Datum: 01.10.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:23 Uhr bis 19:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
3 Teil-Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche "Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße"
4 Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhof Reutin - Zufahrt"
5 Widmungsergängzung der öffentlichen Verkehrsfläche "Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße".
6 Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhof Reutin - Vorplatz".
7 BV/129/2023: Nutzungsänderung von Büroräumen zu einem Boardinghouse mit 72 Gästezimmern, Kemptener Straße 99
8 Sanierungsbedarf des Freizeitzentrums Oberreitnau und Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen
9 Antrag auf Bauleitplanverfahren "Motzacher Haldenweg" - Einbeziehungssatzung
10 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Oberbürgermeisterin Frau Dr. Alfons eröffnet die 4. Öffentliche Bau- und Umweltausschusssitzung. Sie begrüßt die anwesenden Zuhörer und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest.

Gegen die Tagesordnung gibt es keine Einwendungen. Sie gilt somit als genehmigt.

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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Es liegen keine aktuellen Bekanntgaben für die öffentliche Sitzung vor.

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3. Teil-Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche "Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt einen Teil der Verkehrsfläche “Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße”, Teilstück von Flurnummer 550/142 und ganze Fläche von Flurnummer 550/55 Gemarkung Reutin, gemäß Art. 8 Abs. 1 BayStrWG einzuziehen (s. Anlage Lageplan - grün markiert).

Fachliche Bewertung

  1. Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße

  1. Ortsstraße O-274
Die bestehende öffentliche Ortsstraße gem. Art. 3 Abs 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG „Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße“ wurde ins Bestandsverzeichnis mit den Eintragungsverfügungen vom 02.03.1964, 02.02.2011 und 20.03.2024 eingetragen. Die gewidmete öffentliche Ortsstraße stimmt in diesem Bereich nicht mehr mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, es wird ein Parkhaus geplant und somit liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor. Die Fläche verliert damit den Rechtsstatus einer öffentlichen Straße im Sinne von Art. 1 BayStrWG.
Die Voraussetzung für eine Einziehung sind im Art. 8 Abs. 1 BayStrWG abschließend angeführt. Die Straße muss entweder jede Verkehrsbedeutung verloren haben oder es liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor. Es liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls bei der Ortsstraße „Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt zur nördlichen Ladestraße“ vor, somit muss ein Teil der Ortsstraße eingezogen werden. Die Absicht der Einziehung ist gem. Art. 8 Abs. 2 BayStrWG drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen. Einwände gegen die beabsichtigte Einziehung können bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.

Beschluss

1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt das Einziehungsverfahren für die Teilfläche Flurnummer 550/142 und die ganze Fläche Flurnummer 550/55, Gemarkung Reutin der öffentlich gewidmeten Ortsstraße Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße, durch die Stadt Lindau (B) als zuständige Straßenbaubehörde einzuleiten. Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen.

2. Unter der Voraussetzung, dass gegen die Absicht der Einziehung innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntmachung keine Einwände bei der Straßenbaubehörde eingehen, beschließt der Bau- und Umweltausschuss die Fläche einzuziehen. Die Einziehungsverfügung ist öffentlich bekanntzumachen.

3. Falls Einwände gegen die Einziehung vorgetragen werden, erfolgt nach Prüfung durch die Straßenbaubehörde, eine erneute Vorlage im Bau- und Umweltausschuss, zur abschließenden Beschlussfassung über die Einziehung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Bahnhof Reutin Widmungsübrsicht.pdf

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4. Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhof Reutin - Zufahrt"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt die Verkehrsfläche “Bahnhof Reutin - Zufahrt”, Flurnummer 550/139, 550/143, 550/154, 550/155, 550/46 und 550/157 Gemarkung Reutin, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG öffentlich als Ortsstraße, zu widmen (siehe Anlage Lageplan).
Stellungnahmen von den Liegenschaften, der Stadtplanung, der Verkehrsabteilung, sowie der Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau wurden eingeholt. Es bestehen keine Einwände.

