Datum: 20.10.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Inselhalle
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
3 Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses als Ersatz für bisher bestehenden landwirtschaftlichen Wohnteil, Bechtersweiler 33
4 Bauantrag Modernisierung und Ergänzung der vorhandenen Zaunanlage, Am Schönbühl 7
5 Bauantrag Neubau von landwirtschaftlichen Nebengebäuden, Aufstellung von zwei Containern und Anlage eines Naturteichs - Schönbühl 7
6 Zukunft Bauamt: Digitalisierung und Umbau
7 Sachstandsbericht Klimaschutzkonzept
8 Konzept Nachnutzung Hintere Insel
9 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Bürgermeister Hotz leitet die Sitzung in Vertretung für die Oberbüprgermeisterin Frau Dr. Alfons. Herr Stadtrat W. Schönberger war nicht anwesend. Herr Stadtrat Hummler wird von Herrn Stadtrat Hübler vertreten. Frau Stadträtin Norff wird von Herrn Stadtrat Jöckel vertreten. Damit sind 12 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö informativ 2

Sachverhalt

Es liegen keine aktuellen Bekanntgaben für die öffentliche Sitzung vor.

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3. Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses als Ersatz für bisher bestehenden landwirtschaftlichen Wohnteil, Bechtersweiler 33

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben sieht den Abbruch des ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnteils und die Neuerrichtung eines Ersatzbaus auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 736 der Gemarkung Unterreitnau vor. Das Bestandswohngebäude weist einen niedrigeren First als das angrenzende Stallgebäude auf, der nun geplante Ersatzbau schließt an die Firsthöhe des Stallgebäudes an, so dass ein Einfirsthof entsteht. Die Firsthöhe des Ersatzbaus ist somit um ca. 1,50 m höher als die des bestehenden Gebäudes. Die Gebäudelänge und Breite entspricht weitgehend den Maßen des ursprünglich bestehenden Gebäudes. An der westlichen Gebäudeseite ist ein Lückenschluss zwischen einem vormals vorhandenen Nebengebäude/Anbau und dem Stallgebäude beabsichtigt, dessen Grundfläche dem geplanten Ersatzbau zugeführt wird. Auf der West- und Ostseite des Gebäudes ist jeweils eine Schleppgaube auf einer Breite von ca. 6,50 m vorgesehen. Das Materialkonzept sieht einen konstruktiven Holzbau vor, sämtliche Fassadenverkleidungen sind aus Holz (Lärche oder Weisstanne) vorgesehen, auf einen Farbanstrich wird aus gestalterischen und ökologischen Gründen verzichtet. Die Fenster werden ebenfalls in naturbelassenem Holz analog zur Fassade geplant, die Dacheindeckung erfolgt mit rotbraunen Tonziegeln.

Fachliche Bewertung

Das geplante Vorhaben befindet sich unstrittig im planungsrechtlichen Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Bei dem Gebäude handelt es sich um ein ehemals privilegiertes Gebäude (landwirtschaftliche Hofstelle) im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Da diese Hofstelle bereits aufgegeben wurde, liegt keine landwirtschaftliche Privilegierung mehr vor und das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorhaben um ein sog. teilprivilegiertes bzw. begünstigtes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 BauGB, wonach gewisse öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Hierunter fallen, die Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung.

In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB („reine“ Nutzungsänderung einer Landwirtschaft zu Wohnzwecken ohne Abbruch) auch für die Neuerrichtung eines solchen Gebäudes, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
Ein Ersatzbau für einen ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Ein solcher begründeter Einzelfall ist dann anzunehmen, wenn der Aufwand für bauliche Maßnahmen im jeweiligen Gebäudebestand, die der Nutzungsänderung dienen, im Verhältnis zu einer Neuerrichtung technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.
Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen begründeten Einzelfall. 
Weitere Tatbestandsvoraussetzungen, die für die Teilprivilegierung vorliegen müssen, sind in § 35 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB geregelt. Hiernach gilt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g entsprechend. 
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich. 
Die erforderlichen Voraussetzungen des §35 Abs.4 Nr.1 BauGB welche bei Anwendung des §35 Abs.4 Satz 2 BauGB entsprechend gelten, sind beim vorliegenden Vorhaben gegeben.
Das äußere Erscheinungsbild des neu zu errichtenden Gebäudes muss die Kulturlandschaft also in ähnlicher Weise prägen, wie das bestehende Gebäude. Es muss also der ursprüngliche Zweck des Gebäudes („Bauernhof“)  weiterhin erkennbar sein.
Im Kommentar (Brügelmann) wird die Vorschrift auf die Kurzformel gebracht: „ Ein ehemals schönes landwirtschaftlich genutztes Gebäude darf abgerissen werden, wenn dafür ein ähnlich schönes Wohngebäude errichtet wird“.  Dieser Abschnitt zielt auf die Umnutzung bisher landwirtschaftlicher Gebäude ab, zu welchen jedoch auch Wohngebäude zählen können, die nach § 35 Abs.1 privilegiert waren.
Die Hofform des Einfirsthofes ist typisch für die Kulturlandschaft, die vorgesehene Architektur fügt sich in das Landschaftsbild ein. Eine stärkere Belastung des Außenbereiches ist durch den Ersatzbau nicht zu erwarten.
In den Fällen des § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Bei der Anpassung des Gebäudes an den bestehenden Wirtschaftsteil durch Erhöhung des Firstes handelt es sich um eine solche geringfügige Erweiterung.

Das Vorhaben ist im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. D.h. weitere öffentliche Belange, als die durch die Teilprivilegierung ausgeschlossenen Belange, werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt und das Vorhaben kann daher nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zugelassen werden.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB vorbehaltlich der noch ausstehenden Stellungnahmen zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Vortragender: Johannes Kaserer Der Ausschuss hat keine Rückfragen oder Anmerkungen

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4. Bauantrag Modernisierung und Ergänzung der vorhandenen Zaunanlage, Am Schönbühl 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt ist die Modernisierung und Ergänzung der vorhandenen Zaunanlage. 
Die bisherige Zaunanlage erstreckt sich nur über einen geringen Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze und ist als Absicherung zur Sicherung der B31 vom staatlichen Bauamt errichtet worden. Dieser Zaun ist als Nebenanlage zur öffentlichen Verkehrsfläche zu sehen und fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich der Baugesetze.
Es handelt sich somit und die Neuerrichtung einer Einfriedung um das Anwesen „Am Schönbühl“. Die geplante Bepflanzung ist in den Planunterlagen nicht dargestellt.
Die Einfriedung ist großräumig um das Anwesen herum geplant, soll als 1,4 m hohen Doppelstabmattenzaun ausgeführt werden und weist eine Länge von ca. 260 m auf.  Bei dem Anwesen handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d.  § 201 BauGB. 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Da es sich bei dem Vorhaben, wie oben bereits beschrieben nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu bewerten.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB) gleich in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt:

  1. Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Vorhabenfläche Großteils als Fläche für die Landwirtschaft und einen geringen Anteil als Waldfläche dar. Da es sich bei dem Vorhaben jedoch nicht eines, einer Landwirtschaft dienendes handelt, widerspricht dieses den Festsetzungen des FNP und beeinträchtigt somit den öffentlichen Belang der Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

  1. Landschaftsplan / sonstige Planungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB)
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen landwirtschaftliche Flächen und Freiflächen dar. Das Vorhaben entspricht diesen Vorgaben nicht. Haus A befindet sich zudem im Bereich für die Freihaltung und Entwicklung des Grüngürtels Lindau. Für den gesamten Grundstücksbereich lässt sich geologisch eine Moräne in Wallform feststellen.

