Datum: 05.04.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
2.1 Stadtbus - Geänderte Linienführungen
2.2 Beginn-Fortschreibung KLiMo -Mobilitätsmasterplan
3 Gewerbeflächenentwicklungskonzept - Präsentation Ergebnisse
4 Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalliste – Teil A: Baudenkmäler – Landkreis Lindau (Bodensee); Große Kreisstadt Lindau (Bodensee), Holdereggenstraße 11 Inv.Nr.: D-7-76-116-630 Nachtrag in die Denkmalliste
5 Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Seezugang Seemärchenpark"
6 Bauvoranfrage: Abbruch des bestehenden sanierungsbedürftigen Wohnteils und Ersatzneubau; Dachsberg 49
7 Bauantrag: Vergrößerung der bestehenden Dachgauben und Balkon mit Spindeltreppe; Sorgersweg 29
8 Bauantrag: Erweiterung/Sanierung bestehendes Wohnhaus, Ersatzbau für Garage; Sulzenmoos 89 1/2
9 Anfragen und Verschiedenes

zum Seitenanfang

1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Oberbürgermeistern  D r.  A l f o n s  eröffnet die 2. Öffentliche Bau- und Umweltausschusssitzung. Sie begrüßt die anwesenden Zuhörer sowie die Vertreter der Presse und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest. 

Frau Stadträtin   N o r f f    wird von Stadträtin    Dr.  L o r e n z – M e y e r   vertreten.

Herr Stadtrat  H u m m l e r   wird von Stadträtin   M a y e r   vertreten.

Herr Stadtrat  N ü b e r l i n  ist abwesend ohne Vertretung.

Gegen die Tagesordnung gibt es keine Einwendungen. Sie gilt somit als genehmigt.

zum Seitenanfang

2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 2
zum Seitenanfang

2.1. Stadtbus - Geänderte Linienführungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 05.05.2022  die Ergebnisse der Prüfstudie ZUP zur Kenntnis genommen  und die  SVL-Maßnahmen zur Verbesserung der Pünktlichkeit  beschlossen.
Um das Stadtbussystem pünktlich zu machen, hat SVL eine geänderte Linienführung empfohlen, folgende Veränderungen von Linienwegen wurden als Testbetrieb implementiert:
a. Linie 1 zwischen Lugeck – Oberhochsteg – Lugeck
b. Linie 2 zwischen ZUP – Oberreitnau – ZUP
c. Linie 4 zwischen ZUP – Alwind – ZUP
d. Linie 5 zwischen ZUP – Grenzsiedlung Zech – ZUP
Die veränderte Linienführung wurde im Juli 2022  eingeführt und seitdem ist der Stadtbus pünktlicher geworden. Der Stadtrat hat den Testbetrieb ohne konkreten Endtermin beschlossen. Der Stadtverkehr Lindau hat  die geänderte Linienführung bis zum 30.06.2023 bei der RvS zur Genehmigung beantragt. Insofern steht eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen an.  
Die geänderte Linienführung hat auch an einige Stellen  für Unruhe  gesorgt, so haben etwa 900 Zecher Bürger sich an einer Unterschriftenaktion zum Erhalt der Bushaltestelle „Grenzsiedlung“ beteiligt.  Der Treffpunkt Zech  hat am 15.03. 2023 neue Vorschläge eingebracht und die Wiederaufnahme der Haltestelle Grenzsiedlung beantragt (Anlage 2).
Am 22.05.2022 hat die BürgerUnion die Streichung der Route durch die Altstadt beantragt (Anlage 1). Diese beiden Anträge können wie folgt bewertet werden.

Fachliche Bewertung

Der Stadtverkehr Lindau hat seit den geänderten Linienführungen Statistiken (Anlage 3) erstellt. Aus den Statistiken lässt sich deutlich hervorstellen, dass die Entscheidung richtig war. Die Pünktlichkeit kann zwar noch immer nicht zu 100 % gewährleistet werden, hat sich aber hinsichtlich der Fallzahlen (wie oft fahren Takte verspätet ab ZUP) und auch hinsichtlich der Verspätungsdauer je Fall (wie viel Minuten Verspätung hat der Takt) signifikant verbessert. Aus den Statistiken geht außerdem hervor, dass von allen Linien die Linie 5 zwischen ZUP, Zech und zurück die häufigsten Verspätungen verursacht. 
Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor (SVL und Verwaltung), die derzeitige Regelung bis zur Verabschiedung eines neuen, derzeit in Erarbeitung befindlichen Stadtbuskonzeptes unverändert beizubehalten. 

