Datum: 20.09.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Inselhalle
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
2.1 Bekanntgabe Ö - Deichrückverlegung an der Leiblach im Bereich Zechwald
3 Bauvoranfrage: Abbruch des Nebengebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses, Motzacher Weg 40
4 Bauvoranfrage: Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen, Motzacher Weg 40
5 Bauvoranfrage: Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage, Streitelsfinger Straße 47
6 Bauantrag Erweiterung und Umbau eines bestehenden Lebensmittelmarktes (LIDL)
7 Wettbewerbsauslobung für das Areal der ehemligen Steigbrauerei
8 Nachnutzung der Hinteren Insel
9 Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) - Nachtrag in die Denkmalliste - Hafenkran, sog. Derrick-Kran
10 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Reutiner Straße Stichstraße"
11 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 2
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2.1. Bekanntgabe Ö - Deichrückverlegung an der Leiblach im Bereich Zechwald

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö informativ 2.1

Sachverhalt

Frau Christine   H u t n e r   , Mitarbeiterin der Abteilung Stadtplanung, Umwelt und Vermessung berichtet über die Deichrückverlegung an der Leiblach im Bereich Zechwald. Frau   H u t n e r    kündigt den Beginn der Bauarbeiten für die KW 40 an. Der Bau dauert voraussichtlich bis Anfang Dezember 2021.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





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3. Bauvoranfrage: Abbruch des Nebengebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses, Motzacher Weg 40

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Bauvoranfrage beabsichtigt den Abbruch des auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienhauses in den Abmessungen 12,00 m x 24,00 m an gleicher Stelle. Geklärt werden soll die planungsrechtliche Zulässigkeit.

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen, da es außerhalb eines im Zusammenhang eines bebauten Ortsteils liegt und kein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB darstellt. 

Der Prüfkatalog des § 35 Abs. 4 BauGB (teilprivilegierte Vorhaben, denen die Darstellungen des Flächennutzungsplans oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegen gehalten werden können) scheiden ebenfalls aus:

§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB: die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes  1 Nr. 1  unter folgenden Voraussetzungen: 
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
  1. das Gebäude steht im räumlich –funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land – oder forstwirtschaftlichen Betriebs,

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) schreibt hierzu: „Bei dem abzureisendem Gebäude handelt es sich um eine leerstehende ehemals landwirtschaftlich genutzte Scheune. Die Landwirtschaft wurde an dieser Hofstelle dauerhaft aufgegeben.“ Eine Hofstelle existiert demnach nicht mehr. § 35 Abs. 4 Nr.1 BauGB findet demnach keine Anwendung.

§ 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB: In begründeten Einzelfällen gilt die o.g. Rechtsfolge auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist. Da es sich nur um ein ehemaliges landwirtschaftliches Nebengebäude (Scheune) handelt, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist. 

Das Vorhaben ist, wie oben geschildert als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.
Sonstige Vorhaben im Außenbereich können zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Zwar ist die Erschließung gesichert, jedoch werden durch dieses Vorhaben öffentliche Belange in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. 

Eine Bebauung mit Wohngebäuden widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP). Der FNP stellt in diesem Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar und keine Wohnbauflächen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). 

Durch die Bebauung werden zusätzlich Belange des Denkmalschutzes (Motzacher Weg 40 ist ein Baudenkmal) und die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Darüber hinaus ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) und damit auch eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung mit negativer Präzedenzwirkung für ähnlich gelagerte Fälle im Stadtgebiet. Insbesondere der Ersatzbau einer Scheune als Mehrfamilienhaus ist gesetzlich nicht möglich. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Ausschuss verzichtet auf den Sachvortrag.

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4. Bauvoranfrage: Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen, Motzacher Weg 40

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Es ist geplant auf dem Grundstück Fl.Nr. 593 der Gemarkung Reutin zwei kleine Grundstücke grundbuchrechtlich herauszutrennen und diese jeweils mit einem Einfamilienhaus mit Garage (9 m x 12 m) zu bebauen. Die Erschließung an den Motzacher Weg soll mittels Geh-und Fahrrecht über das verbleibende Grundstück Fl.Nr. 593 erfolgen.

Fachliche Bewertung

Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, da Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB oder Teilprivilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht vorliegen. Dies wurde durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) als Fachstelle bestätigt.