  1. Belange des Naturschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB)
Bei der massiven Zaunanlage handelt es sich um eine wesensfremde Bebauung, welche die Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert erheblich beeinträchtigt.
Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; U.v. 15.5.1997- 4 C 23.95 - BauR 1997, 988; BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 13). 
Darüber hinaus verstößt die geplante Zaunanlage gegen Art. 26 BayNatSchG. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 27. November 2020, Az. 62f-U8667.0-2019/1-126 schreibt hierzu: „Das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur ist durch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) zu einem jedermann zustehenden subjektiven Recht im Range eines Grundrechts erhoben worden.“


Ergebnis:
Durch die Vielzahl an öffentlichen Belangen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, kann das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden und ist daher abzulehnen. Eine Genehmigung dieses Vorhaben hätte  einen negativen Vorbildcharakter auf ähnlich gelagerte Fälle im Stadtgebiet. Selbst landwirtschaftliche Betriebe dürfen nur offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich errichten. Die Errichtung solcher massiver, einmauernder Einfriedungen ist im Außenbereich nicht möglich.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Bauantrag aufgrund der Beeinträchtigung öffentlicher Belanges als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Vortrag: Johannes Kaserer Der Ausschuss hat keine Rückfragen oder Anmerkungen

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5. Bauantrag Neubau von landwirtschaftlichen Nebengebäuden, Aufstellung von zwei Containern und Anlage eines Naturteichs - Schönbühl 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Beantragt wird die Errichtung von „landwirtschaftlichen“ Nebengebäuden, die Aufstellung von zwei Containern und die Anlage eines Naturteichs auf dem Grundstück Fl.Nr. 903/7 der Gemarkung Aeschach, Am Schönbühl 7. Die Antragsteller teilten mit, dass beabsichtigt sei, einen landwirtschaftlichen- gartenbaulichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB mit Walnussanbau – und Verarbeitung, Imkerei, Fischzucht, Schaf – und Gänsezucht mit direktem Verkauf zu gründen, um eine landwirtschaftliche Privilegierung für das Bauen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zu erhalten. Darüber hinaus ist ein Naturteich geplant (siehe Übersichtsplan) sowie die Errichtung von drei Baumhäusern (Standort unklar) zur Übernachtung von Feriengästen. Auch werden für den Übergang zwei Container beantragt, die als Materiallager dienen sollen, solange das Gebäude B (Lager/Produktion/Bewirtschaftung) nicht fertiggestellt ist. Eine Ponyzucht sowie Kutschfahrten sind ebenfalls Bestandteil des Betriebskonzepts, welches im Laufe des Verfahrens  nachgereicht wurde und vom Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) fachlich bewertet wurde. Das AELF kommt in seiner Stellungnahme vom 30.08.2021, wie auch die Verwaltung, zu dem Ergebnis, dass es sich hier nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB handelt (siehe hierzu  die beiden Stellungnahmen des AELF Kempten und des AELF Augsburg – Abteilung Gartenbau).

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Da es sich bei dem Vorhaben, wie oben bereits beschrieben nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt, ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu bewerten.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB) gleich in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt:
1.        Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Vorhabenfläche Großteils als Fläche für die Landwirtschaft und einen geringen Anteil als Waldfläche dar. Da es sich bei dem Vorhaben jedoch nicht ein landwirtschaftliches handelt, widerspricht dieses den Festsetzungen des FNP und beeinträchtigt somit den öffentlichen Belang der Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

2.        Landschaftsplan / sonstige Planungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB)
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen landwirtschaftliche Flächen und Freiflächen dar. Das Vorhaben entspricht diesen Vorgaben nicht. Haus A befindet sich zudem im Bereich für die Freihaltung und Entwicklung des Grüngürtels Lindau. Für den gesamten Grundstücksbereich lässt sich geologisch eine Moräne in Wallform feststellen.

3.        Belange des Naturschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB)
Teile des Vorhabens (Haus A: Ouessantschafzucht, Moorschnuckenzucht, Gänse) befinden sich in einem kartierten Biotop. Somit sind hier schon Belange des Naturschutzes beeinträchtigt.
Da die geplanten Gebäude keinem landwirtschaftlich privilegiertem Betrieb dienen, handelt es sich um eine wesensfremde Bebauung, welche die Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt.
Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; U.v. 15.5.1997- 4 C 23.95 - BauR 1997, 988; BayVGH, B.v. 25.4.2006 - 1 ZB 05.1014 - juris Rn. 13). 

4.        Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB)
Durch die Zulassung weiterer Gebäude im Außenbereich ist die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu erwarten.  



Ergebnis:
Durch die Vielzahl an öffentlichen Belangen, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, kann das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden und ist daher abzulehnen. Eine Genehmigung dieses Vorhaben hätte  einen negativen Vorbildcharakter auf ähnlich gelagerte Fälle im Stadtgebiet.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Bauantrag aufgrund der Beeinträchtigung öffentlicher Belanges als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Vortrag: Johannes Kaserer Der Ausschuss hat keine Rückfragen oder Anmerkungen

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6. Zukunft Bauamt: Digitalisierung und Umbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Bauamt soll in den kommenden Jahren organisatorisch umfassend modernisiert und zukunftsgerecht ausgerichtet werden. Dafür sind auch bauliche Maßnahmen erforderlich.

Bereits letztes Jahr wurden Mittel für den Umbau des Bürgerservice Bauen eingestellt. Mit Hinblick auf die anstehende Organisationsentwicklung der Gesamtverwaltung, erfolgt der Umbau des Bauamtes nun ganzheitlich und beinhaltet neben baulichen Maßnahmen auch eine umfassende Digitalisierung und Modernisierung insgesamt.

Der Umbau des Bauamtes und die umfangreiche Digitalisierung der Aufgaben und Arbeitsabläufe werden durch das neu gegründete Amt für Organisationsentwicklung und Digitalisierung mitkoordiniert und sollen gleichzeitig als Pilotprojekt für die gesamte Weiterentwicklung der Verwaltung dienen. Die hier gemachten Erfahrungen sollen in die nachfolgende Entwicklung der einzelnen Ämter einfließen.


