Datum: 20.03.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:55 Uhr bis 22:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
2.1 Licht in den Schilderwald (Bekanntgabe)
2.2 Aufhebung der Nichtöffentlichkeit zur Entscheidung der VHS
3 Petition: Pflichtgemäße Zustellung der Lindauer Bürgerzeitung "an alle Haushalte"
4 Schulentwicklungsplanung a) vorläufiges Aussetzen der nächsten Planungsschritte b) Umwidmung Projektausschuss Mittelschule in Projektausschuss Schulentwicklung
5 vBP Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg": - Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung - Billigung des Bebauungsplanentwurfs - Beschluss zur förmlichen Auslegung
6 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 "Neubau Aldi Sennhofweg": - Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung - Billigung des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplanes - Beschluss zur förmlichen Auslegung
7 Vorstellung Parkraumanalyse und Parkplatz-Bedarfsermittlung
8 BP Nr. 57 "Zwischen Laubeggengasse u. Bleicheweg", 14. Änderung "Ferienwohnungen" - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligungen
9 BP Nr. 68 "Aeschacher Ufer", 2. Änderung "Ferienwohnungen" - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligungen
10 BP Nr. 138 "Südlich der Holdereggenstraße" - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligungen
11 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet die öffentliche Sitzung des Stadtrates und stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie Beschlussfähigkeit fest. Gegen vorliegende Tagesordnung gibt es keine Einwände, somit ist sie genehmigt. 

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 2
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2.1. Licht in den Schilderwald (Bekanntgabe)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Im Hauptausschuss vom 05.07.2022 wurde die Lichtung des Schilderwalds im Stadtgebiet beschlossen. Die über Jahrzehnte gewachsene Anzahl an Wegweisern auf öffentliche und private Ziele schränkt teilweise das Sichtfeld im Straßenraum ein. Radfahrer und Fußgänger, insbesondere Kinder, können von den Schildern verdeckt werden. Zudem lenken die vielen Hinweise die Verkehrsteilnehmer von den essentiellen Verkehrszeichen und vom Verkehrsgeschehen ab, sodass es zur Missachtung von Verkehrsregeln kommen kann. Nicht zuletzt lenken die vielen Schilder auch vom Parkleitsystem ab. Im heutigen Zeitalter von Navigationssystemen und Google Maps sind diese vielen Schilder entbehrlich. Die meisten Schilder entsprechen auch nicht (mehr) den gesetzlichen Vorgaben. 
Der Vollzug des Beschlusses erfolgt in zwei Instanzen. In der ersten Instanz werden die städtischen / amtlichen Wegweiser auf öffentliche und private Einrichtungen auf das Mindestmaß begrenzt. Ein weitreichender Abbau der Beschilderung ist auch notwendig, um eine Gleichbehandlung aller Betriebe – auch solcher, die aktuell nicht beschildert sind – sicherzustellen. 
Diese Wegweiser werden von den Garten- und Tiefbaubetrieben entsprechend des Beschlusses in den nächsten Wochen abgebaut. Es wird mit den größeren Problemstellen begonnen. Eine Information der Betriebe erfolgt mittels Serienbrief. Zudem wird in der Bürgerzeitung über den Abbau berichtet. 
In zweiter Instanz wird die Straßenverkehrsbehörde die Entfernung von privat angebrachten Hinweisschildern im öffentlichen Verkehrsraum in Angriff nehmen. Hierfür ist eine erweiterte Bestandsaufnahme nötig, da diese Schilder häufig ohne Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde angebracht wurden. 

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2.2. Aufhebung der Nichtöffentlichkeit zur Entscheidung der VHS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Die Leiterin des Hauptamtes, Frau Bohnert, gibt bekannt, dass in der nicht-öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 28. Februar 2024 folgende Beschlüsse zur VHS getroffen wurden:

  1. Der Stadtrat entscheidet sich gegen eine Fusion mit der vhs Lindenberg und beauftragt die vhs Leitung stattdessen eine vertiefte Kooperation mit der vhs Lindenberg auszuloten. 

  1. Der Stadtrat beauftragt die Leitung der vhs, eine verstärkte Außenstellenarbeit in den angrenzenden Kommunen sowie die Einführung einer Kostenumlage zu prüfen und vorzubereiten. 

  1. Der Stadtrat beauftragt die Leitung der vhs die Zusammenarbeit mit den vhs in der Region zu verstärken und das Kursangebot nach Möglichkeit weiter zu erhöhen. 

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3. Petition: Pflichtgemäße Zustellung der Lindauer Bürgerzeitung "an alle Haushalte"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Dem Stadtrat wird eine Petition zur Kenntnis gegeben. 

Am 10. Februar 2024 wandte sich Herr Franz Leuthold mit folgender E-Mail an die Stadt Lindau (B):

Franz Leuthold
Bodenseestr. 7
88131 Lindau
 
 
Stadtrat Lindau, Stadtverwaltung Lindau, Frau Bohnert
 
Guten Tag,
 
 
Das Amtsblatt der Stadt Lindau ist uns in diesem Jahr 2024 nicht zugestellt worden. Ich bitte den Stadtrat, für die pflichtgemäße Zustellung "an alle Haushalte" zu sorgen. Das Amtsblatt enthält rechtlich wichtige und zum Teil fristgebundene Entscheidungen der Gemeinde, die allen Lindauern mitgeteilt werden müssen, egal ob sie krank, gehbehindert, im Urlaub oder sonstwie verhindert sind. Für die Zustellung der offiziellen Pflichtmitteilungen (Zugang) maßgeblich ist der Briefkasten als Übergabestelle für amtliche  Nachrichten. Seit Jahren erfolgt die Zustellung lückenhaft und unzuverlässig, ohne nachhaltige Besserung. 
 
Ich frage ausdrücklich, warum die Werbung von Aldi, Lidl und Co. zuverlässig zugestellt wird, das Amtsblatt aber nicht? Bitte sorgen Sie für einen anderen Zusteller oder Verlag.
 
 
Freundliche Grüße
Franz Leuthold

Fachliche Bewertung

Die Stadt Lindau (B) hat die Zustellung des Amtsblattes, das Teil der Lindauer Bürgerzeitung ist, an den Lindauer Bürgerzeitungs-Verlag GmbH & Co. KG vergeben. 
 
Zur Zustellung bzw. ordnungsgemäßen Bekanntmachung eines Amtsblattes führt der Kommentar zur Gemeindeordnung folgendes aus:
 
Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung ist unerlässliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit gemeindlicher Satzungen und Verordnungen. Dabei muss die Rechtsvorschrift der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht werden, dass der Betroffene sich in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen kann (BVerfGE 65, 283 [291]).

Zumutbare Weise sind u.a. folgende Möglichkeiten, die Informationen zu erhalten: 
Auf der Homepage der Lindauer Bürgerzeitung unter www.lindauer-buergerzeitung.de, in den „stummen Verkäufern“ im Stadtgebiet ( ) sowie Auslegungen an öffentlichen Orten, wie z.B. hier in der Stadtverwaltung.
 
Selbstverständlich wurde bereits Kontakt zum Verlag aufgenommen und dieser über die Beschwerde informiert. Dies geschieht bei jeder Beschwerde zur mangelnden Zustellung, die bei der Stadt eingeht. Der Verlag kontaktiert daraufhin die Zustellfirma. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass am Briefkasten kein Hinweis für Werbeverweigerung angebracht ist. 

Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich Betroffene selbst direkt an den Verlag wenden. Die Kontaktdaten sind dem Impressum zu entnehmen:

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Petition zur Kenntnis und leitet diese als laufende Verwaltungssache der Oberbürgermeisterin bzw. der Verwaltung zur zuständigen Erledigung weiter. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0

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4. Schulentwicklungsplanung a) vorläufiges Aussetzen der nächsten Planungsschritte b) Umwidmung Projektausschuss Mittelschule in Projektausschuss Schulentwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Für die in absehbarer Zeit aufgrund steigender Schülerzahlen benötigten zusätzlichen Grundschulklassen und den neuen Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Grundschüler ab 2026 müssen zeitnah neue Räumlichkeiten an den Grundschulstandorten geschaffen werden. Angesichts der hohen Kosten und der unsicheren Finanzierbarkeit, besteht daher die Notwendigkeit, die Schulentwicklung, in deren Mittelpunkt derzeit der Neubau einer einhäusigen Mittelschule auf der Blauwiese steht, neu zu überdenken. 

Ziel ist es, einen Maßnahmenmix aus mehreren priorisierten Einzelprojekten für die verschiedenen Standorte zu erarbeiten, mit einer darauf ausgelegten und ggfs. gestaffelten Finanzplanung. Dabei sollen sowohl die Grundschulen unter Berücksichtigung des bald in Kraft tretenden Anspruchs auf Ganztagesbetreuung zeitgerecht ertüchtigt, als auch die Bedürfnisse der dann weiter zweihäusig zu führenden Mittelschule eruiert und berücksichtigt werden.“

Fachliche Bewertung

Bis zur belastbaren Klärung von Konzepten, Kosten und Eigenanteilen und Konzepten sollte das laufende Mittelschulprojekt pausiert werden.

Aktueller Stand Projekt MS:
Landschaftsarchitekt und Architekt (Wettbewerbssieger) sind mit Vorplanung LP 1 und 2 beauftragt.
  • Die Weiterarbeit daran soll ausgesetzt werden.

Für das Fachplanerteam Statik, Haustechnik, Bauphysik, den Nachhaltigkeitsbetreuer und den Projektsteuerer wurden bereits Ausschreibungsunterlagen fertiggestellt.
  • Diese sollen zunächst nicht veröffentlicht werden.

Diskussionsverlauf

Für Stadtrat Brombeiß ist klar, dass Grundschulen oberste Priorität haben. Schulen sind seiner Auffassung nach Thema des Hauptausschusses, daher sollten hier schnellstmöglich Beschlüsse, unter Einbindung der Schulleitungen, gefasst werden. Für ihn ist die Aussetzung der Umsetzung alternativlos. Die Einhäusigkeit war damals Grundvoraussetzung für die Zustimmung. Er plädiert für Plan C. Dieser bedeutet, sich erst um die Grundschulen zu kümmern und dann um den Neubau der Mittelschule. 

Stadtrat Reich zeigt sich überrascht über den Beschlussvorschlag. Seiner Auffassung nach gibt es eine aktuelle Beschlusslage zur Mitteschule. Dieser Plan A müsse seiner Meinung nach weiterverfolgt werden. Auch soll der Projektausschuss Mittelschule so bestehen bleiben. 

Stadträtin Rundel begrüßt, dass Verwaltung und OB richtig und verantwortungsbewusst handeln und „um die Ecke“ denken. Sie führt aus, dass die Einhäusigkeit geplant war, verweist jedoch darauf, dass sich die Rahmenbedingungen geändert haben. Im Zuge der Sparhaushalte und der Haushaltskonsolidierung ist es nicht realistisch, eine neue Mittelschule zu bauen. Plan B erscheint daher finanziell stemmbarer. Plan A wird lediglich pausiert und nicht ad acta gelegt. 

