Datum: 05.07.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Inselhalle
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
3 CSU-Antrag "Bauen mit Holz"
4 Bauantrag: Erweiterung des bestehenden Bürogebäudes Leuchtenbergweg 2a
5 Bauantrag Wohnhausanbau mit Wintergarten, Balkonen und Gauben sowie einer Doppelgarage Oberreutiner Weg 12b
6 Bauantrag Neubau eines landwirtschaftlichen Milchviehstalls Streitelsfinger Straße 90
7 Bauantrag: Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit barrierefreiem Wohnbereich. Neubau einer Maschinen- und Bergehalle Streitelsfinger Straße
8 Entwicklung des Areals "Neue Werft" an der Schiffswerfte auf der Insel
9 Vollzug des Bayerisches Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalliste – Teil A: Baudenkmäler – Landkreis Lindau (Bodensee); Große Kreisstadt Lindau (Bodensee), Ortsteil Reutin, Bregenzer Straße Nachtrag in die Denkmalliste Inv.Nr.: D-7-76-116-627 Gedenkstein, sog. Berliner Bär
10 Vorstellung aktuelle Treibhausgas-Bilanzierung - Kein Beschluss - nur informativ (Vortrag)
11 Vorstellung "Klimaneutrales Allgäu"
12 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Oberbürgermeisterin Frau   D r.   A l f o n s   wird in der heutigen Sitzung von der 3. Bürgermeisterin Frau    D o r f m ü l l e r    vertreten.

Die 3. Bürgermeisterin Frau    D o r f m ü l l e r  eröffnet die 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, begrüßt die anwesenden Zuhörer sowie die Vertreter der Presse und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest. 

Die Tagesordnungspunkte TOPÖ03 und TOPÖ10 haben keine Beschlussvorlagen und umfassen je einen Vortrag.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Gegen die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gibt es keine Einwendungen. Sie ist somit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Leiter des Stadtbauamtes Herr    K o s c h k a    begrüßt  Herrn Johannes    K a s e r e r und stellt diesen als neuen Leiter der Abteilung Bauordnung- und Bauverwaltung vor. Herr   K a s e r e r    übernimmt ab dem 01.07.2021 die Nachfolge von Herrn Lutz-Geffers.

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3. CSU-Antrag "Bauen mit Holz"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö informativ 3

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





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4. Bauantrag: Erweiterung des bestehenden Bürogebäudes Leuchtenbergweg 2a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt wird die Erweiterung einer bereits bestehenden Anwaltskanzlei. Diese soll im 1. OG erfolgen, die bestehenden Stellplätze überdachen und beläuft sich in Summe auf 61,80 m² (5,15 m x 12 m) überbauter Grundfläche.

Das ehemals vorhandene Gebäude wurde durch einen Brand zerstört und mit Bescheid vom 20.08.2003 durch die Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung und teilweise Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes mit Einbau von Wohnungen und Kanzlei“ auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle) positiv beschieden.

Mit Datum vom 05.01.2018 wurde eine Bauvoranfrage mit dem Tenor „Geplante Erweiterung des Obergeschosses der Fachanwaltskanzlei für Recht, Wirtschaft, Steuern, für notwendige Büroräume, Archiv und ein kleines Apartment für Mitarbeiter“ beantragt, aber mit Bescheid vom 27.08.2018 abschlägig beschieden. Diese Entscheidung wurde am 25.09.2019 vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht Augsburg beklagt. 

Am 02.03.2021 wurde ein Bauantrag „Erweiterung des bestehenden Bürogebäudes; EG überdachte Stellplätze, OG Erweiterung Büroräume“, mit einer zur Bauvoranfrage reduzierten Grundfläche, zur Prüfung vorgelegt. 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und stellt sich als regel- und planlos dar und vermittelt in seiner Anordnung keinen Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit. Das Gericht geht von einer Splittersiedlung aus.
Die fachliche Beurteilung erfolgt nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB (die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist). Demnach kann den „nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne dieses Absatzes nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen“.

Nachfolgend wird das Kriterium der Angemessenheit näher beleuchtet:
Die beklagte Bauvoranfrage sah eine Erweiterung von 88,64 m² vor, bezogen auf die Grundfläche des Bürogebäudes mit 123,46 m² entspricht dies 71,65 %. 

Die Erweiterung setzt eine Angemessenheit in zweierlei Beziehungen voraus. Die Erweiterung  muss zum einen zum vorhandenen Gebäude angemessen sein und zum anderen muss die Erweiterung auch im Verhältnis zum Betrieb angemessen sein und den betrieblichen Erfordernissen entsprechen. „Abzustellen sei darauf, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung  des Außenbereichs  das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und gleicher Gestaltung und Ausgestaltung und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“ (Bayr. Verwaltungsgereicht Augsburg AU  4 K 18.1609).

„Abstrakt-generell lässt sich die Angemessenheit – zumal in Prozentzahlen – nicht angeben (vgl. Zusammenstellung bei Söfker, in: Ernst/ Zinkhan/ Bielenberg/ Kautzberger, BauGB, § 35 Rn. 162 c). Jedoch ist ausgehend davon, dass die Angemessenheitsgrenze wohl mehrheitlich bei um die 25 % Zunahme von Flächen oder Bauvolumen gezogen wird (vgl. Söfker, a.a.O.; eventuell weitergehender BayVGH, B.v. 12.09.2006 – 1 ZB 05.2076 – juris‚ Rn. 14 Grenze einer Zunahme von etwa 25 % bis 50%)“ (Bayr. Verwaltungsgericht Augsburg AU 4 K 18.1609).

Das Gericht sah die beklagte Erweiterung von ehemals 88,64 m² (ca. 71,65 %) als nicht mehr angemessen an, erschwerend kam hinzu, dass eine Mitarbeiter Wohnung geplant war, die keinen funktionalen Bezug zum Betrieb aufweist. Diese ist in der vorliegenden Planung nicht mehr in den Plänen enthalten. Auch wurde die Grundfläche auf 61,80 m² reduziert.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Der Bau- und Umweltausschuss verzichtet auf Sachvortrag.

Beschluss

Der Ausschuss lehnt den Beschlussvorschlag ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

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5. Bauantrag Wohnhausanbau mit Wintergarten, Balkonen und Gauben sowie einer Doppelgarage Oberreutiner Weg 12b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben wurde dem Bau- und Umweltausschuss bereits in öffentlicher Sitzung am 06.02.2018 und am 20.10.2020 vorgestellt.

Mit Baugenehmigungsbescheid vom 14.08.2006 ist eine landwirtschaftliche Wagenremise auf der Fl.-Nr. 330, Gemarkung Reutin, genehmigt worden. Sie sollte dem Unterstand von landwirtschaftlichen Geräten, als Holzlager Schnittholz, Strohlager und zur Unterbringung von Verpackungsmaterial dienen.

