Datum: 15.02.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:15 Uhr bis 20:47 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
2.1 Bekanntgabe Sachstand Fortschreibung Mobilitätskonzept
2.2 Losland Lindau - Vorstellung der Kernbotschaften und Empfehlungen
3 Verlängerung der Beiratsperiode des aktuellen Gestaltungsbeirates
4 Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Uferweg beim Bürgerpark" und "Wege im Bürgerpark".
5 Gebührenanpassung Sondernutzung
6 Bebauungsplan Nr. 65 "Lehrgut Priel", 1. Änderung "Gewerbegebiet Priel" - Vorberatung des überarbeiteten Vorentwurfs
7 Sanierung, Aufstockung und Erweiterung eines Mehrfamilienhauses (43 WE), Nobelstraße 22, 24, 26, Gemarkung Reutin
8 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bürgermeisterin   D o r f m ü l l e r   eröffnet die 1. Bau- und Umweltausschusssitzung. 
Sie begrüßt die anwesenden Zuhörer, sowie die Vertreter der Presse.

Gegen die Tagenordung gibt es keine Einwendungen. Sie gilt somit als genehmigt.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der 1. Bau- und Umweltausschusssitzung wurden zwei öffentliche Bekanntgaben angemeldet.

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2.1. Bekanntgabe Sachstand Fortschreibung Mobilitätskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö informativ 2.1

Sachverhalt

Das Bauamt führt eine Nationale Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb durch. Aktuell werden die Angebote vom Fördergeber geprüft. Ein Zuschlag erfolgt nach Rückmeldung / Bewilligung durch den Fördergeber. Weitere Infos können nicht bekannt gegeben werden, da es sich um ein laufendes Verfahren handelt.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





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2.2. Losland Lindau - Vorstellung der Kernbotschaften und Empfehlungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö informativ 2.2

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Dokumente
Download 15.02.23 Losland Bauausschuss.pdf

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3. Verlängerung der Beiratsperiode des aktuellen Gestaltungsbeirates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gestaltungsbeirat steht der Stadt Lindau seit 2016 beratend zur Seite. Gemäß Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates ist alle zwei Jahre ein Wechsel eines Mitgliedes vorgesehen, wobei die erste Beiratsperiode 4 Jahre dauern kann.

Im Jahr 2020 fand ein erster Wechsel statt. Der nächste Wechsel gemäß Geschäftsordnung sollte im Jahr 2022 erfolgen. Nur in begründeten Einzelfällen soll auf Vorschlag der Geschäftsstelle von dieser Regel abgewichen werden, unter der Voraussetzung, dass der Bau- und Umweltausschuss einer Verlängerung der Beiratsperiode zustimmt. Geplant war ein Ausscheiden von Frau Prof. Lydia Haack zum Ende 2022.

Aufgrund der durch Corona nur eingeschränkt stattgefundenen Sitzungen in den letzten zwei Jahre sowie der im Jahr 2023 anstehenden Aufgabenkritik scheint ein jetzt durchgeführter Wechsel nicht zielführend.

Auf Nachfrage bei Frau Prof. Lydia Haack Ende letzten Jahres, hat sich diese bereit erklärt ein weiteres Jahr für die Stadt Lindau als vorsitzendes Gestaltungsbeirates tätig zu sein, vorausgesetzt der Bau- und Umweltausschuss stimmt zu. Ein Wechsel würde dann erst Ende 2023 stattfinden.

Fachliche Bewertung

Von Seiten der Geschäftsstelle des Gestaltungsbeirates empfehlen wir dem Bau- und Umweltausschuss einer Verlängerung der Beiratsperiode von Frau Prof. Lydia Haack um ein Jahr.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Verlängerung der Beiratsperiode der Gestaltungsbeirätin Frau Prof. Lydia Haack um 1 Jahr zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Uferweg beim Bürgerpark" und "Wege im Bürgerpark".

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt die Verkehrsfläche “Uferweg beim Bürgerpark”, Flurnummer 600/2, Gemarkung Lindau, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG öffentlich als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung nur Fußgänger, sowie die Verkehrsfläche “Wege im Bürgerpark”, Flurnummer 600/1, Gemarkung Lindau, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG öffentlich als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung nur Fußgänger, Zufahrt zum Kiosk Uferweg 4 für Anlieferung frei, zu widmen (siehe Anlage Lageplan).
Stellungnahmen von den Liegenschaften, der Stadtplanung, der Verkehrsabteilung, sowie der Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau wurden eingeholt. Es bestehen keine Einwände.

Fachliche Bewertung

  1. Uferweg beim Bürgerpark

Die Verkehrsfläche „Uferweg beim Bürgerpark“ ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG der Straßenklasse der beschränkt-öffentlichen Wege zuzuordnen und erfüllt nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG die Merkmale beschränkt-öffentlicher Wege. Der Träger der Straßenbaulast für beschränkt-öffentliche Wege ist nach Art. 9 i.V.m. Art. 54a Abs. 1 BayStrWG die Stadt Lindau (B). Voraussetzung für die Widmung ist, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG der Träger der Straßenbaulast das Verfügungsrecht über die in Anspruch genommenen Straßenflächen hat. Diese Voraussetzung ist für den „Uferweg beim Bürgerpark“ erfüllt. Die zur Widmung vorgesehene Straßenfläche Flurnummer 600/2, Gemarkung Lindau, befinden sich im Eigentum vom Freistaat Bayern. Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat  der Widmung schriftlich am 17.10.2022 zugestimmt. 

2.      Wege im Bürgerpark

Die Verkehrsfläche „Wege im Bürgerpark“ ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG der Straßenklasse der beschränkt-öffentlichen Wege zuzuordnen und erfüllt nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG die Merkmale beschränkt-öffentlicher Wege. 
Der Träger der Straßenbaulast für beschränkt-öffentliche Wege ist nach Art. 9 i.V.m. Art. 54a Abs. 1 BayStrWG die Stadt Lindau (B). Voraussetzung für die Widmung ist, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG der Träger der Straßenbaulast das Verfügungsrecht über die in Anspruch genommenen Straßenflächen hat. Diese Voraussetzung ist für die „Wege im Bürgerpark“ erfüllt. Die zur Widmung vorgesehene Straßenfläche Flurnummer 600/1, Gemarkung Lindau, befinden sich im Eigentum der Stadt Lindau (B).