Bewertung Antrag Forum Zech:
Die durch Streichung der genannten Haltestellen gewonnene Zeit kompensiert die durch die Streichung der Haltestelle Grenzsiedlung gewonnene Fahrtzeit zur Grenze und zurück nur teilweise und würde die Situation auf der Linie 5 um mehr als 2 Min. verschlechtern.
Dass die, durch die vorgeschlagene Streichung der genannten Haltestellen gewonnene Zeit jene, durch die Streichung der Haltestelle Grenzsiedlung gesparte  Fahrtzeit zur Grenze und zurück nur teilweise kompensiert, ist reine Mathematik, verbunden mit ein wenig Erfahrung als Verkehrsteilnehmer. 

  1. Fahrzeit Leiblachstrasse-Grenzsiedlung- Leiblachstrasse alt: 
Hinzu kommt, dass es in der Bregenzer Straße, zwischen dem Kreisverkehr an der Grenze und der Leiblachstrasse in beiden Richtungen nicht selten wegen starker Verkehrsbelegung (Stau und zähflüssiger Verkehr) zu Verzögerungen kommt.                                                                                                                                                   

  1. Haltestellenaufenthaltszeiten, wenn die Haltestelle Grenzsiedlung angefahren wird: 

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass Ein- und Aussteiger an den zur Streichung vorgesehenen Haltestellen nicht bei jeder Haltestellenbedienung auftreten. 

Die Differenz beträgt also rund 170 Sekunden oder zweieinhalb bis drei Minuten. 

Der Abstand zwischen der gestrichenen und der nächst möglichen Haltestelle beträgt ca. 250 Meter. Das ist zweifelsohne misslich, aber im Rahmen einer Interessenabwägung doch auch zumutbar. Somit können wir nicht der im Vorschlag geführten Argumentation folgen, nach der die ÖPNV-Nutzer im Umfeld der gestrichenen Haltestelle alternativlos auf das Auto umsteigen müssten.
Wegen den genannten Gründen wurde entschieden die Veränderte Linienführung in zech beizubehalten und auf die Ergebnisse des Buskonzeptes abzuwarten.

Bewertung Antrag Bürger Union: 
Das vorrangige Ziel des ÖPNV-Angebotes ist die möglichst attraktive, fußläufige Erreichbarkeit der Haltestellen im Stadtgebiet Lindau. Die Insel inkl. Inselkern ist zurzeit sehr gut Erschlossen und somit werden die Vorgaben des Nahverkehrsplans erfüllt. Eine veränderte Linienführung wurde bereits im Frühjahr 2016 im Rahmen des Stadtbusoptimierungskonzeptes Analysiert, diese Überlegungen wurden im Nahverkehrsplan aufgenommen und darauf ist folgende Prüfauftrag entstanden:

Nach Fertigstellung der Bahnunterführung Langenweg sowie des Umbaus am Berliner Platz, soll ein  Inselbus (Midi-Bus) die Feinerschließung des Inselkerns übernehmen (vgl. Abbildung 1). 
 
Abbildung 1: Konzept Inselbus (Quelle: Stadtbusoptimierungskonzept 2016, IBV Hüsler / raumkom) 
Der Prüfauftrag wird im neuen Stadtbuskonzept erarbeitet. Damals so wie heute ist eine Dichte Vernetzung in der inneren Stadt wichtig. Die Verwaltung empfiehlt eine Unveränderte Linienführung auf der Insel beizubehalten und auf die Ergebnisse des Buskonzeptes abzuwarten.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   



Diskussionsverlauf

Frau Stadträtin  M a y e r  stellt den Antrag, dass  andere verkehrliche Möglichkeiten, wie eine veränderte Straßenführung oder Ampelschaltung überprüft werden sollen, bevor die Haltestelle in Zech ausgeschlossen wird. 

Oberbürgermeisterin Frau Dr.  A l f o n s  lässt das Amt 30 die Möglichkeit mit einer veränderten Ampelschaltung und/oder Linksabbiegung überprüfen. 

Dokumente
Download Anlage 1_22.05.2022. Antrag BürgerUnion.pdf
Download Anlage 2_2023.03.15.Antrag Zecher Bürgerforum.pdf
Download Anlage 3_ Pünktlichkeit Statistik.pdf

zum Seitenanfang

2.2. Beginn-Fortschreibung KLiMo -Mobilitätsmasterplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö informativ 2.2

Sachverhalt

Die Stadt Lindau plant den klimafreundlichen Mobilitätsmasterplan aus dem Jahr 2017 für Lindau fortzuschreiben. Er stellt somit eine wesentliche Grundlage in der Aktualisierung und Fortschreibung dar. Das Ziel des Mobilitätsmasterplans ist zum einen die Mobilität zu ermöglichen und zu fördern und zum anderen die Lebensqualität der Lindauer:innen zu verbessern. Folgende Beschlusse bilden die Grundlage für die Fortschreibung des Mobilitätskonzeptes:

  • Stadtrat vom 21.06.2017 Beschluss des KLiMo´s
  • Stadtrat vom 21.07.2021 Ergebnis der Buergerbeteiligung Karl-Bever-Platz
  • Stadtrat vom 27.10.2021 Beschluss Klimaneutralität 2035
  • BUA vom 04.04.2022 Beschluss Stadtbus Optimierung