1.        Kernthemen der Neuausrichtung

1.1                Bürgerservice Bauen (BSB) und Barrierefreiheit 
  • Bauliche Etablierung des „Bürgerservice Bauen“ mit ausgeprägter Serviceorientierung und uneingeschränkter, barrierefreier Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit.
  • Organisatorische Neuordnung der Abteilungen und der Stabsstelle Mobilität im Gebäude, um den Bürgerservice bestmöglich und effizient zu gewährleisten.


1.2                Digitalisierung
  • Optimierung und Digitalisierung der Hauptabläufe/ -prozesse des Bauamtes (z.B. „digitaler Bauantrag“)
  • Hintergrund: Digitale Bauantragsstellung ist ab 2023 verpflichtend zu ermöglichen.
  • Planung & Einführung der Digitalen Bauakte
  • Verscannung & Attribuierung der „Altakten“ für digitalen und ortsunabhängigen  Zugriff
  • Ziel: Papierloses Büro
  • Flexibilisierung des Arbeitsalltags durch die weitere Ermöglichung von mobilem Arbeiten
  • Hintergrund: Schriftverkehr mit Verwaltungsgericht hat ab 2022 ausschließlich digital zu erfolgen. 

1.3                Schonung wertvoller Raumressourcen 
  • Sukzessive, zukunftsorientierte Umgestaltung vieler Arbeitsplätze für größtmögliche Flexibilität bei deren Nutzung („Clean Space“)
  • Clean Spaces sollen auch Mitarbeiter:innen aus anderen Ämtern zur Verfügung stehen
  • Durch Clean Spaces und mobilem Arbeiten sollen Raumressourcen gespart werden, die in den letzten Jahren durch die Splittung vieler Stellen in Teilzeit und die gewachsenen Aufgabengebiete knapp geworden sind
  • Der Bürgerservice Bauen soll im bestehenden Bauamtsgebäude abgebildet werden. Das Gebäude soll flexibel und effizient genutzt werden; Bauliche Erweiterungen sollen nicht stattfinden
  • Homeoffice soll weiter ermöglicht werden, die Mitarbeiter entsprechend ausgestattet werden

1.4                Beitrag zur Verkehrswende
  • Verbesserung des Angebotes für die Nutzung von Dienstfahrrädern und Pedelecs, zur Reduzierung der Nutzung von Privat-PKW bei Dienstfahrten
  • Zu diesem Zweck Herstellung eines Fahrradhauses mit Lademöglichkeit für Diensträder; Eine Verortung ist zwischen den bestehenden Fahrradständen entlang der Nordseite des Bauamtes vorgesehen (Hinweis: In 2019 sind allein in der Abteilung Hochbau ca. 5000 km Dienstfahrten mit privat PKW absolviert worden)

2.        Zur Neuordnung der Abteilungen und Arbeitsplätze:

2.1        „clean space“
Beginnend mit den in den Plänen dargestellten „clean space“ Arbeitsplätzen sollen im Bauamt zukünftig sukzessive möglichst viele der Büroarbeitsplätze übergreifend und flexibel nutzbar werden. Aufgrund der hohen Dichte an Arbeitsplätzen ist davon auszugehen, dass diese auch als „break out“ Arbeitsplätze genutzt werden.

2.2        602 (Bauordnung, Bauverwaltung)
Funktionen, die dem Bürgerservice Bauen zugeordnet sind, sollen im Erdgeschoss angesiedelt werden. Alle Räume des Bürgerservice Bauen sind barrierefrei erreichbar.

Für den Bürgerservice sind erforderlich und während der Öffnungszeiten des BSB ständig verfügbar (→ im Plan schraffiert):

  • angemessener Wartebereich mit Flächen für öffentliche Auslegungen
  • offen gestaltetes Empfangsbüro
  • Beratungsraum (während Öffnungszeiten immer für BSB reserviert)
  • Beratungsraum und „clean space“ im Besprechungsraum kann für die digitale Akteneinsicht den Bürgern zur Verfügung gestellt werden oder auch bei digitalen Auslegungen genutzt werden.


2.3        601 (Stadtplanung)
Durch die Neuorganisation ist die Stadtplanung nicht mehr direkt im Baugenehmigungsverfahren eingebunden. Die Funktion ist somit stärker intern geprägt und kann im ersten Obergeschoss untergebracht werden. Einzig die Vermessung ist im Erdgeschoss vorgesehen, da viele technische Geräte für den Außendienst verwendet werden. Dafür sollte möglichst kein Geschoss per Treppe überwunden werden müssen.

2.4        603 (Hochbau)
Der Hochbau als vorwiegend interne Nutzung verbleibt im Dachgeschoss.
Mit der Einrichtung eines zusätzlichen, allgemein nutzbaren „clean space“ Arbeitsplatzes wird die Nutzung soweit wie möglich verdichtet.


2.5        Amtsleitung
Aus Gründen der Raumverteilung insgesamt ergibt sich, dass die Amtsleitung sinnvollerweise im Erdgeschoss (jetziges Büro Abteilungsleitung Stadtplanung) verortet wird.

2.6        Stabsstelle Mobilität
Durch die Neuorganisation werden die heutigen Mobilitätsräumlichkeiten für den Bürgerservice-Bauen beansprucht.

Die Stabsstelle wird aus räumlichen Gründen und aufgrund der fachlichen Kooperationsmöglichkeiten im ersten Obergeschoss bei der Stadtplanung angesiedelt. 

2.7        Teamraum / Besprechung
Das ehemalige Büro der „GTL Projekte“ wird als Besprechungs- und Teamraum sowie Teeküche multifunktional ausgelegt und beherbergt als Ausweichbüro noch zwei „clean space“ Arbeitsplätze.
Dieser Raum soll   neben den Bauamtsmitarbeiter:innen allen Mitarbeiter:innen der Verwaltung zur Verfügung stehen.

Fachliche Bewertung

Die Organisationsentwicklung für die Verwaltung wird seitens des Bauamtes als große Chance gesehen, die immer mehr zunehmenden Aufgaben fachlich und organisatorisch bewältigen zu können, den  Mitarbeiter:innen ein zeitgemäßes und vor allem anwenderfreundliches Arbeitsumfeld und den Bürger:innen eine moderne und serviceorientierte Verwaltung anbieten zu können.

Diese Maßnahmen finden sich auch in einer erhöhten Mittelanmeldung seitens des Beschaffungsamtes wieder, damit auch die Werkzeuge einer modernen Arbeitsweise zur Verfügung stehen.

Der letztes Jahr mit der Einführung des Bürgerservice Bauen begonnene Organisationsentwicklungsprozess im Bauamt wird nun mit dem Umbau und der Digitalisierung der Arbeitsabläufe fortgesetzt. Da hier auch gesetzliche Vorgaben wie die Einführung des digitalen Bauantragsverfahrens zwangsläufig zu organisatorischen wie technischen Umstrukturierungen führen müssen, bietet sich, begleitet durch das Amt für Organisationsentwicklung und Digitalisierung, jetzt die Chance, diese Aufgaben proaktiv anzugehen und einem Pilotprojekt für die Gesamtverwaltung aufzusetzen.