Beschluss

1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die Verkehrsfläche „Uferweg beim Bürgerpark“ Flurnummer 600/2, Gemarkung Lindau, gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG wie folgt zur öffentlichen Straße zu widmen.

Straße:                        beschränkt-öffentlicher Weg BÖW-296
Bezeichnung:                        Uferweg beim Bürgerpark
Fl.Nr.:                                600/2, Gemarkung Lindau
Anfangspunkt:                        Thierschbrücke Ostende FlNr. 600/2, Gem. Lindau
Endpunkt:                        Pulverschanze FlNr. 597/0, Gemarkung Lindau
Länge:                                0,385 km
Straßenbaulastträger:        Stadt Lindau (B)
Widmungsbeschränkung:        nur Fußgänger 

2. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die Verkehrsfläche „Wege im Bürgerpark“ Flurnummer 600/1, Gemarkung Lindau, gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG wie folgt zur öffentlichen Straße zu widmen.

Straße:                        beschränkt-öffentlicher Weg BÖW-304
Bezeichnung:                        Wege im Bürgerpark 
Fl.Nr.:                                600/1, Gemarkung Lindau
Anfangspunkt:        südwestlich am Pulverturm Fl.Nr. 597, Gemarkung Lindau
Endpunkt:                        nordöstlich an der Sportanlage Fl.Nr. 600/1, Gemarkung Lindau
Länge:                                0,432 km
Straßenbaulastträger:        Stadt Lindau (B)
Widmungsbeschränkung:        nur Fußgänger, Zufahrt zum Kiosk Uferweg 4 für Anlieferung frei

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 20220906_Uferweg beim Bürgerpark_Lageplan_Widmungen.pdf

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5. Gebührenanpassung Sondernutzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö beratend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 09.02.2021 wurde der interfraktionelle Antrag der Fraktionen CSU, JA, BU, SPD, FW, BUNTE LISTE & ÖDP zur Anpassung der Sondernutzungssatzung und der Sondernutzungsgebühren eingereicht, wobei die Bearbeitung und Beratung mit Rücksicht auf die Belastungen durch die Corona-Pandemie im Einvernehmen mit den Antragstellern zurückgestellt worden war. Nachdem für den Sommer 2023 keine pandemischen Einschränkungen mehr zu erwarten sind, soll nun über die beantragte Gebührenanpassung beraten und sodann eine Satzungsänderung auf den Weg gebracht werden.

Fachliche Bewertung

Die Gebühren für Sondernutzungen sind im Gebührenverzeichnis als Anlage zur Sondernutzungssatzung festgelegt. Das Gebührenverzeichnis hat Stand 05/2013. Lediglich in 2020 wurden einzelne Passagen um den Betrag des Parkgebührenausfalls ergänzt, ohne die Sondernutzungsgebühr an sich anzuheben.

Eine Anpassung des Gebührenverzeichnisses scheint daher nach 10 Jahren als angemessen und erforderlich. Gebühren für Sondernutzung werden nach der Art der Sondernutzung  und deren Ausmaß erhoben. Entscheidend ist dabei die Auswirkung auf die Straße, die Einschränkung des Gemeingebrauchs und das wirtschaftliche Interesse des Erlaubnisnehmers.

Bezüglich der Würdigung des wirtschaftlichen Interesses des Erlaubnisnehmers ist die von den Fraktionen vorgeschlagene Zoneneinteilung übliches Mittel der Wahl. Die Verwaltung legt einen Alternativvorschlag der Zoneneinteilung vor (siehe Anlage).

Die vorgeschlagene Erhöhung der Sondernutzungsgebühr um ca. 3 % wurde im Vergleich zu den Städten Friedrichshafen, Kempten, Augsburg und Ravensburg geprüft. Im Ergebnis sind die neuen Gebührensätze vertretbar und bewegen sich im gleichen Rahmen. 

Die Verwaltung hat bei einzelnen Positionen aufgrund der Vergleichswerte oder praktischer Erfahrungswerte in der Abrechnungspraxis einen eigenen Vorschlag angefügt (siehe Anlage). 

Die Gebühr für Sondernutzung darf nach dem BayStrWG nur für tatsächlich in Anspruch genommene Nutzung erhoben werden. Aus diesem Grund wurde eine sog. Mindestgebühr aus dem Gebührenverzeichnis entfernt. 

Die Gebühren für Erlaubnisbescheide sind nicht Bestandteil des Gebührenverzeichnisses und werden gemäß KAG erhoben.

Diskussionsverlauf

Zu Beginn der Diskussion klärt Sachbearbeiterin Jasmin Rauh das Gremium auf, das während der Corona-Zeit die Stadtverwaltung Anträge und Ausbreitungen von zugewiesenen Außenflächen großzügiger zugelassen hatte, um die Betreiber zu unterstützen. 

Stadträtin  R u n d e l  betont, dass es wichtig sei jetzt nach der Corona-Krise wieder eine Struktur zu bekommen und lobt die Verwaltung für ihren Vorschlag der Zoneneinteilung und befürwortet ihn. Die zur Corona-Zeit zugestandenen Flächen sollen nicht dauerhaft genehmigt werden, in dem Zuge wird festgehalten, dass die aktuelle Lage der Außenbestuhlung bereits nahezu erschöpft ist und eine weitere Vergrößerung nicht gewünscht wird. In diesem Zuge bringt sie den Vorschlag, dass diesbezüglich „schwierige“ Entscheidungsfälle gerne mit in die Sitzung genommen werden können und dort dann vom Gremium besprochen und entschieden werden können. Frau Rauh wird diesem Angebot zukünftig gerne nachkommen.

