Datum: 18.07.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.07.2022
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Oberbürgermeistern D r. A l f o n s eröffnet die 4. Bau- und Umweltausschusssitzung. Sie begrüßt die anwesenden Zuhörer sowie die Vertreter der Presse und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest.
Gegen die Tagesordnung gibt es keine Einwendungen. Sie gilt somit als genehmigt.
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2. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.07.2022
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Es liegen keine aktuellen Bekanntgaben für die öffentliche Sitzung vor.
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3. Städtebauliche Entwicklung Karl-Wolfart-Straße (Aeschach)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.07.2022
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
In der Karl-Wolfart-Str. Nr. 14-18 plant eine Bauherrengemeinschaft gemeinschaftlich die Erhöhung des Kniestocks und den Dachgeschossausbau der bestehenden Reihenhauszeile.
Eine grundsätzliche Zulässigkeit der Kniestockerhöhung bei Einhaltung der zwei Vollgeschosse gemäß Bebauungsplan Nr.24 „Im vorderen Weyen“ wurde bereits über eine Bauvoranfrage abgeklärt. Der Bebauungsplan ist in dem betreffenden Bereich teilweise obsolet, da Straßenplanung nicht wie zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorgesehen erfolgt ist. Nach Osten grenzt die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Im vorderen Weyen“ an, diese setzt die Zahl der Geschosse nicht fest, sondern Wand- und Firsthöhen. Die entstandene Reihenhausbebauung weist drei Vollgeschosse auf.
Fachliche Bewertung
Da die Reihenhäuser recht geringe Grundflächen aufweisen und der Wunsch nach Ausbaumöglichkeiten seitens verschiedener Bauherren an die Bauverwaltung herangetragen wurde, empfiehlt die Stadtverwaltung für das gesamte Gebiet (gemäß Abgrenzung des Lageplans) einen Dachgeschossausbau und somit eine städtebauliche Nachverdichtung zuzulassen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.24 bedeutet dies bei geeigneten Bauvorhaben von der Festsetzung der maximal zwei Vollgeschosse eine Befreiung zu erteilen. Im unbeplanten Innenbereich, welcher nach §34 BauGB zu beurteilen ist, fügen sich Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung mit Dachgeschossausbau unter bestimmten Voraussetzungen dann regelmäßig in die Eigenart der maßgebenden Umgebung ein (ggf. nach §34 Abs. 3a BauGB). Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (u.a. des geänderten Abstandsflächenrechts) liegen erleichterte Voraussetzungen für Dachgeschossausbauten vor, da diese baupolitisch im Sinne der Nachverdichtung gefördert werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB sollen in einer internen Handlungsempfehlung festgeschrieben werden. Die Dachform Satteldach ist beizubehalten, eine Kniestockerhöhung wird abhängig von der jeweiligen Planung bis maximal 150 cm befürwortet. Dachaustritte und Balkone werden grundsätzlich als möglich erachtet.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der städtebaulichen Nachverdichtung im Bereich Karl-Wolfart-Straße (gemäß Lageplan) im Grundsatz zu und ermächtigt die Verwaltung zur Erteilung von Befreiungen nach §31 Abs. 2 BauGB zur Zahl der Vollgeschosse (II) und ggf. nach §34 Abs. 3a BauGB. Bei jedem Bauvorhaben erfolgt weiterhin eine Prüfung durch die Stadtverwaltung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anwendungsbereich_BP_24.pdf
Download Anwendungsbereich_Lageplan.pdf
Download Karl-Wolfart-Straße_Foto.pdf
Download Karl-Wolfart-Straße_Foto2.pdf
Download Luftbild.pdf
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4. Anfrage für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage, Flurstück 821 der Gemarkung Oberreitnau (Waltersberg 85)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.07.2022
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Für das Flurstück 821 in der Gemarkung Oberreitnau liegt eine Anfrage vor, um auf Teilen der Fläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Anfrage stammt von einem privaten Anbieter und ist mit dem Eigentümer abgestimmt.