Kosten:
                                               Kosten                abzgl. Übertrag        Hh 2022
Fahrradhaus
für Diensträder und E-Bikes
mit Ladestation                                40.000 €        0 €                        40.000 €

Bürgerservice Bauen
Mit Digitalisierung und Neuorganisation
Incl. Barrierefreiem Gäste WC                400.000 €        200.000 €                200.000 €

GESAMT                                        440.000 €        200.000 €                240.000 €

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
440.000 €
0 €



Haushaltsstelle

60000.94000

Gesamtkosten 440.000 €
- 200.000 € (aktuell bereits im HH 2021     verfügbar)
=  240.000 EUR (neu beantragt im HH 2022 siehe BAS 20.09.2021)




Diskussionsverlauf

Frau Stadträtin   R u n d e l   nennt es ein „unterstützenwertes Projekt“. Sie fragt an, ob die geplante Fahrradgarage dann von allen Mitarbeitern/innen der gesamten Verwaltung genutzt werden kann. Herr Koschka antwortet, dass dies so geplant ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt Umbau und Digitalisierung des Bauamtes zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Vortrag: Kay Koschka

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7. Sachstandsbericht Klimaschutzkonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 07. Juli 2020 die Erstellung eines neuen Klimaschutzkonzeptes und beauftragte die Verwaltung einen Förderantrag bei der Regierung von Schwaben zu stellen. Nach der Bewilligung der Förderung durch die Regierung von Schwaben (im Rahmen der Förderrichtlinie kommunaler Klimaschutz) wurden die Arbeiten am neuen Klimaschutzkonzept (KSK) „Lindau 2035 mit Blick auf 2050“ Anfang 2021, gemeinsam mit dem Klimabeirat, begonnen.

Das KSK ist das Rahmenkonzept, welches die Richtschur und den Handlungsrahmen der nächsten 14 bis 20 Jahre für die klimapolitische Entwicklung der Stadt Lindau (B) vorgibt. In ihm sind politische Leitziele formuliert. Durch entsprechende Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern/Bereichen sollen die formulierten politischen Ziele eingehalten werden.

Das Klimaschutzkonzept basiert auf die Treibhausgas-Bilanzierung (THG) der Stadt Lindau (B) und hat zum Ziel, Potenzial aufzuzeigen, den Energieverbrauch zu senken und die Klima- und Umweltschädlichen Emissionen zu reduzieren. 

Die wesentlichen Bausteine des KSK „Lindau 2035 mit Blick auf 2050“ sind: 

  • Aktuelle Energie- und Treibhausgas-Bilanzierung
  • Festlegen von Zielen
  • Festlegen von Handlungsfeldern 
  • Erstellung eines Maßnahmenkataloges
  • Festlegen von Meilensteinen und Zwischenzielen
  •        Reflexion des KSK „Lindau 2020“

Im Mittelpunkt der Entwicklung des KSK steht der Klimabeirat der Stadt Lindau (B), der am 18. Februar 2021 zu seiner Auftaktsitzung zusammentrat. Gemeinsam mit dem Klimabeirat werden die Weichen für die zukünftige Ausrichtung der Klimapolitik in der Stadt Lindau (B) erarbeitet. Der Klimaberat ist intensiv bei der Entwicklung energiepolitischer Ziele, Festlegen von Handlungsfeldern sowie die Erarbeitung eines klimapolitischen Maßnahmenkataloges eingebunden. Mit der praktischen Ausarbeitung (Erstellung von Entwicklungsszenarien zum Energieverbrauch, Erstellung von Trendszenario und Zielszenario, sowie Reflexion des bestehenden Klimaschutzkonzeptes) wurde das Energie- und Umweltzentrum Allgäu (eza!) beauftragt.

  1. Vorgehensweise

Nach Einrichtung des Klimabeirates der Stadt Lindau (B) wurde am 18. Februar 2021 die erste öffentliche Sitzung abgehalten. Inhalt war zum einen die Erwartung an die Arbeit und Ziele des Klimabeirates, die Pariser Klimaziele und die größten CO2-Treiber, der Blick auf Lindau (B), sowie die Erstellung eines neuen KSK für die Stadt Lindau (B) und die Festlegung des weiteren Vorgehens. 

    1. Treibhausgasbilanzierung

In der Sitzung des Klimabeirates am 15. April 2021 wurden die Ergebnisse der aktuellen THG-Bilanzierung vorgestellt. Eine THG-Bilanzierung ist eine Klimagas-Bestandsaufnahme und gibt Auskunft darüber, wieviel CO2 emittiert wird, wie hoch der Energiebedarf ist und welche Energieträger in  Lindau (B) genutzt werden. So können die größten Energie- und CO2-Treiber identifiziert und entsprechende Handlungsfelder aufgezeigt werden. Neben den Energieverbräuchen der Stadt und den daraus resultierenden CO2-Emissionen wurden die Potenziale zur Reduzierung aufgezeigt.

    1. Zielformulierung

Die in Paris Ende 2015 von der internationalen Staatengemeinschaft beschlossene Vereinbarung gibt das Ziel vor, die Erderwärmung auf deutlich unter 2° C, möglichst aber auf unter 1,5° C zu begrenzen.

Mit der Erreichung des 1,5° C-Zieles und den Beitrag Deutschlands setzen sich verschiedene Studien und Gutachten (z.B. Sachverständigenrat für Umweltfragen, Studie vom Wuppertal Institut, etc.) auseinander.  Die Berichte und Studien zeigen deutlich, dass Deutschland schneller als bisher geplant CO2-neutral werden muss um die Pariser Klimaziele zu erreichen. Experten sind sich einig, wenn in Deutschland ein angemessener Beitrag zum globalen 1,5° C geleistet werden soll,  muss in Deutschland die CO2-Neutralität schon bis etwa 2035 erreicht werden.

Im Klimabeirat besteht Konsens dass die Stadt Lindau (B) einen fairen Beitrag zum Erreichen des 1,5° C Zieles leisten möchte. 

Bei der Zielformulierung „Klimaneutrales Lindau 2035“ gibt es bezügliche der Begrifflichkeit (Klimaneutralität, CO2-Neutralität oder Treibhausgasneutralität) Unklarheit, da es keine verbindliche Definition für diese Begriffe - weder in der klimapolitischen Debatte noch im Paris-Abkommen - gibt. 