Fachliche Bewertung

  1. Leistungsbild
Bei der Fortschreibung des Mobilitätsmasterplans soll der Auftragnehmer auf eine Reihe an schon bestehenden Gutachten und Planungen zurückgreifen. Diese sind bezüglich ihrer Integration in den Masterplan zu prüfen und entsprechend zu beschreiben. 
Der Mobilitätsmasterplan teilt sich in drei große Themengebiete auf: 
  • Lindau vermeidet 
  • Lindau verlagert 
  • Lindau verbessert 

Neben diesen drei inhaltlichen Themenkomplexen, in denen die mit der Mobilität betroffenen Teilbereiche diskutiert und beplant werden, existieren drei weitere Bausteine, die für den Mobilitätsmasterplan von Bedeutung sind. Dies ist zum einen das während der Bearbeitung notwendige Beteiligungsformat und zum anderen das in der Leistungsbeschreibung definierte Thema Querschnitte und das Thema Controlling / Evaluation der Maßnahmen.

Schwerpunkt des Mobilitätsmasterplans ist die Neugestaltung des ÖPNV in der Stadt Lindau. Vor dem Hintergrund des neu geplanten ZOB am Bahnhof Reutin ist das gesamte ÖPNV-Angebot und Netz neu auszurichten und zu planen. Zudem soll der ÖPNV auf die neuen Anforderungen und Ziele ausgerichtet werden. Dabei wird der ÖPNV aber nicht losgelöst von den anderen Mobilitätsarten geplant. Vielmehr ist er ein wesentlicher Bestandteil des Mobilitätsmasterplans. Aus diesem Grund ist die Planung des ÖPNV und die Verknüpfung mit den anderen Verkehrsarten und Mobilitätsformen abzustimmen und im Mobilitätsmasterplan zu beschreiben und festzuhalten.

Die Fortschreibung des Mobilitätskonzeptes wird von einer internen Arbeitsgruppe fachlich begleiten. Begleitend dazu findet während der gesamten Konzepterstellung ein intensiver Austausch mit allen beteiligten Akteuren aus Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit statt.   Um Ideen und Anregungen zu geben, wird die Öffentlichkeit bei der Erstellung des Masterplans beteiligt werden. Hierfür sind 2 Workshops und eine Online Beteiligung geplant. 



  1. Planerauswahlverfahren und Vergabe

Die Stadt Lindau hat ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs wurde die Eignung der Bieter abgefragt. Die geeignetsten Bieter wurden im Zuge der Verhandlungsvergabe zur Angebotsabgabe aufgefordert. Nach der Verhandlung wurden die Angebote gemäß den Ergebnissen der Verhandlung finalisiert.
Es gingen 8 Teilnahmeanträge ein. Nach Prüfung der Eignung wurden vier  Büros zur Angebotsabgabe aufgefordert. Nach den Verhandlungen am 19.- 20.12.2022
wurden die Angebote von den vier Bewerbern finalisiert. 

Nach Auswertung der finalisierten Angebote durch ein Bewertungsgremium wurde ein Förderantrag eingereicht. Das Land Bayern hat eine Zuwendung im Hohe vom 78.000,00€ für städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen im Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm Wachstum und nachhaltige Erneuerung am 1. Mär 2023 Bewilligt.
Die Planungsleistungen zur Fortschreibung des Mobilitätskonzepts wurde direkt nach Bewilligungserhalt an der Bietergemeinschaft PTV – Transport Consult GmbH" (Karlsruhe) mit PwC – PricewaterhouseCoopers GmbH (Düsseldorf), zu deren Angebotssumme von 148.00,00 € (brutto) vergeben.  


Mit der PTV Transport Consult GmbH und der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft hat die Stadt Lindau zwei starke Partner für die Bearbeitung des Mobilitätsmasterplans. Beide Partner sind durch Planungen in verschiedenen Projekten bekannt. Durch eine Reihe an gemeinsam bearbeiteten Projekten ist die Zusammenarbeit reibungslos und Synergien können von Beginn des Projektes an genutzt werden. Beide Partner bringen ihr spezifische Know-how in die Bearbeitung des Mobilitätsmasterplans ein.