Stadtrat  B r o m b e i s  stellt die Frage, wie die vorgeschriebenen Sondernutzungsflächen und Regeln überprüft werden. Sachbearbeiterin Rauh klärt auf, dass die Sondernutzung während der Dienstzeiten der Behörde regelmäßig durch Ortsgänge überprüft wird. Außerhalb der Dienstzeiten ist die Behörde jedoch auf Rückmeldungen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist, da die Stadt Lindau leider über keinen kommunalen Ordnungsdienst verfügt. Aufmerksame Bürger bedienen sich hierbei gerne der neu zur Verfügung stehenden Meldoo-App.

Die Abstimmung über die Einteilung der des Inselbereiches in 3 Gebühren-Zonen (Vorschlag Verwaltung) wird vom Gremium im Bereich der Zone 2 um die Straßenzüge „Alter Schulplatz, Linggstraße, Stiftsplatz“ ergänzt und anschließend einstimmig (13:0) angenommen. 

Daraufhin werden die Gebührenanpassungen besprochen.

Stadträtin  R u n d e l  bittet die Verwaltung die Gebühren alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen , damit mögliche Erhöhungen nicht auf einmal zu viel nach oben gesetzt werden müssen. 
Sachbearbeiterin Rauh erläutert, dass die aktuelle Erhöhung von bis zu ca. 300 % in Teilbereichen im Moment einen großen Sprung darzustellen scheint, diese begründet sich aber auf der in den vergangenen 10 Jahren versäumten Anpassung der Gebühren und bewegt sich im direkten Vergleich zu anderen Städten am See im Mittelfeld. 

Stadtrat  H u m m l e r  bricht insofern eine Lanze für die Gebührenerhöhung mit dem Argument, dass selbst trotz einer aktuell drastisch anmutenden Erhöhung der zu erwartende Umsatz auf der Freischankfläche den Kostenaufwand um ein Vielfaches übersteigt.

Stadtrat  N ü b e r l i n  macht auf die derzeitigen Energiekosten aufmerksam und bittet, darauf ein Auge bei der jetzigen Erhöhung zu haben. 

Die Gebührenanpassung wird anschließend in jedem Punkt der Gebührentabelle ausführlich diskutiert und den Wünschen des Gremiums entsprechend angepasst und verändert. 
Die erarbeiteten Vorschläge werden nun in der nächsten Stadtratssitzung mittels Änderungssatzung vorlegt und dort wird der Stadtrat über diese Anpassung abstimmen. 

Im Zuge der Gebührendiskussion ergaben sich weitere Fragen zur Sondernutzung, welche Sachbearbeiterin Rauh wie folgt beantwortete.

Auch Fahrradständer stellen eine Sondernutzung dar. Stadträtin R u n d e l befürwortet eine Zulassung dieser Fahrradständer für Gewerbebetriebe wie z.B. Frisör, da Abstellflächen für Fahrräder dringend benötigt werden. Die Ständer sollen beantragt und gebührenfrei erlaubt werden. Bezüglich der Gestaltung der Fahrradständer greift die Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzung. 
Gewerbliche Fahrradständer, z.B. Fahrradverleih, unterliegen dagegen nach wie vor einer Sondernutzungsgebühr.

Stadträtin   S c h ä f l e r  stellt die Frage, wie es sich mit Straßenmusik und Straßenkunst verhält. Sachbearbeiterin Rauh stellt in dem Zuge das neue Konzept für Straßenmusik kurz vor, welches der Verwaltung mehr Möglichkeit der Überwachung sowie Qualitätskontrolle einräumt.
Straßenkünstler sind von der Kunstfreiheit umfasst, werden aber konsequent an den Rüberplatz verwiesen. Eine Sanktionierung von „Ausreißern“ ist jedoch nicht möglich.

Frau Rauh spricht die Problematik spezieller Sondernutzungen wie z.B. Mülltonnenboxen auf öffentlichem Grund an, das Gremium wünscht eine solche Nutzung der öffentlichen Fläche nicht, bestehende (Altbestand-)Erlaubnisse sollen nach und nach widerrufen werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt dem Vorschlag der Verwaltung gemäß Anlage Spalte Nr. 8 und den sich aus der Diskussion ergebenden Änderung zu folgen und empfiehlt dem Stadtrat die Gebührenanpassung zu beschließen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu vollziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Dokumente
Download Ergebnis_Gebührenberatung.pdf
Download Plan_Vorschlag Interfraktionell_GEBÜHRENZONEN.pdf
Download Plan_Vorschlag Verwaltung_GEBÜHRENZONEN_RIWA.pdf
Download Vorschlag Interfraktionell_GEBÜHRENZONEN.pdf
Download Vorschlag Verwaltung_GEBÜHRENZONEN für Sondernutzung.pdf

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6. Bebauungsplan Nr. 65 "Lehrgut Priel", 1. Änderung "Gewerbegebiet Priel" - Vorberatung des überarbeiteten Vorentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö beschließend 6

Fachliche Bewertung

  1. Ausgangslage  /Verfahren

Für den Bereich des ehemaligen Lehrgutes Priel soll eine Bebauungsplanänderung vorgenommen werden. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu erfüllen. 

Das Thema wurde im Stadtrat am 25.05.2022 behandelt. Nach der Diskussion schlug Herr Koschka vor, den Aufstellungsbeschluss zu fassen sowie die frühzeitige Beteiligung zu starten, dann einen Ortstermin durchzuführen und den Vorentwurf im weiteren Verfahren anzupassen. Dieser Vorgehensweise wurde zugestimmt.

Es wurden im o.g. Stadtrat folgende Beschlüsse gefasst, die für die weitere Bearbeitung relevant waren:

Beschluss 2 
  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die erneute Aufstellung der Bebauungsplanänderung des Bebauungsplanes Nr. 65 “Lehrgut Priel”, 1. Änderung “Gewerbegebiet Priel” gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, inkl. eigener Betriebsleiterwohnungen, sofern dies immissionsschutzrechtlich möglich ist.  
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 “Lehrgut Priel”, 1. Änderung “Gewerbegebiet Priel” mit Stand vom 11.05.2022. 
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § Abs.1 BauGB zum Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 11.05.2022 fand in der Zeit vom 25.07.22 bis 09.09.2022 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden. Die Abwägung der Stellungnahmen wird zeitnah im Stadtrat erfolgen.