Zum anderen besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Handlungskompetenz der Stadt für die Umsetzung. Diskutiert wird, für welche Maßnahmen die Stadt die volle Handlungskompetenz innehat und bei welchen Maßnahmen veränderte Rahmenbedingungen von Bund bzw. Freistatt erfordern. Eine CO2-Neutralität oder Treibhausgasneutralität für Lindau bis zum Jahr 2035 zu erreichen ist sehr ambitioniert. Betrachtet man das Klimaschutzgesetz 2021 der Bundesregierung, in dem das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 verankert ist, kommt die Frage der Umsetzbarkeit auf.  Hier ist die Aufgabe des Klimabeirates den Weg für das formulierte Ziel aufzuzeigen. 

In der kommenden Sitzung des Klimabeirates am 21.10.2021 wird wie o.g. die Formulierung der Zielsetzung geschärft. 

    1. Erarbeiten der Handlungsfelder 

In der Sitzung des Klimabeirates am 15. April 2021 wurden sowohl auf Grundlage der THG-Bilanzierung als auch an Orientierung des European Energy Award (kurz eea) Handlungsfelder (HF) erarbeitet. Diese wurden entsprechend priorisiert und dem Klimabeirat am 17.06.2021 zum Beschluss vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich um 7 HF die parallel nebeneinanderstehen:  

  • Entwicklungsplanung & Raumordnung
  • Gebäude, Energieeffizienz bei Neu- und Altbauten und kommunalen Anlagen
  • Versorgung & Entsorgung
  • Mobilität
  • Interne Organisation
  • Kommunikation & Kooperation
  • Klimawandelanpassung & Lebensstiel

Für die erarbeiteten HF wurden je HF zwei Fachexperten zur Betreuung berufen.

  • für das HF:  Entwicklungsplanung, Raumordnung wurden berufen :
  • Klimabeirat Koschka
  • Stadtrat Obermayr
  • Klimabeirat Mayer
  • für das HF: Gebäude, Energieeffizienz bei Neu- und Altbauten wurden berufen :
  • Herr Ordelheide, Leiter Abteilung Hochbau
  • Klimabeirat  Mayer
  • für den Bereich Versorgung im HF: Versorgung, Entsorgung wurde berufen :
  • Klimabeirat Schmidutz-Ries
  • Klimabeirat Dr. Tillmetz
  • für den Bereich Entsorgung im HF: Versorgung, Entsorgung wurde berufen :
  • Stadträtin Mayer
  • Frau Dr. Burghard, Fachbereichsleitung Abwasserwirtschaft
  • für das HF Mobilität wurde berufen:
  • Klimabeirat Valdes
  • Stadtrat Hübler
  • für das HF: interne Organisation wurde berufen:  
  • Klimabeirätin Dr. König-Hoffmann
  • Klimaschutzmanagerin Frau Eichler
  • für das HF: Kommunikation, Kooperation wurde berufen:
  • Frau Abbrederis, Öffentlichkeitsarbeit Stadt Lindau 
  • Klimabeirat Dr. Rhomberg
  • für das HF: Klimawandelanpassung & Lebensstil wurde berufen: 
  • Klimabeirat Hoffmann
  • Klimabeirat Dr. Triloff

    1. Erarbeitung eines Prozesses & Struktur zur Einbindung der Stadtgesellschaft

Für eine CO2-Neutralität oder Treibhausgasneutralität / klimaneutrales Lindau (B) bis 2035, werden sich viele Lebensbereiche und räumliche Situationen in unserer Stadt deutlich verändern. Die notwendigen klimapolitischen Ziele lassen sich nur erreichen, wenn die Stadtgesellschaft in vielen Handlungsfeldern diese Veränderung mitträgt und aktiv unterstützt. Daher ist eine umfassende Beteiligung der Bürger, Verbände, Interessensgruppen und Institutionen in der Stadt unabdingbar. 

In der Sitzung des Klimabeirates am 15. April wurde ein Prozess & Struktur erarbeitet, der Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bieten soll, sich aktiv in den Prozess mit einzubringen durch z. B. einreichen von Vorschlägen. Hierfür wurde ein Formular erarbeitet, für die Einreichung von Maßnahmenvorschläge.   
 
  • In einem ersten Schritt werden die eingereichten Beiträge gesammelt und in der Diskussion auf Ernsthaftigkeit überprüft.
  • Im zweiten Schritt werden aus den Ideen konkrete Vorschläge entwickelt
  • Welche dann im dritten Schritt in das erarbeitet Formular eingetragen und eingereicht werden.
  • Im weiteren Verlauf werden die eingereichten Vorschläge an die jeweiligen Fachexperten verteilt. 

    1. Maßnahmenkatalog Teil 1

Auf Basis des formulierten Zieles wurden die Mitglieder des Klimabeirates sowie die Stadtgesellschaft aufgefordert, konkrete Maßnahmenvorschläge einzureichen. Diese wurden an den jeweiligen Fachbereich  sowie Fachexperten zur Beurteilung weitergeleitet. Maßnahmen, über die ein Konsens erzielt werden konnte, wurden in den Maßnahmenkatalog/Arbeitsprogramm aufgenommen. Maßnahmenvorschläge die einer weiteren Überprüfung bedürfen werden zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt im Plenum beraten.

In der Sitzung des Klimabeirates am 23.09.2021 wurden insgesamt 72 Maßnahmen vorgestellt und bearbeitet.

Nicht alle Projekte können gleichzeitig angegangen und umgesetzt werden, zudem gibt es große Unterschiede bei Wirksamkeit hinsichtlich des THG-Einsparpotenzials und des Aufwandes bei der Umsetzung. Aus diesem Grund wurde eine Priorisierung durchgeführt. Folgende drei Bewertungskriterien flossen in die Bewertung ein:

  1. Stellenwert / Ausstrahlung 
  2. Klimarelevanz 
  3. Umsetzbarkeit

Stellenwert / Ausstrahlung:

Mit dem Kriterium „Stellenwert / Ausstrahlung“ wird die Bedeutung und Wichtigkeit 
einer Maßnahme für den Gesamtprozess sowie den klima- und energiepolitischen Diskurs 
in der Kommune bewertet. Die Bewertung dieses Kriteriums kann nicht anhand messbarer Indikatoren erfolgen; sie ist weit gehend subjektiv und orientiert sich an folgenden konkreten Fragestellungen: 

  1. Ist die Maßnahme Voraussetzung zur Erreichung der Klimaschutzziele bzw. zur 
Umsetzung weiterer Maßnahmen?
  1. Hat die Maßnahme besondere Signalwirkung? 
  2. Passt die Maßnahme besonders gut zum Selbstbild der Kommune?
  3. Werden mit der Maßnahme andere wichtige Akteure erreicht? (Multiplikatoreneffekte) 
  4. Zeigt die Maßnahme schnelle Ergebnisse bzw. ist die Maßnahme besonders effektiv?