  1. Planungsprozess 

Für die Bearbeitung der Aufgaben im inhaltlich technischen Rahmen als auch im Rahmen des Beteiligungskonzeptes haben die Planungsbüros einen Bearbeitungszeitrahmen von einem Jahr nach Projektstart vorgeschlagen. Die Koordination der einzelnen Arbeiten untereinander und die sinnvolle und notwendige Abstimmung mit den Beteiligten über die Arbeitsgruppe hinaus machen dies zudem notwendig. Dies zeigen ähnlich gelagerte Projekte. So besteht ausreichend Möglichkeit mit den politisch Verantwortlichen die Ergebnisse und den Umgang mit den Ergebnissen zu diskutieren. Mögliche Änderungswünsche und Anpassungen können so auch noch im Mobilitätsmasterplan berücksichtigt werden. Der Planungsprozess wurde am 15.03.20233 mit dem Auftakttermin gestartet.
In der Stadtratssitzung am 22.05.2023 wird über die erste Erkenntnisse mit Hinblick zum Stadtbuskonzeption berichtet.

Finanzielle Auswirkungen



einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
148.000
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
79140.65500





zum Seitenanfang

3. Gewerbeflächenentwicklungskonzept - Präsentation Ergebnisse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

  1. Ziel und Ausgangslage 
Am 05.08.2021 wurde die CIMA Beratung + Management GmbH von der Stadt Lindau mit der Erstellung eines Gewerbeflächenentwicklungskonzepts (GEFEK) beauftragt. 

Ziel ist es, mit dem GEFEK den Bestand zu analysieren und mögliche Entwicklungsperspektiven der Gewerbe- und Industriegebiete zu identifizieren. Auslöser sind zum einen Anfragen von insbesondere Handwerks- und Kleingewerbebetrieben, die auf der Suche nach geeigneten Erweiterungs- oder Ansiedlungsflächen sind. Diese Nachfrage steht im Konflikt mit Flächenengpässen aufgrund von Schutzgebieten, Topographie und relevanter landwirtschaftlicher Nutzungen am Stadtrand sowie in Konkurrenz zur weiteren Wohnbauentwicklung. Zum anderen soll das Konzept der Stadtplanung dienen, die bestehenden Gewerbegebiete und potenziellen gewerblichen Entwicklungsflächen zu beurteilen und planerisch zu einer Profilschärfung derselben beitragen. Das GEFEK soll auch dazu beitragen, die verbleibenden gewerblichen Flächen des Flächennutzungsplanes der Stadt Lindau (FNP) in den Blick zu nehmen und neue Flächen für eine mittelfristig anstehende Fortschreibung des FNP zu identifizieren.


  1. Prozess
Nach dem Auftaktgespräch am 23.09.2021 begann die Analysephase, welche die Basis für das GEFEK darstellt. Diese umfasste zunächst eine flächendeckende und detaillierte Bestandsaufnahme vor Ort, um einen Überblick über die vorhandenen Nutzungsstrukturen in den Gewerbegebieten zu erhalten. Neben dem Bestand wurden im Rahmen der Erhebung auch ungenutzte sowie minder-/ untergenutzte Flächen innerhalb der bestehenden Gebiete sowie bislang noch nicht erschlossene aber gemäß Flächennutzungsplan für gewerbliche Nutzung ausgewiesene Flächen aufgenommen, um mögliche Nachverdichtungspotenziale und Entwicklungsmöglichkeiten zu ermitteln.

Diese Bestandsaufnahme der einzelnen Standorte wurde ergänzt um eine Analyse der allgemeinen Rahmendaten und der Wirtschaftsstruktur Lindaus. U.a. aus der Betrachtung der Beschäftigtenstruktur und -entwicklung sowie vergleichender Analysen mit Bayern und dem Umland, konnten für Lindau Leit- und Wachstumsbranchen ermitteltet werden. 
Wichtiger Bestandteil des GEFEKs war zudem eine Befragung der lokalen Unternehmen, wodurch weitere marktrelevante Informationen auf Betriebsebene u.a. zu Erweiterungsabsichten, eventuellen Flächenengpässen und dringenden baulichen Handlungsbedarfen gewonnen wurden. Weitere wertvolle Informationen u.a. zum Standort und Bedarfen wurden in ergänzend durchgeführten Expert:innengesprächen erhalten. Die Ergebnisse der genannten Analysebausteine wurden am 21.03.2022 dem Stadtrat und am 26.04.2022 im Rahmen einer Expertenrunde (bestehend u.a. aus Vertreter:innen ausgewählter Unternehmen und Verbände) jeweils im Rahmen einer Online-Präsentation vorgestellt. 

In einem nächsten Schritt wurde eine Modellrechnung zur Ermittlung des Gewerbeflächenbedarfs bis zum Jahr 2035 durchgeführt. Die sich aus dem Prognosemodell ergebenden Flächenbedarfe wurden nach unterschiedlichen Flächenkategorien ausgewiesen und mit den in Lindau vorhandenen Flächenpotenzialen bilanziert.  

