Datum: 12.12.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Finanzausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
2.1 Dringliche Anordnung Abt. 104
3 Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lindau (B)
4 Neufassung der Gebührensatzung zur Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung
5 Entgeltordnung für Altes Rathaus und Zubehör

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Stadt Lindau) 7. Sitzung des Finanzausschusses 12.12.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Oberbürgermeisterin eröffnet die öffentliche Sitzung.

Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest.

Es gibt keine Einwendungen gegen die vorliegende Tagesordnung, die daher als genehmigt gilt. 

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Stadt Lindau) 7. Sitzung des Finanzausschusses 12.12.2023 ö beschließend 2
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2.1. Dringliche Anordnung Abt. 104

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Stadt Lindau) 7. Sitzung des Finanzausschusses 12.12.2023 ö 2.1
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3. Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lindau (B)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Stadt Lindau) 7. Sitzung des Finanzausschusses 12.12.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Im Jahr 2016 wurde das ehemalige Bürogebäude der GWG Lindau in der Reutiner Straße 63 von der Stadt Lindau (B) für den Zweck der Obdachlosenunterbringung angemietet und als Gemeinschaftsunterkunft eingerichtet. Um die Benutzung der Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung zu regeln, wurde eine Satzung erlassen (Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung vom 17. März 2016 – OBS).

Neben der „Gemeinschaftsunterkunft Reutiner Straße 63“ werden weitere Wohnungen der GWG Lindau für die Unterbringung von obdachlosen Personen benötigt und angemietet („Sonstige Wohnungen“ und „Einzel-Apartments“ in der Nobelstraße 2). Diese sollen ebenfalls von der Satzung umfasst und das Benutzungsverhältnis dort geregelt werden. Im selben Zug muss auch die auf der OBS basierende Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung aktualisiert werden (siehe nachfolgende Sitzungsvorlage).

Fachliche Bewertung

Aufgrund der Veränderungen hinsichtlich der Anmietung weiterer Objekte für die Obdachlosenunterbringung, mittlerweile ergangener neuer Rechtsprechung, einer Neufassung der Empfehlungen für das Obdach- und Wohnungslosenwesen in Bayern sowie praktischer Erfahrungswerte sind verschiedene Regelungen hinzugekommen. Deshalb erscheint nicht nur eine Änderung, sondern eine komplette Neufassung der OBS angezeigt.

Die bedeutsamsten Anpassungen und Veränderungen der OBS betreffen folgende Paragraphen und Absätze der Neufassung (Gegenüberstellung der neuen und alten Fassung mittels fettgedruckten Änderungen und Streichungen, siehe Synopse in der Anlage 1). Die vorgeschlagene Neufassung wurde mit der Rechtsabteilung im Hause abgestimmt.
  • § 1 Abs. 1 + 3, 
  • § 3,
  • § 5 Abs. 3 + 4, 5 Nr. 10 – 12, 
  • § 6 Abs. 2 - 4,
  • § 7, 
  • § 8 Nr. 2 – 11, 
  • § 9 Abs. 3, 
  • § 11, 
  • § 12,
  • § 13, 
  • § 15,
  • § 17.