Sonstige Vorhaben im Außenbereich können zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Zwar ist die Erschließung gesichert, jedoch werden durch dieses Vorhaben öffentliche Belange in mehrfacher Hinsicht nicht nur beeinträchtigt, sondern stehen diesem sogar entgegen. 

Eine Bebauung mit Wohngebäuden widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP). Der FNP stellt in diesem Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar und keine Wohnbauflächen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Das AELF schreibt hierzu ebenfalls, dass durch die Umsetzung der Planung landwirtschaftliche Nutzfläche unwiederbringlich verloren geht.

Durch die Bebauung werden Belange des Denkmalschutzes (Motzacher Weg 40 = Baudenkmal) und die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

Darüber hinaus ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) und damit auch eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung mit negativer Präzedenzwirkung für ähnlich gelagerte Fälle im Stadtgebiet.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ab. 
Den Antragstellern wird durch die Verwaltung empfohlen einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines EFH im vorderen (süd-westlichen) Bereich des Grundstücks zwischen den Gebäuden Motzacher Weg 34 und 40 a zu stellen, da hier eine bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB als möglich erscheint.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Der Ausschuss verzichtet auf den Sachvortrag.

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5. Bauvoranfrage: Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten und gemeinsamer Tiefgarage, Streitelsfinger Straße 47

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Geplant ist die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern (jeweils 14,00 m x 18,00 m, je 252 m² Grundfläche) mit insgesamt 18 Wohneinheiten und einer Tiefgarage an der ehemaligen Hofstelle in der Streitelsfinger Straße 47. Die an den Außenbereich angrenzenden landwirtschaftlichen Gebäude im Westen, sind bereits abgebrochen. Lediglich das leerstehende Wohnhaus mit angebauter Scheune, ist noch auf dem Grundstück vorhanden. Der Antragsteller begehrt die Klärung nachfolgender Fragen:

  1. Ist eine Bebauung mit 3 x 6 Wohneinheiten in drei Einzelgebäuden (insgesamt 18 WE) möglich, die sich in ihrer jeweiligen Größe an der Umgebungsbebauung orientieren? 
  2. Ist eine Bebauung von 1.000 m² der Grundstücksfläche von 8.685 m² (Flurstück 937 +938) möglich? ( = 11,5 % und damit geringerer Bebauungsgrad als alle anderen Grundstücke im Ort) – in den Plänen dargestellter Ansatz (ohne Balkone etc.) 923 m² = 11 % ?
  3. Ist jeweils ein Satteldach mit einer Neigung von ca. 45 °möglich?
  4. Sind jeweils Flachdachgauben mit einem Anteil von 2/3 der Gebäudelänge je Seite möglich?
  5. Ist eine an den realen Gegebenheiten vor Ort, z.B. von tatsächlichen Waldgrenzen und Waldabständen ausgerichtete Umverlegung von Innen – und Außenbereichsflächen, z.B. durch Flächentausch und Ziehung einer neuen Abgrenzungslinie möglich, die eine Positionierung der Gebäude an Stelle der bisherigen landwirtschaftlichen Gebäude ermöglicht? 
  6. Ist eine Anordnung der Gebäude wie in den Plänen 4.101, 4.102 und 4.202 dargestellt, möglich?

Fachliche Bewertung

Bei der Prüfung dieses Vorhabens ist - nach Inaugenscheinnahme vor Ort – eine Abgrenzung zwischen planungsrechtlichem Innen- und Außenbereich vorzunehmen. Das Hauptgebäude (Wohn- und Wirtschaftsteil) ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Mischgebiet dargestellt, nimmt am Bebauungszusammenhang teil und ist daher nach § 34 BauGB zu bewerten. Die bereits abgebrochenen Nebengebäude sind dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen und der FNP stellt hier Flächen für die Landwirtschaft dar. Die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich erfolgt zwischen dem bestehenden Hauptgebäude der Streitelsfinger Straße 47 und dem kürzlich entstandenen Neubau mit der Hausnummer 45 c. 

Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt unter dem Vorbehalt, dass 

  1. gemäß der eingegangenen Stellungnahme vom 27.07.2021 der unteren Naturschutzbehörde, das darin geforderte Artenschutzrechtliche Gutachten, die Beeinträchtigung der vorhandenen Amphibienpopulation, nicht nachhaltig zerstört und die vorgetragenen Bedenken ausräumen kann und
  2. die wegemäßige Erschließung gemäß der Stellungnahme der GTL vom 19.07.21 sichergestellt ist.

  1. Ist eine Bebauung mit 3 x 6 Wohneinheiten in drei Einzelgebäuden (insgesamt 18 WE) möglich, die sich in ihrer jeweiligen Größe an der Umgebungsbebauung orientieren? 

Planungsrechtliche Gebietseinstufung der einzelnen Gebäude:

Die geplanten Gebäude Nr. 2 und Nr. 3 sind dem Innenbereich  nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Frage der Zulässigkeit ist somit nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung (Art der baulichen Nutzung, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, Erschließung, Freiflächengestaltungssatzung) definiert. Haus Nr. 1 befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu bewerten. Da es sich nicht um ein Privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, erfolgt die Bewertung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, wonach ein solches Vorhaben zulässig ist, wenn die Erschließung gesichert ist und die  Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im hier vorliegenden Fall werden öffentliche Belange in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt. unter anderem widerspricht die Bebauung durch das Haus Nr. 1 den Darstellungen des FNP, der hier nicht Wohnbauflächen vorsieht, sondern Flächen für die Landwirtschaft (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Darüber hinaus werden Belange des Naturschutzes (s. Stellungnahme vom 27.07.2021) und die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Hinzu kommt auch die Befürchtung der Erweiterung der bereits bestehenden Splittersiedlung in den Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). 

Planungsrechtliches Einfügen in der Fläche:

Der vorgelegte Plan zum Einfügen in die Fläche weist leider ein paar Fehler auf, z.B. wurden in die zu betrachtende Grundfläche  auch die Flächen der Nebengebäude hinzugerechnet.
Betrachtet man die umliegende Bebauung, so sind Grundflächen von 68 m² bis 260 m² (Streitelsfinger Straße 40) maßstabsbildend. Die Neubauten in der Streitelfinger Straße 45 haben je eine Grundfläche von 231,72 m². Das geplante Vorhaben fügt sich mit 252 m² in die Umgebungsbebauung ein. Sollten jedoch noch Balkone dazukommen, wird der maßstabsbildende Rahmen überschritten.


Planungsrechtliches Einfügen in der Höhe:

Auch hinsichtlich der geplanten Höhe fügt sich das Gebäude mit einer Gesamthöhe von 13,00 m in die Umgebung ein. Die Gebäude in der Streitelsfinger Straße 45 sind, gemäß der ergangenen Baugenehmigung 13,47 m hoch, auch das Gebäude in der Streitelsfinger Straße 40 hat eine Höhe von 12,90 m.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass eine Ausnutzung am Maximalrahmen durch die Planung vorgesehen ist.


  1. Ist eine Bebauung von 1.000 m² der Grundstücksfläche von 8.685 m² (Flurstück 937 +938) möglich? ( = 11,5 % und damit geringerer Bebauungsgrad als alle anderen Grundstücke im Ort) – in den Plänen dargestellter Ansatz (ohne Balkone etc.) 923 m² = 11 % ?

Mögliche Grundflächen von Balkonen sind nicht dargestellt und können demzufolge nicht weiter thematisiert werden. Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit richtet sich der Grad der Ausnutzung für den Teilbereich, der nach § 34 BauGB zu beurteilen ist allein nach der tatsächlich überbauten Fläche, zunächst ohne Bezug zur Grundstücksgröße.

„Insbesondere fehlen im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Bauvorhaben gemessen werden könnte. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob.  Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre  absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung anderer Maßfaktoren zwar nicht ausgeschlossen. Soweit sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, sind auch sie zur Beurteilung der Frage, ob sich das Bauvorhaben einfügt, heranzuziehen. Die relativen Maßstäbe – die Grundflächen- und Geschossflächenzahl – werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (BVerwG, U. v. 23.3.1994 – 4 C 18.92 – aaO. Rn 7)“ (Kommentar  zur Baunutzungsverordnung, 11.Auflage, § 34 BauGB Rz. 7.1).