Aufbauend auf die Analyseergebnisse wurde in einem nächsten Schritt das Konzept zur Gewerbeflächenentwicklung in Lindau abgeleitet, welches zum einen Aussagen zu Profilierungsansätzen, Handlungsfeldern und Weiterentwicklungsoptionen auf Ebene der einzelnen Gewerbestandorte in Lindau trifft und zum anderen übergeordnete Handlungsfelder und Maßnahmen für den Gewerbestandort Lindau formuliert. Besonderer Fokus kommt dabei den Potenzialflächen zu, die bislang zwar im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiete ausgewiesen sind, bislang aber nicht entsprechend erschlossen wurden. Sowohl bei den Empfehlungen auf Ebene der Einzelstandorte als auch der Stadt Lindau als Gewerbestandort im gesamten, werden aktuelle und kommende Innovationsdynamiken wie u.a. Flächensparen, Nachhaltigkeit und Mobilität berücksichtigt. Zudem wurden Maßnahmen zur Wirtschafts- und Standortförderung sowie der Akzeptanzsteigerung künftiger Gewerbegebietsentwicklungen formuliert. 

  1. Wesentliche Ergebnisse 
Zusammenfassend können folgende wesentliche Ergebnisse aus dem GEFEK genannt werden: 
  • Trotz einem seit 2019 zu verzeichnenden Beschäftigtenrückgang ist Lindau nach wie vor ein essenzieller Gewerbe- und Arbeitsplatzstandort in der Region.
  • Als Wachstumsbranchen können seit 2011 das Gesundheits- und Sozialwesen sowie freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, seit 2016 auch das Baugewerbe, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen sowie die öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung identifiziert werden.
  • Im Vergleich zu Bayern sind in Lindau v.a. das Gastgewerbe sowie freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen überdurchschnittlich stark vertreten.
  • Gemäß den Ergebnissen der Unternehmensbefragung weisen die Bestandsbetriebe Flächenbedarfe i.H.v. ca. 5,7 ha auf.
  • Die Modellrechnung ergibt für Lindau ein prognostiziertes Beschäftigtenwachstum von ca. 16 % bis 2035, welches in Flächenbedarfen von ca. 12,1 ha resultiert. 
  • Diese Bedarfe können durch die Flächenpotenziale in der Innentwicklung nur teilweise gedeckt werden. Mit der Entwicklung der so genannten Suchräume im Stadtteil Reutin (Bahnhof, Therme Nord) sowie an der A 96 können die Flächenbedarfe jedoch im Wesentlichen gedeckt werden.
  • Innerhalb der Bestandsgebiete ergeben sich für die Gewerbegebiete Heuriedweg/ Auenstraße, Robert-Bosch-Straße/ Bregenzer Straße sowie südlich der B2 Entwicklungschancen und -potenziale. Als wesentliche Handlungsfelder sind u.a. Höhenentwicklung, Neuordnung des ruhenden Verkehrs, Aktivierung von fehl-/untergenutzten Flächen und der Ausschluss bzw. die Verlagerung von Fremdnutzungen zu nennen.

Fachliche Bewertung

Der Fokus des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes liegt auf dem Bestand und den möglichen Perspektiven der Industrie- und Gewerbegebiete der Stadt Lindau. Neben der Erhebung und Qualifizierung der tatsächlich bestehenden Bedarfe an Industrie- und Gewerbeflächen (wie viel Flächen werden in welcher Qualität tatsächlich benötigt?) sollen vor allem Nachverdichtungs- und Nutzungsänderungsoptionen nach dem Prinzip der Innenentwicklung untersucht werden. Gleichzeitig sollte die allgemeine Zukunftsfähigkeit (Branchen, Nachfrage, Gestaltung etc.) erhoben werden. 

Die Gewerbeflächen aus dem aktuellen Flächennutzungsplan befinden sich derzeit in der finalen Entwicklung oder sind in naher Zukunft voraussichtlich nicht verfügbar. Daher wurden im Laufe des Prozesses ergänzende Suchräume aufgenommen, die nicht dem Prinzip der Innenentwicklung entsprechen (siehe Anlage). Die Suchräume beruhen auf einer gutachterlichen Einschätzung zur Marktgängigkeit, Reaktivierbarkeit und zu den Eigentumsverhältnissen. Die aufgerufenen Suchräume sollten in einem nächsten Schritt für eine Weiterentwicklung des Flächennutzungsplanes eingehend auf ihre tatsächliche Eignung als Gewerbefläche untersucht werden. 

Vorliegende Präsentation enthält alle Ergebnisse der Analyse in einer komprimierten Art. Der fertige Bericht in seiner ausführlichen Textform wird im Vorfeld der nächsten Stadtratssitzung im April an alle Stadträte versandt. Er wird die ggf. in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vorgebrachten Anregungen aufgreifen und dann allen Stadträten zur Verfügung gestellt. 