Im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung gab es zwei Ortstermine:
Am 02.08.2022 fand als Auftakt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein Informationsrundgang im Planungsgebiet mit interessierten Bürger:innen und Stadträt:innen statt, bei dem die Inhalte des Bebauungsplanes von den Planer:innen erläutert wurden. Für die ca. 20 Anwesenden waren v.a. die folgenden Themen von Belang:
  • Höhe und Länge der zukünftigen Baukörper
  • Konflikt der neuen Nutzung mit dem Bestand (v.a. Verkehrssicherheit Gehölze)
  • Nähe der Straße zum Bach bzw. Entwässerung/Hochwassersicherheit
  • die Möglichkeit von Betriebsleiterwohnungen sowie der 
  • Biotop- und Artenschutz.
Die Anwesenden wurden gebeten, ihre Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung schriftlich vorzubringen, um diese der Abwägung unterziehen zu können.
Am 20.09.2022 fand am Bismarck-Denkmal (Heldenweg) ein Ortstermin mit Frau Dr. Alfons, Stadträt:innen, Herrn Mayer von der GWG und Vertreter:innen der Verwaltung statt. Es wurde v.a. das Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Gewerbeflächen (Höhe und Länge) bzw. Einbindung in die Landschaft, die Erschließung sowie der Abstand zum Gewässer (Giebelbach) diskutiert. Einige Stadträt:innen brachten erneut die Notwendigkeit der Etablierung von Betriebsleiterwohnungen im Priel vor.

Als nächster Schritt soll jetzt (auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin am Ortstermin vom 20.09.2022) aufgrund der noch offenen Fragen und inhaltlichen Anregungen zunächst eine Vorberatung des überarbeiteten Bebauungsplanvorentwurfes im Bau- und Umweltausschuss erfolgen. Es sollen auch im Sinne eines Moodboards positive Beispiele von Gewerbebauten mit Fassadenbegrünung etc. gezeigt werden.

Die Änderungen umfassen:
  • eine andere Verkehrsführung im östlichen Teil mit Abrücken der Erschließungsstraße vom Giebelbach (Einhaltung des Gewässerrandstreifens mind. 5 Meter)
  • (damit einhergehend) die Anpassung der Zuschnitte der Gewerbeflächen
  • die Reduzierung der maximalen Gebäudehöhen im nördlichen Teil der Gewerbeflächen.

Die Beschlussvorschläge (s.u.) beinhalten dementsprechend die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf (Planstand zur Stadtratssitzung vom 25.05.2022).

Hinsichtlich des Themas Betriebsleiterwohnungen ergibt sich folgendes Bild: Aufgrund des Wunsches von Stadtratsmitgliedern Betriebsleiterwohnungen zu ermöglichen, fand erneut ein fachlicher Austausch intern mit der Bauordnung und extern mit der Schallschutzgutachterin statt. Dieser Austausch führte in der Verwaltung zu der Entscheidung, den Vorentwurf zunächst nicht zu ändern, d.h. Betriebsleiterwohnungen sollen weiterhin aus folgenden Gründen nicht zulässig sein: Wohnungen für im Gewerbegebiet tätiges Personal werden weiterhin vorrangig vor dem Hintergrund der hohen Beeinträchtigung durch zwei Bahnlinien und die Friedrichshafener Straße ausgeschlossen. Die Flächen hier sollen ausschließlich für eine gewerbliche Nutzung vorgehalten werden. Zudem birgt die Etablierung von Betriebsleiterwohnungen innerhalb der Gewerbegebietsflächen erhebliches Konfliktpotential. Die Erfahrung zeigt, dass diese Wohnungen langfristig oft nicht von den Betriebsleitern bewohnt werden. Durch einen Nutzerwechsel entstehen dann im Nachhinein Spannungen, weil die Wohnung schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt ist. Dies kann bei bestehenden Betrieben zu Einschränkungen führen. Auch die Neuansiedlung von Betrieben kann erschwert sein, weil durch eine vorhandene Wohnnutzung eine Schutzwürdigkeit besteht, die zu Einschränkungen für einen neuen Betrieb führt. 

Die Äußerungen der Bürger:innen sowie Stadträt:innen im Rahmen der beiden Ortstermine decken sich inhaltlich weitgehend mit Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Von 14 Stellungnahmen (3 private, 11 TÖBS) kamen 12 Anregungen zu den Themen der Ortstermine.

  1. Lage im Stadtgebiet von Lindau:  

Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“ befindet sich im westlichen Stadtgebiet im Stadtteil Hoyren. Nördlich, bzw. auch durchquerend, schließt die Friedrichshafener Straße an. Das Plangebiet wird im Norden sowie im Süden durch Bahnlinien begrenzt.
Der zu ändernde Bereich des Bebauungsplanes sowie Erweiterung weist insgesamt eine Größe von ca. 5,78 ha auf. 
Innerhalb des Änderungsgeltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nr.: 482 (teilweise), 482/2, 559/3 (teilweise), 638, 638/2, 639, 639/2, 639/3, 642/2, 688, 688/12, 688/13, 688/17, 688/18, 688/21, 695/7, 695/8 (teilweise), 695/9 (teilweise), 710/2 (teilweise), 734, 736 (teilweise), 748/2, 749 (teilweise), 749/2, 749/4 (teilweise), 1148/20 (teilweise), 1148/21 (teilweise), 1411/2 (teilweise), 1411/5 und 1411/6, Gemarkung Hoyren.