Klimarelevanz:

Die Klimarelevanz veranschaulicht die zu erwartenden Wirkungen einer Maßnahme im 
Hinblick auf Energie- und CO2-Einsparung. Nicht allen Maßnahmen können Einsparpotenziale zugeordnet werden, viele Maßnahmen wirken indirekt oder unterstützend. Das trifft insbesondere auf organisatorische und bewusstseinsbildende Maßnahmen zu. Bei diesen Maßnahmen wird auf eine Bewertung der Klimarelevanz verzichtet. Bei einigen Maßnahmen können die CO2-Minderungspotenziale sehr konkret gefasst werden, bei anderen sind qualitative Abschätzungen erforderlich. Wo dies möglich ist, erfolgt die Bewertung der Klimarelevanz anhand der CO2-Einsparung durch folgende Kriterien: 

  • Hohe Klimarelevanz: die Maßnahme trägt dazu bei, dass 5% oder mehr der CO2-
Einsparungen im jeweiligen Handlungsfeld erreicht werden 
  • Mittlere Klimarelevanz: zwischen 0,5 und 5% der CO2-Einsparungen im jeweilige Handlungsfeld werden durch die Maßnahme beeinflusst
  • Geringe Klimarelevanz: die Maßnahme trägt dazu bei, dass 0,5% oder weniger der 
CO2-Einsparung im jeweiligen Handlungsfeld erreicht werden

Umsetzbarkeit:

Die Umsetzbarkeit einer Maßnahme ist wiederum ein an subjektive Teilkriterien gebundenes Bewertungskriterium. Wenn die Umsetzung der Maßnahme mit geringen Hemmnissen verbunden ist, dann ist die Umsetzbarkeit hoch. Ähnlich wie bei der Signifikanz dienen konkrete Fragen zur Bewertung der Umsetzbarkeit: 

  1. Ist die Maßnahme besonders komplex, beispielsweise dadurch, dass viele Akteure 
eingebunden werden müssen?
  1. Sind politische / administrative Barrieren oder Widerstände wichtiger Akteursgruppen vor Ort zu erwarten?
  2. Gibt es Hemmnisse aufgrund großer finanzieller Belastungen?
  3. Gibt es Hemmnisse aufgrund großer personeller Erfordernisse?
  4. Gibt es bereits erkennbare Ansätze / Akteure zur Umsetzung?

Die Bewertung der drei genannten Kriterien wurde in ein Punkteschema überführt. Auf Grundlage der Bewertung in den drei Einzelkriterien wurde eine Priorisierung der Maß-
nahmen durchgeführt.

Es wurden diejenigen Maßnahmen mit Priorität 1 (hoch) eingestuft, die im Durchschnitt der bewerteten Kriterien mindestens 2,5 Punkte erlangen. Damit wird gewährleistet, dass nur solche Maßnahmen mit hoher Priorität eingestuft werden, die einerseits relevant sind (Signifikanz und Klimarelevanz) und bei denen andererseits eine realistische Chance auf eine Umsetzbarkeit besteht.

Maßnahmen, deren durchschnittliche Bewertung zwischen 2,0 und 2,4 Punkten liegt, wurden mit der Priorität 2 (mittel) eingestuft. Dabei handelt es sich ebenfalls um wichtige Klimaschutzmaßnahmen, die bei der Umsetzung des integrierten Klimaschutzkonzeptes zu berücksichtigen sind.

Die Maßnahmen, deren durchschnittliche Punktebewertung unter 2,0 liegt, erhalten Priorität 3 (niedrig). Sie sind aus unterschiedlichen Gründen nicht mit höchster Priorität anzugehen, jedoch sollten auch diese Maßnahmen umgesetzt werden, sofern sich hierzu eine günstige Gelegenheit ergibt. Zum Teil handelt es sich hierbei auch um „kleine“ Maßnahmen, die zwar in ihrer Wirkung begrenzt, aber möglicherweise einfach und schnell umsetzbar sind und daher auch ihre Berechtigung haben.  

Die vorgenommene Priorisierung wurde im Maßnahmenkatalog erfasst und wird auf Vollständigkeit geprüft. Aus diesem Grund wird der Maßnahmenkatalog nachgesendet. 

    1. Ausblick  und weiteres Vorgehen

In der Sitzung des Klimabeirates am 21.10.2021 sollen zum einen die Zielformulierung „Klimaneutralität / Treibhausgasneutralität / CO2-Neutralität 2035“ wie im Punkt 1.3  beschrieben und geschärft werden. Zum anderen sollen Zwischenziele und Meilensteine erarbeitet werden, bis wann welche der Maßnahmen umgesetzt werden müssen, jeweils in Abhängigkeit an die THG-Einsparung bei Umsetzung. Dies betrifft besonders die Maßnahmen, bei denen die Stadt die volle Handlungskompetenz hat. Maßnahmen die veränderte Rahmenbedingungen von Bund und Land erfordern, werden separat betrachtet.

Der Klimabeirat wird auf Grundlage der hier beschriebenen Handlungsfelder dem Stadtrat einen Empfehlungsvorschlag für das neue KSK vorlegen. In diesem sind zum einen die Zielsetzung einer Treibausgasneutralität / Klimaneutralität / CO2-Neutralität bis 2035  enthalten. Ebenso sind Zwischenziele und Meilensteinen, also bis wann welche der Maßnahmen umgesetzt sein müssen um das Ziel zu erreichen sowie der bis jetzt erarbeitete Maßnahmenkatlog, der Empfehlung an den Stadtrat beinhaltet. Stimmt der Stadtrat dem Empfehlungsvorschlag zu, wird der Klimabeirat beauftragt, das KSK fertigzustellen.

Nach Fertigstellung des KSK „Lindau 2035 mit Blick auf 2050“, wird dieses dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt. Nach Beschluss durch den Stadtrat wird die Stadtverwaltung damit beginnen, die Maßnahmen aus den Maßnahmenkatalog schrittweise umzusetzen. 

Durch die Teilnahme am eea wurde bereits ein sinnvolles Controlling-Instrument eingeführt. Jährliche erfolgt eine interne Kontrolle, der durchgeführten Maßnahmen durch eine systematische Analyse werden Schwachstellen aufgezeigt und optimiert.

Fachliche Bewertung

Bei der Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes (KSK) (oder auch Klimaaktionsplan genannt) handelt es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Klimaschutz in der Stadt Lindau (B). Ein KSK ist ein energiepolitisches Aktivitätenprogramm für die kommenden Jahre, ist fachplanerische Grundlage und stellt somit die Weichen für die zukünftige klimapolitische Ausrichtung der Stadt. Damit hat die Stadt ein Werkzeug an der Hand, um konkrete Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen und somit eine systematische Entwicklung zu mehr Energieeffizienz und deutlich weniger THG-Ausstoß zu erreichen. Das KSK basiert auf der THG-Bilanz für die Stadt Lindau (B). 

Bei dem Klimaschutzkonzept handelt es sich um einen dynamischen Prozess, der nun in Gang gesetzt wird. Das KSK an sich hat keine direkten finanziellen Auswirkungen, vielmehr haben die einzelnen Maßnahmen finanzielle Auswirkungen unterschiedlichen Umfanges für verschiedene Projektverantwortliche (z.B. Stadtverwaltung, GTL, Stadtwerke, GWG usw.).