Die Analyse und der folgende Prozess erfolgten in enger Abstimmung mit dem Stadtbauamt. Es wird dem städtischen Bau- und Umweltausschuss daher empfohlen, die Analyseergebnisse des Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes anzunehmen und dem Stadtrat den Beschluss des GEFEKs zu empfehlen.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

  1. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat das Gewerbeflächenentwicklungskonzept als Rahmenkonzept für die zukünftige Gewerbeentwicklung zu beschließen. 
  2. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, die im Gewerbeflächenentwicklungskonzept aufgerufenen Suchräume für eine Weiterentwicklung des Flächennutzungsplanes näher auf ihre Eignung zu überprüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Lorenz-Meyer ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Gewerbeflächenentwicklungskonzept Ergebnisse.pdf
Download Anlage Suchräume.pdf

zum Seitenanfang

4. Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalliste – Teil A: Baudenkmäler – Landkreis Lindau (Bodensee); Große Kreisstadt Lindau (Bodensee), Holdereggenstraße 11 Inv.Nr.: D-7-76-116-630 Nachtrag in die Denkmalliste

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt der Stadt Lindau mit, dass das Objekt
Holdereggenstraße 11
in die Denkmalliste nachzutragen ist. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG, dessen Erhalt im Interesse der Allgemeinheit liegt.
In die Denkmalliste wird folgender Text nachgetragen:
D-7-76-116-630
Wohnhaus Heimpel, reich gegliederter, zweigeschossiger verputzter Massivbau über hohem Kellersockel, mit Treppenhausrisalit, Erkern und Zwerchhaus mit Volutengiebel, im Stil der Neurenaissance, für Karl Heimpel, im Kern 1890, östliche Erweiterung mit Jugendstilausbau von Johann Matthias Schneider, 1906, 1962 verändert durch Aufstockung um ein Geschoss und Ausbau des Dachs.
Fl.Nr. 42 [Gemarkung Aeschach]

Der Eigentümer ist von der Denkmaleigenschaft des Objekts durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert worden.

Nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG ist die Herstellung des Benehmens mit der Stadt Lindau vorgesehenen. Die Stadt Lindau bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.
Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 BayDSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmalfeststellung berührt wird. 

Einwendungen, die sich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

Fachliche Bewertung

Die Stadt Lindau als Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet die Aufnahme des oben genannten Objekts in die Denkmalliste.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt die Nachtragsliste mit dem aufgeführten Baudenkmal „Holdereggenstraße 11“ als Ergänzung zu der vom Stadtrat vom 21. 12. 1974 verabschiedeten Liste nach Art. 2 (1) BayDSchG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Lorenz-Meyer ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download D_Holdereggenstr. 11_Foto.pdf
Download D_Lageplan m. Orthofoto_Holdereggenstr. 11.pdf

zum Seitenanfang

5. Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Seezugang Seemärchenpark"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt die Verkehrsfläche “Seezugang Seemärchenpark”, Flurnummer 590/0, Gemarkung Reutin, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG öffentlich als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung: “Fußgänger und Anliegerverkehr für Ladestraße 12, 12a und 14 frei”, zu widmen (siehe Anlage Lageplan).
Stellungnahmen von den Liegenschaften, der Stadtplanung, der Verkehrsabteilung, sowie der Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau wurden eingeholt. Es bestehen keine Einwände.

Fachliche Bewertung

  1. Seezugang Seemärchenpark

Die Verkehrsfläche „Seezugang Seemärchenpark“ ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG der Straßenklasse der beschränkt-öffentlichen Wege zuzuordnen und erfüllt nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG die Merkmale beschränkt-öffentlicher Wege. Der Träger der Straßenbaulast für beschränkt-öffentliche Wege ist nach Art. 9 i.V.m. Art. 54a Abs. 1 BayStrWG die Stadt Lindau (B). Voraussetzung für die Widmung ist, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG der Träger der Straßenbaulast das Verfügungsrecht über die in Anspruch genommenen Straßenflächen hat. Diese Voraussetzung ist für den „Seezugang Seemärchenpark“ erfüllt. Die zur Widmung vorgesehene Straßenfläche Flurnummer 590/0, Gemarkung Reutin, befinden sich im Eigentum der Stadt Lindau (B). 

Beschluss

Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die Verkehrsfläche „Seezugang Seemärchenpark“ Flurnummer 590/0, Gemarkung Reutin, gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG wie folgt zur öffentlichen Straße zu widmen.