Im Änderungsbereich befinden sich aktuell im Westen brachliegende landwirtschaftliche Nutzflächen einer ehemaligen Gärtnerei. Nur wenige Flächen werden noch privat bewirtschaftet. Das bereits bestehende Wohnhaus wird aktuell als solches genutzt. Außerdem wurde 2021 die Erschließung gemäß des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“ bereits hergestellt. Der zentrale Änderungsbereich wird durch ein Feldgehölz geprägt, durch das der Giebelbach fließt. Im Westen schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Die Teilbereiche des B-Planes werden durch die Bahnlinie Buchloe-Lindau getrennt. Das Gelände fällt leicht Richtung Süden ab.

  1. Bestehendes Planungsrecht 

Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 65 „Lehrgut Priel“ (rechtsverbindlich seit 24.08.1996).
Dieser Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1996 stellt als qualifizierter Bebauungsplan überwiegend ein reduziertes Gewerbegebiet dar. In diesem sind nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig sind Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO (Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke) sowie Groß- und Einzelhandel. Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) sind nicht zugelassen. 

Im östlichen Teilbereich ist zudem ein Mischgebiet dargestellt. In diesem sind Einrichtungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 BauNVO (Tankstellen und Vergnügungsstätten) sowie Groß- und Einzelhandel nicht zulässig. Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) sind nicht zugelassen.

  1. Ziel und Zweck der Planung 

Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“ an die aktuellen Anforderungen an ein Gewerbegebiet anzupassen.
Im Einzelnen ist geplant:
  • eine geordnete, städtebauliche Entwicklung zu sichern 
  • Gewerbeflächen vorzuhalten 
  • die Nachverdichtung zu steuern 
  • die Erschließungssituation zu verbessern 
  • vorhandene Grünstrukturen freizuhalten und zu sichern. 

Es sollen v.a. Flächen für kleine Handwerksbetriebe vorgehalten werden. Dies ist insbesondere angesichts der gewerblichen Flächenknappheit im Stadtgebiet Lindau von großer Bedeutung. Anlass waren v.a. vermehrte Anfragen von Gewerbebetrieben, darunter viele ortsansässige Unternehmen, zu möglichen Gewerbegrundstücken für Umsiedlungen oder zu Erweiterungszwecken.
Durch die Änderung kann gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ein großer Bereich von Bebauung freigehalten werden. Die Flächen haben sich, im Gegensatz zum Aufstellungsbeschluss des Jahres 2011 in weiten Teilen stark verändert, da nicht gebaut wurde. Der Bewuchs hat v.a. östlich des Giebelbaches zugenommen und eine höhere ökologische Wertigkeit erfahren. Dem wird jetzt Rechnung getragen in dem diese Flächen von der Bebauung freigehalten werden und als Grünfläche gesichert werden.
Neben der Erschließung für den motorisierenden Verkehr wird durch die Änderung des Bebauungsplanes auch eine Verbesserung der Erschließungssituation für Radfahrer und Fußgänger herbeigeführt. Aktuell gibt es keine Querungsmöglichkeit von der Schönauer Straße in die Giebelwiesen. Angestrebt wird eine Brücke über die Kreuzung Friedrichshafener Straße / Schönauer Straße und eine Unterführung an der Bahnstrecke Buchloe-Lindau. So kann eine direktere Wegeverbindung geschaffen werden. Verbessert wird zudem die Anbindung zwischen Schönau und der Insel durch einen zusätzlichen Rad- und Fußweg nördlich der Bahnstrecke Buchloe-Lindau.

  1. Wahl des Bebauungsplanverfahrens 

Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“ wird das klassische Vollverfahren gewählt. Es wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Begründung ist ein Umweltbericht beigefügt. Dieser enthält Aussagen zu den gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Umweltbelangen. 

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes 

Um den Bebauungsplan an die aktuellen Anforderungen an ein Gewerbegebiet anzupassen, werden nachfolgende planungsrechtliche Festsetzungen durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“ geändert: 




  1. Art der Baulichen Nutzung:  

Gewerbegebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 8 Bau NVO i.V.m § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO: 
Als Art der baulichen Nutzung wird für die Bereiche zwischen den Bahnlinien ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Der Nutzungskatalog gemäß § 8 BauNVO wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung modifiziert, um den städtebaulichen Zielen gerecht zu werden. 
Entsprechend des Nutzungskonzeptes sind in dem Gewerbegebiet Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude und Räume für freie Berufe, Lagerhäuser und Gewerbebetriebe aller Art zulässig. 
Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. 

Grundsätzlichen Ausschluss erfahren Vergnügungsstätten, Tankstellen, öffentliche Betriebe, Einzelhandel, Großhandel, Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Lagerplätze und Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke. (Zu den Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind s.u.).

Vergnügungsstätten nach § 8 (3) BauNVO und Tankstellen nach § 8 (2) Nr. 3 BauNVO werden ausgeschlossen, da die gewerblichen Bauflächen den Unternehmen im handwerklichen Bereich und kleineren mittelständischen Unternehmen vorbehalten sein sollen. Es sollen z.B. Lindauer Unternehmen in beengten bestehenden gewerblichen Ansiedlungen oder mit bestehenden Nutzungskonflikten Gewerbe-Wohnen eine Chance haben, in einen gut erreichbaren neuen Standort ausweichen zu können. Für Vergnügungsstätten wird das bestehende Angebot in den östlichen Stadtteilen aus städtebaulicher Sicht als ausreichend bewertet. Der visuelle Auftaktbereich zum Stadtgebiet Lindau und der angrenzende Landschaftsraum sollen außerdem nicht mit Nutzungen des Sektors Vergnügungsstätten und Tankstellen und ihren häufig damit einhergehenden dominanten Werbeanlagen überformt werden.
Für öffentliche Betriebe ist derzeit bei der Stadt Lindau keine Nachfrage bekannt. Sie werden außerdem ausgeschlossen, um wegen ihres hohen Flächenverbrauchs für Erschließung und ggf. Lagerung nicht dem beabsichtigten Ziel des Ansiedelns kleinerer und mittlerer privater Unternehmen zu widersprechen.
Nutzungen des Einzel- und Großhandels werden ausgeschlossen, da das Einzelhandelsgutachten aus dem Jahr 2015 für sonstige nicht-integrierte Lagen unter 8.3.8 explizit keine Neuansiedelungen empfahl.