Auch Stadtrat Strauß dankt der Verwaltung und OB für die gute Arbeit des Plans B. 

Die Leiterin der Kämmerei, Frau Richter, führt aus, dass im Zuge des Konsolidierungsprozesses die Möglichkeit nicht gegeben ist, die Mittelschule zu bauen. Auch mit Fördermitteln ist dies nicht der Fall. Durch Plan B gibt es den Vorteil, dass jede Grundschule einzeln angeschaut und priorisiert werden kann. 

Stadtrat Prof. Dr. Schöffel möchte eine Ausgangslage von Plan A und Plan B, die vergleichbar ist. 

Stadträtin Norff merkt auch an, dass sich die Rahmenbedingungen geändert haben und der Handlungsbedarf in den Grundschulen hoch und dringend ist. 

Nach umfassender, zum Teil sehr kontrovers geführter Diskussion, fasst der Stadtrat die nachstehenden Beschlüsse:

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt
1) Den Projektausschuss Mittelschule in Projektausschuss Schulentwicklung umzubenennen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 3

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt
2) Das laufende Mittelschulprojekt wird vorerst pausiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 11

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5. vBP Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg": - Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung - Billigung des Bebauungsplanentwurfs - Beschluss zur förmlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

  1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" ist die Absicht der Vorhabenträgerin, einen Neubau des Einzelhandelbetriebes Aldi Süd zu errichten. Zudem sollen eine Kindertagesstätte, Räume für die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V., Kreisvereinigung Lindau, medizinisches Gesundheitshandwerk sowie weitere Gewerbeflächen bzw. Büroräume auf dem Grundstück umgesetzt werden.
Durch das Vorhaben wird die Nahversorgung in der Stadt gestärkt. Die soziale Infrastruktur durch den Bau der Kindertagesstätte sowie die Räume für die Lebenshilfe wird weiter ausgebaut. Aus diesem Grund unterstützt die Stadt Lindau (B) das Vorhaben und wird bauleitplanerisch tätig. 

  1. Verfahrensstand und Art der Verfahrensbearbeitung 
Für das Vorhaben besteht derzeit noch kein Baurecht. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens herzustellen, ist deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat am 25.10.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 135 „Neubau Aldi, Sennhofweg“ beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bildet dabei die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. 

  1. Prüfaufträge aus der Stadtratssitzung vom 25.10.2023
    1. Erschließung 
An der Kemptener Straße wird die Zufahrt zum Sennhofweg neu geplant. Für Fußgänger soll es zwei Querungsmöglichkeit geben. Diese Erschließungsplanung wird vom Ingenieurbüro „verkehrsingenieure“ übernommen. 
Von Norden kommend wird in der Kemptener Straße eine Linksabbiegespur geplant, die auch eine Querungshilfe für Fußgänger enthält. 
Fußgänger, die von Süden kommen und den Sennhofweg überqueren möchten, können dies zukünftig über einen Fußgängerüberweg, der nun vom Autohaus Stadler zur südwestlichen Spitze des Geltungsbereichs des vBPs führt. Um zur neuen Querungshilfe über die Kemptener Straße zu gelangen, wird ein öffentlicher Durchgang zwischen den Stellplätzen südlich des Aldi-Gebäudes hindurch geführt.
Die Erschließungsplanung wurde mit dem staatlichen Bauamt Kempten abgestimmt. 

Die Erschließung innerhalb des Geltungsbereichs wird sowohl über den Bebauungsplan selbst als auch über den Durchführungsvertrag gesichert. 
Die neue Erschließung, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet, wird ebenfalls über den Durchführungsvertrag geregelt. Dieser wird auch Regelungen zu Ersatzpflanzungen ggf. entfallener Bäume entlang der Kemptener Straße bis zur neuen Querungshilfe enthalten. 

    1. Niederschlagswasser und Versickerung 
Die Neuversiegelung bislang unversiegelter Flächen beläuft sich auf 4.170 m² (vgl. Tabelle auf S. 34 unter Ziffer 2.2.4.10 des Umweltberichts): 
  • 250 m² bei B312 (Baumgruppen mit standortgerechten Arten, mittlere Ausprägung)
  • 3.290 m² bei G11 (Intensivgrünland (genutzt)) 
  • 630 m² bei V51 (Grünflächen und Gehölzbestände junger bis mittlerer Ausprägung entlang von Verkehrsflächen) 
Es kommt aber auch zu Entsiegelungen in Höhe von 355 m², die davon abgezogen werden müssen (oben genannte Tabelle):
  • 175 m² bei V11 (Verkehrsflächen (befestigt)) 
  • 165 m² bei V12 (Verkehrsflächen (versiegelt))
  • 15 m² bei X4 (Gebäude der Siedlungs-, Industrie- und Gewerbegebiete) 

Die tatsächliche Neuversiegelung beläuft sich also auf 3.815 m². Gemessen an der Größe des Geltungsbereiches von 12.020 m² beträgt die Neuversiegelung gerundet 32 %.

Die Versickerung von anfallenden Niederschlagswasser wurde geprüft. 
Die Bodenfunktion "Retentionsvermögen" (bei Niederschlagsereignissen) der Böden im Plangebiet ist mit der Wertklasse 4 als hoch einzustufen, sodass dieses Vermögen in seiner Funktion möglichst erhalten bleiben sollte. Die Versickerungsfähigkeit der Böden ist – zumindest in den unversiegelten Bereichen – als gut zu bezeichnen. Die Versickerung von Niederschlagswasser kann in den unversiegelten Bereichen weiterhin über die belebte Oberbodenschicht erfolgen. Es wurden daher auf dem Grundstück drei Flächen für Versickerungsbereiche (bspw. Mulden / Rigolen) aufgenommen und entsprechend festgesetzt. Diese befinden sich südlich des Stadels sowie auf dem Grünstreifen westlich des Kita-Gebäudes. Die Versickerungsmulden sind mit einem bewachsenen Bodenfilter anzulegen, landschaftsgerecht einzubinden und zu begrünen. Ein Dauerstau ist nicht zulässig. 
Niederschlagswasser aus den versiegelten Bereichen wird durch die festgesetzte Dachbegrünung bis zu einem gewissen Grad zurückgehalten und kann anteilig vom Plangebiet aus wieder verdunsten. Überschüssiges Niederschlagswasser wird wie gegenwärtig im Bestand über die bestehende Regenwasserkanalisation abgeleitet.

Auch die Bewässerung der neu anzupflanzenden Bäume war ein Prüfauftrag aus der letzten Stadtratssitzung. 
Die Bewässerung der Bäume im Parkplatzbereich kann aufgrund der festgesetzten Grünflächen gewährleistet werden. Es ist festgesetzt, bei Baumpflanzungen in Belagsflächen pro Baum einen durchwurzelbaren Raum mit einer Tiefe von mindestens 1,5 m und einem Volumen von mindestens 12 m³ zur Verfügung zu stellen. Pro Baum ist eine offene Baumscheibe von mindestens 6 m² vorzusehen. In extremen Trockenperioden wird vor allem in den ersten Jahren nach Pflanzung eine künstliche Bewässerung (bspw. durch Bewässerungsbeutel am Stammfuß) angeraten, um ein gesundes Anwachsen der Gehölze zu gewährleisten. 

    1. Photovoltaik-Anlagen auf den Gebäudedächern und der Parkplatzfläche
In Bayern gibt es keine Pflicht Parkplätze mit PV-Anlagen zu überstellen, durch Artikel 44a Abs. 2. Bayerische Bauordnung (BayBO) gibt es jedoch eine PV-Pflicht für die Gebäude. 

Art. 44a Abs. 2 BayBO besagt: 
„Die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen
  1. ab dem 1. März 2023 für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu dienen bestimmt sind, oder
  2. ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude
eingehen, haben sicherzustellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. Die Pflichten nach Satz 1 gelten auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

Die neuerrichteten Gebäude werden daher mit einer PV-Anlage auf dem Dach ausgestattet. Dies ist so auch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in den textlichen Festsetzungen unter 1.4.6 PV-Pflicht festgelegt. Unter den aufgeständerten PV-Anlagen ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Diese ist ebenfalls in den textlichen Festsetzungen unter 1.4.5 Dachbegrünung festgesetzt. 

Eine Überdachung der neuen Parkplatzflächen mit PV-Anlagen steht in Konflikt mit einer Begrünung der Parkplatzfläche. Die PV-Anlagen, die Parkplätze überstellen können, sind modular und wenig variabel. Die Pultdächer sind 2,5 m bis 3 m hoch und stehen aneinander an. Da die PV-Anlagen ähnlich wie Carports auf Stützen stehen und damit viel Platz verbrauchen (siehe Beispiele in der Anlage), entsteht ein Konflikt mit der bisher geplanten Begrünung der Parkplatzfläche nach Maßgabe der Freiflächengestaltungssatzung der Stadt Lindau. 
Würde der Aldi-Parkplatz mit PV-Anlagen überstellt werden, würde dadurch die bisher aufgelockerte und begrünte Struktur zwischen den beiden Gebäuden verloren gehen. 
 
Da das Dach des Aldi-Markts mit PV-Anlagen bestückt werden soll, wird vorgeschlagen, eine begrünte Struktur des Parkplatzes zu schaffen und auf eine Überständerung der Parkplatzfläche mit PV-Anlagen zu verzichten. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.09.2023 fand in der Zeit vom 06.11.2023 bis 01.12.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 21.09.2023 zwei Stellungnahmen ein, die von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen wurden. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 

Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde am 31.10.2023 an insgesamt 31 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wurden folgende Planänderungen und -ergänzungen vorgenommen:
  • Anpassung der lärmschutztechnischen Bestimmungen 
  • Anpassung der Planzeichnung zur Erweiterung der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
  • Anpassung der Begründung zum Immissionsschutz
  • Aktualisierung der Rechtsgrundlagen
  • Aktualisierung der Ziele des LEP Bayerns
  • Anpassung des Vorhaben- und Erschließungsplanes und der Planzeichnung (Reduzierung der Zufahrten und Umstrukturierung der Parkplätze)
  • Ergänzungen im Umweltbericht

Der überarbeitete Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erhält das Fassungsdatum vom 20.02.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird ver­wiesen. 
Der Standort eignet sich für das Vorhaben besonders, da eine gute Erschließung über den "Sennhofweg" und die "Kemptener Straße" bereits vorhanden ist. Diese muss lediglich an neue Bedürfnisse angepasst werden.
Darüber hinaus sind überwiegende Teile des Geltungsbereiches bereits versiegelt. Folglich entsteht eine Wiedernutzung einer bereits teilweise versiegelten Fläche, sodass durch das Vorhaben ein geringerer Anteil an neuen, hochwertigen Böden versiegelt werden muss.
Durch das Vorhaben wird die Nahversorgung in der Stadt gestärkt sowie die soziale Infrastruktur durch den Bau der Kindertagesstätte und den Räumen für die Lebenshilfe weiter ausgebaut. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) bewilligt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 „Neubau Aldi, Sennhofweg“ mit Stand vom 20.02.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0

Dokumente
Download Beispiele für eine PV Überdachung von Parkplätzen.pdf
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Vorhaben- und Erschließungsplanung.pdf
Download Anlage 3 vBP.pdf
Download Anlage 4 Begründung.pdf
Download Anlage 5 Umweltbericht.pdf
Download Anlage 6 Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
Download Anlage 7 Auswirkungsanalyse.pdf
Download Anlage 8 Geotechnischer Bericht.pdf
Download Anlage 9 Schalltechnische Untersuchung.pdf
Download Anlage 10 Verkehrstechnisches Gutachten.pdf
Download Anlage 11 Bevölkerungsprognose 2022 bis 2039.pdf

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6. 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 "Neubau Aldi Sennhofweg": - Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung - Billigung des Entwurfs zur Änderung des Flächennutzungsplanes - Beschluss zur förmlichen Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

  1. Anlass zur Planung 
Die vorliegende Planung steht im Zusammenhang mit der verbindlichen Bauleitplanung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" und erfolgt im sog. Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB. 
Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg" ist die Absicht der Vorhabenträgerin, einen Neubau des Einzelhandelbetriebes Aldi Süd zu errichten. Zudem sollen eine Kindertagesstätte, Räume für die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V., Kreisvereinigung Lindau, medizinisches Gesundheitshandwerk sowie weitere Gewerbeflächen bzw. Büroräume auf dem Grundstück umgesetzt werden.
Da die im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen nicht mit der geplanten Nutzung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.

