Datum: 16.08.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Inselhalle
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Lindau
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
3 Ratsbegehren für einen Bürgerentscheid zur Entwicklung der Hinteren Insel
4 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 8. Sitzung des Stadtrates 16.08.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet die 8. öffentliche Sitzung des Stadtrates und begrüßt die anwesenden Zuhörer. Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Es gibt keine Einwendungen gegen die vorliegende Tagesordnung die daher als genehmigt gilt.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 8. Sitzung des Stadtrates 16.08.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der heutigen Sitzung gibt es keine Bekanntgaben. 

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3. Ratsbegehren für einen Bürgerentscheid zur Entwicklung der Hinteren Insel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 8. Sitzung des Stadtrates 16.08.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Stadtrat beschloss am 19. Juli 2022 (1) für das weitere Vorgehen zur Entwicklung der Hinteren Insel auf dem ehemaligen Seeparkplatz die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger herbeizuführen (Ratsbegehren), (2) den Bürgerentscheid am 18. September 2022 durchzuführen und (3) bestimmte die Abstimmungsleiterin und deren Stellvertreter. Auch zur Fragestellung des Ratsbegehrens fasste der Stadtrat einen Beschluss (4). Die Fragestellung sollte lauten: „Sind Sie dafür, dass der neu geschaffene Bürgerpark auf der Hinteren Insel unangetastet bleibt und lediglich der aktuelle Parkplatz entsprechend der Altstadt (in Höhe und Kubatur) bebaut wird?“

Im Rahmen eines rechtsaufsichtlichen Prüfungsverfahrens teilte das Landratsamt Lindau (B) der Stadt mit, die beschlossene Fragestellung wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot für unzulässig zu halten und gab der Stadt Gelegenheit, sich vor Erlass eines förmlichen Bescheides zu äußern.

Mit Email vom 04. August 2022 beantragte zehn Stadtratsmitglieder die Einberufung einer Sondersitzung des Stadtrates zur Entscheidung über eine neue Fragestellung. Der Antrag zur Fragestellung lautete wie folgt: 
Zur Begründung wurde Folgendes vorgetragen:


Zudem wurde beantragt, den Bürgerentscheid statt am 18. September 2022 eine Woche später am 25. September 2022 durchzuführen.

Aufgrund rechtlicher Bedenken gegen die obige Fragestellung, wurde mit Mail vom 08. August 2022 im Namen der zehn beantragenden Stadtratsmitglieder eine geänderte Fragestellung mitgeteilt: 

„Sind Sie dafür, dass auf dem aktuellen Parkplatz östlich des neu geschaffenen und zu bewahrenden Bürgerparks die vier südlichen Baufelder gemäß dem Rahmenplan für die Hintere Insel bebaut werden und die dafür notwendigen Planungsschritte auf den Weg gebracht werden?“ 

Eine (neue) Begründung wurde nicht mitübersandt.

Fachliche Bewertung

  1. Gesetzliche Grundlage des Ratsbegehrens/ Bürgerentscheids

Die bayerische Gemeindeordnung sieht vor, dass der Stadtrat beschließen kann, die Bürgerinnen und Bürger über eine bestimmte Angelegenheit entscheiden zu lassen (Ratsbegehren, Art. 18 a Abs. 2 GO).

Bei einem Ratsbegehren bestimmt der Stadtrat, ob, wann und wie er die Bürger:innen entscheiden lassen möchte.

Für die Entscheidung, ob in Form eines Ratsbegehrens ein Bürgerentscheid herbeigeführt werden soll, gilt die in Art. 51 Abs.1 S.1 GO auch für sonstige Stadtratsbeschlüsse üblicherweise geltende (einfache) Mehrheit der abstimmenden Stadtratsmitglieder.


  1. Prüfung der Zulässigkeit der vorgelegten Fragestellung

Gegen die neu beantragte Fragestellung bestehen keine rechtlichen Bedenken. 

1.
Gem. Art. 18 a Abs.2 GO kann der Stadtrat beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde bzw. Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet. Die vorliegend zur Überprüfung gestellte Fragestellung betrifft Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, nämlich die kommunale Planungshoheit. 

2.
Die Fragestellung fällt auch nicht unter den Negativkatalog des Art. 18 a Abs.3 GO, da sie weder Angelegenheiten betrifft, die kraft Gesetz der Oberbürgermeisterin obliegen, noch Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, der Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten, oder die Haushaltssatzung. 

3.
Die Fragestellung ist ausreichend bestimmt. Eine ausreichend bestimmte Fragestellung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass erkennbar ist, welchen Inhalt die herbeizuführende Entscheidung haben wird. Der BayVGH kam zum Ergebnis, dass auch und gerade Grundsatzentscheidungen, die noch der Ausführung und Ausfüllung durch spätere Detailentscheidungen bedürfen, einem Bürgerentscheid zugänglich sind. Die Fragestellung braucht keineswegs so konkret zu sein, dass zur Umsetzung nur noch der Vollzug der Entscheidung durch den ersten Bürgermeister notwendig ist. Der Bedarf an weiteren Entscheidungen schließt eine ausreichende Bestimmtheit und damit die Zulässigkeit nicht aus (BayVGH, Urt. v. 19.02.1997, 4 B 96.2928). Die Fragestellung enthält den Bestandteil, „…dass die dafür erforderlichen Planungsschritte auf den Weg gebracht werden.“ und ist damit hinreichend bestimmt.

