweder unzerkleinert wieder abgefahren oder am Lagerplatz mit mobilen Zerkleinerungsgeraten zerkleinert und mit Ladegeräten (Radlader, Bagger) in Container geladen und abgefahren.
Die maximale Durchsatzleistung der eingesetzten Gerätschaften beträgt ca. 100 m³ Treibholz pro Stunde. Die Durchsatzleistung pro Tag beläuft sich auf maximal 1.000 m³, was in etwa 300 Tonnenso so entspricht. Die max. Lagermenge beträgt ca. 8.000 m³.
Bei den Materialien handelt es sich um nicht besonders überwachungsbedürftige Abfalle.
Die Lagerzeit beträgt jeweils weniger als ein Jahr.
- Erschließung
Die straßenverkehrliche Erschließung erfolgt direkt über die Kreisstraße Li 1 „Bösenreutiner Steig“ und einen vorhandenen öffentlichen Weg auf Fl.-Nr. 1477 Gem. Reutin, Eigentümer Stadt Lindau (B) (vgl. Anlage 5).
Versorgungsleitungen (Strom, Wasserversorgung, Schmutzwasser, Telekomunikation, etc.) können vorrausichtlich problemlos angeschlossen werden. Aufgrund des Untergrundes (ehemalige Deponie) wird das Regenwasser in einen Kanal eingeleitet und nicht ins Grundwasser.
- Rahmenbedingungen
- Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (Ausschnitt in Anlage 2) stellt im Bereich des geplanten Treibholzlagerplatzes Waldfläche mit Schutzfunktion dar. Zusätzlich ist eine Fläche Aufschüttungen dargestellt. Die Fläche wurde früher als Mülldeponie genutzt.
- Landschaftsplan
Die Karte 8.2 „Planungsvorgaben - Forstwirtschaft“ definiert die Schutzfunktion ‚Landschaftsbild‘ für den Bereich des Vorhabens.
- Bebauungsplan
Aktuell im Bereich der Planung kein Bebauungsplan vor.
- Weitere Planungsgrundlagen
Das ISEK 2030 trifft für diese Fläche keine Aussage, ebenso wenig das Freiraumkonzept. Weitere relevante Plangrundlagen liegen für diese Fläche nicht vor.
- Standortbedingungen
Der aktuelle Treibholzlagerplatz des Wasserwirtschaftsamtes befindet sich neben der Kläranlage Lindau auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Stadt Lindau und dem WWA Kempten von 1994. Der Eigentümer dieser Fläche ist die Stadt Lindau, die baulichen Einrichtungen wurden vom Wasserwirtschaftsamt hergestellt.
Die GTL meldete 2017 Eigenbedarf für die Flächen an, sodass das WWA gebeten wurde die Flächen zu räumen. Im Zuge dessen wurde durch die Liegenschaften nach sonstigen stadteigenen Flächen gesucht, die als Lagerfläche dienen können. Neben der bereits vorgestellten Variante „Bösenreutiner Steig“ wurde ein Lagerplatz an der Seemeisterstelle vorgeschlagen. Diesen lehnte jedoch die Untere Naturschutzbehörde aufgrund des Landschaftsschutzgebietes ab.
Weitere Flächen kommen im Stadtgebiet Lindau nicht in Frage (u.a. aufgrund der Topografie, Lage und Größe).
Fachliche Bewertung
Der Standort „Bösenreutiner Steig“ wird begrüßt. Aufgrund der vormaligen Nutzung als Mülldeponie eignet sich der Standort als fast vollständig versiegelter Lagerplatz und die entsprechend notwendige Erschließung ist bereits vorhanden.
Im Laufe des Bauleitplanverfahrens müssen weitere Faktoren wie notwendige Ausgleichsmaßnahmen und einen eventuelle Sanierung der ehemaligen Deponie berücksichtigt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Bei positivem Beschluss soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Kosten für das Bauleitplanverfahren sowie notwendige Gutachten etc. werden vom Vorhabenträger übernommen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, für die vorliegende Planung eines “Treibholzlagerplatzes und Betriebshof Wasserwirtschaftsamt” die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu beschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anlage 1: Verortung im Stadtgebiet.pdf
Download Anlage 2: Flächennutzungsplan.pdf
Download Anlage 3: Übersichtslageplan (1:1.000).pdf
Download Anlage 4: Grundriss, Schnitt und Ansichten der Lagerhalle.pdf
Download Anlage 5: Erschließungsplan.pdf
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4. Bauvoranfrage: Teilabbruch und Wiederaufbau des best. Stadels mit Garage und Lager im EG und 1 WE im 1.OG und DG, Hörbolzmühle
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
In der Bauvoranfrage wird die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Teilabbruchs und Wiederaufbaus des bestehenden Stadels mit Garage und Lager im Erdgeschoss und einer Wohneinheit im 1.OG und DG mit Dachgauben, abgefragt. Das betreffende Grundstück mit der Fl.-Nr.1228/0 befindet sich im Bereich Hörbolzmühle der Gemarkung Unterreitnau.