Es erfolgte eine Bauvoranfrage von 2017 (BVZ 033/2017), wonach die äußere Gestalt der Wagenremise durch Balkonanbauten, Zimmeranbauten, Terrassen, Gauben und einer Garage ergänzt werden sollten. Diese Bauvoranfrage wurde mit Datum vom 11.06.2018 zurückgezogen, da durch die Bauaufsicht mitgeteilt wurde, dass die vorgelegte Planung auf der Rechtsgrundlage von § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sei. 

Mit Bauantrag vom 13.06.2018 sollte das Dachgeschoss (ohne Balkonanbauten und Gauben) vollständig, das Erdgeschoss in Teilen zu Wohnzwecken, im Erdgeschoss sollten ca. 62 m² der insgesamt 117 m² großen Fläche zur Wohnnutzung, umgenutzt werden. Die verbleibenden 48 m² sollten weiterhin als Unterstand für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte genutzt werden. 

Nach Umplanungen und unter Wahrung der äußeren Gestalt der Wagenremise wurde der Bauantrag „Einbau einer Wohnung in eine landwirtschaftliche Wagenremise“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 330/6, Gemarkung Reutin am 22.10.2018 unter Auflagen positiv beschieden.


Der Beschlussvorschlag vom 20.10.2020 zum vorliegenden Bauantrag lautete, das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB zu werten und abzulehnen. Dagegen wendet sich nun der Antragsteller mithilfe seines Rechtsanwalts. Dieser teilt der Bauaufsicht mit Schreiben vom 14.01.2021 mit, dass das beantragte Vorhaben durch die am 22.10.2018 erteilte Genehmigung mit BVZ 146/2018 „Einbau einer Wohnung in eine landwirtschaftliche Wagenremise“ nicht mehr als Außenbereichsvorhaben, sondern die nun neu geplanten Maßnahmen am Wohnhaus als Ortsrandabrundung zu werten seien, die dem Innenbereich angehören und die Beurteilung des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB zu erfolgen hat.

Fachliche Bewertung

Mit der vorliegend beantragten Erweiterung (BVZ 147/2020) wird die Bauvoranfrage von 2017 wieder aufgegriffen und weiterverfolgt. Die ehemalige Wagenremise durch Veränderung der äußeren Gestalt (Balkone, Gauben, Terrassen, Anbau eines Zimmers und einer Garage) wird nun vollends zu einem Wohngebäude und dies wird nun auch deutlich nach außen in Erscheinung treten. 

Es ist aufgrund der baulichen Entstehung des Gebäudes nicht ausgeschlossen, dass das beantragte Vorhaben durch ein Gericht tatsächlich als Ortsrandabschluss betrachtet werden könnte, so dass das Vorhaben dem Innenbereich zuzuschlagen und nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und das Vorhaben somit genehmigt werden müsste.

Bisherige fachliche Beurteilung:

Das Vorhaben befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich richtet sich gem. § 35 (1) BauGB u.a. danach, ob öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, das Vorhaben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 (1) BauGB. Das Vorhaben ist nach § 35 (2) BauGB nicht zulässig, da öffentliche Belange (Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Splittersiedlung) durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Die bisherige Beurteilung der Nutzungsänderung erfolgte im Rahmen der Teilprivilegierungstatbestände  nach § 35 Abs. 4 Nr.1 BauGB Die Beurteilung des vorliegenden Antrages erfolgt nach § 35 (4) Nr. 5 BauGB (angemessene Erweiterung).

Prüfung nach § 35 (4) Nr. 5 BauGB (Erweiterung)

Nach § 35 (4) BauGB kann einem sonstigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellung des Flächennutzungsplanes oder des Landschaftsplanes widersprecht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Nach § 35 (4) Nr. 5 BauGB ist die 
Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden:
Dies erfolgte mit Erteilung der Baugenehmigung vom 22.10.2018.

  1. die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhanden Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen:
Entsprechende Unterlagen für die Beurteilung der Angemessenheit wurden   Bauaufsicht nicht vorgelegt. Die Berechnung der Wohnfläche wurde daher durch die Mitarbeiter des Bürgerservice Bauen vorgenommen. Die Beurteilung fiel jedoch negativ aus, die Erweiterung der Wohnfläche ist zu hoch. Festzuhalten ist, dass die geplanten Erweiterungen mit der Raumbezeichnung „Zimmer“ eine eindeutige Nutzung nicht festmachen lassen. Leider zieht sich diese Bezeichnung schon durch den ehemals genehmigten Bauantrag vom 22.10.2018. Eine eindeutige Feststellung der Anzahl der Nutzungseinheiten ist ebenfalls nicht festzumachen, allerdings irritiert die Anzahl der Dusch-Bäder (eines im EG, zwei im 1.OG und nun noch eines in der neu geplanten Erweiterung im Erdgeschoss). Auch ohne Prüfung der Angemessenheit der Erweiterung lässt sich bereits jetzt festhalten, dass die bereits vorhandene Wohnfläche von 6 Zimmern mit 117,30 m² Wohnfläche für zwei Bewohner mehr als großzügig ist. 

Die Wohnfläche eines Ein-Familienheims, von der nun ausgegangen wird, ist mit 130 m² als angemessen zu beurteilen. Hier geht das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 02.05.2018 von einer vierköpfigen Familie aus. 

Die Fläche des Anbaus im EG beträgt ca. 62 m², davon entfallen 24,12 m² auf die Garage. Im Bestand verfügt das Gebäude bereits über eine Gesamtwohnfläche von 117 m². Durch den Anbau und den Dachgeschossausbau, inkl. aller Balkone und Wintergarten ergibt sich eine Wohnfläche von 180 m². Damit übersteigt die beantragte Wohnfläche die Schwelle von 130 m² deutlich. Der Ausbau ist damit nicht mehr als angemessen zu beurteilen.

  1. bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen die Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer selbst genutzt wird:
Da der Antragsteller unter der Adresse gemeldet ist, wird von Seiten der Behörde davon ausgegangen, dass er die Räumlichkeiten selbst nutzt.


Festzuhalten ist, dass die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 unter der Voraussetzung, dass die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt, beurteilt wurde und damit ein zentrales Thema der letztmalig erteilten Baugenehmigung war. Die Wahrung der äußeren Gestalt der Wagenremise war die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB und war zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung eine Genehmigungsvoraussetzung. Dies wird durch die beantragten Erweiterungsbauten nun unterlaufen 

Nachdem die Beurteilungsgrundlage, d.h. § 34 BauGB oder § 35 BauGB nicht eindeutig ist, gibt es folgende Beschlussmöglichkeiten:

  1. Unterliegt das geplante Vorhaben dem § 34 BauGB, so ist das Vorhaben zu genehmigen
  2. Unterliegt das Vorhaben dem § 35 BauGB, so ist das Vorhaben abzulehnen
Die Verwaltung tendiert, aufgrund der baulichen Entstehung, zu einer Beurteilung nach § 34 BauGB.