4.
Die Fragestellung entspricht dem Sachlichkeitsgebot. Das Sachlichkeitsgebot, welches dem Grundsatz der Abstimmungsfreiheit entspringt, und das Verbot eindeutiger Abstimmungsempfehlungen durch die Gemeindeorgane gilt nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 10.02.200 – 4 ZE 99.3678) nicht nur bei Bürgerentscheiden, die auf einem Bürgerbegehren beruhen, sondern auch bei Ratsbegehren. Die Fragestellung enthält auch keine falschen Aussagen oder Darstellungen und entspricht somit auch dem Wahrheitsgebot.

5.
Die Fragestellung enthält keine Begründungselemente, die dazu führen könnten, dass das Abstimmungsverhalten der Bürger:innen etwa durch Abgabe unmittelbarer Abstimmungsempfehlungen in rechtlich unzulässiger Weise beeinflusst wird. Dementsprechend erscheint auf den Stimmzetteln auch nur die zu entscheidende Fragestellung.

6.
Nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO muss das Bürgerbegehren (u. a.) „eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung“ enthalten. Da vorliegend nur eine Frage gestellt wird („Sind Sie dafür, dass auf dem aktuellen Parkplatz östlich des neu geschaffenen und zu bewahrenden Bürgerparks die vier südlichen Baufelder gemäß dem Rahmenplan für die Hintere Insel bebaut werden …“), kommt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vorliegend nicht in Betracht. Der Satzbestandteil („..und dass die dafür notwendigen Planungsschritte auf den Weg gebracht werden?“) ist keine eigenständige Frage, sondern der notwendige Annex, der den für die Bestimmtheit erforderlichen Vollzugshinweis an die Stadt enthält.

Insofern bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der nunmehr beantragten Fragestellung keine rechtlichen Bedenken. 

IV. Beschlussvorschläge zum weiteren Verfahren

Als Abstimmungstermin für den Bürgerentscheid ist der nunmehr beantragte 25. September 2022 geeignet. Zwar liegt auch dieser Termin nur zwei Wochen nach dem Ende der Sommerferien und lässt daher wenig Zeit zur Information der Stimmberechtigten. Vorteilhaft ist jedoch, dass die Oberbürgermeisterin, die Hauptamtsleiterin und Stadträt:innen am 25. September 2022 und den unmittelbaren Tagen davor (anders als am aktuell beschlossenen 18. September 2022) in Lindau sind.

Wird ein neuer Abstimmungstermin beschlossen, sind auch für diesen Termin eine Abstimmungsleiterin (und ein Stellvertreter) zu berufen. Auf die Bildung eines Abstimmungsausschusses kann verzichtet werden, weil dieser lediglich das von der Abstimmungsleiterin festgestellte Abstimmungsergebnis zu bestätigen hätte.

Die Stadt kann die entsprechende Information der Öffentlichkeit unter Beachtung des Grundsatzes der Sachlichkeit vornehmen.

Beschluss 1

    1. Der Beschluss des Stadtrates vom 19.07.2022 zum Ratsbegehren Hintere Insel wird hinsichtlich der Fragestellung, dem Termin und der Abstimmungsleiterin aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 4

Beschluss 2

    1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Bürgerentscheid zu der Frage  „Sind Sie dafür, dass auf dem aktuellen Parkplatz östlich des neu geschaffenen und zu bewahrenden Bürgerparks die vier südlichen Baufelder gemäß dem Rahmenplan für die Hintere Insel bebaut werden und die dafür notwendigen Planungsschritte auf den Weg gebracht werden?“
vorzubereiten und durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 4

Beschluss 3

    1. Der Bürgerentscheid wird am Sonntag, 25. September 2022, durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 4

Beschluss 4

4.        Zur Abstimmungsleiterin wird die kommissarische Leiterin des Bürger- und Ordnungsamtes und Leiterin des Haupt- und Personalamtes, Frau Tanja Bohnert, zum Stellvertreter der Leiter der Abt. Bürgerdienste, Herr Klaus-Dieter Steffl, berufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

Beschluss 5

5.        Die Verwaltung wird beauftragt, unter Beachtung des Grundsatzes der Sachlichkeit über den dem Ratsbegehren zugrundeliegenden Sachstand öffentlich in den lokalen Printmedien, der Bürgerzeitung, den digitalen Medien und in Informationsveranstaltungen zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 4

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4. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 8. Sitzung des Stadtrates 16.08.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer möchte wissen, wie es möglich ist, dass die TIER-E-Roller überall abgestellt werden können. Sie war der Meinung, dass die Abstellung der Fahrzeuge stationsbasiert erfolgen muss und bittet darum nochmal mit der Firma TIER Rücksprache zu halten.

Stadtrat Krühn teilt mit, dass das Licht am Rathaus bis 24 Uhr an ist. 

Stadtrat Brombeiß fügt an, dass auch die Baustelle am Leergut Priel nachts erleuchtet sei. 

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons bittet die GWG für die Abschaltung zu sorgen.

Stadtrat Brombeiß merkt an, dass es mit den Bootsliegeplätzen im Kleinen See schon seit vielen Jahren Probleme gäbe. Die Fahrtrinne unter der Seebrücke müsste öfter ausgebaggert werden. 

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt das Thema mit und gibt es an die Abteilung Liegenschaften weiter.

Datenstand vom 07.09.2023 11:04 Uhr