Das Vorhaben sieht eine Anlage mit ca. 1 ha vor, die Fläche selbst ist ca. 5ha groß. Die Einspeisung ist netztechnisch gesichert. Die Vergütung erfolgt aufgrund einer PPA-Regelung (Power-Purchase-Agreement). Eine detaillierte Planung mit Flächengrößen, Anlagendetails und Ausrichtung im Flurstück liegt noch nicht vor.
Ziel der Anfrage ist es, zu klären, ob die Stadt sich eine Bebauung mit Photovoltaik an dieser Stelle grundsätzlich vorstellen kann.
Das Flurstück 821 liegt in der Gemarkung Oberreitnau, nördlich des Gitzenweiler Hofes. Aktuell wird das Flurstück als Dauergrünland bewirtschaftet (siehe Anlage 1: Luftbild). Im Süden des Flurstückes befindet sich ein eingetragenes Biotop (Streuobstwiese), im Nordosten ein Wald mit Schutzfunktion. Beide Strukturen sollen erhalten werden. Das Flurstück wird von Nordost nach Südwest von Wald mit Schutzfunktion eingerahmt.
Nördlich und im Westen des Flurstückes schließen sich Dauergrünflächen an. Die Topografie des Geländes steigt von Süd nach Nordost leicht an. Innerhalb des Flurstücks, am südöstlichen Rand befindet sich eine Senke in Richtung des sich anschließenden Waldes.
Im aktuellen Flächennutzungsplan (siehe Anlage 2: Ausschnitt Flächennutzungsplan) ist das Flurstück als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Der Landschaftsplan (siehe Anlage 3: Ausschnitt Landschaftsplan) zeigt für das angefragte Flurstück zwei potenzielle Ökokontoflächen. Zum einen „Waldumbau: Entwicklung Laubmischwald“ und zum anderen „Erhalt und Entwicklung Magerflächen, Feldgehölze, Hochstamm-Streuobstwiesen“.
Die Erschließung könnte über die Straße von Gitzenweiler nach Sauters sichergestellt werden.
Fachliche Bewertung
Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Auch als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB kann keine planungsrechtliche Zulässigkeit herbeigeführt werden. Für den Bau der Anlage müsste daher ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt sowie der Flächennutzungsplan geändert werden.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten (Allgäu) weist darauf hin, dass die Ausgleichsmaßnahmen auf der überplanten Fläche integriert werden sollten. Aus forstlicher Sicht wird die Baumfallgefahr für die Anlage als gering bewertet, da der geschlossene, nadelholzdominierte Bestand abseits der Hauptwindrichtung auf deren Ostseite stockt. Am Standort können Höhen ausgewachsener Bäume von 35m möglich sein. Im ungünstigsten Fall können dann Module durch Baumwurf geschädigt werden. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde wird nachgereicht.
Aus Sicht des Stadtbauamtes kann dem Ansiedlungswunsch entsprochen werden, wenn sich die Anlage in das Landschaftsbild einfügt und der Biotopverbund sowie die Schutzfunktionen vor Ort erhalten bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Vorhaben mit seinen angedachten Maßen nicht vergrößert und der mögliche Ausgleich auf dem Flurstück selbst erfolgt.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
- Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Vorhaben zu und empfiehlt dem Stadtrat einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung parallel die Errichtung von Photovoltaik auf bestehende Gebäude oder sonstige geeignete Flächen (z.B. Parkplätze) prioritär zu verfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anlage 1 Luftbild.pdf
Download Anlage 2 Ausschnitt FNP.pdf
Download Anlage 3 Ausschnitt Landschaftsplan.pdf
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5. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Widmungsbeschränkung der öffentlichen Verkehrsfläche "Weg in Motzach" ergänzen.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.07.2022
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt bei der Verkehrsfläche “Weg in Motzach”, Flurnummer 695, Gemarkung Reutin, eine Widmungsbeschränkung zusätzlich aufzunehmen (s. Anlage Lageplan).