In § 1 Abs. 1 wurde die Zweckbestimmung der Satzung auf alle Obdachlosenunterkünfte erweitert. Bisher galt die Satzung nur für die Gemeinschaftsunterkunft in der Reutiner Straße 63. In Abs. 3 wurde die Definition der Obdachlosenunterkünfte daher noch explizit auf bestimmte Gebäude, Wohnungen und Räume erweitert.
Gleichzeitig wurde der Beginn der Nutzung in § 3 geregelt. Dieser definiert, wann genau das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis, welches bei einer obdachlosenrechtlichen Unterbringung entsteht, beginnt.
Des Weiteren definieren § 5 Abs. 3 + 4 weitere Benutzungsregeln, die in der alten Satzung bisher nicht zu finden waren. Abs. 5 Nr. 10 – 12 regelt u.a. ein Rauch- und Alkoholverbot in der Unterkunft sowie ein Besuchsverbot nach 22 Uhr bis 6 Uhr morgens.
§ 6 Abs. 2 – 4 bestimmt, wie mit Mängeln und Schäden in der Unterkunft umzugehen ist und welche Pflichten die Benutzer in diesem Fall haben.
In § 7 ist das Betreten der Unterkünfte durch Beauftragte der Stadt festgehalten.
Zusätzlich wurden die sachlichen Gründe einer möglichen Umquartierung in § 8 Nr. 2 – 11 erweitert.
§ 9 Abs. 3 regelt neben den in Abs. 1 + 2 genannten Gründen, wann die Beendigung des Nutzungsverhältnisses ebenfalls eintreten kann.
Sollten zurückgelassene Sachen eines Benutzers in nicht spätestens 8 Tagen nach Beendigung der Nutzung entfernt werden, bietet § 11 der Stadt Lindau (B) die Grundlage, zurückgelassene Sachen entsprechend zu verwerten.
Neben den Benutzungsregeln ermöglicht § 12 den Erlass einer zusätzlichen Hausordnung, in welcher ergänzende Benutzungsregeln getroffen werden können. Die Hausordnung wird aktuell von der Verwaltung erarbeitet und soll überwiegend in der Gemeinschaftsunterkunft Reutiner Str. 63 verwendet werden.
§ 15 stellt dar, mit welchen Sanktionen die Benutzer rechnen müssen, sollten sie gegen einzelne aufgeführte Paragraphen in der Satzung verstoßen.
Abschließend werden in §17 das Inkrafttreten der neuen Satzung und das Außerkrafttreten der alten Satzung geregelt.

Beschluss

Der Finanzausschuss empfiehlt die in Anlage 2 beigefügte Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lindau (B) zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung (OBS).pdf
Download Synopse Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung (OBS).pdf

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4. Neufassung der Gebührensatzung zur Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Stadt Lindau) 7. Sitzung des Finanzausschusses 12.12.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Gebührensatzung zur Obdachlosenunterkunftsbenutzungssatzung der Stadt Lindau (B) (OGS) wurde erstmalig am 17. März 2016 auf Basis einer damals erfolgten Kalkulation durch die Kämmerei erlassen.

Die Stadt Lindau (B) unterhält nach aktuellem Stand neben der Gemeinschaftsunterkunft in der Reutiner Str. 63 insgesamt 21 Wohnungen für die Obdachlosenunterbringung (Einzel-Apartments in der Nobelstr. 2 und sonstige Wohnungen), die allesamt bei der GWG Lindau angemietet sind.

Aufgrund der erweiterten Unterbringungsnotwendigkeiten sowie gestiegener Kosten in Bereich der städtischen Obdachlosenunterbringung wurde eine Neukalkulation der Benutzungsgebühren beim externen Fachbüro Heyder & Partner KommunalberatungsGmbH beauftragt (siehe Gutachten Anlage 1). Die Kalkulation sowie die daraus resultierenden Ergebnisse werden in der Sitzung näher erläutert. Sie machen eine Anpassung der Gebührensatzung erforderlich bzw. lassen aufgrund umfangreicherer Änderungen eine Neufassung der OGS angezeigt erscheinen (siehe Synopse neue und alte Fassung, Anlage 2).

In der bisherigen Satzung sind nur Gebührensätze für die Gemeinschaftsunterkunft in der Reutiner Straße 63 definiert. Die Aufwendungen, welche die untergebrachten Personen für die Einzel-Apartments in der Nobelstraße 2 bzw. für die sonstigen Wohnungen begleichen müssen, werden mit der Zuweisungsverfügung in identischer Höhe geltend gemacht wie die angefallenen Miet- und Nebenkosten, die die Stadt Lindau (B) an die GWG Lindau bezahlt. Hinzu kommen Stromkosten, die an die Stadtwerke GmbH bezahlt werden. Hier ist eine Änderung dahingehend beabsichtigt, dass die angefallenen Aufwendungen ebenfalls über eine Gebühr an die Nutzer umgelegt werden (außer den Stromkosten bei den sonstigen Wohnungen, die weiterhin verbrauchsabhängig abgerechnet werden). 