 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Der Ausschuss berät, aufgrund der für die Verwaltung nicht eindeutigen Beurteilungsgrundlage, über die folgenden Beschlussmöglichkeiten:

  1. Unterliegt das geplante Vorhaben dem § 34 BauGB, so ist das Vorhaben zu genehmigen
  2. Unterliegt das Vorhaben dem § 35 BauGB, so ist das Vorhaben abzulehnen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt das Vorhaben einstimmig ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

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6. Bauantrag Neubau eines landwirtschaftlichen Milchviehstalls Streitelsfinger Straße 90

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht den Neubau eines landwirtschaftlichen Milchviehstalls südlich des
bestehenden Stallgebäudes vor auf Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.-Nr. 992/0, 994/0 und 997/0, Gemarkung Reutin, vor. Der Stall ist mit einer Länge von ca. 50,56 m und einer
Breite von ca. 32,30 m geplant und stellt einen Bestandteil eines Gesamtkonzeptes (Lageplan vom 20.05.2021) der Aussiedlung mit Betriebsleiterwohnhaus und Errichtung einer Maschinenhalle dar. Betriebsleiterwohnhaus und die geplante Maschinenhalle werden separat beantragt (siehe TOP 7: Bauantrag: Neubau eines Betriebsleiterwohnhause mit barrierefreiem Wohnbereich. Neubau einer Maschinen- und Bergehalle).

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. 

Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich richtet sich gem. § 35 (1) BauGB u.a. danach, ob öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, das Vorhaben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Prüfung öffentlicher Belange nach § 35 (3) BauGB:

Nr. 1) Flächennutzungsplan:
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Stadt Lindau stellt für den Planbereich landwirtschaftliche Fläche dar. Damit steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht entgegen.

Nr. 2) Landschaftsplan oder sonstige Planungen, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts:
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen landwirtschaftliche Fläche dar und steht dem Vorhaben damit nicht entgegen. 

Der Regionalplan stellt für die Flächen das „Landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 22: Moränenhügelland nördlich Lindau (Bodensee) und Bodenseeufer“ dar. Bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen kommt in Landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Sie sind jedoch keine Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechtes und haben auch keine vergleichbare Funktion. Eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ist von den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten generell nicht betroffen, d.h. es ergeben sich für die Land- und Forstwirtschaft keine über die bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden zusätzlichen Beschränkungen. Der Regionalplan steht dem Vorhaben daher nicht entgegen.

Weitere sonstige Planungen sind nicht bekannt.

Nr. 3) Schädliche Umwelteinwirkungen:

Durch die Nähe des östlich gelegenen biotopkartierten Flachlandbiotops und dem westlich und östlich gelegenem Waldrand zu dem neugebauten Milchviehstall ergeben sich aufgrund der ermittelten Zusatzbelastungen Anhaltspunkte auf schädliche Umwelteinwirkung bezüglich der Schutzgüter „empfindliche Pflanzen“. Deshalb ist durch das AELF Kempten (Fachbereich Landwirtschaft) die Ammoniak-Gesamtbelastung zu ermitteln und das Ergebnis dem Bauamt der Stadt Lindau mitzuteilen. 

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen gegen das Bauvorhaben aufgrund der zu erwartenden Geruchsimmissionen an den Immissionsorten der vorhandenen Umgebungsbebauung keine Bedenken.

Die Berechnung der Gesamtbelastung des AELF Kempten, Fachbereich Landwirtschaft, liegt dem Bauamt derzeit noch nicht vor.

Gemäß Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fachbereich Forst) vom 07.06.2021 überschreiten die Ammoniakimmissionen an dem westlichen und östlichen Waldrand den Grenzwert. Im Osten im Nahbereich zum Stall grenzt ein reiner Fichtenbestand an, der in den anschließenden Schutzwäldern in einen gemischten Bestand übergeht. Um negative Entwicklungen zu verhindern sind Maßnahmen zu treffen (über die Stallhaltung oder technische Maßnahmen), welche die Belastungen auf ein erträgliches Maß reduzieren.

Nr. 5) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (…):

Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde liegt noch nicht vor.

Die Kriterien § 35 (3) Nrn. 4, 6, 7 und 8 BauGB werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Erschließung:
Die verkehrliche Erschließung ist über die Zufahrt auf die Streitelsfinger Straße gesichert. Es sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen notwendig, da die Straße mit einer Breite von ca. 3,80 m bereits besteht. 


Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, untergeordneter Teil der Betriebsfläche:

Mit Stellungnahme vom 07.12.2020 teilt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit, dass der Bauantragsteller einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb im Sinne von §201 BauGB mit Dauergrünland, Feldfutterbau und Milchkühen sowie eigener Nachzucht bewirtschaftet. Der Neubau eines Milchviehstalls mit 88 Plätzen und die Umnutzung des bisherigen Stallgebäudes für die Jungviehaufzucht trägt wesentlich zur Verbesserung der Arbeits-, Produktions-. Und Tierhaltungsbedingungen bei, aus fachlicher Sicht dient das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des §35 Abs.1 Nr.1 BauGB.

Schonung des Außenbereichs

Die in § 35 (1) BauGB genannten Vorhaben sind im Außenbereich bevorzugt („privilegiert“) zulässig. Auch für Vorhaben nach § 35 (1) BauGB gilt jedoch nach Abs. 5 S. 1 das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.


Dauerhaftigkeit

Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln, welches auf eine lange, im Regelfall für mehrere Generationen bemessene Dauer angelegt ist. Der Betrieb muss in der Regel auf Ertragserzielung und Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sein.

Der Betrieb besteht nach Aussagen des Antragstellers bereits seit über 100 Jahren. Die Nachfolge soll durch den 20-jährigen Sohn des Antragstellers erfolgen, welcher derzeit schon auf dem Hof mithilft. Der Sohn hat bereits eine landwirtschaftliche Ausbildung eingeschlagen und wird mittelfristig den Hof übernehmen. Der Antragsteller selbst ist Landwirtschaftsmeister, wird nach eigenen Aussagen noch ca. 10 Jahre bis zum Altenteil arbeiten und bildet regelmäßig Landwirte auf seinem Hof aus. Derzeit wird die Arbeit auf dem Hof von dem Antragsteller als Betriebsleiter selbst, einem Auszubildenden sowie dem Sohn erledigt. Das AELF hat bezüglich der Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielungsabsichten keine Bedenken. 