Nach mehrfacher Anregung der Stadträt:innen in der Sitzung des Stadtrates vom 25.05.22 sowie auf dem Ortstermin am 20.09.22, Betriebsleiterwohnungen zu ermöglichen, wurde der überarbeitete Vorentwurf dahingehend erneut geprüft. Als Ergebnis empfiehlt die Verwaltung zur Sicherstellung einer gewerblichen Nutzung auf längere Sicht am Ausschluss von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind festzuhalten. Auf die Konflikte, die eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet auslösen kann wurde bereits hingewiesen (s.o.).

Die übrigen Nutzungen werden ausgeschlossen, da wirkungsvoll Flächen für das Neuansiedeln und die Umsiedelung kleinerer und mittlerer privater Unternehmen vorgehalten werden sollen. Mit dem Gewerbegebiet Priel wird die vorletzte größere zusammenhängende Gewerbefläche des FNP Lindau aktiviert. Vor dem Hintergrund, dass seit 2018 ein städtischer Beschluss zur Innenentwicklung besteht und real tatsächlich keine größeren geeigneten Gewerbeflächen mehr zur Verfügung stehen, muss mit dem hier sich eröffnenden Angebot planvoll umgegangen werden. Die Einschränkungen für alle genannten Einrichtungen, Nutzungen und Anlagen müssen daher zusammenfassend aus städtebaulicher Sicht vorgenommen werden.
Die Cima Beratung und Management GmbH erstellt derzeit ein Gewerbeflächenentwicklungskonzept für die Stadt Lindau, bei dem die Bestandsgebiete (auch Priel) enthalten sind. Im Rahmen des Konzeptes wird eine Gewerbeflächenbedarfsprognose erstellt und die Flächenpotenziale in Lindau ermittelt. 

Mischgebiet nach § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB, § 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO
Südlich der Friedrichshafener Straße wird westlich und östlich der Bahnüberführung jeweils ein Mischgebiet festgesetzt.
Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind Gartenbaubetriebe.
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ferienwohnungen. Als Gründe für den Ausschluss dieser Nutzungen können die oben bei den Gewerbegebieten genannten gelten. 
Ferienwohnungen werden ausgeschlossen, da der Standort aus der Sicht der Lagegunst für andere gewerbliche Nutzungen (z.B. Büroflächen mit hohem Anteil an Kundenverkehr) vorgehalten werden soll. 

  1. Maß der baulichen Nutzung  

Grundflächenzahl (GRZ)
Für die Gewerbegebiete wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze von Gewerbegebieten gemäß Baunutzungsverordnung.
Für Mischgebiete wird eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Dies wiederum entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze von Mischgebieten gemäß Baunutzungsverordnung.
Maximale Höhe der Oberkante baulicher Anlagen bzw. Firsthöhe der Gebäude
Die maximale Gebäudehöhe beträgt im Gewerbegebiet 14 bzw. 16 m und in den Mischgebieten im westlichen 9 m bzw. im östlichen 12 m. 
Aufgrund von Anregungen aus dem Stadtrat sowie von Bürger:innen wurden die Festsetzungen zu den Höhen im Gewerbegebiet überarbeitet. Die maximal möglichen Höhen wurden im nördlichen Teil des Plangebietes um zwei Meter reduziert, so dass sich, was die Gebäudehöhen über den ganzen Geltungsbereich angeht, ein einheitlicheres Bild ergibt.
Das Gelände fällt leicht Richtung Süden ab. Die Friedrichshafener Straße liegt etwa auf Höhe der Hausnummer 107 (westlicher Teil des Geltungsbereiches) vier bis fünf Meter höher als die südliche Erschließungsstraße des neuen Plangebietes an der Bahnlinie Friedrichshafen-Lindau. Richtung Osten wird dieser Unterschied geringer und beträgt auf Höhe der bestehenden Straßenunterführung der Friedrichshafener Straße noch ca. zwei Meter zwischen dem Nordrand der neuen Erschließungsstraße und dem Kreisverkehr am Südrand des Geltungsbereiches. In der Überarbeitung des Vorentwurfes wurde deswegen, was die Höhenentwicklung angeht, eine Unterteilung der Gewerbegebietsfläche vorgenommen. Die Gewerbegebietsflächen im nördlichen Bereich lassen eine Gebäudehöhe bis maximal 14 Meter zu. Auf den Gewerbegebietsflächen im südlichen Teil sind weiterhin Höhen bis zu 16 Metern möglich.

Im Unterschied zum bisherigen Bebauungsplan wird auf die Festsetzung von maximal zulässigen Vollgeschossen verzichtet, da gewerbliche Geschosse stark voneinander abweichende Höhen aufweisen können. 

  1. Überbaubare Grundstücksgrenze 

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.


  1. Grünordnung 

Die grünordnerischen Festsetzungen zielen auf eine gute, dauerhaft funktionierende und ökologisch hochwertige Durchgrünung ab. Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich der Kernstadt zur freien Landschaft. Eine harmonische Eingliederung in das Landschaftsbild ist von großer Bedeutung. Das Plangebiet ist aus der Umgebung gut einsehbar. Bestehende Grünstrukturen werden gesichert und sollen eine Weiterentwicklung erfahren. Die Bauflächen erhalten durch die grünordnerischen Festsetzungen eine gute Durch- und Eingrünung. 

Baum– und Strauchpflanzungen
Bei der Auswahl der Gehölze wurden Gehölze ausgesucht, die eine große Standortamplitude (Stichwort: Klimawandel) haben und als stadtklimaresistent gelten. Ein Teil der Gehölze ist „gebietsheimisch“, um dem Erhalt und der Entwicklung der Lebensraumfunktion Rechnung zu tragen. 
Es werden Mindestqualitäten für die Baum- und Strauchpflanzungen angegeben, um baldmöglichst eine gute Funktion hinsichtlich Gestaltqualität, Eingrünung und Lebensraumpotential sowie für das Mikroklima zu erreichen. 
Für die Baumpflanzungen, die Pflege sowie Nachpflanzungen bei Verlust werden Vorgaben gemacht. So sind z.B. im Bereich von Belagsflächen ausreichend große Pflanzquartiere zu schaffen sowie Bäume bei Verlust zu ersetzen. Die Baumauswahl hat so zu erfolgen, dass die Bäume sich in ihrem natürlichen Habitus entfalten können. 