Fachliche Bewertung
Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheidet aus, da bereits zwei betriebliche Wohneinheiten an der Hofstelle vorhanden sind. Das Vorhaben ist daher nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu beurteilen.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben kann unter den Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 BauGB subsummiert werden. Dieser Absatz sieht vor, schon bestehende bauliche Anlagen im Außenbereich, die keinem privilegierten Zweck mehr dienen, trotzdem unter erleichterten Bedingungen u. a. zu erneuern oder einer anderen Nutzung zuzuführen.
Nutzungsänderung bzw. Einbau von Wohneinheiten in das bestehende Gebäude nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB:
Es muss sich bei der Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB um die Änderung der Nutzung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Gebäudes handeln, also einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Im hier vorliegenden Fall von landwirtschaftlichen Betriebsgebäude zu Wohnraum.
Bauliche Änderungen, im Zuge der Nutzungsänderung werden von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB ebenfalls erfasst, da gem. Nr. 1b nur die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben muss.
Das Vorhaben muss jedoch der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerten Bausubstanz dienen. Der Begriff der „erhaltenswerten Bausubstanz“ zielt darauf ab, dass das Gebäude noch einen Wert darstellt, den ein vernünftiger Eigentümer zweckmäßig weiter verwenden würde.
Dies ist im hier vorliegenden Antrag der Fall und wurde bei einer Ortsbesichtigung verschiedener Vertreter des Stadtbauamtes auch so gesehen und daher dem Bauherrn empfohlen die vorhandene Bausubstanz zu erhalten und die beabsichtigten Wohnungen in das bestehende Gebäude einzubauen.
Ersatzbau bzw. Teilabbruch und Wiederaufbau als Wohnhaus nach § 35 Abs.4 Satz 2 BauGB:
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch für die Neuerrichtung von vormals privilegierten, landwirtschaftlich genutzten Gebäudes, denen eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend.
Zu fordern sind Gründe, die eine Abweichung vom Grundfall der Nutzungsänderung ohne Ersatzbaumaßnahme und dies nur im Einzelfall rechtfertigen. Es könnte etwa von Bedeutung sein, inwieweit – in Abweichung vom Regelfall (s.o. Nutzungsänderung von bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäuden) – der Aufwand für bauliche Maßnahmen im jeweiligen Gebäudebestand, die der Nutzungsänderung dienen, im Verhältnis zu einer Neuerrichtung technisch und wirtschaftlich grob unverhältnismäßig wäre.
Vor diesem Hintergrund wurde ein entsprechendes Gutachten gefordert, welches den erforderlichen begründeten Einzelfall bestätigen sollte.
Im Ergebnis sei der Abbruch und Neubau ca. 110.000 € günstiger als der Einbau von zwei Wohneinheiten. Gegenüberstellung: Umbauter Raum jeweils ca. 1.000 m³
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Einbau
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Neubau
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Gutachten:
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1.000 m³ x 420 €/m³ = 420.000,00 €
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1.000 m³ x 310 €/m³ = 310.000,00 €
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Bauamt:
gem. Baukosten-richtsätze
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Neubau Wohnhaus ohne Keller:
1.000 m³ x 400 €/m³ = 400.000,00 €
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Neubau Wohnhaus ohne Keller:
1.000 m³ x 400 €/m³ = 400.000,00 €
Abbruch Bestand (Holzbau):
1.000 m³ x 30 €/m³ = 30.000,00 €
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400.000,00 €
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430.000,00 €
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Die vorgelegte Gutachterliche Stellungnahme hat sich den Architekten des Stadtbauamtes nicht erschlossen. Da hier lediglich zwei verschiedene Kostensätze für den umbauten Raum veranlagt werden, welche nicht nachvollziehbar erläutert werden. Beispielsweise werden bei dem Ersatzbau die Kosten für die Abbrucharbeiten (Arbeitsaufwand + Entsorgung) nicht mitgerechnet. Grundsätzlich kann der Einbau als Neubau unter Beibehaltung der äußeren „Hülle“ des Gebäudes angesehen werden, somit sind für beide Alternativen die gleichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes, den Brandschutz, die Standsicherheit und den Schallschutz einzuhalten.