Zulässigkeit nach BauGB


Das Vorhaben ist nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB unter Vorbehalt der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde und unter Einhaltung der Anforderungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fachbereich Forst) zulässig.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Der Bau- und Umweltausschuss verzichtet auf den Vortrag.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung des Vorhabens nach §35 Abs.1 BauGB unter Vorbehalt der noch ausstehenden Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Immissionsschutzbehörde und unter Einhaltung der Anforderungen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Fachbereich Forst) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Bauantrag: Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit barrierefreiem Wohnbereich. Neubau einer Maschinen- und Bergehalle Streitelsfinger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht den Neubau eines Betriebsleiterwohnhaus mit barrierefreiem Wohnbereich sowie den Neubau einer Maschinen- und Bergehalle auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 994/0, 992/0 und 997/0, Gemarkung Reutin, vor. 

Das Wohnhaus für die Familie des Betriebsleiters ist im Westen eingeschossig mit Kellergeschoss, im Osten zweigeschossig mit Satteldach und einer Dachneigung von 23° vorgesehen. Die Fristhöhe beträgt 8,40 m bzw. 5,40 m und die Wandhöhe 6,18 m bzw. 3,17 m. In dem Gebäude sind neben den Wohnräumen auch Nutzflächen des landwirtschaftlichen Betriebes vorgesehen. Die Wohnfläche für Betriebsleiterwohnhaus mit barrierefreiem Wohnbereich beträgt insgesamt ca. 238 m². 

Die Maschinen- und Bergehalle ist mit den Ausmaßen 16 m x 30 m und einer Firsthöhe von 8,81 m sowie einer Wandhöhe von 5,00 m (Satteldach DN 23°) vorgesehen.

Das Vorhaben liegt gemäß dem vom Antragsteller eingereichten Lageplan in zentraler Lage bzw. innerhalb der Flächen, welche sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Weitere Flächen befinden sich sowohl auf dem Gebiet der Stadt Lindau (B) als auch in den umliegenden Gemeinden. Es sind zumeist Einzelflächen, hauptsächlich aber aufgegebene Resthöfe. Die Pachtverträge liegen gemäß Aussage des Antragstellers dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vor und sind Grundlage für die jährlichen Ausgleichzahlungen der EU. Das AELF hat bezüglich der Pacht- und Eigentumsverhältnisse keine Bedenken geäußert. Das geplante Vorhaben befindet sich in zentraler Lage sowohl zu den eigenen, als auch den gepachteten Flächen. Zudem befinden sich seit 1998 bereits die Milchkühe auf der Vorhabenfläche, da bereits damals an der Hofstelle in Streitelsfingen keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr gesehen wurden. Des Weiteren besteht in dieser Lage bereits seit 1994 eine Siloanlage. Der Antragsteller pendelt seitdem zwischen der bestehenden Hofstelle in Streitelsfingen sowie der ca. 900 m (Luftlinie ca. 680 m) entfernten, geplanten Hofstelle auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 992/0, 994/0 und 997/0 um die Tiere zu melken und zu versorgen. Zusätzlich übernachten der Antragsteller bzw. die Mitarbeiter des Hofes am Stall, sofern die Tiere extra Bedarf haben (ca. 50 Kalbungen im Jahr / Krankheiten).

An der alten Hofstelle in Streitelsfingen ist nach Aussage des Antragsstellers der Platz für die Landmaschinen und Geräte nicht mehr gegeben. Das Lager für Stroh und Heu ist zu klein und muss dringend vergrößert werden. Das Wohnhaus ist nicht barrierefrei. Das Ziel ist es, künftig den Hof als räumliche Einheit von Boden, Betriebsmittel und Arbeit wiederherzustellen.

Derzeit werden 60 Milchkühe sowie deren weibliche Kälber bis zu einem halben Jahr gehalten. Die weitere Nachzucht ist ausgelagert und findet nicht am Betrieb statt. 
Im Zuge der Aussiedlung der landwirtschaftlichen Hofstelle ist zur Verbesserung des Tierwohls ebenfalls die Errichtung eines Milchviehstalls geplant, welche dem Stadtbauamt als Bauantrag vorliegt (s. TOP 6: Neubau eines landwirtsch. Michviehstalles). 
Durch die komplette Aussiedlung an den neuen Standort verbessert sich nach Angaben des Antragstellers die Situation der Viehhaltung im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, es entfällt der derzeitige Pendelverkehr über eine Strecke von ca. 900 m (einfach), Betriebsmittel werden eingespart und die Arbeitseffizienz gesteigert. 

Da zukünftige Vergrößerungen des bestehenden Viehstalls an der geplanten Hofstelle nur in Richtung Süden möglich sind, ist das vorgesehene Wohngebäude sowie die Maschinen- und Bergehalle mit entsprechendem Abstand zum bestehenden Stall geplant. 

Fachliche Bewertung

  1. Kriterien zur Beurteilung nach BauGB

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. 

Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich richtet sich gem. § 35 (1) BauGB u.a. danach, ob öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, das Vorhaben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

  1. Planerische Beurteilung
Nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

  1. Prüfung öffentlicher Belange nach § 35 (3) BauGB:

Nr. 1) Flächennutzungsplan:
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Stadt Lindau stellt für den Planbereich landwirtschaftliche Fläche dar. Damit steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht entgegen.

Nr. 2) Landschaftsplan oder sonstige Planungen, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts:
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen landwirtschaftliche Fläche dar und steht dem Vorhaben damit nicht entgegen. 

Der Regionalplan stellt für die Flächen das „Landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 22: Moränenhügelland nördlich Lindau (Bodensee) und Bodenseeufer“ dar. Bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen kommt in Landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Sie sind jedoch keine Schutzgebiete im Sinne des Naturschutzrechtes und haben auch keine vergleichbare Funktion. Eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ist von den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten generell nicht betroffen, d.h. es ergeben sich für die Land- und Forstwirtschaft keine über die bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden zusätzlichen Beschränkungen. Der Regionalplan steht dem Vorhaben daher nicht entgegen.

Weitere sonstige Planungen sind nicht bekannt.

Nr. 3) Schädliche Umwelteinwirkungen:
Die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde liegt noch nicht vor.

Nr. 5) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (…):
Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde liegt noch nicht vor.


Die Kriterien § 35 (3) Nrn. 4, 6, 7 und 8 BauGB werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Erschließung:
Die verkehrliche Erschließung ist über die Zufahrt auf die Streitelsfinger Straße gesichert. Es sind keine unwirtschaftlichen Aufwendungen notwendig, da die Straße mit einer Breite von ca. 3,80 m bereits besteht. 

Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, untergeordneter Teil der Betriebsfläche:
AELF:
Die Stellungnahme zu der aktuellen Planung liegt noch nicht vor. Zu einem überholten Planstand liegt bereits eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vom 01.10.2018 vor. Gemäß dieser bewirtschaftet der Antragsteller mit 45,37 ha landwirtschaftliche Fläche (9,37 ha Silomais, 0,85 ha Chinaschilf und 35,15 ha Dauergrünland) sowie durchschnittlich 55 Milchkühe und deren Nachzucht (46) einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb im Sinne der §§ 201 und 35 Abs. 1, Nr. 1 BauGB. Die Maschinenhalle an der alten Hofstelle wird veräußert und steht dem landwirtschaftlichen Betrieb nach Fertigstellung der Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung. Die Halle in der vorliegenden Planung ist zweckmäßig und erfüllt aus der fachlichen Sicht die Voraussetzungen zur Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. 