Fachliche Bewertung

Gebührenkalkulation, Gebührenmaßstäbe und Vorschlag zur Festsetzung der Gebühren
Die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lindau (B) sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Gebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erhoben werden. Aufgrund dessen besteht auch zwischen den Personen, die in die Obdachlosenunterkünfte eingewiesen werden, also den Nutzern, und der Stadt Lindau (B) kein privatrechtliches Mietverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Dieses wird durch die Zuweisungsverfügung i.S. d. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes begründet, die den Nutzern im Falle der Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuweist. Für die Nutzung dieser Unterkunft fallen entsprechend Benutzungsgebühren an. Mit den Gebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Betrieb der Obdachlosenunterkünfte mit sich bringt. Dabei dürfen auch die Personalkosten für Verwaltungsmitarbeiter angesetzt werden, welche für den Betrieb und die Unterhaltung der Obdachlosenunterkünfte anfallen, nicht jedoch die Personalkosten für die Sozialarbeit.

Die Gebühren müssen aufgrund einer Gebührenkalkulation festgesetzt werden. Bei der Kalkulation der Gebühren wurden bzgl. der ansatzfähigen Kosten die Rechnungsergebnisse aus den Jahren 2019 bis 2022 verwendet. Die Kalkulationsgrundsätze ergeben sich aus dem beigefügten Gutachten S. 3 – 5.

Vorschlag der Verwaltung über die künftigen kostendeckenden Gebührensätze gemäß dem Ergebnis der Kalkulation nach unterschiedlichen Wohnungstypen und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips: 

  • Personenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom) für die Gemeinschaftsunterkunft in der Reutiner Straße 63 in Höhe von 334,00 Euro monatlich pro Person (kalkulierter Satz)

  • Personenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom) für ein voll möbliertes Einzel-Apartment in der Nobelstraße 2 in Höhe von 537,94 Euro monatlich pro Person (kalkulierter Satz)

  • Flächenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskosten (Heizung, Wasser) für eine sonstige Wohnung in Höhe von 16,83 Euro monatlich pro Quadratmeter Wohnfläche (kalkulierter Satz). Die untergebrachten Personen müssen neben der Beutzungsgebühr noch die anfallenden Stromkosten direkt an den Stromanbieter begleichen.


Soziale Gesichtspunkte
Sämtliche oben aufgeführten, kalkulierten personen- oder flächenbezogenen Gebühren sind aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich sozial vertretbar und dürften von den untergebrachten Personen beglichen werden können bzw. wird ihnen die Benutzungsgebühr über Sozialleistungen erstattet.

Eine vollständige Gebührenübernahme dürfte vom Jobcenter bzw. Sozialhilfeträger gewährleistet sein, sofern die untergebrachten Personen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen (Transferleistungen). Das ist bei der Mehrzahl an städtisch untergebrachten obdachlosen Personen der Fall. Die Leistungen zum Lebensunterhalt umfassen im SGB II und SGB XII neben der Regelleistung auch die angemessenen Unterkunftskosten sowie die angemessenen Heizkosten. Hier hat der Landkreis Lindau erst kürzlich eine Anpassung vorgenommen, die ab dem 01.01.2024 wirksam wird.
Untergebrachte obdachlose aber erwerbstätige Personen, welche keine Transferleistungen wie bspw. Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen (Selbstzahler), können zur Vermeidung und Beseitigung von Obdach- und Wohnungslosigkeit Wohngeld beantragen, sofern sie die Gebühren nicht eigenständig finanzieren können. Wohngeld kann auch für Personen gewährt werden, die in Obdachlosenunterkünfte eingewiesen sind.

Die Verwaltung sieht zudem eine Überarbeitung der Gebührensatzung in ca. 3 Jahren als sinnvoll an, um die Gebühren möglichst gerecht und aktuell zu halten.