Straße:                        beschränkt-öffentlicher Weg BÖW-288
Bezeichnung:                        Seezugang Seemärchenpark
Fl.Nr.:                                590/0, Gemarkung Reutin
Anfangspunkt:                        Ladestraße FlNr. 550/3, Gemarkung Reutin
Endpunkt:                        Grundstücksgrenze Ostseite FlNr. 586/0, Gemarkung Reutin
Länge:                                0,220 km
Straßenbaulastträger:        Stadt Lindau (B)
Widmungsbeschränkung:        Fußgänger und Anliegerverkehr für Ladestraße 12, 12a, 14 frei

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download BÖW-288_Seezugang Seemärchenpark_Lageplan.pdf

zum Seitenanfang

6. Bauvoranfrage: Abbruch des bestehenden sanierungsbedürftigen Wohnteils und Ersatzneubau; Dachsberg 49

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 246, Gemarkung Oberreitnau, befindet sich ein Wohnhaus mit angrenzendem Wirtschaftsgebäude, welches aktuell nicht mehr bewohnbar und stark sanierungsbedürftig ist. Da eine energetische und brandsichere Sanierung nach heutigem Stand nicht wirtschaftlich und gemäß statischen Gutachten kaum möglich ist, möchte der Besitzer das Gebäude bis zur Decke des Kellergeschosses bzw. komplett abreißen und neu errichten. Es soll dann als Wohnraum für den Sohn des jetzigen Eigentümers sowie seiner Familie dienen. Bisher wurde das Gebäude durch den Vorbesitzer sowie dessen Schwester bis zu deren Tod bewohnt. Das äußere Erscheinungsbild des Bestandsgebäudes soll weitestgehend erhalten bleiben. Hierzu wurde bereits ein gemeinsamer Ortstermin wahrgenommen, in welchem die gestalterischen Anforderungen mitgeteilt wurden. Die Fassade des Neubaus wird im EG verputzt, im OG ist eine Holzfassade geplant. Das angrenzende Wirtschaftsgebäude bleibt erhalten und wird lediglich saniert.

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. 
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein ehemals privilegiertes Gebäude (landwirtschaftliche Hofstelle; Wohnteil) im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Da diese Hofstelle bereits aufgegeben wurde, liegt keine landwirtschaftliche Privilegierung mehr vor und das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorhaben um ein sog. teilprivilegiertes bzw. begünstigtes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 BauGB, wonach gewisse öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Hierunter fallen, die Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung.

In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB („reine“ Nutzungsänderung einer Landwirtschaft zu Wohnzwecken ohne Abbruch) auch für die Neuerrichtung eines solchen Gebäudes, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
Ein Ersatzbau für einen ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Ein solcher begründeter Einzelfall ist dann anzunehmen, wenn der Aufwand für bauliche Maßnahmen im jeweiligen Gebäudebestand, die der Nutzungsänderung dienen, im Verhältnis zu einer Neuerrichtung technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.
Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen begründeten Einzelfall. 
Weitere Tatbestandsvoraussetzungen, die für die Teilprivilegierung vorliegen müssen, sind in § 35 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB geregelt. Hiernach gilt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g entsprechend. 
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich. 
Die erforderlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB welche bei Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB entsprechend gelten, sind beim vorliegenden Vorhaben gegeben.
Das äußere Erscheinungsbild des neu zu errichtenden Gebäudes muss die Kulturlandschaft also in ähnlicher Weise prägen, wie das bestehende Gebäude. Es muss also der ursprüngliche Zweck des Gebäudes („Bauernhof“)  weiterhin erkennbar sein.
Im Kommentar (Brügelmann) wird die Vorschrift auf die Kurzformel gebracht: „ Ein ehemals schönes landwirtschaftlich genutztes Gebäude darf abgerissen werden, wenn dafür ein ähnlich schönes Wohngebäude errichtet wird“.  Dieser Abschnitt zielt auf die Umnutzung bisher landwirtschaftlicher Gebäude ab, zu welchen jedoch auch Wohngebäude zählen können, die nach § 35 Abs.1 privilegiert waren.
Die Hofform des Einfirsthofes ist typisch für die Kulturlandschaft. Eine stärkere Belastung des Außenbereiches ist durch den Ersatzbau nicht zu erwarten.
In den Fällen des § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

Das Vorhaben ist im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. D.h. weitere öffentliche Belange, als die durch die Teilprivilegierung ausgeschlossenen Belange, werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt und das Vorhaben kann daher nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zugelassen werden.

Die äußere Gestaltung des Bauvorhabens ist vor Bauantragstellung mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Stadträtin  R u n d el  bittet darum, dass bei den Bauherren nachgefragt wird, ob ein Teil des Hauses bei dem Neubau wieder geschindelt werden kann, da dies immer seltener zu sehen ist. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der planungsrechtlichen Zulässigkeit  nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zu und ermächtigt die Verwaltung, die konkret gestellten Fragen im Antrag auf Vorbescheid in eigener Zuständigkeit nach den Maßstäben des § 35 BauGB zu beurteilen. Der Bau- und Umweltausschuss ermächtigt die Verwaltung den auf den Antrag auf Vorbescheid folgenden Bauantrag ohne erneute Vorlage zu behandeln, sofern dieser im Wesentlichen dem vorliegenden Antrag entspricht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Luftbild.pdf
Download Lageplan.pdf
Download Grundriss EG.pdf
Download Grundriss OG.pdf
Download Grundriss DG und Schnitt.pdf
Download Grundriss KG.pdf
Download Ansichten 1.pdf
Download Ansichten 2.pdf