  1. Weitere Anforderungen

Die in § 35 (1) BauGB genannten Vorhaben sind im Außenbereich bevorzugt („privilegiert“) zulässig. Auch für Vorhaben nach § 35 (1) BauGB gilt jedoch nach Abs. 5 S. 1 das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.

Dauerhaftigkeit
Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln, welches auf eine lange, im Regelfall für mehrere Generationen bemessene Dauer angelegt ist. Der Betrieb muss in der Regel auf Ertragserzielung und Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sein.

Der Betrieb besteht nach Aussagen des Antragstellers bereits seit über 100 Jahren. Die Nachfolge soll durch den 21-jährigen Sohn des Antragstellers erfolgen, welcher derzeit bereits auf dem Hof mithilft. Der Sohn hat bereits eine landwirtschaftliche Ausbildung eingeschlagen und wird mittelfristig den Hof übernehmen. Der Antragsteller selbst ist Landwirtschaftsmeister, wird nach eigenen Aussagen noch ca. 8 Jahre bis zum Altenteil arbeiten und bildet regelmäßig Landwirte auf seinem Hof aus. Derzeit wird die Arbeit auf dem Hof von dem Antragsteller als Betriebsleiter selbst, einem Auszubildenden sowie dem Sohn erledigt. Das AELF hat bezüglich der Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielungsabsichten keine Bedenken. Auch aus Sicht der Bauordnung und Bauverwaltung ist die Dauerhaftigkeit sowie die Gewinnerzielungsabsicht gegeben.

Dienen
Für die Zulässigkeit eines nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens kommt es weiterhin darauf an, dass es dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Hierbei ist auf den Grundgedanken des § 35 BauGB abzustellen, nach dem im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt daher nicht allein von der Behauptung des Bauherrn ab, die Benutzung des Vorhabens erleichtere oder fördere die Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Besitzes. Ein Vorhaben im Außenbereich ist auch nicht allein deshalb im Sinn von § 35 (1) Nr. 1 BauGB privilegiert, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist. Es „dient“ nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein „vernünftiger“ Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Merkmal des Dienens ist zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck grundsätzlich gerechtfertigt ist, nach seiner Ausgestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck geprägt wird (Bay. VHG vom 12. August 2016 – 15 ZB 15.696).

Beurteilung „Dienen“
Die vorgesehene Lage der Aussiedlung ist grundsätzlich zu befürworten, da sie sich in zentraler Lage der vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen befindet. Auch befinden sich dort bereits der Viehstall sowie eine Siloanlage. Damit ist eine entsprechende, landwirtschaftliche Prägung bereits vorhanden. 

Der Aspekt des „Dienens“ schließt zudem die Errichtung eines Hauses mit überdurchschnittlich großer Wohnfläche aus. Um zu bestimmen, wann ein Bauvorhaben vom Umfang her noch angemessen ist, bieten sich grundsätzlich die Wohnungsgrößenberechnungen von § 39 II WoBauG an. Gemäß § 39 II WoBauG sind für Familienheime mit zwei Wohnungen maximal 200 m2 anzunehmen, wovon keine der Wohnungen die Wohnfläche von 130 m2 übersteigen darf. Überschreitungen sind möglich, wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist.

Das vorgesehene Betriebsleiterwohnhaus mit barrierefreiem Wohnbereich für die körperbehinderte Tochter des Betriebsleiters hat eine Wohnfläche von ca. 238 m².
Unter Berücksichtigung der beruflichen und persönlichen Aspekte des Antragsstellers kann die angedachte Wohnfläche als noch angemessen erachtet werden und entspricht dem Grundsatz, dass ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

Das Vorhaben ist Teil des Gesamtkonzeptes der Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs. Da das Betriebsleiterwohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist dieses erst zulässig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb mit den geplanten Wirtschaftsgebäuden (Milchviehstall und Maschinenhalle) an dem neuen Standort angesiedelt ist.

Hieraus ergibt sich folgende Bedingung zur Baugenehmigung:
Die Baugenehmigung zur Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses wird dann erteilt, wenn die Aussiedlung auf Grundlage des Gesamtkonzeptes erfolgt und der Bau der Wirtschaftsgebäude bereits in einem fortgeschrittenen Stadium ist.

Zulässigkeit nach BauGB

Das Vorhaben ist nach § 35 (1) Nr. 1 BauGB unter Vorbehalt der noch ausstehenden Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Immissionsschutzbehörde und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Bedingung zulässig.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Der Ausschuss verzichtet auf den Vortrag.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung des Bauvorhabens unter Vorbehalt der noch ausstehenden Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Immissionsschutzbehörde und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der formulierten Bedingung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Entwicklung des Areals "Neue Werft" an der Schiffswerfte auf der Insel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf der Insel wird im Bereich der Schiffswerfte der Neubau einer Werfthalle für den LSC an­gestrebt. Hierzu wurde durch den Architekten eine Ideenskizze für das Fl.-Nr. 88, Ge­mar­kung Lindau, vorgelegt (siehe Anlage Lageplan).

Innerhalb des Flurstücks Nr. 88, Gemarkung Lindau, wird eine Teilfläche von ca. 2.000 m² durch den LSC genutzt. Für diese Fläche besteht derzeit ein Pachtvertrag. 

Das neue Gebäude soll an dem Standort der ehemaligen Werfthalle, welche in den 1960er Jahren abgebrochen wurde, errichtet werden. Das Raumprogramm muss im weiteren Pro­zess abgestimmt werden. Zudem werden in der Skizze (Lageplan) Aussagen über die öffent­liche Durchwegung und die Funk­tions­ver­bindung zwischen Werfhalle und Clubhaus sowie zur Anlieferung des Theaters/LSC ge­troffen. Die Freiflächen werden als Aktions­flächen für beispielsweise Sport, Theater und Musik näher beschrieben. Für das denk­mal­ge­schützte Gebäude ‚Schiffswerfte 4/4a‘ wird eine Umnutzung vor­ge­schlagen. Diese sieht die Nutzung Im Erdgeschoss durch das Stadttheater (z.B. für einen Werk­stattbühne oder eine Kinder- und Jugendtheater). Das Dachgeschoss könnte ebenfalls kulturelle Nutzungen beherbergen.