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Der Ausschuss verzichtet auf den Sachstandsbericht.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Sachstandsbericht wurde zur Kenntniss genommen

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8. Konzept Nachnutzung Hintere Insel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

1.1        Vorgang

Mit Ende der Gartenschau am 10.10.2021 werden die Beiträge des Ausstellungsgeländes zurückgebaut. Während der Bürgerpark dauerhaft erhalten bleibt, ist für die temporären Ausstellungsflächen ein Nachnutzungskonzept erforderlich.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich zuletzt in der Septembersitzung mit möglichen Nachnutzungen befasst und Zustimmung zu den vorgestellten Nutzungsabsichten gegeben. Daraufhin wurde die Verwaltung beauftragt, ein Nachnutzungskonzept zu erarbeiten.

Im Hinblick auf die kurzen Sitzungsintervalle kann heuer kein vollständig ausgearbeitetes Nachnutzungskonzept vorgestellt werden. Vielmehr geht es jetzt, zu Beginn der eigentlichen Planungen darum, aufzuzeigen, wie ein künftiges Flächenlayout (Anlage 1) sich darstellen kann und welche Nutzungen innerhalb dessen möglich sind. Dieses Flächenlayout ist auch die Grundlage für die Planung des Rückbaus, d.h. welche Einrichtungen und Installationen zurückgebaut werden müssen, was stehen bleiben kann und wo ggf. neue Infrastrukturen notwendig sind. Für den Bereich der Schützinger Promenade liegt noch keine abgestimmte Flächenabgrenzung vor.

Zudem sollen die beiden vom Bau- und Umweltausschuss begrüßten Ankernutzungen - move e.V. und die gastronomische Nutzung im Bereich der Schützinger Promenade -nochmals  vorgestellt werden und  die kommenden Arbeitsschritte aufgezeigt werden.

1.2        move e.V

Der move e.V. hat den Wunsch geäußert, sein Gelände auf der Hinteren Insel nach Süden zu vergrößern und sein Angebot auszuweiten. Die bestehende Skateanlage soll, wie auch das Beach-Volleyballfeld und der Boulderblock, dabei erhalten und in das Gesamtkonzept integriert werden. Die Vorstellung erster Überlegungen und eines übergeordneten Konzeptes erfolgte in der Septembersitzung des Bau- und Umweltausschusses. Da der move e.V. es durch sein Engagement geschafft hat, attraktive Angebote für junge Menschen auf der Hinteren Insel zu schaffen, war es Wunsch des Bau- und Umweltausschusses, wie auch der Verwaltung, den move e.V. zu unterstützen und eine Vergrößerung seines Geländes zu ermöglichen. Da sich die Anlagen des move e.V. innerhalb der beiden nördlichsten Baufelder des geplanten Quartiers auf der Hinteren Insel befinden, erfolgte diese Zustimmung unter der Prämisse, dass die geplante Nutzung an dieser Stelle eine Interimsmaßnahme darstellt. Nach dem Rahmenplan für die Hintere Insel soll die Entwicklung der beiden Baufelder bis 2040 abgeschlossen werden. Im Hinblick auf diesen langen Entwicklungszeitraum erscheint die geplante Interimsnutzung des move e.V. aber sinnvoll. Auch die Regierung von Schwaben kann sich hier ganz grundsätzlich eine Förderung dieser Interimsmaßnahme vorstellen, so dass hier kein Widerspruch zu den Zielen des Rahmenplans für die Hintere Insel besteht. Sollte das Gelände des move e.V. eines Tages einer Bebauung weichen müssen, wird gemeinsam ein geeigneter Ersatzstandort entwickelt. 

Der move e.V. wird seine Fläche mehr als verdoppeln können. Dafür ist eine Planung und eine gemeinsame Arbeitsgruppe zwischen Stadt und move e.V. erforderlich. Aktuell wird geklärt, ob die Planung zwischen move e.V. und Stadt niederschwellig erarbeitet wird und die Maßnahmen dann weitgehend in Eigenleistung durch den move e.V. erfolgen sollen, oder dazu ein formales Planungsverfahren durch die Stadt durchgeführt wird, um auch Städtebaufördermittel zu erlangen. Der move e.V. wird zeitnah der Stadt seine Vorstellungen hierzu mitteilen. In jedem Fall sind noch die Kostenaufteilung zwischen move e.V. und Stadt zu klären. Dies kann erst dann erfolgen, wenn das planerische Konzept vorliegt.

1.3        Fortführung der gastronomischen Nutzung Schützinger Promenade

Die gastronomische Nutzung im Bereich der Schützinger Promenade soll fortgeführt werden, bis im Zuge der baulichen Entwicklung der Bahnflächen ein abschließendes Gestaltungskonzept für die Schützinger Promenade umgesetzt wird. Der Zeitraum der jetzt anstehenden Nachnutzung dürfte etwa bei 3-5 Jahren liegen.

Ziel ist es, für diesen Zeitraum die vorhandenen gastronomischen Einrichtungen einschließlich einer Außenbewirtschaftungsfläche zu erhalten und fortzuführen. Der im Zuge der Gartenschau neu entstandene Ort mit seinem besonderen Charakter soll erhalten werden.

Daher wird aktuell versucht, mit den Betreibern ein Nachnutzungskonzept zu erarbeiten. Zu klären ist, ob ein ganzjähriger Betrieb möglich ist oder ob dieser nur während der Sommermonate möglich ist. Dies ist insbesondere eine Frage der vorhandenen Infrastrukturen.

Noch zu klären sind folgende Punkte (Bereitstellung und Zuständigkeiten):
  • Genaue Abgrenzung der Pachtfläche
  • Bereitstellung der Buden durch Stadt
  • WC-Anlagen
  • Stromleitungen
  • Wasserleitungen
  • Abgrenzung zu den Bahnflächen
  • Sicherung des Mobiliars und Abgrenzung der Pachtfläche
  • Gestaltung der Pachtfläche
  • Installation der im Zuge der Gartenschau abgebauten Bänke und Tischtennisplatten

Seit der Vorstellung der Nachnutzungsabsicht in der Bau- und Umweltschusssitzung im September konnte das Konzept nicht weiter ausgearbeitet werden, da zunächst weitere Vorklärungen notwendig sind. Die Verwaltung arbeitet aber an einer Umsetzung des Votums des Bau- und Umweltausschusses, diesen Bereich weiter zu bespielen und eine gastronomische Nutzung als Interimsmaßnahme dort umzusetzen.

Der Bau- und Umweltausschuss wird über wie weiteren Arbeitsschritte kontinuierlich informiert werden.