  1. Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches
Der Änderungsbereich befindet sich im Norden des Stadtgebietes der Stadt Lindau (B). Entlang des Plangebietes verlaufen der Sennhofweg und die Kemptener Straße, welche nach Norden zur Nachbargemeinde Weißensberg und im Süden bis in das Zentrum der Stadt Lindau (B) führt. 
Umgeben ist das Plangebiet bereits von einigen Gewerbebetrieben, aber auch Wohnbebauung grenzt östlich, am Ende des Sennhofweges an. Nördlich grenzt an den Änderungsbereich die gewerblich genutzte Bestandsbebauung der "Kemptener Straße" an. Östlich davon befindet sich landwirtschaftliche Fläche. Der Geltungsbereich besteht aus den Flurstücken mit den Fl.-Nrn. 603/3, 606/3 und 606/5, Gemarkung Reutin.


  1. Wirksamer Flächennutzungsplan und geplante Änderungen 
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt die Flächen derzeit überwiegend als "Gewerbliche Bauflächen" und im östlichen Bereich als "Flächen für die Landwirtschaft" dar. Durch den Geltungsbereich verläuft von Nord nach Süd eine unterirdische Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung.

Im Änderungsbereich wird fortführend ein sonstiges Sondergebiet Nahversorger (SO Nahversorger) sowie ein sonstiges Sondergebiet Kindertagesstätte (SO Kita) dargestellt. Zudem wird die "Hauptradroute Kategorie 1 Maßnahme 85 des Nahmobilitätplanes Dez. 19." dargestellt. Die dargestellten unterirdischen Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitungen werden unverändert übernommen.
Alle weiteren grafischen und textlichen Aussagen des Flächennutzungsplanes der Stadt Lindau bleiben unberührt. 

  1. Änderungsverfahren 
Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) hat in seiner Sitzung vom 25.10.2023 die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Weiteren wurde vom Stadtrat in gleicher Sitzung der Vorentwurf der 9. Flächennutzungsplanänderung in der Planfassung vom 21.09.2023 gebilligt, sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.09.2023 fand in der Zeit vom 06.11.2023 bis 01.12.2023 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 21.09.2023 keine Stellungnahmen ein.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 

Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde am 31.10.2023 an insgesamt 31 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und Sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wurden folgende Planänderungen und -ergänzungen vorgenommen:
  • Aktualisierung der Ziele des LEPs Bayern
  • Aktualisierung der Rechtsgrundlagen
  • Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen im Umweltbericht

Der überarbeitete Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes erhält das Fassungsdatum vom 20.02.2024.

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird ver­wiesen. 
Der Standort eignet sich für das Vorhaben besonders, da eine gute Erschließung über den "Sennhofweg" und die "Kemptener Straße" bereits vorhanden ist. Diese muss lediglich an neue Bedürfnisse angepasst werden.
Darüber sind überwiegende Teile Geltungsbereiches bereits versiegelt. Folglich entsteht eine Wiedernutzung einer bereits teilweise versiegelten Fläche, sodass durch das Vorhaben ein geringerer Anteil an neuen, hochwertigen Böden versiegelt werden muss.
Durch das Vorhaben wird die Nahversorgung in der Stadt gestärkt sowie die soziale Infrastruktur durch den Bau der Kindertagesstätte und den Räumen für die Lebenshilfe weiter ausgebaut. 

Diskussionsverlauf

Die Anlagen zu

  • Artenschutzrechtlicher Kurzbericht
  • Auswirkungsanalyse 
  • Geotechnischer Bericht 
  • Schalltechnische Untersuchung 
  • Verkehrstechnisches Gutachten

sind dem Tagesordnungspunkt „vBP Nr. 135 "Neubau Aldi, Sennhofweg":
- Abwägung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung
- Billigung des Bebauungsplanentwurfs
- Beschluss zur förmlichen Auslegung“

zu entnehmen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.  
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 135 „Neubau Aldi Sennhofweg“ mit Stand vom 20.02.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 27, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Entwurf Änderung Flächennutzungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf
Download Anlage 4 Umweltbericht.pdf
Download Anlage 5 Artenschutzrechtlicher Kurzbericht.pdf
Download Anlage 6 Auswirkungsanalyse.pdf
Download Anlage 7 Geotechnischer Bericht.pdf
Download Anlage 8 Schalltechnische Untersuchung.pdf
Download Anlage 9 Verkehrstechnisches Gutachten.pdf

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7. Vorstellung Parkraumanalyse und Parkplatz-Bedarfsermittlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

  1. Vorgeschichte
Der Stadtrat hat in der Stadtratssitzung am 21.07.2021 als Reaktion auf die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsprozesses zum Karl-Bever-Platz unter anderem beschlossen, ein Verkehrsplanungsbüro mit der Fortschreibung des Parkraumkonzepts 2017 zu beauftragen. Der Auftrag wurde an das Unternehmen B2M Software GmbH – Urban Mobility Innovations (nachfolgend als [ui!] bezeichnet) mit Sitz in München vergeben werden. 

  1. Ziel der Fortschreibung
Kern der Fortschreibung war die Parkraumerhebung und Analyse der Bestandsituation an den Parkplätzen P1 Blauwiese, P2 Vier-Linden-Quartier, Bahnhof Reutin, P3 Karl-Bever-Platz, P4 Parkhaus Inselhalle und P5 Hintere Insel. Ziel der Parkraumerhebung war es, den aktuellen Bedarf an Parkplätzen für die Nutzergruppen Bewohner, Beschäftigte, Kurzzeitbesucher, Übernachtungsgäste und Tagesgäste zu beziffern, dies insbesondere auch bezogen auf die künftige Kapazität an Parkplätzen am Karl-Bever-Platz. Auf Basis der gewonnen Daten sollte ein ganzheitliches Verkehrskonzept entwickelt werden. Außerdem sollte das Parkleitsystem optimiert und fortentwickelt werden. 

  1. Vorgehensweise und Herausforderungen 
Der Auftragnehmer [ui!] begann mit kamerabasierten Kennzeichenerfassungen sowie manuellen Kontrollerfassungen im Zeitraum 10.08. bis 23.08.2021. Nach Auswertung des über die Kameras gewonnenen Datensatzes stellte sich heraus, dass die Kennzeichenerfassungen aus technischen Gründen nicht zufriedenstellend erfolgt waren. Daher wurde die kamerabasierte Erhebung mit anderen Kameras im Zeitraum 02.10. bis 09.10.2021 wiederholt. Außerdem wurden erneut manuelle Erfassungen vorgenommen. Eine Kontrollerhebung zu den Übernachtungsgästen erfolgte zudem im August 2023. Die Daten wurden im Anschluss ausgewertet. 
Des Weiteren erfolgte eine Auswertung der in Lindau erteilten Parkkarten, welche aufgrund der unterschiedlichen Gültigkeitsdauern und Bereichsabdeckungen, „Doppelkarten" für Bewohner im öffentlichen und privaten Parkplatzbereich (Quartiersgarage) und permanenten Ausgaben im laufenden Jahr schwierig zu analysieren waren.

Im Zuge der Erarbeitung des Konzepts wurde zusätzlich der Spitzenbedarf an Parkplätzen im August hochgerechnet und im August 2023 ergänzend eine Analyse von „Floating Car Data“ (FCD = Echtzeit-Telemetriedaten von Fahrzeugen) vorgenommen.

Weiterhin stellten Änderungen in der Parksituation während der Konzepterstellung (Wegfall P2 beim Vier-Linden-Quartier, Ergebnis Ratsentscheid Hintere Insel, Eröffnung der Quartiersgarage Hintere Insel, Eröffnung des Parkplatzes Bauhof, Erweiterung der Bewohnerparkzone im Inselkern tagsüber, potentieller Wegfall des P1 Blauwiese) Auftragnehmer und Auftraggeber vor Herausforderungen, die über mehrere zeitaufwändige Anpassungen im gesamten Konzept Niederschlag finden mussten.

Mittels der so gewonnenen Datengrundlagen erstellte [ui!] folgende zentrale Ergebnisse:

  1. Zentrale Ergebnisse

4.1        Bedarf an Parkplätzen
Unter gleichbleibenden Bedingungen berechnete [ui!] einen Spitzenbedarf von 2.698 Stellplätzen. Davon sind 772 Stellplätze für Bewohner und Beschäftigte vorgesehen, 45 für Gewerbetreibende, 88 für Jahresparkkarteninhaber am P3, 1.155 Kurzzeitparkplätze und 638 Parkplätze für Tagesgäste. 435 Übernachtungsgäste nutzen die Parkplätze der Kurzzeitbesucher und Tagesgäste in der Nacht. Ohne Berücksichtigung von P1 (Blauwiese, 340 Parkplätze) und den 400 Schulparkplätzen besteht damit eine Unterdeckung von 792 Parkplätzen. Berücksichtigt man P1 und die Schulparkplätze während der Hochzeit in der Feriensaison, besteht lediglich eine Differenz von 52 Parkplätzen zum aktuell vorhandenen Bestand.

4.2        Verhältnis von Parkberechtigungskarten zu vorhandenen Parkplätzen
[ui!] stellt rechnerisch dar, dass die Anzahl an verfügbaren Stellplätzen auf der Insel und in der Quartiersgarage im Verhältnis zu den ausgegebenen Sonderparkrechten für Bewohner (Stand: 2021) deutlich zu niedrig sei und die Abdeckung mit Stellplätzen mindestens 80 % (=772 Parkplätze) zur Anzahl der ausgegebenen Parkkarten betragen sollte. Dieser Bedarf könnte nur unter Hinzuziehung von 162 Parkplätzen am Karl-Bever-Platz abgedeckt werden, die dann nicht mehr anderen Nutzergruppen zur Verfügung stünden.