Fachliche Bewertung

  1. Allgemeine Lage und historische Entwicklung

Das Areal der Schiffswerfte befindet sich östlich des Hafens im südlichen Teil der Insel. Ur­sprüng­lich war der Bereich der heutigen Römerschanze eine separate Insel, die über einen Steig erreicht werden konnte. Im Zuge der Auffüllung des Geländes im 19. Jahrhundert ent­stand nördlich davon auch ein hofartiger, gewerblicher Hafenbereich.
Ausschnitt aus einer Stadtansicht von 1886 mit dem ersten Baukörper der Schiffswerfte

1926/27 wurde dort das zuletzt bestehende Gebäude der eigentlichen Schiffswerfte gebaut. Es hatte folgende Abmessungen: 70 m x 20 m und eine Traufhöhe von ca. 11 m. Es beher-bergte eine Halle zum Bau und Reparatur von Schiffen und Nebenräume. 
 
Ansicht des 1962 abgebrochenen Baukörpers (Foto Karl Schweizer/DB Museum Nürnberg)

Es bestand bis 1962. In den Folgejahren wurden auch weitere Gebäude der Werft abgebro-chen und durch eine öffentliche Grünanlage ersetzt. Verblieben sind heute nur der Kran und die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude des ehemaligen Dienstwohngebäudes (Schiffswerfte 2) und die ehemaligen Werkstattgebäude (Schiffswerfte 4/4a). 



  1. ISEK

Im Rahmenplan des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes 2030 liegt der Bereich der Schiffs­werfte innerhalb des Projektpunktes „Regionalgartenschau“. Das damalige Maß­nahmenkonzept für die Regionalgartenschau „Natur in der Stadt“ umfasst eine Auf­wertung des bestehenden Inselrundweges indem die Parks, Schanzen und Uferwege weiter­ent­wickelt werden. Eine qualitative und funktionelle Aufwertung ist vorgesehen.

Ein weiterer Baukörper im Bereich des Werfthafens ist im ISEK nicht vorgesehen, die Flächen werden als öffentliche Grünfläche dargestellt, welche im Gesamtstädtischen Frei­raum­konzept weiter definiert wird.

  1. Grünordnung

Das Gesamtstädtische Freiraumkonzept 2030 stellt für die Insel einen Ring aus Insel­gärten („Rund um die Insel“) dar, durch den das Profil der Insel Lindau als Gartenstadt ausdifferenziert werden soll. Neben der Entwicklung der Hinteren Insel sollen hierzu zum einen die vor­han­denen Schanzen, Uferwege und Parkflächen des Inselrundwegs an Qualität gewinnen und zum anderen weitere nutzbare Grünflächen realisiert werden. 

Im Bereich der Schiffswerfte ist im Dauerkonzept „Schauen, Flanieren und Promenieren“ vor­gesehen. Der Erhalt und die Schaffung von Ruhe- und Aussichtsplätzen sowie die Stärkung der Blickbeziehungen auf See und Berge werden als Ziel genannt. Die unterschiedlichen Teilbereiche sollen hierbei verschiedenen Aufgaben wie beispielsweise Sport, Spiel und Bewegung nachgehen. Demensprechend ist es notwendig im Bereich des Werft- bzw. Segelhafens hier die öffentliche Zugänglichkeit, die Aufenthaltsqualität und die Funktionalität der Flächen zu bewerten.

Die vorgelegte Ideenskizze zeigt auf, dass durch den Abbruch des Anbaus an das Gebäude ‚Schiffswerfte 4/4a‘ eine zusätzliche öffentliche Durchwegung geschaffen wird. Eine große Frei­fläche für Sport und Kultur bleibt nördlich der neuen Werfthalle erhalten. Bestehen bleibt aller­dings auch die Abstellfläche für Boote des LSC. Diese sollte im Zuge der Neuordnung des Areals zugunsten einer besseren öffentlichen Durchwegung und der Schaffung von neuen Grünflächen verlagert werden. Hierdurch könnte eine bessere visuelle und funktio­nel­le Beziehung zur Römerschanze geschaffen werden. Ein möglicher Standort für die Ab­stell­fläche für Boote – der zu prüfen wäre – befindet sich neben dem Gebäude des staat­lichen Hoch­bauamts.

Eine zusätzliche Versiegelung erfolgt durch den Neubau nicht, da sich dieser auf bereits betonierten Flächen der alten Werftanlage befindet.

  1. Sanierungsgebiet

Das Areal „Neue Werft“ an der Schiffswerfte liegt innerhalb des festgesetzten Sanierungs­ge­bietes VII „Erweiterte Insel Lindau“.

Zu den Zielen des Sanierungsgebietes zählen neben der Modernisierung und Instand­setzung der Gebäude unter anderem auch die Entsiegelung und Begrünung der ge­bäudebezogenen Frei- bzw. Hofflächen sowie die Verbesserung von Grünflächen. Die Vorbereitende Untersuchung zum Sanierungsgebiet ist Inhalt deckungsgleich mit den Inhalten des ISEK und des parallel entwickelten gesamtstädtischen Freiraumkonzepts.

Den Zielen des Sanierungsgebietes wird mit dem Projekt „Neue Werft“ Rechnung getragen indem das Gebäude „Schiffswerft 4/4a“ einer neuen Nutzung zugeführt und saniert werden soll. Die Einbindung des öffentlichen Raumes in ein gesamtheitliches Freiraumkonzept Römerschanze – Segelhafen – Werfthafen wird als erforderlich gesehen, hierzu ist einen detaillierte Ausarbeitung notwendig.

Der Einsatz von kommunalen Fördermitteln müsste im Weiteren, nach Vorlage eines de­tail­lierten Konzeptes, geprüft und mit den möglichen Förderprogrammen abgeglichen werden. 

  1. Planungsrecht

Geplant ist der Neubau einer „neuen Werft“ mit einer Abmessung von 40 m x 20 m an der Stelle der ehemaligen Werfthalle, jedoch östlich und westlich jeweils eingekürzt. In drei Ebenen sind folgende Nutzungen vorgesehen: Hafenmeisterbüro, Versammlungs­raum/ Schul­ungsraum mit den nötigen Nebenräumen, Trainerbüro, Abstellen von Schlauchbooten, Jollen­liegeplätze und Winterabstellplätze für Yachten.

Das angefragte Areal liegt im Geltungsbereich der 11. Änderung „Art der baulichen Nutzung“ des Bebauungsplanes Nr. 86 „Altstadt“. Das Gebäude Schiffswerfte 4/4a ist dabei fest­ge­setzt als Mischgebiet, die umliegenden Grünflächen und Wege sind festgesetzt als öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Wassersport. Die Planungen zum Neubau eines Gebäudes wären demnach aus planungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Baurecht für einen Neubau ist damit nicht gegeben, ein Bauantrag bzw. Bauvorbescheid müsste abge­lehnt werden.