Fachliche Bewertung

  1. Bahnhof Reutin - Zufahrt

Die Verkehrsfläche „Bahnhof Reutin - Zufahrt“ ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG der Straßenklasse „Ortsstraße“ zuzuordnen und erfüllt nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG die Merkmale einer Ortsstraße. Der Träger der Straßenbaulast für Ortsstraßen ist nach Art. 9 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG die Stadt Lindau (B). Voraussetzung für die Widmung ist, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG der Träger der Straßenbaulast das Verfügungsrecht über die in Anspruch genommenen Straßenflächen hat. Diese Voraussetzung ist für die „Zufahrt – Bahnhof Reutin“ erfüllt. Die zur Widmung vorgesehene Straßenfläche Flurnummer 550/139, 550/143, 550/154, 550/155, 550/46 und 550/157 Gemarkung Reutin, befinden sich im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Lindau (B). 

Beschluss

1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die Verkehrsfläche „Bahnhof Reutin - Zufahrt“ Flurnummer 550/139, 550/143, 550/154, 550/155, 550/46 und 550/157 Gemarkung Reutin, gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG wie folgt zur öffentlichen Straße zu widmen.

Straße:                        Ortsstraße O-397
Bezeichnung:                        Bahnhof Reutin - Zufahrt
Fl.Nr.:                                550/139, 550/143, 550/154, 550/155,
                                 550/46 und 550/157 Gemarkung Reutin
Anfangspunkt:                        Westseite Flurnummer 550/154 Gemarkung Reutin
                               und Westseite Flurnummer 550/155 Gemarkung Reutin
Endpunkt:                        Ostseite Flurnummer 550/143 Gemarkung Reutin
                                       und Ostseite Flurnummer 550/157 Gemarkung Reutin
Länge:                                0,092 km
Straßenbaulastträger:        Stadt Lindau (B)
Widmungsbeschränkung:        keine

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Bahnhof Reutin Widmung Zufahrt.pdf

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5. Widmungsergängzung der öffentlichen Verkehrsfläche "Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße".

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt bei der Verkehrsfläche “Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße”, Flurnummer 550/120, 550/142 Gemarkung Reutin, das Flurstück 550/117 Gemarkung Reutin mit aufzunehmen (s. Anlage Lageplan – blau markiert).

Fachliche Bewertung

  1. Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße

  1. Ortsstraße O-274
Die bestehende öffentliche Ortsstraße gem. Art. 3 Abs 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG „Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße“ wurde ins Bestandsverzeichnis mit den Eintragungsverfügungen vom 02.03.1964, 02.02.2011 und 20.03.2024 eingetragen. Die Fläche befindet sich im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Lindau (B). Straßenbaulastträger ist die Stadt Lindau (B). Bei der gewidmeten öffentlichen Ortsstraße muss das Flurstück 550/117 Gemarkung Reutin hinzugefügt werden. Es befindet sich im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Lindau (B). Bei der Neugestaltung Bahnhof Reutin Kreisel „Berliner Platz“ wurde das Flurstück 550/117 zusätzlich als Abbiegespur mit ausgebaut. 
Berichtigungen im Bestandsverzeichnis müssen nur bei wichtigen Veränderungen, wie das nachträgliche Aufnehmen von Flurnummern bzw. Korrigieren von Flurnummern, vorgenommen werden (§5 VerzVO). Da es sich um eine wichtige Veränderung handelt, muss die Widmungsergänzung im BUA behandelt werden.

Beschluss

1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt das Flurstück 550/117 Gemarkung Reutin für die öffentliche Verkehrsfläche „Platz vor dem Reutiner Bahnhof mit Zufahrt nördliche Ladestraße“ Flurnummer 550/120 und 550/142 Gemarkung Reutin aufzunehmen und öffentlich bekannt zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
Download Bahnhof Reutin Widmungsübersicht.pdf

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6. Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche "Bahnhof Reutin - Vorplatz".

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt die Verkehrsfläche “Bahnhof Reutin - Vorplatz”, Flurnummer 550/15, Teilfläche von 550/16, 550/122, 550/124, 550/145 Gemarkung Reutin, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG öffentlich als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung nur Fußgänger und Radfahrer, zu widmen (siehe Anlage Lageplan – rot markiert).
Stellungnahmen von den Liegenschaften, der Stadtplanung, der Verkehrsabteilung, sowie der Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau wurden eingeholt. Es bestehen keine Einwände.