4.3        Parkleitsystem
Bezüglich des Parkleitsystems betont [ui!] die Wichtigkeit der frühzeitigen Echtzeitinformation der Besucher über den Belegungsstatus der Parkplätze. Es fehle hier insbesondere an digitalen Informationstafeln, die eine Komplettübersicht der Parkplätze gebündelt anzeigen können. Weiterhin sei es sinnvoll, die Besucher bereits bei der Anreise umfassend über die Belegungssituation zu informieren.

  1. Vorgeschlagene Maßnahmen

[ui!] hat basierend auf dem Parkraumkonzept verschiedene Handlungsempfehlungen und Maßnahmensteckbriefe erarbeitet. Die Verwaltung hält insbesondere die folgenden Maßnahmen für erwägenswert:

5.1 Einführung einer ParkenApp und Bodensensoren für Bewohner und Sonderparkberechtigte 
Ziel der Maßnahme ist es, den Bewohnern die Suche nach freien Parkplätzen zu erleichtern und durch Bewohner verursachten Parksuchverkehr zu verhindern (Details zur Maßnahme, vgl. Anhang, Seite 33).

Anmerkung zur Umsetzbarkeit: Parkraumsensoren wurden bereits beschlossen, jedoch wurden angemeldete Haushaltsmittel im Sparhaushalt zurückgestellt; die Einführung einer begleitenden App oder Software muss im Gesamtkonzept mit den Sensoren geprüft und finanziert werden. 

5.2        Intelligente Parkraumnutzung am P3 
Ziel ist es, mittels Kennzeichenerfassungssystem eine optimale Mischnutzung durch Touristen und Bewohner zu ermöglichen (Algorithmus errechnet, wie viele Parkplätze für Bewohner und andere Parkberechtigte freizuhalten sind), dabei sollen die Parkvorgänge von Touristen mittels Preisdifferenzierung ab einer gewissen Parkdauer so teuer werden, dass der Parkplatz für Tagesgäste unattraktiv wird. Ggfs. Einführung eines Übernachtungstickets zu einem vergünstigten Tarif (Details zur Maßnahme, vgl. Anhang, Seite 34).

Anmerkung zur Umsetzbarkeit: Die Kennzeichenerfassung am P3 wurde beschlossen. Eine Erweiterung mittels einer Software, die eine intelligente Steuerung ermöglicht, muss durch die Verwaltung auf Finanzierbarkeit geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist eine intelligente Parkraumnutzung an allen anderen größeren Parkierungsanlagen erstrebenswert, da nur so eine vollautomatische Nutzergruppenanalyse für die intelligente Verkehrslenkung dauerhaft möglich wird.



5.3        Maßnahme Preismodell und Rabattsystem P4 und Inselgeschäfte
Ziel ist es, mittels Preisdifferenzierung am P4 (ab einer gewissen Parkdauer werden längere Parkvorgänge durch den Preis sanktioniert) eine Verlagerung der Touristen auf die der Insel vorgelagerten Parkplätze zu erreichen. Dabei ist es möglich, innerhalb der festgelegten Maximalparkdauer durch ein begleitendes Rabattsystem bestimmte Nutzergruppen (z.B. Kunden) finanziell zu entlasten (Details zur Maßnahme, vgl. Anhang, Seite 36).

Anmerkung zur Umsetzbarkeit: Die technische Umsetzungsmöglichkeit am P4, sowie die Entwicklung einer App für das Rabattsystem muss geprüft werden; Investitionskosten allein für die App werden sehr vage mit 5.000 – 160.000 Euro beziffert.

5.4        Bau einer  Mobilitätsstation am Bahnhof Reutin
Ziel ist der Bau einer Mobilitätsstation am Bahnhof Reutin mit dem Angebot eines P&R-Auffangparkplatzes (Details zur Maßnahme, vgl. Anhang, Seite 39).

Anmerkung zur Umsetzbarkeit: Dies ist eine der zentralen Maßnahmen des sich aktuell in Erarbeitung befindlichen Stadtbuskonzeptes und ein wesentliches Element der städtebaulichen Entwicklung am Berliner Platz.

5.5        Stadtschlüssel
Ziel ist es, eine App mit einem Belohnungssystem für Anwender einzuführen, die ihr Mobilitätsverhalten tracken lassen. Für die Nutzung von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln werden Bonuspunkte gesammelt, die als Mobilitätsguthaben oder in Partnergeschäften eingelöst werden können (Details zur Maßnahme, vgl. Anhang, Seite 43).

Anmerkung zur Umsetzbarkeit: Die App-Entwicklung kann zwischen 5.000 und 45.000 Euro liegen; die technische Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit müsste geprüft werden. Zudem müsste festgelegt werden, welches Verhalten belohnt werden soll und wie eine „Vergütung“ erfolgt. Bisher gab es noch keine Gespräche mit Anbietern.

Fachliche Bewertung

Mit dem jetzt vorgelegten Parkraumkonzept wurde der Bedarf an Parkplätzen in Lindau konkret beziffert. Im Unterschied zum Parkraumkonzept 2017 (Erfassung Fr.- So. auf der Insel, sowie an P3 und P5) wurden weitaus mehr Parkflächen untersucht und die Erhebung erfolgte über eine ganze Woche (z.T. durchgehende Kennzeichenerfassung). Auch der Parksuchverkehr auf der Insel wurde erhoben, was eine bessere Abschätzung des tatsächlichen Stellplatzbedarfs ermöglicht. Zudem wurde eine Analyse der ausgegebenen Parkkarten für Bewohner, Beschäftigte und Sonderparkberechtigte durchgeführt und der tatsächliche Stellplatzbedarf ermittelt. Durch die ergänzende Nutzung von Floating Car Data mehrerer Jahre kann nicht nur der absolute Spitzenbedarf im Juli und August, sondern auch der Bedarf in der Vor- bzw. Nachsaison (Mai / Juni und Oktober) beziffert werden.

Da der Bedarf unter der Annahme errechnet wurde, dass der P1 (Blauwiese) durch den Neubau der Mittelschule wegfällt, und zudem zusätzliche Kapazitäten durch die Schulparkplätze in Spitzenzeiten am Wochenende und insbesondere in den Ferien bestehen, stellt sich die Situation aktuell wesentlich entspannter dar, als im Konzept prognostiziert. So fehlen aktuell nur 52 Parkplätze zum errechneten Spitzenbedarf für August, was eine sehr gute Abdeckung darstellt. 

Die rechnerische Unterdeckung kann nach Feststellungen der Stadtverwaltung aktuell hingenommen werden, da der Parkplatz Blauwiese (und auch die Schulparkplätze) im Sommer 2023 nur eine geringe Auslastung aufwiesen. Allerdings sollte ein Hauptaugenmerk der Stadt Lindau auf der noch besseren Besucherlenkung zu diesen bereits existierenden Auffangparkflächen liegen.

Auch im Hinblick auf die Forderung nach sicheren Bewohnerparkplätzen ist zu berücksichtigen, dass seit der Einführung der ganztägigen Bewohnerparkzone im Altstadtkern (ab Linggstraße) und der zwischenzeitlichen Eröffnung der Quartiersgarage derzeit trotz einer hohen Anzahl an Bewohnerparkkarten noch deutliche freie Kapazitäten auf der Quartiersgarage zu verzeichnen sind. Aus diesem Grund ist seitens der Stadt eine Erhöhung der Stellplatzplatzkapazität für Bewohner auf 80% der ausgegebenen Parkkarten – wenn überhaupt – allenfalls schrittweise und sehr vorsichtig zu empfehlen. Ebenso ist zu erwägen, die Kriterien zur Ausgabe der Parkkarten zu überprüfen und ggfs weiterzuentwickeln. 

Insgesamt kann aus Sicht der Verwaltung das Parkraumkonzept nun die Grundlage bilden, um gemeinsam mit den städtebaulichen Entwicklungen am Berliner Platz und einem künftig umzusetzenden modernen und digitalen Parkleit- und Parkraumbewirtschaftungssystem die Parkplatzsituation in Lindau nachhaltig zu verbessern. 

Zudem sind durch das derzeit in Bearbeitung befindliche Mobilitätskonzept weitere substanzielle Beiträge zur Verbesserung der gesamten Verkehrssituation und damit auch der Lebensqualität für alle Beteiligten in Lindau zu erwarten. 

Diskussionsverlauf

Stadtrat Brombeiß stimmt der BV zu, allerdings kann er in der fachlichen Bewertung die Aussage, dass der Neubau der Mittelschule entfällt“ nicht mittragen und widerspricht dem.

Für Stadträtin Rundel ist ein digitales Parkleitsystem in Echtzeit der Dreh- und Angelpunkt. Die Infos der Parkplätze an der Blauwiese und den Schulen muss verbessert werden. 

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer zeigt sich der Besucherlenkung gegenüber skeptisch. Ihrer Meinung nach müssen Ideen entwickelt werden, wie man ohne Auto auf die Insel kommt. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Erkenntnisse aus dem Parkraumkonzept als Grundlage für die weiteren Entscheidungen im Bereich Mobilität zu berücksichtigen.

  1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Umsetzbarkeit der im Konzept empfohlenen Maßnahmen sukzessive zu prüfen und umsetzbare Maßnahmen in den fachlich zuständigen Ausschüssen vorzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 1

Dokumente
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Download PRK Anhang.pdf
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8. BP Nr. 57 "Zwischen Laubeggengasse u. Bleicheweg", 14. Änderung "Ferienwohnungen" - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Für den Bereich des Wannentals in Reutin laufen derzeit Bauleitverfahren zur Regelung von Ferienwohnungen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2023 wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bebauungspläne im Wannental das bestehende Angebot an Ferienwohnungen auch auf Ebene der Gesamtstadt als ausreichend erachtet. Die Deckelung des Angebots an Ferienwohnung soll nun sukzessive für die betreffenden Gebiete über die Bauleitplanung erfolgen. Der Bereich Aeschach-Süd wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen erwartet werden. 

Im südlichen Bereich der Gemarkung Aeschach liegt planungsrechtlich eine Mischung aus beplanten und unbeplanten Innenbereichen (§34 BauGB) vor. Die rechtswirksamen Bebauungspläne sind: 

  • Bebauungsplan Nr. 68 „Aeschacher Ufer“
  • Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 113 „Jungfernburg“ sind in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht störende Gewerbebetriebe bereits ausgeschlossen. Hier muss daher nicht mehr gehandelt werden. Die beiden bestehenden Bebauungspläne sollen geändert werden, um hier ebenfalls Ferienwohnungen auszuschließen. Für den bislang unbeplanten Innenbereich soll parallel der einfache Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ aufgestellt werden. 