Die gestellte Frage ist nach der dargestellten Rechtsauffassung nicht zielführend und wurde ausgiebig unter Punkt 1 beantwortet.


  1. Ist jeweils ein Satteldach mit einer Neigung von ca. 45 °möglich?

Ja, sofern die Abstandsflächen zu den Nachbargrenzen eingehalten werden und sich auch nicht auf dem Grundstück selbst überschneiden.

  1. Sind jeweils Flachdachgauben mit einem Anteil von 2/3 der Gebäudelänge je Seite möglich?

Eine pauschale Antwort ist zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht abschließend möglich, sondern kann nur im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der vorzulegenden Gesamtplanung beurteilt werden. Sofern Vorbilder in der umliegenden, maßstabsbildenden Umgebungsbebauung vorzufinden sind, können Bezüge zu diesen hergestellt werden. Maßgeblich bleibt jedoch der nach außen in Erscheinung tretende optische Gesamteindruck in den Bauvorlagen zum Bauantrag.


  1. Ist eine an den realen Gegebenheiten vor Ort, z.B. von tatsächlichen Waldgrenzen und Waldabständen ausgerichtete Umverlegung von Innen – und Außenbereichsflächen, z.B. durch Flächentausch und Ziehung einer neuen Abgrenzungslinie möglich, die eine Positionierung der Gebäude an Stelle der bisherigen landwirtschaftlichen Gebäude ermöglicht? 

Der Flächennutzungsplan (FNP), der als vorbereitender Bauleitplan dient, kann im hier vorliegenden Fall hilfsweise als Beurteilungsgrundlage für die erforderliche Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich herangezogen werden. Als vorbereitende Grundlage für weitergehenden Planungen wie z.B. der Aufstellung eines Bebauungsplans entfaltet der FNP eine Bindung der Behörde an die dort getroffenen Maßgaben und kann nicht einfach durch die Behörde selbst geändert werden. „Damit stimmt überein, dass der beschlossene, genehmigte und bekannt gemachte FNP nur unter der Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens aufgehoben, geändert oder ergänzt werden darf (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg Kommentar BauGB § 5 RZ. 7). Hierfür ist regelmäßig eine Änderung des FNP erforderlich.

Eine Änderung des FNP wird nicht in Aussicht gestellt.

Die zusätzlich erforderliche Stellungnahme des AELF (Fachbereich Forst) liegt zum derzeitigen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vor.

  1. Ist eine Anordnung der Gebäude wie in den Plänen 4.101, 4.102 und 4.202 dargestellt, möglich?

Wie unter Punkt 1 beschrieben, sind nur zwei der geplanten drei Baukörper in der dargestellten Position zulässig. Damit verbunden wäre auch eine Umplanung der Tiefgarage.

Gesicherte Erschließung nach Baugesetzbuch
Die Stellungnahme der GTL äußert ganz klar, dass die wegemäßige Erschließung derzeit nicht gegeben ist. Die Straßenbreiten reichen nicht für einen Begegnungsverkehr aus. Aus diesen Grund sollte vor Umsetzung der Baumaßnahme eine Einbahnlösung angeordnet werden.

Finanzielle Auswirkungen


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Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Im Rahmen der Ortsbesichtigung ergibt sich eine neue Formulierung des Beschlussvorschlages. Herr Koschka berichtet an Hand der vorliegenden Unterlagen über den o.g. Sachverhalt. Der Ausschuss hat keine weiteren Fragen oder Anmerkungen und kommt zu dem Beschluss:

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der planungsrechtlichen Beurteilung und somit einer möglichen Bebauung des Hauses Nr. 3 nach § 34 BauGB zu und lehnt die Bebauung der Häuser Nr. 1 und Nr. 2 nach § 35 Abs. 2 BauGB ab. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Bauantrag Erweiterung und Umbau eines bestehenden Lebensmittelmarktes (LIDL)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beantragt wird eine zweistöckige Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes im südwestlichen Teil des Grundstücks. Derzeit verfügt der Markt über eine Verkaufsfläche (VF) von 1.296 m². Geplant ist die Erweiterung der VK um 418 m² auf nunmehr 1.714 m². Die bisherigen Lager- und Technikflächen werden dabei der Verkaufsfläche zugeschlagen und im Anbau untergebracht. Der geplante Anbau beinhaltet die eingehauste Direktanlieferung sowie Lager-und Kühlflächen. Im 2.OG. befinden sich neben der Lüftung auch Personalräume, Umkleideräume sowie sanitäre Anlagen.