Gestaltung der Grünflächen und Pflanzungen
Als Auftakt zum Gewerbegebiet wird an der Friedrichshafener Straße die Pflanzung einer Hecke festgesetzt. Entlang des westlichen Erschließungsringes erfolgt die Pflanzung einer Baumreihe mit Großbäumen und einem Pflanzabstand von ca. 12 Meter. Hierdurch wird das Gewerbegebiet gegliedert und die größere Gewerbefläche gefasst und eingegrünt. Pro zusammenhängender Baumreihe ist die gleiche Baumart zu wählen, um abschnittsweise eine gleichmäßige Gestaltqualität zu erhalten. Um die Grundstücke erschließen zu können, sind Unterbrechungen der Grünstrukturen/Baumreihe von maximal 6 Metern Breite möglich. 
Am östlichen Erschließungsring sind an den „Eckpunkten“ Bäume zu pflanzen.
Die Gewerbegrundstücke sind auf mindestens 10% der Grundstücksfläche zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Innerhalb der Grünflächen dürfen keine baulichen Anlagen (auch keine Stellplätze) errichtet werden.
Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen. Die Festsetzung zur Begrünung eines Anteils der Grundstücksfläche und die Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen dient der Gliederung des Landschafts- und Ortbildes, der Bereicherung der Biotopstruktur innerhalb der Baugrundstücke und verbessert das Mikroklima.

Dach- und Fassadenbegrünung
Der Dach- und Fassadenbegrünung wird im zukünftigen Gewerbegebiet eine hohe Bedeutung beigemessen. Es werden Festsetzungen getroffen zu Art und Umfang der Begrünung. Dach- und Bauwerksbegrünungen erfüllen wichtige Funktionen. Sie dienen der ökologischen, funktionalen und gestalterischen Verbesserung des Wohn- und Arbeitsumfeldes. Zudem haben sie durch die Beschattung und den Wasserrückhalt eine positive Auswirkung auf das Mikroklima der Gebäude sowie des Umfeldes.

Grünfläche im östlichen Teil
Die früher gartenbaulich genutzte Fläche im Südosten des Plangebietes wird als private Grünfläche festgesetzt. Hier soll auf längere Sicht das Feldgehölz Richtung Osten erweitert werden. Dies führt zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt, Lebensraumfunktion und Gestaltqualität. 

  1. Ökologischer Ausgleich

Durch den Bebauungsplan entstehen Eingriffe in Natur und Landschaft, die über ökologische Maßnahmen auszugleichen sind. Das Konzept zur Grünordnung kann auf den Ausgleichsbedarf angerechnet werden. Zudem wird der östliche Teil (Feldgehölz und Giebelbach) als ökologische Ausgleichsfläche festgesetzt. Der noch verbleibende Ausgleichsbedarf erfolgt auf externen Flächen die im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens konkretisiert werden. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Stadtrat  B ü c h e l e  kritisiert als erstes die vorgesehene Höhe von 16 bzw. 14 Meter der Gebäude. Stadträtin   R u n d e l  schließt sich der Kritik an und bemängelt die wenigen Änderungen an den Plänen nach der letzten Stadtratssitzung vom 25.05.2022, bezüglich Höhe und Länge der Gebäude. Die jetzt vorgesehene Größe der Hallen und Gebäude würde Tür und Tor für Großbetriebe öffnen, da für die gewünschten Klein- und Mittelgewerbe diese viel zu groß bzw. hoch ist. Alexander Mayer von der GWG wirft ein, dass sich kleinere mittelständige Gewerbebetriebe interessiert bei ihm gemeldet haben, trotz den Maßen der Gebäude.
Aus der Diskussion ergeben sich folgende Abstimmungen:

    1. Die Länge der Gebäude wird auf 60 Meter gekürzt. Die Höhe von 14 bzw. 16 Metern bleibt bestehen. (Abstimmungsergebnis: 1:12)

    1. Die Länge der Gebäude wird auf 60 Meter gekürzt. Die Höhe wird um je 2 Meter reduziert, von 16 auf 14 Meter und von 14 auf 12 Meter. (Abstimmungsergebnis: 13:0)

    1. Das energetische Konzept der Stadt Lindau soll in den städtebaulichen Vertrag mit aufgenommen werden. (Abstimmungsergebnis: 12:1)

Beschluss

1. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Lindau (B), folgende Änderungen des Bebauungsplanvorentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 65 „Lehrgut Priel“, 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“, gegenüber dem Planstand Vorentwurf zum Stadtrat vom 25.05.2022 vorzunehmen:

  1. Änderung der zeichnerischen planungsrechtlichen Festsetzungen dahingehend, den Verlauf der Erschließungsstraße im östlichen Teil des Geltungsbereiches zu optimieren mit dem Zweck mindestens 5 Meter vom Gewässer abzurücken und die Zuschnitte der Gewerbegebietsflächen zu verbessern.

  1. Änderung der textlichen planungsrechtlichen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung dahingehend, eine Reduzierung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen in den Gewerbeflächen des nördlichen Teils des Geltungsbereiches um zwei Meter auf maximal 14 Meter vorzunehmen. Sowie eine Reduzierung der Länge um 20 Meter auf maximal 60 Meter.