  1. Bisheriges Planungsrecht des BP Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 
Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1963 setzt als qualifizierter Bebauungsplan großflächig ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Ursprungsbebauungsplan wurde in den vergangenen Jahren mit dreizehn Änderungen in einzelnen Teilbereichen, überformt. Die nachstehende Tabelle listet die Änderungen auf:
Name
Gemarkung


Wirksam seit
1. Änderung  
[ Am Rehberg 4 und 6 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
18.12.1965
2. Änderung
[ Schoblochweg ]
RE
Rechtskraft
qualifiziert
10.10.1964
3. Änderung  
[ Langenweg 23 (Fl.nr. AE 24) ]
AE
Rechtskraft 
einfach
29.01.1965
3. Änderung  [ Tannhofweg ]
RE
aufgehoben


4. Änderung  [ Tannhofweg ]
RE
Rechtskraft
qualifiziert
07.04.1970
5. Änderung  
[ Hundweilerstr 15-19 ]
AE
Rechtskraft
einfach
18.08.1971
6. Änderung  
[ Am Rehberg 25 - 29 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
23.03.1972
7. Änderung  
[ Hundweilerstr 1 - 3 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
30.01.1973
8. Änderung  [ Anheggerstraße 6 und  Am Rehberg 25 ]
AE
Rechtskraft
einfach
11.07.1992
9. Vereinf. Änderung  [ Langenweg 12 ]
AE
Rechtskraft
einfach
20.01.1994
10. Änderung [Bahnunterführung 
Langenweg]
AE
(öffentl. Auslegung)

11. Änderung [Bahnunterführung 
Bregenzer Straße]
RE
(Veränderungssperre für die Jahre 1999 - 2001)
12. Änderung  [ Römerpark, Kolpingstr und Anheggerstraße ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
14.10.1995
13. Änderung 
Bodenseebank (vBP)
RE
Rechtskraft
qualifiziert
03.07.2009

Tabelle 1         Bebauungsplanänderungen

Die 14. Änderung des Bebauungsplans ändert alle Bereiche und Änderungen hinsichtlich ihrer festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu bauordnungsrechtlicher Festsetzungen bleiben unverändert erhalten und werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen. Die Bebauungsplanänderung erweitert den bisherigen Geltungsbereich des BP Nr. 57 um bebaute Bereiche im Kälberweidweg, der Rainhausgasse, Am Rehberg und der Anheggerstraße. In diesen Bereichen gilt die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung der 14. einfachen Bebauungsplanänderung. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §34 und §35 des BauGB. 

  1. Bestandsaufnahme 
Eine Bestandserhebung ergab im Dezember 2023 (aktualisiert im Februar 2024) folgendes Bild: Vor Ort ließ sich aus dem öffentlichen Raum heraus kein Gebäude eindeutig mit Ferienwohnungen über Werbung und Beschriftung erkennen. Auf diversen Internetseiten wurden zum Abfragezeitpunkt im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung in 9 privaten Gebäuden Ferienwohnungen angeboten. 

Insgesamt gibt es im Plangebiet daher mindestens 9 Gebäude, in denen dauerhaft eine oder mehrere Ferienwohnungen offeriert werden. Für 6 dieser Gebäude liegt die entsprechende baurechtliche Genehmigung vor. 

  1. Planungsziele 

  1. Stärken des Wohnens 
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Aus städtebaulicher Sicht genügt dazu das Überlassen der Wohnungen zu den Bedingungen des Immobilienmarktes bzw. der Vermietungspolitik der Eigentümer nicht. Es soll planungsrechtlich steuernd eigegriffen werden. 

Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Aeschach bzw. die Bereiche im südlichen Aeschach sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.

  1. Vorhalten von Wohnungen aller Größen, in allen Preislagen und im gesamten Geltungsbereich 
Der Wohnungsmarkt war bisher gekennzeichnet durch eine gute Durchmischung hinsichtlich der Größe der verfügbaren Wohnungen und hinsichtlich der angebotenen Preise. Der Wohnungsmarkt bildet hierbei die bauliche Struktur der Gebäude ab, die relativ heterogen in ihrer Größe, Ausstattung und Zustand sind. 

Werden Wohnungen zu Ferienwohnungen umgenutzt, so werden Wohnungen aller Größenklassen wie hier in Aeschach-Süd ausgewählt, mit der Konsequenz, dass diese dem Wohnungsmarkt meist dauerhaft oder zumindest langfristig entzogen sind. Der Nachteil, dass diese Wohnungen den Wohnungssuchenden nicht zur Verfügung stehen, soll aus Sicht der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und aus Sicht der stabilen Bewohnerstrukturen gemäß § 1 (6) Nr. 2 BauGB nicht hingenommen werden. Es sollen Wohnungen zum Kauf oder zur Miete in allen Lagen und allen Preisstufen zur Verfügung stehen, damit alle Teile der Bevölkerung mit Wohnraum versorgt werden können.

  1. Schaffen von Anreizen für das Erhöhen der Anzahl der Wohnungen 
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtsverordnung der Landessregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das südliche Aeschach, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang zweier zu ändernder Bebauungspläne (2. Änderung BP Nr. 68, 14. Änderung BP Nr.57) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 138 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Für die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 wird als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 57 ist großflächig als ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im Bereich der vorherigen Bebauungsplanänderungen wurde im Römerpark ein Mischgebiet festgesetzt, ebenso im Bereich der Bodenseebank. Für das Grundstück mit der Fl.-Nr. 58/21 (Aeschach) wurde ein reduziertes Gewerbegebiet (GE red) festgesetzt. 

In der 14. Änderung bleibt der planungsrechtliche Grundgedanke des WA und den späteren Änderungen zu Mischgebieten (und einem reduzierten Gewerbegebiet) im Grundsatz erhalten. Das Mischgebiet wird um einige Flächen entlang der Bregenzer Straße erweitert, da dieser Gebietstyp besser zu der tatsächlichen Nutzung und der künftig beabsichtigen Entwicklung dieser Flächen passt. Dies entspricht den Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes der Stadt Lindau, der im Bereich der Bregenzer Straße großflächig Mischgebiete darstellt. 
 
Der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 57 wurde in WA1 und WA2 untergliedert. In Bereichen, die auf Grund der Erschließung und bestehenden Gebäudestruktur für die Unterbringung von dem Gebiet dienenden Läden und Schank- oder Speisewirtschaften nicht geeignet sind, wurde diese Nutzung als unzulässig festgesetzt (WA2). Im neu hinzukommenden nördlichen Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes wird ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet des Typs 2 (WA 2) festgesetzt, welches die bestehende und künftige Entwicklung entsprechend steuert. 

Die Festsetzungen zu freien Berufen sind zwar nicht direkt im § 4 BauNVO aufgenommen, aber über § 13 BauNVO mit dem § 4 BauNVO verlinkt. Die Festsetzung dient daher der Klarheit.

Die in der bisherigen Festsetzung enthaltene Ausnahme des § 4 BauNVO „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ wurde modifiziert. 
Gemäß § 1 (6) BauNVO wurde die Ausnahme „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ im zentrumsnäheren WA 1 als allgemein zulässig festgesetzt; dies gilt aber nicht für Ferienwohnungen. „Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ wurden zu einer allgemein zulässigen Nutzung erklärt, da Wohnen, Arbeiten und Versorgung besser verknüpft werden sollen. Schwerpunkt ist dabei baugebietsspezifisch das Wohnen, dem aber nicht störende Nutzungen im Bedarfsfall zugeordnet sein sollen. Aus der Erfahrung der Pandemiezeit, hat Homeoffice allgemein und nachweisbar zu geringen Verkehrsbewegungen geführt und damit auch umweltgerechteres Leben bewirkt. Diese Lebensform soll bei Nachfrage verstetigt werden und um gewerbliche Anbieter ergänzt werden können. Auf diese Weise soll auch ein Wandel der Wohnverhältnisse dergestalt ermöglicht werden, dass Arbeiten, Wohnen und Freizeit im Alltag an einem Ort möglich sind. Durch den hohen Freizeitwert der umgebenden Landschaft und durch die fußläufige Entfernung zu Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen sind die Randbedingungen dazu optimal.

Als Ausnahme zugelassen werden können im Einzelfall auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltungen, weil diese mit der Bau- und Nutzungsstruktur des Bestands vereinbar sind und mit der gegebenen Erschließung aus städtebaulicher Sicht möglich sind. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind aber nur zulässig, wenn sie keine Räume nach § 13a Satz 2 BauNVO enthalten, um nicht auf diese Weise unerwünschte Ferienwohnungen im Rahmen eines Hotels zu erhalten.

Als nicht zulässig wurden Gartenbaubetriebe festgesetzt, die sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen. Größere zusammenhängende Grundstücke an übergeordneten Erschließungsstraßen sind außerdem als räumliche Voraussetzung im Bestand nicht vorhanden sind und können perspektivisch auch nicht geschaffen werden. 

Ferienwohnungen und Ferienräume sollen im Plangebiet nicht zugelassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der oben dargestellten städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen. Jegliche Form von Dauerwohnen soll stadtweit auch planungsrechtlich geschützt und gesichert werden.

Grundlage der Festsetzungen zur Feinsteuerung des allgemeinen Wohngebiets ist eine Be-standsaufnahme der bestehenden Ferienwohnungen wurden mit Stand vom Februar 2024. 

Die Mischgebiete werden entsprechend § 6 BauNVO festgesetzt. Das reduzierte Gewerbegebiet bleibt wie in der bisherigen 9. Änderung des BP Nr. 57 stehen. Hinzu kommen die Regelungen zu Ferienwohnungen und Zweitwohnungen. 

Die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Kolpingstraße und Rainhausgasse, welche im Ursprungsbebauungsplan Nr. 57 für die Trasse der Bundesstraße vorgesehen waren, werden nun als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Dies entspricht der Darstellung im Flächennutzungsplan. Zudem sind die Flächen als Freiraumkorridor im Freiraumkonzept der Stadt Lindau gekennzeichnet. Dem Ziel der dauerhaften Freihaltung von Bebauung wird somit durch die Festsetzung des Bebauungsplanes Rechnung getragen.

Nebenwohnungen:
Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen. 

Die Stadt Lindau wird hierbei auf der Grundlage mehrerer räumlicher Ziele aktiv, um die Nebenwohnungen zu steuern. Zum einen soll entsprechend der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB ein übergeordnetes raumplanerisches Ziel des Regionalplans Allgäu umgesetzt werden: „2.3. (Z) Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Ferienwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten wird.“ 
Zum anderen hat der Stadtrat der Stadt Lindau im Juni 2023 einen „Grundsatzbeschluss einschließlich Verfahrensgrundsätzen für die Bauleitplanung und den Verkauf städtischer Grundsätze - zugleich Konzept zur Stärkung der Innenentwicklung nach § 176 BauGB“ (kurz SoBoN) gefasst. In Abschnitt D, 3. Ausschluss von Zweitwohnungen in Bebauungsplänen ist festgelegt: „Die Stadt wird bei Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen Zweitwohnungen grundsätzlich ausschließen.“ 

Dies wurde aufgenommen und Nebenwohnungen bzw. Zweitwohnungen sollen ausgeschlossen werden, um weiterhin Angebote für wechselnde touristische Gäste gemäß des genehmigten Bestandes vorhalten zu können. Außerdem sollen aus städtebaulicher Sicht keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt bzw. eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.