Fachliche Bewertung

Das geplante Vorhaben wird nach § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt und liegt laut dem Flächennutzungsplan (FNP) in einer Mischgebietsfläche. Demnach dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 (§ 34 BauGB) keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder anderen Gemeinden ausgehen oder zu erwarten sein. Eine von der Stadt beauftragte Verträglichkeitsuntersuchung der Firma CIMA zur geplanten Verkaufsflächenerweiterung mit Datum vom 19.02.21 untersuchte die bereits jetzt gegebene Großflächigkeit (ab 800 m² VK) sowie die Auswirkungen der geplanten Erweiterung auf die vorhandenen Versorgungsbereiche. Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass von der geplanten Erweiterung keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen in Lindau oder im Umland ausgehen. In der Gesamtbetrachtung sei die Erweiterung als städtebaulich verträglich zu bewerten.

Um nicht den gesamten Inhalt des Gutachtens wiedergeben zu müssen, wird an dieser Stelle auf Punkt 7 (Seite 24) des Gutachtens verwiesen. Diese liegt den Unterlagen als Anhang bei. 

Ergänzend sei angemerkt, dass die Flachdächer des Anbaus gemäß § 4 Abs.1 der Freiflächengestaltungssatzung der Stadt Lindau dauerhaft zu begrünen sind. Dies wird in der Baugenehmigung als Auflage formuliert. Diese wird durch Auflagen des Immissionsschutzes ergänzt. 

Finanzielle Auswirkungen


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laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Vorhaben zu, welches nach § 34 Abs. 3 BauGB zulässig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Anmerkung von Stadtrat Herrn Kaiser: Er ist prinzipiell nicht gegen die geplante Erweiterung. Er merkt an, dass Fahrradabstellplätze fehlen und bittet dies dringend abzuklären und zu berücksichtigen.

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7. Wettbewerbsauslobung für das Areal der ehemligen Steigbrauerei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

1.  Anlass des Wettbewerbs
Die Steig Projekt GmbH beabsichtigt die Entwicklung einer Wohnsiedlung mit Gewerbeanteil auf einem Teilbereich des ehemaligen Brauereiareals „Auf der Steig“ im Stadtteil Reutin der Stadt Lindau. Anlass für die Durchführung des Wettbewerbs ist die Absicht, ein Quartier mit hoher Wohn- und Lebensqualität zu entwickeln.

2. Wettbewerbsgegenstand
Im Rahmen eines nichtoffenen Realisierungswettbewerbs mit acht Wettbewerbsteilnehmenden sollen hochbauliche und freiraumplanerische Lösungen für eine vorrangig durch Wohnen geprägte Bebauung des Teilbereichs erarbeitet werden. Neben der Wohnbebauung sollen hier weitere gewerbliche oder öffentliche Nutzungen untergebracht werden. Im Rahmen des Verfahrens werden Aspekte, wie der Umgang mit der vorhandenen Bestandsbebauung, der Bezug zur umgebenden Nachbarschaft, Wegebeziehungen und Umweltbelange Berücksichtigung finden.

3. Zeitplan
Die erarbeiteten Ergebnisse des Wettbewerbes sollen im Frühjahr 2022 durch ein souveränes Preisgericht beurteilt und drei Preisträger gekürt werden. Neben externen Fachleuten sind Vertreter des Stadtbauamtes und des Gestaltungsbeirats Lindau Teil der Jury. 

Fachliche Bewertung

Die Durchführung eines Wettbewerbes im Bereich der ehemaligen Brauerei in Reutin wird durch die Stadtplanung begrüßt. In Abstimmung mit dem Vorhabenträger konnten die Rahmenbedingungen und die Zielsetzung vereinbart werden, welche in der Auslobung nun festgehalten werden.