1.4        Parkierungsfläche temporäre Ausstellungsfläche

Mit dem Rückbau der temporären Ausstellungsflächen stellt sich die Frage, wie diese große Fläche bis zu deren Bebauung gemäß dem Rahmenplan für die Hintere Insel genutzt werden kann. Gleichzeitig entsteht die Notwendigkeit, Ausweichflächen bei der Neuordnung des Karl-Bever-Platzes zur Verfügung zu haben.

Zur Nachnutzung dieser Fläche liegt bereits ein Antrag der freien Bürger vom 03.04.2021 vor, wonach das Gelände der Gartenschau Bewohnern und Beschäftigen der Insel sowie Hotelgästen (= Übernachtungsgästen) als Parkplatz dienen soll. 

In der Stadtratsvorlage der Verwaltung zum Thema „Parken ab November 2021“ wird die zeitlich befristete Nutzung der temporären Ausstellungsfläche als fachlich sinnvoll erachtet. Es kann hier eine mit einer Schrankenanlage abgesperrte Quartiersgarage für Anwohner und Beschäftigte angeboten werden. Eine Nutzung durch Hotelgäste wird auf Grund der ohnehin begrenzten Stellplatzanzahl für nicht sinnvoll erachtet. Für die gewerblichen Nutzungen der Hinteren Insel (IHK, VHS, Ärzte usw.) sollte ein separater Bereich abgetrennt werden, da hier auch Kundenverkehr zu erwarten ist. Insgesamt wird eine Stellplatzanzahl von ca. 200 Stellplätzen für sinnvoll erachtet.

Im Übersichtsplan (Anlage 1) ist der Bereich der zeitlich befristeten Quartiersgarage eingezeichnet. Es ergibt sich voraussichtlich eine Stellplatzanzahl von ca. 200 Stellplätzen.

Auch im Hinblick auf die anstehende Umgestaltung des Karl-Bever-Platzes ist die Verfügbarkeit inselnaher Stellplätze notwendig. Der Entfall von ca. 280 Stellplätzen während der Bauphase kann inselnah nur durch die Parkierungsfläche auf der Hinteren Insel aufgefangen werden. 

Im Hinblick auf die angespannte Parkplatzsituation für Anwohner und Beschäftigte auf der Hinteren Insel und die kommende Umgestaltung des Karl-Bever-Platzes wird im Rahmen des Nachnutzungskonzeptes für die Hintere Insel eine zeitlich befristete Nutzung der temporären Ausstellungsfläche als Quartiersgarage für Anwohner und Beschäftigte, bis zur Bebauung der Flächen, vorgeschlagen.

1.5        Grünfläche entlang Fußweg

Um eine Trennung zwischen der geplanten Parkierungsfläche auf der einen und Fußweg und Bürgerpark auf der anderen Seite zu erreichen, soll auf der gesamten Länge der Ausstellungsfläche eine 10 m breite Grünzone beibehalten werden. Diese Grünzone soll bereits vorhandene Elemente der Ausstellung beibehalten, wie bspw. das „Schiff“ beim Boulderblock oder die interkulturellen Gärten der VHS, die sich noch vergrößern wollen. Der Beitrag der Stadt muss umgestaltet werden, da Holzdecks und Spielgeräte bereits an anderer Stelle im Stadtgebiet genutzt werden sollen. Die drei Container werden von der Stadt übernommen und z.B. dem move e.V. zur Verfügung gestellt. 

Die Verwaltung befindet sich in Abstimmung mit weiteren Interessenten, so dass möglicherweise bis zur Sitzung weitere Nutzer der Grünfläche hinzukommen. Falls Parzellen übrig bleiben, für die sich bislang noch kein Nachnutzer finden konnte, wäre ein kleiner Ideenwettbewerb denkbar.

Fachliche Bewertung

In Anbetracht der Kürze der Zeit zwischen den Sitzungen des Bauausschusses im September und Oktober kann hier kein fertiges, detailliertes Nachnutzungskonzept aufgezeigt werden. Es soll vielmehr geklärt werden, welche Flächen in welcher Art umgebaut werden müssen, und welche Beiträge erhalten bleiben, bis der Rahmenplan für die Hintere Insel baulich umgesetzt wird.

Sowohl der geplante Bereich des move e.V. sowie die Fortführung der gastronomischen Nutzung im Bereich der Schützinger Promenade werden planerisch vorbereitet. 
Die zeitlich befristete Nutzung der Fläche als Quartiersgarage erscheint im Hinblick auf die angespannte Parkplatzsituation für Anwohner und Beschäftigte auf der Insel, aber auch auf die Notwendigkeit inselnaher Ausweichflächen während der Umgestaltung des Karl-Bever-Platzes als notwendig.

Die Beibehaltung einer Grünfläche zwischen Parkplatz und Bürgerpark mit den dort vorhandenen Einrichtungen ist gestalterisch sinnvoll.

Ein zustimmender Beschluss des Bau- und Umweltausschuss ermöglicht es der Verwaltung, diese Konzepte fortzuentwickeln und umzusetzen.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Der Bauamtsleiter Herr   K o s c h k a   erklärt anhand der vorliegenden Unterlagen den Sachstand. 

Herr Stadtrat    K r ü  h n   spricht sich positiv für die Parkplatzplanung aus und fragt an, wer diese dann nutzen darf. Der Bürgermeister Herr Hotz verweist auf den Hauptausschuss, welcher die Nutzungsthematik der Parkplätze behandeln wird.

Herr Stadtrat   H ü b l e r   fragt an, ob ein Schrankensystem für die Parkplatzanlage geplant ist. Der Bauamtsleiter Herr Koschka erklärt, dass es noch keine genaue Planung gibt, aber ein großes Bestreben ist, kein Parksuchverkehr auf der Insel zu erzielen.

Herr Stadtrat Prof. Dr.  S c h ö f f e l   fragt an, ob es denkbar ist einen zweiten Beachvolleyballplatz zu  erschaffen, wenn das Areal für den move eV verdoppelt werden soll. Der Bauamtsleiter Herr Koschka erklärt, dass es aktuell noch keine konkreten Pläne gibt und  das Konzept gemeinsam mit „move“ erarbeitet wird. Des Weiteren bemerkt Herr Stadtrat Prof. Dr. Schöffel an, der „Parkplatzplan sieht ok aus“. Der Bürgermeister Herr Hotz ergänzt, dass die „Parkplatzplaner“ möglichst grünschonend  arbeiten und planen.

Die Stadträtin Frau    R u n d e l merkt an, dass der Verein Move eine größere Fläche benötigt. Sie ist der Meinung, dass die aktuelle Fläche verdoppelt werden sollte.

Es bestehen keine weiteren Fragen oder Anmerkungen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Aufteilung der Flächen gemäß Anlage 1 
und einer dementsprechenden Weiterentwicklung des Nachnutzungskonzeptes durch die Verwaltung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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9. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.10.2021 ö informativ 9

Sachverhalt

Der Ausschuss hat keine Anmerkungen oder Fragen im öffentlichen Teil.

Datenstand vom 25.04.2022 11:54 Uhr