  1. Wahl des Bebauungsplanverfahrens
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt, da insgesamt festgesetzte Grundflächen vorliegen, die größer sind, als die im § 13a BauGB aufgeführten Werte. 

Fachliche Bewertung

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Lindau hat sich im Sommer 2023 mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass keine neuen Ferienwohnungen im Stadtgebiet zugelassen werden sollen. Das Angebot an Ferienwohnungen auf Ebene der Gesamtstadt wird als ausreichend erachtet. Auf Grundlage des Beschlusses des Bau- und Umweltausschuss wird dem Stadtrat ebenfalls die 14. Änderung „Ferienwohnungen“ des Bebauungsplanes Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ in der Gemarkung Aeschach empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Aufstellung der 14. Änderung „Ferienwohnungen“ des Bebauungsplanes Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf der 14. Änderung „Ferienwohnungen“ des Bebauungsplanes Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ mit dem Stand vom 26.02.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Bebauungsplanänderung Vorentwurf.pdf
Download Anlage 2 Begründung.pdf

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9.  BP Nr. 68 "Aeschacher Ufer", 2. Änderung "Ferienwohnungen" - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Für den Bereich des Wannentals in Reutin laufen derzeit Bauleitverfahren zur Regelung von Ferienwohnungen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2023 wurde das bestehende Angebot an Ferienwohnungen auf Ebene der Gesamtstadt wird als ausreichend erachtet. Die Deckelung des Angebots an Ferienwohnung soll nun sukzessive für die betreffenden Gebiete über die Bauleitplanung erfolgen. Der Bereich Aeschach-Süd wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen erwartet werden. Aktuell liegt dem Stadtbauamt eine konkrete Anfrage zur Umnutzung einer Wohnung als Ferienwohnung im Bereich Alpengarten vor. Um die städtebauliche Entwicklung des Gebiets zu steuern und der Verdrängung von Dauerwohnungen durch Ferienwohnungen entgegenzuwirken, besteht daher ein dringendes Erfordernis planungsrechtlich einzugreifen. 

Im südlichen Bereich der Gemarkung Aeschach liegt planungsrechtlich eine Mischung aus Bebauungsplänen und unbeplanten Innenbereichen (§34 BauGB) vor. Die rechtswirksamen Bebauungspläne sind: 

-        Bebauungsplan 68 „Aeschacher Ufer“
-        Bebauungsplan 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 113 „Jungfernburg“ sind in einem Allgemeinen Wohngebiet die nicht störenden Gewerbebetriebe bereits ausgeschlossen. Hier muss daher nicht mehr gehandelt werden. Die beiden bestehenden Bebauungspläne sollen geändert werden, um hier ebenfalls Ferienwohnungen auszuschließen. Für den bislang unbeplanten Innenbereich soll parallel der einfache Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ aufgestellt werden. 


  1. Bisheriges Planungsrecht des BP Nr. 68 „Aeschacher Ufer“ 
Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1969 setzte als qualifizierter Bebauungsplan großflächig Allgemeines Wohngebiet, eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz sowie östlich Parkplatzflächen, Tennisplätze und Minigolfplatz fest. Letztere sind ohne grafische Grünflächen festgesetzt. 

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde laut „Zeichenerklärung“ der Festsetzungskatalog des § 4 der BauNVO von 1962 unverändert übernommen:

㤠4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden
Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen,
6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen“.

Der Ursprungsbebauungsplan wurde in 1993 mit einer ersten Änderung im Teilbereich Aeschacher Ufer 50 überformt. Hier wurde ein Baudenkmal nachrichtlich übernommen und eine veränderte Baugrenze festgesetzt. 

Die 2. Änderung des Bebauungsplans ändert alle als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereiche hinsichtlich ihrer Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen zur Grünfläche mit Spielplatz, zu den Tennisplätzen, Minigolf und die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu bauordnungsrechtlicher Festsetzungen bleiben unverändert erhalten und werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen.

  1. Bestandsaufnahme 
Eine Bestandserhebung ergab im Februar 2024 folgendes Bild: Es existieren zwei genehmigte Ferienwohnungen. Vor Ort ließ sich aus dem öffentlichen Raum heraus kein Gebäude mit Ferienwohnungen über Werbung und Beschriftung erkennen. Zusätzlich gibt es ein Gebäude mit einem Angebot einer Ferienwohnung auf einer privaten Internetseite. 

Ferienwohnungen gehören zur klassischen Angebotspalette einer Ferienregion wie der Stadt Lindau und sind eine wichtige Erwerbsgrundlage. Diese privaten Belange sind im Rahmen der 2. Änderung dieses Bebauungsplanes nach § 1 (7) BauGB mit den öffentlichen Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. 

Im vorliegenden Fall besteht nur eine geringe Zahl an Ferienwohnungen im Plangebiet. Die zentrale und gleichzeitig seenahe Lage sowie die fußläufige Erreichbarkeit der Insel machen das Plangebiet jedoch zu einem potentiellen Nachfragebereich. 
Parallel dazu ist Nachfrage an Dauerwohnungen am Wohnungsmarkt unverändert hoch und es werden zeitgleich deutlich weniger Wohnungen neu errichtet bzw. beantragt. Dies hat zur Folge, dass die Stadt Lindau nun eine Kommune mit angespannten Wohnungsmarkt ist.  

  1. Planungsziele 

  1. Stärken des Wohnens 
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Aus städtebaulicher Sicht genügt dazu das Überlassen der Wohnungen zu den Bedingungen des Immobilienmarktes bzw. der Vermietungspolitik der Eigentümer nicht. Es soll planungsrechtlich steuernd eigegriffen werden. 

Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Aeschach Süd soll damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.

  1. Vorhalten von Wohnungen aller Größen, in allen Preislagen und im gesamten Geltungsbereich 
Der Wohnungsmarkt war bisher gekennzeichnet durch eine gute Durchmischung hinsichtlich der Größe der verfügbaren Wohnungen und hinsichtlich der angebotenen Preise. Der Wohnungsmarkt bildet hierbei die bauliche Struktur der Gebäude ab, die relativ heterogen in ihrer Größe, Ausstattung und Zustand sind. 

Werden Wohnungen zu Ferienwohnungen umgenutzt, so werden Wohnungen aller Größenklassen wie hier in Aeschach-Süd ausgewählt, mit der Konsequenz, dass diese dem Wohnungsmarkt meist dauerhaft oder zumindest langfristig entzogen sind. Der Nachteil, dass diese Wohnungen den Wohnungssuchenden nicht zur Verfügung stehen, soll aus Sicht der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und aus Sicht der stabilen Bewohnerstrukturen gemäß § 1 (6) Nr. 2 BauGB nicht hingenommen werden. Es sollen Wohnungen zum Kauf oder zur Miete in allen Lagen und allen Preisstufen zur Verfügung stehen, damit alle Teile der Bevölkerung mit Wohnraum versorgt werden können.

  1. Schaffen von Anreizen für das Erhöhen der Anzahl der Wohnungen 
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtsverordnung der Landessregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das südliche Aeschach, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang zweier zu ändernder Bebauungspläne (2. Änderung BP 68, 14. Änderung BP 57) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 138 Ferienwohnungen auszuschließen. 

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Die Festsetzungen lauten: 

2.        WA        Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO, 
       § 4 BauNVO i.V.m. § 13a BauNVO, § 1 Abs. 8 BauNVO, § 1 Abs. 9 BauNVO, § 13         BauNVO)

1.1        Zulässig sind:
  • Wohngebäude,
  • nicht störende Handwerksbetriebe,
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und
  • Räume für freie Berufe.

1.2        Ausnahmsweise können zugelassen werden:
  •        sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, jedoch keine Ferienwohnungen und
  •        Anlagen für Verwaltungen. 

1.3        Nicht zulässig sind:
  •        Gartenbaubetriebe und Tankstellen,
  •        Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
  •        die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
  •        Ferienräume nach § 13a Satz 2 BauNVO, auch nicht ausnahmsweise und 
  •        Ferienwohnungen nach § 13a Satz 1 BauNVO, auch nicht ausnahmsweise. 

Gegenüber den Festsetzungen aus 1969 haben sich dabei folgende Veränderungen ergeben. Auf der Grundlage der BauNVO von 1962 waren 1969 die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften im Plangebiet allgemein zulässig. Jetzt sind sie als nicht zulässig festgesetzt. 
Im Bestand sind, bis auf den Kiosk am aktuell aufgelassen Minigolf, keine Gastronomiebetriebe vorhanden. Auf der Grundlage des Bebauungsplanes sind also über einen Zeitraum von über 50 Jahren keine neu errichtet bzw. umgenutzt worden. 
An dieser Eigenschaft des Plangebietes soll durch den Ausschluss festgehalten werden. Hintergrund ist hier, dass Gastronomiebetreibe und Läden den beiden angrenzenden Zentren Insel Lindau und Ortsteilzentrum Aeschach vorbehalten sein sollen und dort vorgehalten werden sollen. Die an diesen Stellen schon bestehenden Gastronomiebetriebe und Läden sollen stabilisiert werden. 
Die im Plangebiet vorhandene gute Wohnqualität soll außerdem beibehalten werden und nicht durch die Nebeneffekte von Gastronomiebetrieben (Zu- und Abgang in Nachtstunden, PKW-Anfahrten) potentiell beeinträchtigt werden. 
Für die im Plangebiet Wohnenden sind Gastronomiebetriebe und Läden in Aeschach und auf der Insel über Entfernungen bis maximal 900 m fußläufig gut erreichbar. 

Die übrigen Festsetzungen der allgemein zulässigen Nutzungen sind unverändert.

Die Festsetzungen zu freien Berufen sind zwar nicht direkt im § 4 BauNVO aufgenommen, aber über § 13 BauNVO mit dem § 4 BauNVO verlinkt. Die Festsetzung dient daher der Klarheit.

Bei den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen erfolgten die meisten Veränderungen gegen-über 1969. Aus dem Regelkatalog sind nur die nicht störenden Gewerbebetriebe, jedoch nicht Ferienwohnungen, und Anlagen für Verwaltungen übernommen und festgesetzt. 

Nicht störende Gewerbetriebe sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie an ihrem individuellen Standort die jeweiligen lagebedingten Besonderheiten erfüllen können (wie z.B. die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, Anforderungen an eine geeignete Erschließung und Parkierung). Diese Anforderungen werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft und beurteilt. Mit der Ausnahme für nicht störende Gewerbetriebe soll die Möglichkeit eröffnet werden, Wohnen und Arbeiten im Bedarfsfall angemessen vereinen zu können und einen noch verträglichen Mischungsgrad beider Nutzungen im WA zu eröffnen. Diese Festsetzung erfolgt auch vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Stadt der kurzen Wege und deren Beitrag zu einer umweltgerechten Stadtentwicklung.