Sollte der o.g. begründete Einzelfall durch den Bauausschuss, nach Besichtigung des Gebäudes vor Ort, als vorliegend erachtet werden, so sind an die Neuerrichtung auch gestalterische Anforderungen gestellt. Das äußere Erscheinungsbild des neu zu errichtenden Gebäudes muss die Kulturlandschaft auch in ähnlicher Weise prägen wie das bestehende Gebäude. Es muss also der ursprüngliche Zweck des Gebäudeteils weiterhin erkennbar sein und darf nur untergeordnet erkennen lassen, dass es sich um ein Wohnhaus handelt. Vor Einreichung eines Bauantrages wäre somit die äußere Gestaltung des Gebäudes mit dem Stadtbauamt abzustimmen. Ob die im Schnitt dargestellten Dachgauben genehmigt werden können und nicht den ursprünglichen Erscheinungsbildes des Gebäudes entgegenstehen, kann erst im Rahmen vorgenannter Abstimmung beurteilt werden.
Die erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs.4 Nr. 1 welche bei Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 entsprechend gelten, sind beim vorliegenden Vorhaben gegeben. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht zu erwarten.
Bewertung des Stadtbauamtes:
Ein begründeter Einzelfall des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB liegt nicht vor. Der Regelfall zum Einbau/Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll vom Bauherrn weiter verfolgt werden und ist genehmigungsfähig.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Alternative 1:
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag auf Vorbescheid in der beantragten Form (Teilabbruch und Neubau) ab, stimmt jedoch der grundsätzlichen Genehmigung zum Einbau von Wohneinheiten in das bestehende Gebäude nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5
Dokumente
Download 1_Kataster.pdf
Download 2_Luftbild.pdf
Download 3_Lageplan.pdf
Download 4_Systemschnitt.pdf
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5. Bauvoranfrage zur Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 937 und 938 der Gemarkung Reutin, Streitelsfinger Straße 47 mit zwei Alternativen:
Alternative 1: Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten (insgesamt 12 WE) und gemeinsamer Tiefgarage
Alternative 2: Neubau von 2 Reihenhausblöcken mit jeweils 4 WE (insgesamt 8 WE) mit Carports
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
ne Bebauung des Grundstückes wurde bereits im Bau- und Umweltausschuss am 20.09.2021 behandelt. Damals war die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern (jeweils 14,00 m x 18,00 m, je 252 m² Grundfläche) mit insgesamt 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage an der ehemaligen Hofstelle in der Streitelsfinger Straße 47 geplant. Aufgrund der Situierung von zwei Baukörpern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich wurde beschlossen, dass von den geplanten drei Baukörpern lediglich einer planungsrechtlich nach § 34 BauGB genehmigt werden könne.
Im Rahmen des Bürgerservice-Bauen wurde dem Architekten das Ergebnis mitgeteilt und zusammen mit Vertretern der des Stadtbauamtes und der Unteren Naturschutzbehörde eine Planung und Situierung erarbeitet, welche nach § 34 BauGB bewertet werden kann und eine langfristige Lösung zu den im ersten Antrag noch ungeklärten Amphibienproblematik enthält.
Es liegen nun zwei Bebauungsalternativen vor, welche nach § 34 BauGB zu beurteilen sind:
Alternative 1: Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten (insgesamt 12 WE) und gemeinsamer Tiefgarage
Alternative 2: Neubau von 2 Reihenhausblöcken mit jeweils 4 WE (insgesamt 8 WE) mit Carports
Im Rahmen der Voranfrage wurden mehrere Fragen unter anderem zur Dachneigung, Dachaufbauten, Höhenlage, Situierung und Balkonen gestellt, welche alle im Rahmen der Überprüfung des Einfügens nach § 34 BauGB abgearbeitet werden können.