Finanzielle Auswirkungen

Es erfolgt eine Kostenübernahme durch den Vorhabenträger.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, die Durchführung eines durch die Steig Projekt GmbH initiierten Wettbewerbsverfahrens für das ehemalige Brauereiareal in Lindau-Reutin zu unterstützen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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8. Nachnutzung der Hinteren Insel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Im Hinblick auf das Ende der Gartenschau Lindau 2021 kam der Verein Lindau Move e.V. sowie die Gastronomen der Schützinger Promenade auf die Verwaltung zu, um Möglichkeiten zur Nachnutzung abzuklären.

Der Lindau Move.e.V. strebt eine Vergrößerung der bisherigen Fläche an um weitere Skate- und Bewegungsflächen anbieten zu können. Die bestehenden Flächen auf der Hinteren Insel wurden bereits sehr gut angenommen.

Die Gastronomen der Schützinger Promenade möchten ebenfalls abklären, ob ein Weiterbetrieb der bestehenden Infrastruktur nach der Gartenschau in diesem Umfang möglich ist.

Er werden Präsentationen zu folgenden Themen vorgestellt:
  • Nachnutzung Schützinger Höfe
  • Konzept zur weiteren Entwicklung der Skateanlage

Sowohl der Lindauer Move e.V. als auch die Gastronomen werden ihre Konzepte vorstellen. Dabei geht es in der jetzigen Sitzung nicht darum, die Konzepte zu endgültig beschließen sondern es soll eine Abfrage bei den Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses erfolgen, ob Konzepte in dieser Richtung hin vorstellbar sind.

Sofern sich der Bau- und Umweltausschuss dafür entscheidet, wird die Verwaltung ein Nachnutzungskonzept für die temporären Ausstellungsflächen der Gartenschau sowie für die Schützinger Promenade erarbeiten.

Fachliche Bewertung

Die Nachnutzungskonzepte für die Skateanlage sind schlüssig, die baulichen Einrichtungen sind im Grunde bereits vorhanden. Die Regierung von Schwaben hat in einer ersten Besprechung die Aussage getroffen, dass für die Erweiterung der Skateanlage als Interimsmaßnahmen bis zur Bebauung der nördlichsten Baufelder eine Förderung aus der Städtebauförderung möglich sein könnte. Die reguläre Bindungsfrist der Maßnahmen könnte einer ersten Einschätzung nach auch unter den vorgesehenen 25 Jahren liegen, um hier eine Konformität mit dem ebenfalls geförderten Rahmenplan für die Hintere Insel (Entwicklungszeitraum) zu erreichen.

Die Nachnutzung der Schützinger Promenade ist abhängig davon, in wieweit die bestehenden Infrastrukturen weiter genutzt werden können. Zudem wird aktuell geklärt, ob die Konzessionen neu auszuschreiben sind oder dies als temporäre Nachnutzung der Gartenschau mit den bestehenden Betreibern möglich ist. 

Die endgültige Gestaltung der Schützinger Promenade ist abhängig von der Bebauung auf den Gleisflächen und kann final erst mit den dann vorliegenden Planungen geklärt werden. Bis dahin ist die Nachnutzung der bestehenden Infrastruktur als Interimsmaßnahme städtebaulich grundsätzlich denkbar.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kostenanteile der Stadt sind noch zu ermitteln.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Vorträge zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Nachnutzungskonzept für die temporären
Ausstellungsflächen sowie die Schützinger Promenade dem Bau- und Umweltausschuss
vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) - Nachtrag in die Denkmalliste - Hafenkran, sog. Derrick-Kran

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt der Stadt Lindau mit, dass das Objekt

Hafenkran, sog. Derrick-Kran, Nähe Schiffswerfte 4, 4a

in die Denkmalliste nachzutragen ist. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG, dessen Erhalt im Interesse der Allgemeinheit liegt.

In die Denkmalliste wird folgender Text nachgetragen:

D-7-76-116-625
Hafenkran, sog. Derrick-Kran der Firma Schmidt-Tychsen, ortsfest montierte, gelenkig verbundene Stahlfachwerkträger mit senkrechtem Hauptmast, Ausleger und Windenhaus, 1936.
Fl.Nr. 88 [Gemarkung Lindau Bodensee)]


Der Eigentümer (Stadt Lindau) ist von der Denkmaleigenschaft des Objekts durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert worden.

Nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG ist die Herstellung des Benehmens mit der Stadt Lindau vorgesehenen. Die Stadt Lindau bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 BayDSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmalfeststellung berührt wird. 