Fachliche Bewertung

  1. Bahnhof Reutin - Vorplatz

Die Verkehrsfläche „Bahnhof Reutin - Vorplatz“ ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG der Straßenklasse der beschränkt-öffentlichen Wege zuzuordnen und erfüllt nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG die Merkmale beschränkt-öffentlicher Wege. Der Träger der Straßenbaulast für beschränkt-öffentliche Wege ist nach Art. 9 i.V.m. Art. 54a Abs. 1 BayStrWG die Stadt Lindau (B). Voraussetzung für die Widmung ist, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG der Träger der Straßenbaulast das Verfügungsrecht über die in Anspruch genommenen Straßenflächen hat. Diese Voraussetzung ist für den „Bahnhof Reutin - Vorplatz“ erfüllt. Die zur Widmung vorgesehene Straßenflächen Flurnummer 550/15, Teilfläche von 550/16, 550/122, 550/124 und 550/145 Gemarkung Reutin, befinden sich im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Lindau (B).

Beschluss

1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die Verkehrsfläche „Bahnhof Reutin - Vorplatz“ Flurnummer 550/15, Teilfläche von 550/16, 550/122, 550/124 und 550/145 Gemarkung Reutin, gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG wie folgt zur öffentlichen Straße zu widmen.

Straße:                        beschränkt-öffentlicher Weg BÖW-305
Bezeichnung:                        Bahnhof Reutin „Vorplatz“
Fl.Nr.:        550/15, Teilfläche von 550/16, 550/122, 550/124, 550/145 Gemarkung Reutin
Anfangspunkt:        Westende FlNr. 550/124 und Westende FlNr. 550/145 Gemarkung Reutin
Endpunkt:                        Ostende FlNr. 550/16 Gemarkung Reutin
Länge:                                0,095 km
Straßenbaulastträger:        Stadt Lindau (B)
Widmungsbeschränkung:        nur Fußgänger und Radfahrer

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
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7. BV/129/2023: Nutzungsänderung von Büroräumen zu einem Boardinghouse mit 72 Gästezimmern, Kemptener Straße 99

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Im Gebäude in der Kemptener Straße 99 („Tanner-Denkfabrik“) soll zusätzlich zu den bisher vorhandenen Nutzungen ein Boardinghouse entstehen. Bisher sind Dienstleistungsbetriebe (verschiedene Firmen), eine Praxis, ein Kindergarten, Coworking-Spaces sowie Tagungs- und Konferenzräume in dem Gebäude vorhanden. Für das Boardinghouse sollen bisher zu Bürozwecken genutzte Räume zu einem Beherbergungsbetrieb umgenutzt werden, der wiederum die verbleibenden Büroflächen funktional ergänzen soll. Es sollen Beherbergungsräume für die in den Coworking-Spaces Arbeitenden und Tagungs- und Konferenzteilnehmer entstehen. 

Für das Vorhaben sind neben einer Nutzungsänderung auch bauliche Änderungen notwendig. Es werden z.T. Wände eingezogen oder herausgenommen. Das Boardinghouse soll im westlichen Bereich des Gebäudes, Richtung Golfplatz, im Sockelgeschoss (UG) und Erdgeschoss umgesetzt werden. Im Sockelgeschoss grenzt es an den Kindergarten an. 

Betriebskonzept: 
  • Das Boardinghouse soll 72 Gästezimmer mit einer Größe von 11 m² bis 58 m² umfassen. Die durchschnittliche Größe liegt bei 28 m². Die Zimmer verfügen über einen Schlafraum und ein Bad sowie über folgende Ausstattungselemente: Bett, Schrank und Schreibtisch sowie teilweise – in Abhängigkeit von der Größe der Zimmer – zusätzlich über eine Schrank-Teeküche mit einer Minimalausrüstung an Geschirr und Besteck. 

  • Infrastrukturflächen und -räume: Fitness- und Yogabereich, Empfang mit Infotheke und Rezeption, Restaurant mit mittäglichem und/oder abendlichem Essensangebot und ergänzenden Snack- und Getränkeautomaten, Frühstücksraum, Bar/Lounge.