Fachliche Bewertung
Die geplanten Gebäude sind überwiegend dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen und befinden sich innerhalb dem als Wohnbaufläche dargestellten Bereich des Flächennutzungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die geplanten Baukörper in beiden Alternativen fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wie den beigefügten Plänen und digitalen Modellen zu entnehmen ist.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Diskussionsverlauf
In der Diskussion wurde festgestellt, dass Reihenhäuser bevorzugt werden. Der Unterhalt vom Fledermausturm und Biotop soll geregelt werden.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Alternative 2 nach § 34 BauGB zu und ermächtigt die Verwaltung, die konkret gestellten Fragen im Antrag auf Vorbescheid in eigener Zuständigkeit nach den Maßstäben des § 34 BauGB zu bewerten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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6. Bauantrag Wohnhausanbau mit Wintergarten, Balkonen und Gauben sowie einer Doppelgarage Oberreutiner Weg 12b
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Das Vorhaben wurde dem Bau- und Umweltausschuss bereits in öffentlicher Sitzung am 05.07.2021 vorgestellt. Damals wurde das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB abgelehnt.
Nach interner Überprüfung und einem Ortstermins wurde festgestellt, dass das Gebäude offensichtlich am Bebauungszusammenhang teilnimmt und somit nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.
Fachliche Bewertung
Durch die am 22.10.2018 erteilte Genehmigung mit BVZ 146/2018 „Einbau einer Wohnung in eine landwirtschaftliche Wagenremise“ wurde aus den landwirtschaftlichen Nebengebäude, welches dem Außenbereich zuzuordnen war und nicht am Bebauungszusammenhang teilgenommen hat ein Hauptgebäude mit Wohnnutzung, welches an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt und nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der geplanten Baukörper fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und kann daher genehmigt werden.
Gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Eine Ablehnung des Bauantrages würde einer gerichtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht standhalten.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Diskussionsverlauf
Es wurde die Anmerkung gemacht, dass das Gebäude zeitnah fertiggestellt (verputzt) werden soll.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
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7. Bauvoranfrage: Restunterkellerung des bestehenden Wohnhauses und Erweiterung des UG als Bedienstetenwohnung sowie Neubau einer intensivbegrünten Tiefgarage mit 4 Stellplätzen und ein Geräteplatz, Hoyerbergstraße 60
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Das Vorhaben sieht die Unterkellerung des östlichen Gebäudeteils und der Terrasse vor. Durch die Unterkellerung der Terrasse und den vorgesehenen Geländeabtrag entsteht im Untergeschoss eine zusätzliche Wohnfläche von ca. 37,73 m² als zweite Wohneinheit, welche als Einliegerwohnung für Angestellte genutzt werden soll. Nördlich des Bestandsgebäudes ist der Neubau einer intensivbegrünten Tiefgarage mit vier Stellplätzen und einem Geräteplatz vorgesehen, welche in die örtliche Topographie eingebunden werden soll und äußerlich nicht in Erscheinung tritt. Das Vorhaben konzentriert sich auf eine nicht wesentlich wahrnehmbare Umgestaltung des Bestandsgebäudes. Es wird lediglich die bereits versiegelte Fläche der vorhandenen Terrasse unterkellert.
Fachliche Bewertung
Das Vorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist durch die bestehende Zufahrt über den Hoyerbergweg gesichert.
Die geplanten Baumaßnahmen können gerade noch unter den Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB als angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohnhauses auf bis zu zwei Wohnungen subsumiert werden.
Durch das Vorhaben werden daher keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und die Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Untere Naturschutzbehörde, haben dem Vorhaben unter Auflagen zur Dachbegrünung und zum Baumschutz zugestimmt und das erforderliche naturschutzrechtliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Das Vorhaben kann daher gem. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz Nr. 5 BauGB genehmigt werden. Zukünftige Erweiterungsmöglichkeiten sind für das Anwesen hiernach jedoch nicht mehr möglich, da der maximal zulässige Rahmen der angemessenen Erweiterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ausgeschöpft ist.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Erteilung des beantragten Vorbescheides nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu. In den Bescheid ist aufzunehmen, dass künftige Erweiterungen rechtlich nicht mehr möglich sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Dokumente
Download 1_Luftbild.pdf
Download 2_Kataster.pdf
Download 3_Lageplan.pdf
Download 4_Ansicht_Schnitt.pdf
Download 5_Ansicht_Schnitt.pdf
Download 6_Visualisierung.pdf
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8. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz: Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche "Laimenholzweg"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt die Verkehrsfläche “Laimenholzweg”, Flurnummer 62/2, Gemarkung Unterreitnau, gemäß Art. 8 Abs. 1 BayStrWG einzuziehen (s. Anlage Lageplan).