Anlagen für sportliche Zwecke waren 1969 laut Regelkatalog nur ausnahmsweise zulässig, sind jetzt aber bei den Festsetzungen als allgemein zulässig hochgestuft und festgesetzt worden. Begründung hierfür ist, dass am Kleinen See die Nutzungen für Angeln, Rudern und Kanufahren etabliert sind und planungsrechtlich gesichert werden sollen. Auch andere Freizeitsportnutzungen wären im südlichen Plangebiet mit oder ohne Seebezug perspektivisch denkbar und sollen ermöglicht werden.

Die anderen 1969 noch ausnahmsweise zulässigen Nutzungen: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind zu den nicht zulässigen Arten abgestuft worden und werden nachfolgend begründet. 

Als nicht zulässig wurden einerseits Gartenbaubetriebe und Tankstellen festgesetzt, die sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen. Für Gartenbaubetriebe fehlen perspektivisch unbelastete Standorte mit einer notwendigen Bodenqualität und Besonnung. Außerdem soll sich der zentrennahe Bereich nicht in Richtung neuen großflächigen Gartenbaus entwickeln, sondern verstärkt dem Wohnen vorbehalten bleiben. Der im Plangebiet seit 1886 vorhandene Betrieb der überörtlich bekannten und beliebten Alpengärtnerei hat Bestandsschutz.  

Größere zusammenhängende Grundstücke an übergeordneten Erschließungsstraßen sind für Tankstellen außerdem als räumliche Voraussetzung im Bestand nicht vorhanden sind und können perspektivisch auch nicht geschaffen werden. 

Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden einerseits als nicht zulässig festgesetzt, weil diese mit der Bau- und Nutzungsstruktur des Bestands nicht vereinbar sind. Im Bestand des Plangebietes haben sich über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren keine solchen Betriebe etabliert. Künftig soll dies nicht auch weiterhin möglich sein. Hotels und andere Formen von Beherbergung sollen für das Plangebiet der Insel vorbehalten sein. Für die laut Beherberungsmarktanalyse „tendenziell bestehende strukturelle Lücke im Bereich Ketten- und Markenhotellerie“ lassen sich im Plangebiet keine geeigneten Standorte finden. Gründe hierfür sind die mangelnde Erschließungsqualität am Alpengarten und die verkehrliche Insellage des Hasenweidwegbereiches. 

Läden sind im Plangebiet im Bestand nicht vorhanden. Gleiches gilt, mit Ausnahme des Kiosk am aktuell nicht betriebenen Minigolf, für die Gastronomiebetriebe. Beide Nutzungen sollen, analog wie bereits oben beschrieben, den angrenzenden Zentren Aeschach und Insel vorbehalten sein. Dort schon bestehende Läden sollen stabilisiert werden. Da das Plangebiet fußläufig und für Radverkehr mit guter Qualität mit diesen beiden Zentren verknüpft ist, besteht auch keine städtebauliche Notwendigkeit, solche Versorgungseinrichtungen künftig unmittelbar im Plangebiet vorhalten zu müssen 

Ferienwohnungen und Ferienräume sollen im Plangebiet nicht zugelassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der oben dargestellten städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen. Jegliche Form von Dauerwohnen soll stadtweit auch planungsrechtlich geschützt und gesichert werden.

Neu in das WA aufgenommen wurden im nördlichen Teil des Plangebietes das Grundstück der Kita Holdereggen mit dem Flurstück Aeschach Nr. 79/5. Außerdem liegt der der Bereich zwischen der ursprünglichen diagonal durch den Garten der Villa Holdereggen verlaufenden Grenz-linie des ursprünglichen Geltungsbereiches und dem Flurstücks Aeschach Nr. 79 nunmehr auch im neuen Geltungsbereich des BP 68, 2. Änderung. 

Beließe man den ursprünglichen Geltungsbereich, dann ergäbe sich zwischen dem BP Nr. 68 und dem in Vorbereitung befindlichen, östlichen Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ eine planungsrechtliche „§ 34-Insel“, die vermieden werden soll, um einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu haben. Veränderungen, die das Maß der baulichen Nutzung betreffen, sind weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Aus dem Geltungsbereich des ursprünglichen BP Nr. 68 herausgenommen wurden die Bereiche an der Bahnschranke Gleisdreieck und an der Bahnschranke Holdereggenstraße / Heckenweg. Hier besteht kein Planungsbedürfnis, da die nie realisierte Variante des Bebauungsplanes durch ein eisenbahnrechtliches Planverfahren mit einer abweichenden Lösung ersetzt werden wird.

Im südöstlichen Bereich am Karl-Bever-Platz wurde der Bereich südöstlich der Villa Götzger aus dem Geltungsbereich herausgenommen, da der Bebauungsplan Nr. 128 „Karl-Bever-Platz“ 2019 abweichende Lösungen festgesetzt hat. 

Nebenwohnungen:
Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen. 

Die Stadt Lindau wird hierbei auf der Grundlage mehrerer räumlicher Ziele aktiv, um die Nebenwohnungen zu steuern. Zum einen soll entsprechend der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB ein übergeordnetes raumplanerisches Ziel des Regionalplans Allgäu umgesetzt werden: „2.3. (Z) Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Ferienwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten wird.“ 
Zum anderen hat der Stadtrat der Stadt Lindau im Juni 2023 einen „Grundsatzbeschluss einschließlich Verfahrensgrundsätzen für die Bauleitplanung und den Verkauf städtischer Grundsätze - zugleich Konzept zur Stärkung der Innenentwicklung nach § 176 BauGB“ (kurz SoBoN) gefasst. In Abschnitt D, 3. Ausschluss von Zweitwohnungen in Bebauungsplänen ist festgelegt: „Die Stadt wird bei Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen Zweitwohnungen grundsätzlich ausschließen.“ 

Dies wurde aufgenommen und Nebenwohnungen bzw. Zweitwohnungen sollen ausgeschlossen werden, um weiterhin Angebote für wechselnde touristische Gäste gemäß des genehmigten Bestandes vorhalten zu können. Außerdem sollen aus städtebaulicher Sicht keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt bzw. eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.

  1. Wahl des Bebauungsplanverfahrens
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt, da insgesamt festgesetzte Grundflächen vorliegen, die größer sind, als die im § 13a BauGB aufgeführten Werte. 

Fachliche Bewertung

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Lindau hat sich im Sommer 2023 mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass keine neuen Ferienwohnungen im Stadtgebiet zugelassen werden sollen Das Angebot an Ferienwohnungen auf Ebene der Gesamtstadt wird als ausreichend erachtet. Auf Grundlage des Beschlusses des Bau- und Umweltausschuss wird dem Stadtrat ebenfalls die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 in der Gemarkung Aeschach empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Aufstellung der 2. Änderung „Ferienwohnungen“ des Bebauungsplanes Nr. 68 „Aeschacher Ufer“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf der 2. Änderung „Ferienwohnungen“ des Bebauungsplanes Nr. 68 „Aeschacher Ufer“ mit dem Stand vom 26.02.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Dokumente
Download Anlage 1 Bebauungsplanänderung Vorentwurf.pdf
Download Anlage 2 Begründung.pdf

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10. BP Nr. 138 "Südlich der Holdereggenstraße" - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Für den Bereich des Wannentals in Reutin laufen derzeit Bauleitverfahren zur Regelung von Ferienwohnungen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2023 wurde das bestehende Angebot an Ferienwohnungen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bebauungspläne im Wannental auch auf Ebene der Gesamtstadt als ausreichend erachtet. Die Deckelung des Angebots an Ferienwohnung soll nun sukzessive für die betreffenden Gebiete über die Bauleitplanung erfolgen. Der Bereich Aeschach-Süd wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage in Seenähe bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen erwartet werden. 

Im südlichen Bereich der Gemarkung Aeschach liegt planungsrechtlich eine Mischung aus beplanten und unbeplanten Innenbereichen (§34 BauGB) vor. Die rechtswirksamen Bebauungspläne sind: 

  • Bebauungsplan Nr. 68 „Aeschacher Ufer“
  • Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 113 „Jungfernburg“ sind in einem Allgemeinen Wohngebiet die nicht störenden Gewerbebetriebe bereits ausgeschlossen. Hier muss daher nicht mehr gehandelt werden. Die beiden bestehenden Bebauungspläne sollen geändert werden, um hier ebenfalls Ferienwohnungen auszuschließen. Für den bislang unbeplanten Innenbereich soll parallel der einfache Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ aufgestellt werden. 

  1. Bestandsaufnahme 
Eine Bestandserhebung ergab im Februar 2024 folgendes Bild: Im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans liegen drei genehmigte Ferienwohnungen vor. Bei der Bestandsaufnahme wurden zusätzlich zwei weitere Gebäude festgestellt, in denen Ferienwohnungen über Internetportale oder vor Ort beworben wurden, für die in den dem Bauamt und der Registratur vorliegenden Bauakten keine Genehmigung nachzuweisen war. 

Insgesamt gibt es im Plangebiet daher mindestens fünf Gebäude, in denen dauerhaft eine oder mehrere Ferienwohnungen angeboten werden.

  1. Planungsziele 

  1. Stärken des Wohnens 
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Aus städtebaulicher Sicht genügt dazu das Überlassen der Wohnungen zu den Bedingungen des Immobilienmarktes bzw. der Vermietungspolitik der Eigentümer nicht. Es soll planungsrechtlich steuernd eigegriffen werden. 

Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Aeschach bzw. die Bereiche im südlichen Aeschach sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.

  1. Vorhalten von Wohnungen aller Größen, in allen Preislagen und im gesamten Geltungsbereich 
Der Wohnungsmarkt war bisher gekennzeichnet durch eine gute Durchmischung hinsichtlich der Größe der verfügbaren Wohnungen und hinsichtlich der angebotenen Preise. Der Wohnungsmarkt bildet hierbei die bauliche Struktur der Gebäude ab, die relativ heterogen in ihrer Größe, Ausstattung und Zustand sind. 

Werden Wohnungen zu Ferienwohnungen umgenutzt, so werden Wohnungen aller Größenklassen wie hier in Aeschach-Süd ausgewählt, mit der Konsequenz, dass diese dem Wohnungsmarkt meist dauerhaft oder zumindest langfristig entzogen sind. Der Nachteil, dass diese Wohnungen den Wohnungssuchenden nicht zur Verfügung stehen, soll aus Sicht der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und aus Sicht der stabilen Bewohnerstrukturen gemäß § 1 (6) Nr. 2 BauGB nicht hingenommen werden. Es sollen Wohnungen zum Kauf oder zur Miete in allen Lagen und allen Preisstufen zur Verfügung stehen, damit alle Teile der Bevölkerung mit Wohnraum versorgt werden können.