Die vorgeschlagene Neufassung der Gebührensatzung ergibt sich aus Anlage 3.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
Ca. 50.000 EUR/Jahr
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Finanzausschuss empfiehlt die in Anlage 3 beigefügte Neufassung der Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Lindau (B) zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung (OGS).pdf
Download Synopse Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung (OGS).pdf

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5. Entgeltordnung für Altes Rathaus und Zubehör

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzausschuss (Stadt Lindau) 7. Sitzung des Finanzausschusses 12.12.2023 ö beschließend 5
Stadtrat (Stadt Lindau) 12. Sitzung des Stadtrates 19.12.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Nachfrage, das Alte Rathaus für Veranstaltungen zu mieten, wird seit dem Ende der Corona-bedingten Beschränkungen immer größer. Die Tarife wurden zuletzt zum 01.01.2016 angepasst. Seitdem sind in allen Bereichen (Personalkosten, Strom- und Heizungskosten, Unterhalt) die Kosten gestiegen. 
Deshalb ist es angebracht, die Tarifordnung für die Nutzung zu überarbeiten.

Fachliche Bewertung

Die historischen und schützenswerten Räume im Alten Rathaus sind in ihrer Art einzigartig. Der Betrag der Miete sollte entsprechend angemessen sein und die „Wertigkeit“ samt dem entsprechenden Betriebsaufwand zum Ausdruck bringen.

Zum Schutz der Nachbarschaft und um eine Abnutzung der historischen Räume zu verhindern, muss vermieden werden, dass die Räume des Alten Rathaus z.B. als günstige Säle für Hochzeiten oder andere Feierlichkeiten mit lauter Musik, umfangreichem Catering usw. genutzt werden. Deshalb müssen diese Veranstaltungen nach wie vor beschränkt werden (Anzahl, Auflagen). Diese Entscheidungen sollen weiterhin der Leiterin des Hauptamts und ihrer Vertreter im Amt obliegen.

Die Tarifstruktur, wonach ein Pauschalpreis für die Nutzungsdauer von mindestens vier Stunden erhoben wird, und sodann pro zusätzlicher Stunde abgerechnet wird, hat sich bewährt. Die Raummieten verstehen sich inklusive der notwendigen Nebenkosten (Hausmeister, Reinigung, Strom, Heizung) und der üblichen Ausstattung, wie zB Stühlen.

Die Einnahmen sollen vorrangig dazu dienen, die vorhandene Infrastruktur zu erhalten und bei Bedarf zu verbessern. Es wird vorgeschlagen, die pauschale Raummiete moderat zu erhöhen, um den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, andererseits eine weiterhin verträgliche Preisstruktur zu gewährleisten, welche auch mit der LTK abgestimmt und als der Einzigartigkeit der Räume angemessen bewertet wurde. 

Die Preise für die zusätzlich anmietbaren Ausstattungsgegenstände (wie Beamer, Overheadprojektor, Flügel etc.) werden ebenfalls leicht erhöht.

Zur besseren Verständlichkeit haben sich drei Aufstellungen ergeben: Es wurden Sommer- und Wintertarife getrennt, da in den Wintermonaten höhere Energiekosten entstehen, und auf das Zubehör zusätzlich die Umsatzsteuer anfällt. Den höheren Personalkosten am Wochenende wurde bei der internen Kalkulation ebenfalls Rechnung getragen.

Von Externen wird für Nutzung des Sitzungssaals in der Toskana ebenfalls Miete erhoben. Auch dieser Miettarif sollte im Rahmen der Kostensteigerungen moderat angepasst werden.

Die vorgeschlagene Tarifstruktur kann der Anlage 2 entnommen werden.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Dorfmüller möchte wissen, ob angedacht ist, die Küche zu erneuern; diese wäre in keinem guten Zustand.
Tanja Bohnert, Leiterin Haupt- und Personalamt, antwortet, dass ihr der Zustand der Küche nicht bekannt ist; dies aber überprüft wird.

Beschluss

  1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Tarifliste für das Alte Rathaus/Sitzungssaal der Stadt Lindau (Bodensee) vom 01.01.2016 gemäß Finanzausschussbeschluss vom 06.10.2015 mit Wirkung zum 31.12.2023 aufzuheben (Anlage 1).
  2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat die vorgelegten Tarife für das Alte Rathaus/Sitzungssaal der Stadt Lindau (B) (Anlage 2) zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Download 20231206_Altes Rathaus_Aufhebung alte Tarife.pdf
Download 20231206_Altes Rathaus_Erlass neue Tarife.pdf

Datenstand vom 27.12.2023 08:44 Uhr