2.        Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Beibehaltung der textlichen planungsrechtlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung hinsichtlich der Betriebsleiterwohnungen wie im Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“, 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“  (Stand Stadtrat 25.05.2022), d.h. diese sind nicht zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage_1_Plan_Vorentwurf_BUA.pdf
Download Anlage_2_Begründung_Vorentwurf_BUA.pdf
Download Anlage_3_Umweltbericht_2022-05-09.pdf
Download Anlage_4_Artenschutz_Kurzbericht_2021-10-13.pdf
Download Anlage_5_Artenschutz_Zauneidechse_2020-06-15.pdf
Download Anlage_6_Artenschutzrechtl_Fachgutachten_2013-10-14.pdf
Download Anlage_7_Artenschutzrechtl_Fachgutachten_Voegel_2013-10-14.pdf
Download Anlage_8_Artenschutzrechtl_Fachgutachten_Gebaeude_2013-10-14.pdf
Download Anlage_9_umweltgeolog_StN_2020-03-16.pdf

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7. Sanierung, Aufstockung und Erweiterung eines Mehrfamilienhauses (43 WE), Nobelstraße 22, 24, 26, Gemarkung Reutin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht die Sanierung, Aufstockung und Erweiterung eines bestehenden Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1338/8, Gemarkung Reutin (Nobelstraße 22, 24, 26) vor.

Die Bestandsbebauung besteht aus 2 Gebäuden mit III und IV Geschossen. Im mittleren Bereich sind die beiden Gebäude mit einer eingeschossigen Garagenzeile (3 Garagen) verbunden.

Das geplante Gebäude ist in Nord-Süd-Ausrichtung mit drei Baukörper und 43 Wohneinheiten vorgesehen. Die beiden Baukörper im Norden und Süden besitzen eine Geschossanzahl von fünf Vollgeschossen und einem Vollständig ausgebauten Satteldachgeschoss. Der mittlere Baukörper soll mit vier Geschossen und ein Flachdach, welches zum Teil begehbar sein soll (Dachterrasse) errichtet werden. Der Gebäudeteil im Norden besitzt eine absolute Höhen von 13,03 m (Traufhöhe) und 16,26 m (Firsthöhe), der mittlere Gebäudeteil eine Wandhöhe von 10,58 m und der südliche Gebäudeteil Höhen von 14,33 m (Traufhöhe) und 18,31 m (Firsthöhe). Auf allen Gebäudeteilen ist außerdem die Installation von PV-Anlagen vorgesehen.

Durch die Überbauung der bisherigen Garagenzeile entsteht ein Gebäudekörper mit einer Gesamtlänge von 66,77 m. Die Gebäudetiefe beträgt je nach Gebäudeteil ca. 9,5 m – 12 m (+ Balkone). Die Grundfläche beträgt insgesamt ca. 827,11 m2

Der Freiflächengestaltungsplan sieht im südwestlichen Bereich einen Kinderspielplatz mit ca. 160 m2 vor. Im Nordwesten werden die bestehenden KFZ-Stellplätze um mehrere Bike-Ports und Stellflächen für Lastenfahrräder erweitert. Insgesamt werden 13 zusätzliche Stellplätze u.a. für Elektroautos geschaffen. 

Fachliche Bewertung

Das betreffende Grundstück befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne einen Bebauungsplan, der sog. unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.

Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB wäre das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Art der baulichen Nutzung:
Das nähere Umfeld des betreffenden Grundstücks wird durch Wohngebäude geprägt und entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO. Die beabsichtigte Wohnnutzung ist hier allgemein zulässig. Das Vorhaben fügt sich somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Maß der baulichen Nutzung:
Das Wohnhaus ist nach dem Umbau mit V+D-Geschossen und einer Gebäudehöhe von maximal 18,31 m (Firsthöhe des südlichen Gebäudeteils) geplant. 
Die in der Umgebung vorhandene Zeilenbebauung weist III bis IV-geschossige Gebäude (mit Satteldach) auf. Die Firsthöhen liegen bei ca. 13 m bis ca. 16 m (Nobelstraße 20) auf. Damit fügt sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Höhenentwicklung nicht mehr in die Umgebungsbebauung ein. Die in den Lageplänen dargestellten Gebäudelänge und -breiten von insgesamt 66,77 m x 9,5 - 12 m entsprechen den in der Umgebung bereits vorhandenen Gebäuden.
Im Hinblick auf die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung lässt sich vor allem die (absolute) Größe des Gebäudes nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe ins Verhältnis setzen. Dabei bedarf es einer gesamthaften Betrachtung. Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Baumasse, insbesondere in Bezug auf die absolute Höhe und die Anzahl der Geschosse nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Bauweise:
Der Baukörper weist insgesamt eine Länge von mehr als 50 m auf uns ist daher der abweichenden Bauweise zuzuordnen. Die angrenzenden Gebäudekomplexe weisen jedoch bereits ähnliche Gebäudelängen auf.

Grundstücksfläche, die überbaut werden soll:
Durch den neuen Baukörper wird nicht mehr Grundstücksfläche überbaut, als durch die angrenzenden Nachbargebäude.


Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung:
Gemäß § 34 Abs. 3a Nr. 1 b) BauGB kann im Einzelfall vom dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient, städtebaulich verträglich und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich die Erneuerung und Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes.
Die Erweiterung (Aufstockung + Zusammenbau) ist städtebaulich vertretbar, insbesondere werden durch die Zulassung keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen in das Gebiet hineintragen. 
Das Vorhaben ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbaranwesen werden durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Die angrenzenden Nachbarn haben den Befreiungen zugestimmt. Eine Verletzung der Rechte Dritter liegt, nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung zum subjektivrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelt hat nicht vor.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Genehmigung des Vorhabens nach § 34  Abs. 1 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 2 und Abs. 3a Nr. 1 Buchst. b) BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Hummler und Stadträtin Norff sind zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Ansicht Nord, Süd,Ost.pdf
Download Ansicht West.pdf
Download Freiflächengestaltungsplan.pdf
Download Lageplan.pdf

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8. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.02.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Bürgermeisterin Frau   D o r f m ü l l e r  eröffnet den letzten öffentlichen Punkt „Anfragen und Verschiedenes“.

Es bestehen keine Anfragen oder Anmerkungen.


Bürgermeisterin Frau  D o r f m ü l l e r   schließt die öffentliche Sitzung um 20:47 und wünscht den Bürgern und der Presse einen schönen Abend.

Datenstand vom 10.04.2024 09:26 Uhr