Einwendungen, die sich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

Fachliche Bewertung

Das Stadtbauamt Lindau als Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet die Aufnahme des oben genannten Objekts in die Denkmalliste.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
keine
keine
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt die Nachtragsliste mit dem aufgeführten Baudenkmal „Hafenkran, sog. Derrick-Kran“ als Ergänzung zu der vom Stadtrat vom 21. 12. 1974 verabschiedeten Liste nach Art. 2 (1) BayDSchG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Reutiner Straße Stichstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt die Verkehrsfläche “Reutiner Straße Stichstraße”, Flurnummer 198/7, 198/0, 199/2 Gemarkung Reutin, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG öffentlich als Eigentümerweg mit der Widmungsbeschränkung nur für Anlieger zu widmen (s. Anlage Lageplan).

Fachliche Bewertung

  1. Reutiner Straße Stichstraße

  1. Eigentümerweg EIG-041
Die Verkehrsfläche „Reutiner Straße Stichstraße“ ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG der Straßenklasse der Eigentümerwege zuzuordnen und erfüllt nach Art. 53 Nr. 3 BayStrWG die Merkmale der Eigentümerwege. Die Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind nach Art. 9 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 BayStrWG die Grundstückseigentümer. Voraussetzung für die Widmung ist, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG der Träger der Straßenbaulast das Verfügungsrecht über die in Anspruch genommenen Straßenflächen hat. Diese Voraussetzung ist für die „Reutiner Straße Stichstraße“ erfüllt. Die zur Widmung vorgesehene Straßenfläche Flurnummer 198/7, 198/0, 199/2, Gemarkung Reutin, befinden sich im Eigentum der IVG Immobilien- und Verwaltungs-GmbH und der GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH. Die Widmung als Eigentümerweg für o.g. Flurstücke wurde durch Herrn Geser IVG im Mai 2019 beantragt. Die heutigen Wohnungseigentümer wurden in der Wohnungseigentümerversammlung am 24.07.2021 über die anstehende Widmung des Eigentümerwegs von der Hausverwaltung Immobilia Frau Herr informiert. Die IVG hat die eingezeichnete Straße EIG-041 mit Wendemöglichkeit auf eigene Kosten hergestellt. Die IVG bekommt für die Wendemöglichkeit auf dem Flurstück 199/2 das Geh- und Fahrrecht (Absichtserklärung zwischen IVG und GWG vom 11.02.2014).

Beschluss

Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die Verkehrsfläche „Reutiner Straße Stichstraße“ Flurnummer 198/7, 198/0, 199/2 Gemarkung Reutin, gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG wie folgt zur öffentlichen Straße zu widmen.

Straße:                        Eigentümerweg EIG-041
Bezeichnung:                        Reutiner Straße Stichstraße
Fl.Nr.:                                198/7, 198/0, 199/2 Gemarkung Reutin
Anfangspunkt:                        Brücke Motzacher Tobelbach, Anfang FlNr. 198/7, Gem. Reutin
Endpunkt:                        Ende Wendehammer FlNr. 198/0, 199/2 Gemarkung Reutin
Länge:                                0,058 km
Straßenbaulastträger:        Grundstückseigentümer
Widmungsbeschränkung:        nur für Anlieger 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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11. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2021 ö informativ 11

Sachverhalt

Die Oberbürgermeisterin Frau    D r.  A l f o n s   eröffnet den letzten öffentlichen Punkt „Anfragen und Verschiedenes“.

Herr Stadtrat   D r. S c h ö f f el fragt nach der Zuständigkeit, wer verantwortlich ist für die bemalten Sichtbetonflächen. Er nennt das Beispiel der GWG Gebäude. Der Bauamtsleiter Herr    K o s c h k a    erklärt, da sich die genannten Gebäude im Innenbereich befinden gelten hierbei keine Gestaltungsrichtlinien. Anders sieht es zum Beispiel bei der Thierschbrücke und der Unterführung aus. Diese befinden sich in öffentlicher Hand. Damit gehört die Instandhaltung und Pflege komplett zum Aufgabenbereich der Stadt Lindau.

Es bestehen keine weiteren Anfragen oder Anmerkungen.

Datenstand vom 21.10.2021 13:57 Uhr