zum Seitenanfang

7. Bauantrag: Vergrößerung der bestehenden Dachgauben und Balkon mit Spindeltreppe; Sorgersweg 29

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht die Vergrößerung der bestehenden Dachgauben, den Einbau eines Balkons mit Spindeltreppe vor. Das an den Stadel angebaute Wohnhaus wurde als Einfamilienhaus genehmigt, in dem das EG von den Eltern und das DG vom Sohn, wenn er in Lindau zu Besuch war, bewohnt wurde. Da der Sohn nun wieder fest zurück nach Lindau ziehen möchte, soll das DG umgebaut werden. Dazu werden die bestehenden Dachgauben im Norden und Süden des Gebäudes verbreitert. Zusätzlich soll der bereits bestehende Balkon im Westen um 1 m verbreitert und um eine Spindeltreppe ergänzt werden.

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt planungsrechtlich im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  1. das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
  2. die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
  3. bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Die Erweiterung des Wohnhauses durch die Verbreiterung der Dachgauben sowie die Verbreiterung des bestehenden Balkons ist im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB verhältnismäßig und angemessen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB sind erfüllt.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Luftbild.pdf
Download Lageplan.pdf
Download Grundriss DG.pdf
Download Schnitt Dach.pdf
Download Ansicht Nord.pdf
Download Ansicht Süd.pdf
Download Ansicht West.pdf

zum Seitenanfang

8. Bauantrag: Erweiterung/Sanierung bestehendes Wohnhaus, Ersatzbau für Garage; Sulzenmoos 89 1/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht die Erweiterung und Sanierung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 852/0, Gemarkung Oberreitnau, vor. Zudem soll das bisherige Nebengebäude/Schuppen abgerissen und durch eine Doppelgarage ersetzt werden.

Die Erweiterung des Wohnhauses soll zum einen durch eine Verlängerung des Gebäudes um 4 m nach Süden erfolgen. Das Bestandsgebäude weist eine Grundfläche von rund 75 m² auf, diese soll um 33 m² auf rund 108 m² erweitert werden. 

Zum anderen soll die Firsthöhe um 0,35 m angehoben werden. Das bestehende angeschleppte Satteldach ist asymmetrisch geneigt (40° und 44° Dachneigung). Das Wohnhaus soll nun ein Satteldach mit einheitlich 35° Dachneigung und zwei Gauben nach Westen erhalten. Der Kniestock soll einheitlich auf 1,00 m angehoben werden. 

Gemäß den Ansichten soll das Gelände im Süden angehoben werden um einen ebenerdigen Ausgang in den Garten, bzw. auf eine mögliche Terrasse, die nicht dargestellt ist, zu ermöglichen. Die Fassaden sind in den Ansichten braun dargestellt, was auf eine Holzverschalung schließen lässt. 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 (1) BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Gemäß § 35 (4) BauGB kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

Nach § 35 (4) Satz 1 Nr. 5 BauGB ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  1. das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
  2. die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse angemessen und 
  3. bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.

Planungsrechtliche Beurteilung 

Das Vorhaben zur Erweiterung / Sanierung eines Wohngebäudes im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu prüfen: 

a)        Das Gebäude ist zulässigerweise als Wohnhaus errichtet worden. 
b)        Die zulässige Größe der Erweiterung orientiert sich hilfsweise an § 39 II. WoBauG (Zweites Wohnungsbaugesetz). In dem Gebäude sind zwei Kinderzimmer geplant. Demnach dürfte die Wohnfläche rund 130 m² betragen. Die geplante Wohnflächengröße wurde in den Unterlagen mit rund 145 m² angegeben. Eine Überschreitung der 130 m² ist bei einer Personenanzahl der Familie von mehr als vier Personen gem. § 39 Abs. 2 WoBauG möglich, soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushaltes von mehr als 4 Personen erforderlich ist. In mündlichen Vorgesprächen war von drei Kindern der Familie die Rede. Der Wohnflächengröße von 145 m² kann aus Sicht des Stadtbauamtes zugestimmt werden. 
Der Doppelgarage kann im Bereich des abzubrechenden Schuppens zugestimmt werden. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Lageplan.pdf
Download Grundriss_UG.pdf
Download Grundriss_EG.pdf
Download Grundriss_DG.pdf
Download Schnitt.pdf
Download Ansicht Ost.pdf
Download Ansicht Süd.pdf
Download Ansicht West.pdf
Download Ansicht Nord.pdf

zum Seitenanfang

9. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Oberbürgermeisterin Frau Dr.  A l f o n s  schließt die öffentliche Sitzung um 19:24 Uhr und nimmt die unterbrochene nicht-öffentliche Sitzung bei TOP nö3 wieder auf. 

Datenstand vom 08.05.2023 08:29 Uhr