Fachliche Bewertung
- Laimenholzweg
- Öffentlicher Feld- und Waldweg NÖFW-153
Der bestehende öffentliche Feld- und Waldweg gem. Art. 3 Abs 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG „Laimenholzweg“ wurde ins Bestandsverzeichnis mit Eintragungsverfügung vom 25.01.1963 und 07.10.2011 eingetragen. Der gewidmete öffentliche Feld- und Waldweg stimmt in diesem Bereich weder mit dem Kataster, noch mit dem tatsächlichen Verlauf überein und ist in der Natur nicht mehr vorhanden. Die Fläche verliert damit den Rechtsstatus einer öffentlichen Straße im Sinne von Art. 1 BayStrWG.
Die Voraussetzung für eine Einziehung sind im Art. 8 Abs. 1 BayStrWG abschließend angeführt. Die Straße muss entweder jede Verkehrsbedeutung verloren haben oder es liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor. Der öffentliche Feld- und Waldweg „Laimenholzweg“ hat seine Verkehrsbedeutung verloren, da dieser in der Natur nicht mehr vorhanden und befahrbar ist. Die Absicht der Einziehung ist gem. Art. 8 Abs. 2 BayStrWG drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen. Einwände gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Beschluss
1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt das Einziehungsverfahren für die Fläche 62/2, Gemarkung Unterreitnau des öffentlich gewidmeten Laimenholzweg, durch die Stadt Lindau (B) als zuständige Straßenbaubehörde einzuleiten. Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen.
2. Unter der Voraussetzung, dass gegen die Absicht der Einziehung innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntmachung keine Einwände bei der Straßenbaubehörde eingehen, beschließt der Bau- und Umweltausschuss die Fläche einzuziehen. Die Einziehungsverfügung ist öffentlich bekanntzumachen.
3. Falls Einwände gegen die Einziehung vorgetragen werden, erfolgt nach Prüfung durch die Straßenbaubehörde, eine erneute Vorlage im Bau- und Umweltausschuss, zur abschließenden Beschlussfassung über die Einziehung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Dokumente
Download ÖFW-153_Laimenholzweg_Lageplan.pdf
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9. Vollzug des Bayerisches Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG)
Denkmalliste – Teil A: Baudenkmäler – Landkreis Lindau (Bodensee);
Große Kreisstadt Lindau (Bodensee), Bindergasse 9
Inv.Nr.: D-7-76-116-558
Nachtrag in die Denkmalliste
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
- Vorgang:
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt der Stadt Lindau mit, dass das Objekt
Bindergasse 9
in die Denkmalliste nachzutragen ist. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG, dessen Erhalt im Interesse der Allgemeinheit liegt.
In die Denkmalliste wird folgender Text nachgetragen:
D-7-76-116-558
Wohn- und Geschäftshaus, schmaler dreigeschossiger Traufseitbau mit Mansarddach und Krangaube mit Volutenspangen, bez. 1881.
Fl.Nr. 221 [Gemarkung Lindau (Bodensee)]
Der Eigentümer ist von der Denkmaleigenschaft des Objekts durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert worden.
Nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG ist die Herstellung des Benehmens mit der Stadt Lindau vorgesehenen. Die Stadt Lindau bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.
Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 BayDSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmalfeststellung berührt wird.
Einwendungen, die sich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.
Fachliche Bewertung
Die Stadt Lindau als Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet die Aufnahme des oben genannten Objekts in die Denkmalliste.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die Nachtragsliste mit dem aufgeführten Baudenkmal „Bindergasse 9“ als Ergänzung zu der vom Stadtrat vom 21. 12. 1974 verabschiedeten Liste nach Art. 2 (1) BayDSchG.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Dokumente
Download Lageplan M 1_500 Kataster_Denkmal.pdf
Download Westfassade_05 20 12 2021_Denkmal.pdf
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10. Anfragen und Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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07.02.2022
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Der Ausschuss hat keine Anmerkungen und Fragen im öffentlichen Teil.
Datenstand vom 25.04.2022 11:26 Uhr