Fachliche Bewertung
- Weg in Motzach
- Öffentlicher Feld- und Waldweg NÖFW-094
Der bestehende öffentliche Feld- und Waldweg gem. Art. 3 Abs 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 53 Nr. 1 BayStrWG „Weg in Motzach“ wurde ins Bestandsverzeichnis mit Eintragungsverfügung vom 07.09.1993 und 02.07.2001 eingetragen. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Lindau (B). Straßenbaulastträger sind die angrezenden Flurstückseigentümer. Bei dem gewidmeten öffentlichen Feld- und Waldweg soll die Widmungsbeschränkung: frei für landwirtschaftlichen Verkehr und frei für den Anliegerverkehr zu den Häusern Motzacher Weg 60 und am Büchel 1 auf den Anliegerverkehr frei für die Häuser Motzacher Weg 62, Motzacher Weg 60a und 60b, Am Büchel 3 und 5 erweitert werden. Die Häuser befinden sich am Hang und können z.B. für die Befüllung der Öltanks oder Holzpellets nur von dem NÖFW-094 angefahren werden.
Berichtigungen im Bestandsverzeichnis müssen nur bei wichtigen Veränderungen, wie das nachträgliche Aufnehmen von Widmungsbeschränkungen, vorgenommen werden (§ 5 VerzVO). Da es sich um eine wichtige Veränderung handelt, muss die Widmungsergänzung im Bau- und Umweltausschuss behandelt werden.
Beschluss
Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die zusätzliche Widmungsbeschränkung: Anliegerverkehr frei für die Häuser Motzacher Weg 62, Motzacher Weg 60a und 60b, sowie Am Büchel 3 und Am Büchel 5 für die öffentliche Verkehrsfläche „Weg in Motzach“ Flurnummer 695, Gemarkung Reutin, aufzunehmen und öffentlich bekannt zu geben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Dokumente
Download NÖFW-094_Weg in Motzach_Lageplan.pdf
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6. Bauantrag: Abbruch des eingeschossigen Nebengebäudes und Errichtung von zwei MFH mit TG, Anbau am Bestandsgebäude (Schöngartenstraße 18)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.07.2022
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben sieht den Abbruch des bestehenden eingeschossigen Gebäudes (ehem. Schreinerei) und Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 12 Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 547/6, Gemarkung Hoyren vor. Die Gebäude sind mit einer Grundfläche von ca. 220 m² (Haus A) und ca. 235 m² (Haus B) vorgesehen. Die Gebäude sind mit zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss mit Walmdach und einer Dachneigung von 30° dargestellt. Im Dachgeschoss befinden sich nach Norden an beiden Gebäuden Dachgauben auf einer Länge von ca. 8,20 m (Haus A) und ca. 9, 00 m (Haus B). Nach Westen befinden sich in den Dachgeschossen jeweils eine Gaube von ca. 4,50 m bei Haus A und ca. 6,30 m Länge bei Haus B. In der südlichen Ansicht sind Dachaufbauten oberhalb der Balkone des Dachgeschosses vorgesehen, welche sich bei Haus A über eine Länge von ca. 9,50 m und bei Haus B über eine Länge von ca. 9,60 m erstrecken.
Für die Tiefgarage ist in den vorliegenden Planunterlagen eine Fläche von 1514,46 m² angegeben, die Tiefgarage soll durch einen Anbau zusätzlich an das Bestandsgebäude der Schöngartenstr. 18 angeschlossen werden.
Fachliche Bewertung
Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Grenze des Innenbereichs verläuft nach stadtplanerischer Sicht entlang der Außenkante der Hauptgebäude östlich der Schöngartenstraße. Die nun geplanten Mehrfamilienhäuser liegen außerhalb dieser Abgrenzung. Eine Genehmigung der Gebäudes nach § 34 BauGB scheidet damit aus.
Eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Das Vorhaben wird daher nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB ist ein Vorhaben im Einzelfall zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Prüfung öffentlicher Belange nach § 35 (3) BauGB:
1). Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan stellt die Vorhabenfläche als Wohnbaufläche dar. Damit steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht entgegen.