Ausschnitt aus der 11. Änderung des BP Nr. 86 „Altstadt“

Um die Planung umzusetzen, wäre aus planungsrechtlicher Sicht – die Zustimmung des Stadtrates vorausgesetzt – eine erneute Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Da es sich um ein privates Vorhaben handelt, sollte ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Kostenübernahme aller Planungskosten sowie des erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichs, der fachlichen Gutachten etc. durch den privaten Entwickler gewählt werden. Die Abt. Stadtplanung des Stadtbauamtes hat aktuell jedoch keine Personalkapazität ein derartiges Vorhaben zu begleiten.

Außerdem kann sich das Stadtbauamt einen nächsten Schritt grundsätzlich nur unter der Maßgabe eines Vorvertrages mit folgenden städtebaulichen Inhalt vorstellen:

  • Durchführen eines Architekturwettbewerbes durch den Bauträger unter Begleitung der Architektenkammer Bayern und des Gestaltungsbeirates, 
  • Finden einer geeigneten Ersatzfläche oder Ersatzmaßnahme für ein zu aktivierenden öffentliche Grünfläche als Gegenstück zum Entzug der öffentlichen Grünfläche,
  • Einhaltung der Baugestaltungssatzung der Stadt Lindau und
  • Einhaltung der Freiflächengestaltungssatzung der Stadt Lindau, jeweils ohne zu erteilende Ausnahmen.





  1. Erschließung

Die Erschließung würde unverändert über die Straße ‚Schiffswerfte‘ erfolgen. Die be­stehenden Stellplätze auf Fl.-Nr. 90/3, Gemarkung Lindau, bleiben erhalten. Weitere Stell­plätze sind zugunsten des öffentlichen Raumes nicht vorgesehen.

Die notwendigen Stellplätze sind noch zu prüfen und in das gesamtstädtische Parkraum- und Erschließungskonzept einzubinden.

  1. Weitere Schritte

Der Lindauer Seglerclub (LSC) hat signalisiert, dass wegen der hohen Investitionen zunächst eine grundsätzliche Entscheidung der Stadtrates bzw. der Stadtverwaltung erbeten wird. „Im nächsten Schritt würde dann der LSC darüber entscheiden, ob er das Projekt „Neubau Werft-halle“ umsetzen möchte oder die bestehende Liegenschaft Schiffswerfte 4/ 4a in Erbbaurecht nutzen möchte. Die Entscheidung wird sich nach der Summe unterschiedlicher Kriterien richten, z.B. Funktionen, Kosten und Finanzierung, Zeitbedarf, Identität für den LSC und für die Stadt usw.“  

Eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse ist noch nicht erfolgt. Eventuell kann das Teilstück von der Stadt Lindau an den LSC veräußert oder verpachtet werden. Auch hierzu ist eine weitere Ausdifferenzierung des Konzeptes und weitere Abstimmung mit der Kämmerei notwendig. 


Vor diesem Hintergrund könnte der Bauausschuss folgende Vorgehensweisen beschließen:

  1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat für die vorliegende Planung des Areals „neue Werft“ im Bereich der Schiffswerfte die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu beschließen. 

  1. Die Zustimmung zum Bauvorhaben bleibt einem aussagekräftigen Vorhaben- und Erschließungsplan vorbehalten. 

oder:

Der städtische Bau- und Umweltausschuss lehnt das Bauvorhaben „Neue Werft“ ab.
 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Vorhaben grundsätzlich zu. Vor einer Aussage zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind im Besonderen die Höhen des Bauvorhabens und die Bürgerbeteiligung zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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9. Vollzug des Bayerisches Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalliste – Teil A: Baudenkmäler – Landkreis Lindau (Bodensee); Große Kreisstadt Lindau (Bodensee), Ortsteil Reutin, Bregenzer Straße Nachtrag in die Denkmalliste Inv.Nr.: D-7-76-116-627 Gedenkstein, sog. Berliner Bär

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt der Stadt Lindau mit, dass das Objekt

Gedenkstein, sog. Berliner Bär, Bregenzer Straße (Berliner Platz)

in die Denkmalliste nachzutragen ist. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG, dessen Erhalt im Interesse der Allgemeinheit liegt.

In die Denkmalliste wird folgender Text nachgetragen:

D-7-76-116-627
Gedenkstein, sog. Berliner Bär, stehende Bärenfigur aus Bronze auf Steinsockel, mit der Inschrift „Berliner Platz“, von Reneé Sintenis, errichtet 1962.
Fl.Nr. 550/5 [Gmkg. Reutin]


Der Eigentümer ist von der Denkmaleigenschaft des Objekts durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert worden.

Nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG ist die Herstellung des Benehmens mit der Stadt Lindau vorgesehenen. Die Stadt Lindau bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 BayDSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmalfeststellung berührt wird. 

Einwendungen, die sich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

Fachliche Bewertung

Das Stadtbauamt Lindau als Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet die Aufnahme des oben genannten Objekts in die Denkmalliste.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
keine
keine
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt die Nachtragsliste mit dem aufgeführten Baudenkmal „Gedenkstein, sog. Berliner Bär“ als Ergänzung zu der vom Stadtrat vom 21. 12. 1974 verabschiedeten Liste nach Art. 2 (1) BayDSchG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Vorstellung aktuelle Treibhausgas-Bilanzierung - Kein Beschluss - nur informativ (Vortrag)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö informativ 10

Sachverhalt

Das Klimaschutzkonzept „Lindau 2020“ ist im vergangenen Jahr ausgelaufen. Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 07.07.2020 die Erstellung eines neuen Klimaschutzkonzeptes (KSK) beschlossen.

Die wesentlichen Bausteine des neu zu erstellenden KSK „Lindau 2035 mit Blick auf 2050“ sind: 

  • Erstellung einer Energie- und Treibhausgas-Bilanzierung
  •        Festlegen von Zielen 
  •        Erstellung eines Maßnahmenkataloges
  •        Festlegen von Meilensteinen und Zwischenzielen
  •        Controlling
  • Reflexion des KSK „Lindau 2020“

Die Ausarbeitung des KSK „Lindau 2035 mit Blick auf 2050“ erfolgt in zwei Teilen. Die konzeptionelle Ausarbeitung des KSK (Zielsetzung, Handlungsfelder, Maßnahmen, Meilenstein etc.) erfolgt federführend durch den Klimabeirat der Stadt Lindau (B). Mit der praktischen Ausarbeitung (Erstellung von Entwicklungsszenarien zum Energieverbrauch, Erstellung von Trendszenario und Zielszenario, sowie Reflexion des bestehenden Klimaschutzkonzeptes) wurde das Energie- und Umweltzentrum Allgäu (eza!) beauftragt.

In der Sitzung des Klimabeirates am 15. April 2021 wurden die Ergebnisse der Treibhausgas (THG) – Bilanzierung sowie der Energieverbrauch der Stadt und die daraus resultierenden CO2-Emissionen vorgestellt. Ebenso wurden die Potenziale aufgezeigt. 