  1. Schaffen von Anreizen für das Erhöhen der Anzahl der Wohnungen 
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtsverordnung der Landessregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das südliche Aeschach, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang zweier zu ändernder Bebauungspläne (2. Änderung BP Nr. 68, 14. Änderung BP Nr. 57) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 138 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Für den Bebauungsplan Nr. 138 wird als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Festgesetzt werden soll ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zwei Unterkategorien. Im WA 1 im Norden entlang der Holdereggenstraße sollen versorgende Läden, Gastronomie und Handwerksbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes regelmäßig zulässig sein. Im südlichen WA 2 sollen analog zur 2. Änderung des BP Nr. 68 Läden, Gastronomie und Hotels jedoch nicht möglich sein, da die Struktur des Gebiets sowie die Erschließungsqualität für diese Nutzungsbreite nicht geeignet ist.

      1. Allgemeine Wohngebiete WA 1 nach § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO

Zulässig sind:
      • Wohngebäude,
      • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
      • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
      • Betriebe des Beherbergungsgewerbes, wenn sie keine Räume nach § 13a Satz 2 BauNVO enthalten und
      • Räume für freie Berufe.

Ausnahmsweise können zugelassen werden:
      • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, jedoch keine Ferienwohnungen und 
Anlagen für Verwaltungen. 

Nicht zulässig sind:
  • Gartenbaubetriebe und Tankstellen,
    • Ferienräume nach § 13a Satz 2 BauNVO, auch nicht ausnahmsweise und 
    • Ferienwohnungen nach § 13a Satz 1 BauNVO, auch nicht ausnahmsweise. 

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138 wird das Ziel verfolgt, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und an wohnungsnaher Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ sollen durch ein engeres Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Versorgung vermeidbare Wege verhindert bzw. verkürzt werden. Daher wird, entsprechend den bereits vorhandenen Nutzungen, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das WA 1 entlang der Holdereggenstraße ist bereits durch das Zentrum Aeschachs geprägt, so dass in diesem Bereich eine höhere Nutzungsvielfalt denkbar ist.

Die Festsetzung des WA1 entspricht mit dem Wohnen, den Läden, der Gastronomie, den Handwerksbetrieben und allen genannten Anlagen dem Regelkatalog der BauNVO und ist als Kerninhalt nicht modifiziert. Der Regelkatalog wurde hier übernommen, da er dem städtebaulichen Ziel entspricht und vor Ort keine individuellen Nutzungen erkennbar sind, die abweichende Einzellösungen erfordern würden.

Die Festsetzungen zu freien Berufen sind zwar nicht direkt im § 4 BauNVO aufgenommen, aber über § 13 BauNVO mit dem § 4 BauNVO verlinkt. Die Festsetzung dient daher der Klarheit.

Die im Regelkatalog des § 4 BauNVO enthaltenen Ausnahme „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ bleibt bestehen, gilt aber nicht für Ferienwohnungen. „Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ tragen als ausnahmsweise zulässige Nutzung zur besseren Verknüpfung von Wohnen, Arbeiten und Versorgung bei. Schwerpunkt ist dabei baugebietsspezifisch das Wohnen, dem aber nicht störende Nutzungen im Bedarfsfall zugeordnet sein sollen. Aus der Erfahrung der Pandemiezeit, hat Homeoffice allgemein und nachweisbar zu geringen Verkehrsbewegungen geführt und damit auch umweltgerechteres Leben bewirkt. Diese Lebensform soll bei Nachfrage verstetigt werden und um gewerbliche Anbieter ergänzt werden können. Auf diese Weise soll auch ein Wandel der Wohnverhältnisse dergestalt ermöglicht werden, dass Arbeiten, Wohnen und Freizeit im Alltag an einem Ort möglich sind. Durch den hohen Freizeitwert der umgebenden Landschaft und durch die fußläufige Entfernung zu Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen sind die Rahmenbedingungen dazu optimal. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im zentrumsnahen WA1 allgemein zulässig. Somit wird in einem räumlich begrenzten Bereich, welcher einen ehemaligen Beherbergungsbetrieb umfasst, auch diese Nutzung ermöglicht. Im Gegenzug sollen Betriebe des Beherbergungsgewerbes in den südlicheren Wohnbereichen nicht zulässig sein, da hier Erschließung, Struktur und städtebauliche Zielrichtung nicht für diese Nutzungsart ausgelegt sind. 

Als Ausnahme zugelassen werden können im Einzelfall auch Anlagen für Verwaltungen, weil diese mit der Bau- und Nutzungsstruktur des Bestands vereinbar sind und mit der gegebenen Erschließung aus städtebaulicher Sicht möglich sind. 

Als nicht zulässig wurden Gartenbaubetriebe und Tankstellen festgesetzt, die sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen. Größere zusammenhängende Grundstücke an übergeordneten Erschließungsstraßen sind außerdem als räumliche Voraussetzung im Bestand nicht vorhanden sind und können perspektivisch auch nicht geschaffen werden. 

Ferienwohnungen und Ferienräume sollen im Plangebiet nicht zuglassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der oben dargestellten städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen. Jegliche Form von Dauerwohnen soll auch stadtweit planungsrechtlich geschützt und gesichert werden. 


      1. Allgemeine Wohngebiete WA 2 nach § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO 

Zulässig sind:
      • Wohngebäude,
      • nicht störende Handwerksbetriebe,
      • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und
      • Räume für freie Berufe.

Ausnahmsweise können zugelassen werden:
      • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, jedoch keine Ferienwohnungen und
      • Anlagen für Verwaltungen
.

Nicht zulässig sind:

  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes
  • Gartenbaubetriebe und Tankstellen,
  • die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften,
    • Ferienräume nach § 13a Satz 2 BauNVO, auch nicht ausnahmsweise und 
    • Ferienwohnungen nach § 13a Satz 1 BauNVO, auch nicht ausnahmsweise. 


Ziel ist es dabei, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und an wohnungsnaher Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ sollen durch ein engeres Nebeneinander von Wohnen und nicht störenden Arbeitstätigkeiten vermeidbare Wege verhindert bzw. verkürzt werden. Da sich die Erschließungsqualität, die Struktur des Wohngebiets und dessen Nutzungsausrichtung gegenüber dem WA 1 nach Süden hin verändert, können nicht mehr alle im Katalog des WA nach BauNVO möglichen Formen zugelassen werden. Für wohnungsnahe Läden und Gastronomie haben die vorhandenen Straßen nicht die nötige Aufnahmekapazität und es fehlen teils geeignete größere Stellplatzmöglichkeiten. 

Daher werden nur nicht störende Handwerksbetriebe vorgesehen, die nicht so einen starken Kundenverkehr aufweisen wie Läden und Gastronomie. Als Ausnahme können nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für Verwaltungen zugelassen werden, wenn Struktur, Lage auf dem Baugrundstück, Erschließung und Störcharakter mit dem WA vereinbar sind.

Als nicht zulässig wurden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Läden, Gastronomie, Gartenbaubetriebe und Tankstellen festgesetzt, die sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen. Die Erschließung wäre für all diese Nutzungen aufgrund der Erschließungsstraßen nur sehr erschwert möglich und würde einen städtebaulichen Mangel hervorrufen. Gleichzeitig sollen diese Nutzungen überwiegend dem Zentrum Aeschachs, so wie auch der Insel vorbehalten bleiben. Im Bestand sind keine gastronomischen Nutzungen oder Läden vorhanden, so dass der Nutzungskatalog sich hier auch an dem Bestand orientiert.

Ferienwohnung und Ferienräume sollen im Plangebiet nicht zugelassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnung zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der oben dargestellten städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen. Jegliche Form von Dauerwohnen soll auch stadtweit planungsrechtlich geschützt und gesichert werden. 

Grundlage der Festsetzungen im WA 1 und WA 2 ist eine Bestandsaufnahme der bestehenden Ferienwohnungen mit Stand vom Februar 2024. 

Nebenwohnungen:
Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen. 

Die Stadt Lindau wird hierbei auf der Grundlage mehrerer räumlicher Ziele aktiv, um die Nebenwohnungen zu steuern. Zum einen soll entsprechend der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB ein übergeordnetes raumplanerisches Ziel des Regionalplans Allgäu umgesetzt werden: „2.3. (Z) Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Ferienwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten wird.“ 
Zum anderen hat der Stadtrat der Stadt Lindau im Juni 2023 einen „Grundsatzbeschluss einschließlich Verfahrensgrundsätzen für die Bauleitplanung und den Verkauf städtischer Grundsätze - zugleich Konzept zur Stärkung der Innenentwicklung nach § 176 BauGB“ (kurz SoBoN) gefasst. In Abschnitt D, 3. Ausschluss von Zweitwohnungen in Bebauungsplänen ist festgelegt: „Die Stadt wird bei Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen Zweitwohnungen grundsätzlich ausschließen.“ 

Dies wurde aufgenommen und Nebenwohnungen bzw. Zweitwohnungen sollen ausgeschlossen werden, um weiterhin Angebote für wechselnde touristische Gäste gemäß des genehmigten Bestandes vorhalten zu können. Außerdem sollen aus städtebaulicher Sicht keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristisches Übernachtungsangebot entfällt bzw. eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.


  1. Wahl des Bebauungsplanverfahrens
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt, da insgesamt festgesetzte Grundflächen vorliegen, die größer sind, als die im § 13a BauGB aufgeführten Werte. 

Fachliche Bewertung

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Lindau hat sich im Sommer 2023 mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass keine neuen Ferienwohnungen im Stadtgebiet zugelassen werden sollen. Das Angebot an Ferienwohnungen auf Ebene der Gesamtstadt wird als ausreichend erachtet. Auf Grundlage des Beschlusses des Bau- und Umweltausschuss wird dem Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138 „südlich der Holdereggenstraße“ in der Gemarkung Aeschach empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ mit dem Stand vom 26.02.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Download Anlage 1 Bebauungsplan Vorentwurf.pdf
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11. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Stadtrates 20.03.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Stadträtin Mayer merkt an, dass ein zweiter Bildschirm an der Säule gut wäre, um Präsentationen besser zu sehen.

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt dies mit.

Stadtrat Strauß findet die Einstellung der Seite „Aus dem Stadtrat“ in der Bürgerzeitung unbefriedigend. Er bittet darum, dass OB und Verwaltung nochmals ins Gespräch kommen. Sollte es weiterhin bei der Einstellung der Seite bleiben, müsse sich nach Alternativen umgesehen werden. 

Oberbürgermeisterin Dr. Alfons merkt an, dass es bereits ein Gespräch mit der BZ und den Fraktionsvorsitzenden gab. Sie nimmt die Anregung aber nochmals mit.

Frau Russ, Geschäftsstelle Stadtrat, erklärt, dass sich der Fehler beim Hochladen der nicht-öffentlichen Vorlagen ins RIS um eine technische Einstellung handelt, die nun behoben wurde. 

Datenstand vom 27.03.2024 11:26 Uhr