Die Wohnbaufläche W7 wurde im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2013 ergänzt und wird im Textteil des Flächennutzungsplanes der Stadt Lindau (Fsg. vom 21.05.2013) wie folgt beschrieben:
„8.3.2.7 W 7: Die Fläche, die eine behutsame Ortsabrundung darstellt, liegt nordöstlich der "Schöngartenstraße" in zweiter Reihe. Um den Erhalt des in diesem Bereich bestehenden, regionalplanerisch festgelegten Trenngrüns zu ermöglichen, ist darauf zu achten, dass sich der Bereich nicht zu stark nach Osten entwickelt. Das Gelände ist bereits bebaut und wird durch eine Schreinerei genutzt.
Mit der Darstellung als Wohnbaufläche (W) wird dem städtischen Leitbild "Revitalisierung bestehender Flächen und Gebäude" entsprochen.“
2). Landschaftsplan / sonstige Planungen
Der Landschaftsplan (Ziele) stellt für die Flächen eine Baufläche nach FNP sowie die Schaffung einer Ortsrandeingrünung dar. Die Ziele des Landschaftsplans werden vom Vorhaben nicht berührt.
Sonstige Planungen stehendem Vorhaben nicht entgegen.
4.) Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder sonstige Erschließung:
Das Vorhaben wird in Anschluss an ein bereits bestehendes Wohnhaus errichtet, der betreffende Grundstücksbereich ist durch die bereits bestehende Bebauung (Schreinerei und Brennerei) bereits erschlossen. Damit sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Erschließung des Gebäudes erforderlich.
5.) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (…):
Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde noch ausstehend. Ausgleich der versiegelten Fläche vermutlich erforderlich.
7.) Verfestigung einer Splittersiedlung
Das Bauvorhaben wird im Bereich einer bestehenden Bebauung und in räumlichen Zusammenhang an die Ortslage errichtet. Eine Splittersiedung entsteht dadurch nicht.
Kriterien § 35 (3) Nrn. 3, 6 und 8 BauGB:
Die Kriterien werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Planungserfordernis als öffentlicher Belang bei Bebauung in zweiter Reihe:
Grundsätzlich können Bauvorhaben, welche erstmalig eine zweite Bebauungsreihe für einen bisher unbebauten Bereich eröffnen, im Hinblick auf die zu gewährleistende geordnete städtebauliche Entwicklung zu einem Planungserfordernis führen.
Das vorliegende Bauvorhaben kann jedoch auf Grund seiner Erschließungssituation und bereits bestehenden baulichen Prägung von dem angrenzenden nordwestlichen Bereich der im FNP als Wohnbaufläche (W7) dargestellten Flächen entkoppelt und ohne Planungserfordernis beurteilt werden.
Für eine Bebauung in zweiter Reihe im nordwestlichen Bereich wird zu gegebenem Zeitpunkt die Aufstellung Ortsabrundungssatzung nach §34 Abs.4 BauGB empfohlen, da hier zwingend Planungserfordernis für geordnete städtebauliche Entwicklung besteht.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
- Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB zu.
Der Bau- und Umweltausschuss spricht sich für die Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für den nordwestlichen Bereich der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W7) dargestelltem Bereich aus. Die Aufstellung soll zu gegebenem Zeitpunkt erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Dokumente
Download 1_Luftbild.pdf
Download 2_FNP-Ausschnitt.pdf
Download 3_Lageplan_.pdf
Download 4_Überlagerung_Vorhaben_FNP.pdf
Download 5_Ansicht_Süd.pdf
Download 6_Ansicht_Nord.pdf
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7. Anfragen und Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau)
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4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.07.2022
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ö
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beschließend
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Sachverhalt
Die Oberbürgermeisterin Frau D r. A l f o n s eröffnet den letzten öffentlichen Punkt „Anfragen und Verschiedenes“.
Es bestehen keine Anfragen oder Anmerkungen.
Datenstand vom 20.09.2022 08:53 Uhr