In der Sitzung des Klimabeirates am 15.04.2021 wurde die THG-Bilanzierung vorgestellt. Daraufhin wurden Handlungsfelder sowie eine Systematik erarbeitet und festgelegt. Im weiteren Verlauf werden die Handlungsfelder mit entsprechenden Maßnahmen befüllt und ein Maßnahmenkataloges erarbeitet. Der Stadtrat wird über die weiteren Schritte im Klimabeirat in der September-Sitzung informiert werden.

Fachliche Bewertung

Eine Treibhausgas (THG)-Bilanzierung dient als Bestandsaufnahme und ist von Bedeutung für alle weiteren Aktivitäten im Klimaschutz. Sie gibt wichtige Hinweise auf die wesentlichen Handlungsfelder.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
 10.800,00 €     
     
Mittel stehen zur Verfügung
Haushaltsstelle/
61000/61060

   





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11. Vorstellung "Klimaneutrales Allgäu"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Vermehrt wurde der Wunsch aus der Bürgerschaft, Projektschmiede und von Stadträten geäußert dem Bündnis „Klimaneutrales Allgäu“ beizutreten. 

Bei diesem Bündnis verpflichten sich alle teilnehmenden Unternehmen, Kommunen, Verbände, Vereine und Schulen, schrittweise bis spätestens zum Jahr 2030 klimaneutral zu werden. Wobei es sich bei den teilenehmenden Kommunen um die jeweilige Verwaltung handelt.

Verfolgt man das Ziel des Bündnisses „Klimaneutrales Allgäu“, liegt der Schwerpunkt zunächst auf der Reduktion der CO2-Emissionen durch mehr Energieeffizienz und den stärkeren Einsatz von erneuerbaren Energien. 

Unvermeidbare Restemissionen werden durch hochwertig zertifizierte Projekte, kompensiert. Diese Projekte, die in der Regel in Entwicklungsländern umgesetzt werden, sollen vor Ort neben der CO2-Einsparung auch die soziale und wirtschaftliche Entwicklung positiv beeinflussen. Zusätzlich ist auch eine Komponente zur Förderung regionaler Projekte geplant.

Die Kosten für die Teilnahme beim Bündnis „Klimaneutrales Allgäu“ belaufen sich auf ca. 3.000,00 € jährlich zuzüglich einem Einstiegspreis in Höhe von 3.000,00 €. Für die Kompensation belaufen sich die Kosten von 1,00 € bis 4,00 € pro Tonne CO2.  

Fachliche Bewertung

Für den Klimaschutz und der Klimawandelanpassung wurden in der Stadt Lindau (B.) im vergangenen Jahr die Weichen durch entsprechende Beschlüsse gestellt:

Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 07.07.2020 wurde die Erstellung eines neuen Klimaschutzkonzeptes (KSK) beschlossen. Das neue KSK ist in Arbeit. Der Klimabeirat hat ein wesentliches Ziel formuliert: „Ein klimaneutrales Lindaus bis zum Jahr 2035“. Diese Empfehlung wird der Klimabeirat neben entsprechenden Vorschlägen zur Zielerreichung voraussichtlich im Oktober dem Stadtrat vorlegen. Die angestrebte Klimaneutralität soll nicht nur die Verwaltung umfassen, sondern die ganze Stadt. Das ist ein wesentlicher, entscheidungserheblicher Unterschied zum Konzept „Klimaneutrales Allgäu“, das nur auf die jeweilige Verwaltung abzielt.

Ebenso wurde vom Bau- und Umweltausschuss die Teilnahme am European Energy Award (eea) am 15.09.2020 beschlossen. Durch die Teilnahme am eea ist eine fortlaufende Steuerung und Kontrolle klimabedingter Aufgaben auf kommunaler Ebene gewährleistet. 

Da der Klimawandel nicht mehr verhindert, sondern nur noch gemindert werden kann, sind zudem Maßnahmen zur Klimaanpassung dringend geboten. Aus diesem Grund beschloss der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 07.07.2020 die Erstellung einer Klimawandelstudie für die Stadt Lindau (B), welche derzeit in Arbeit ist. 

Da die von der Stadt Lindau (B.) bereits auf den Weg gebrachten Konzepte und Beauftragung des Klimabeirats bereits weitreichendere Zielsetzungen verfolgen, sollten diese Aktivitäten aus fachlicher Sicht vorangetrieben werden. Ein Beitritt zum Bündnis „klimaneutrales Allgäu“ würde zum jetzigen Zeitpunkt personelle wie finanzielle Ressourcen binden ohne zusätzliche Erfolge zu versprechen. Ein Beitritt zum Bündnis „Klimaneutralem Allgäu“ ist zu einem späteren Zeitpunkt immer noch möglich.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
6.000,00 €
3.000,00 €
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Vorstellung zum Bündnis „Klimaneutrales Allgäu“ zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss wird in vier Jahren, nach Beginn der Maßnahmen Umsetzung aus dem neuen Klimaschutzkonzept und nach Vorlage eines Zwischenberichtes über den Beitritt zum Bündnis „Klimaneutrales Allgäu“ erneut entscheiden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss  empfiehlt dem Stadtrat im Rahmen der Einführung eines  Kommunalen Energiemanagements für Ihre Gebäude dem Bündnis „Klimaneutrales Allgäu“ beizutreten.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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12. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.07.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Bürgermeisterin Frau    D o r f m ü l l e r   eröffnet den letzten öffentlichen Punkt „Anfragen und Verschiedenes“.    

Diskussionsverlauf

Frau Stadträtin    R u n d e l    fragt, wann auf dem Markt in Lindau die Maskenpflicht entfällt. Der Leiter des Stadtbauamtes Herr   K o s c h k a  antwortet, dass diese Frage auf den Hauptausschuss am 06.07.2021 vertragt wird.

Herr Stadtrat    N ü b e r l i n    merkt an, dass bei dem Bauvorhaben der IVG „Breite Strasse“ zwei Bauzäune im Sichtdreieck stehen. Herr    K o s c h k a    nimmt dieses Anliegen zur Rücksprache und Abklärung mit in die Bauordnung- und Bauverwaltung. 

Herr Stadtrat    K r ü h n    fragt nach dem aktuellen Stand der Zweitwohungssatzung. Herr    K o s c h k a    teilt dem Ausschuss mit, dass diese aktuell in Bearbeitung ist.

Herr Stadtrat Prof. Dr.    S c h ö f f e l  erkundigt sich nach dem aktuellen Genehmigungsstand der Fahrschule auf dem „Rhomberg Areal“. Herr    K o s c h k a    berichtet, dass aktuell die Vorhabenträger den Imissionsschutz prüfen lassen müssen.

Der Ausschuss hat keine weiteren Fragen oder Anmerkungen.

Datenstand vom 16.09.2021 14:34 Uhr