  • Leistungen: Beherbergung der Nutzer in den Gästezimmern mit Reinigungs- und Wäscheservice. Vollausgestattete Zimmer. Ein Recht eigene Möbel oder Einrichtungsgegenstände einzubringen, besteht nicht. Eigenständiges Reinigen der Räume und eigenständiges Waschen der Wäsche durch die Nutzer wird nicht ermöglicht (keine Waschmaschinen für Nutzer vorhanden).

  • Jedoch werden Conciergeleistungen angeboten. Bereitstellung von Serviceleistungen auf den Infrastrukturflächen: Benutzung des Fitness- und des Yogabereichs sowie des Restaurants, des Frühstücksraums und der Bar/Lounge. 

  • Ziel- Nutzergruppe: reisende Profis, Projektmanager, Fachkräfte, Expats, Geschäftsreisende, Monteure, Teilnehmer von Konferenzen, Touristen einschließlich Golfspielern und digitale Nomaden.

  • Buchungs- bzw. Nutzungsdauer: nur zeitlich befristete Beherbergungsverträge für einen Zeitraum von 1 Tag bis ca. 2 maximal aber bis zu 4 Monaten. 

Die Bewirtschaftung soll hoch automatisiert laufen von der Buchung bis zum Checkout. Die Buchung erfolgt entsprechend über ein computergestütztes Tool mit self-check in/out. Für Hilfeleistungen und zur Buchung von weiteren Servicepaketen und als Infotheke steht die Rezeption zur Verfügung.

Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 11.01.2024 behandelt. Dem damaligen Betriebskonzept konnte nicht zugestimmt werden.
Zwischenzeitlich fand ein Ortstermin mit dem Antragsteller und den Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses statt, wobei vereinbart wurde, dass das o.g. Betriebskonzept konkretisiert wird. Die erfolgte nun mit E-Mail vom 05.09.2024:
Es wird angestrebt eine teilweise Umnutzung der Flächen in dem Anwesen Kemptener Straße 97 - 103, der sogenannten Denkfabrik, weil dem dort vorhandenen Angebot an Büroflächen keine entsprechende Nachfrage mehr gegenüber steht. Ein Teil dieser Flächen soll deshalb einer neuen Nutzung zugeführt werden. Geplant ist, derzeit leer stehende Büroflächen im Rahmen eines Boardinghouses künftig zur temporären Beherbergung insbesondere von solchen Personen zu nutzen, die nur zeitweise bzw. vorübergehend in Lindau tätig sind. Sie sollen in der Denkfabrik während der Dauer ihrer Beschäftigung einerseits eine Bleibe in Lindau finden. Andererseits sollen sie in der Denkfabrik selbst auch arbeiten können. Hierzu sollen dort neben dem Boardinghouse auch Co-Working-Spaces zur Verfügung gestellt werden mit einer entsprechenden Infrastruktur für digitale Beschäftigung. Insofern richtet sich das Angebot vornehmlich an Personen, die selbständig und ortsungebunden arbeiten sowie an solche, die über einen beschränkten Zeitraum in Lindauer Betrieben, so zum Beispiel bei den Firmen Continental oder Liebherr, tätig sind. Beide Personengruppen finden in Lindau auf dem regulären Wohnungsmarkt kein adäquates Angebot. Zum einen sind dort schlicht keine Wohnungen in hinreichender Zahl vorhanden. Zum anderen lohnt es sich für diese Personengruppe in der Regel nicht, Wohnraummietverhältnisse einzugehen, deren Kündigungsfristen die Aufenthaltsdauer häufig überschreiten. Mit Blick auf diese Zielgruppe ist das Boardinghouse konzipiert worden. So wird dort eine Infrastruktur vorgehalten, die es dem Bewohner ermöglicht auf umfangreiche Serviceleistungen zurückzugreifen. Dies beginnt mit der Bereitstellung von Hausrat, wie Besteck und Wäsche, in den Zimmern, erstreckt sich über Sportangebote in einem Fitnessraum und endet in diversen Essensangeboten, wie der Darbietung eines „Managerfrühstücks“. Auf der anderen Seite sollen die Bewohner ihr Essen auf den Zimmern auch eigenständig und unabhängig von dem Gastronomieservice des Boardinghouses zubereiten können. Die Preisgestaltung soll Langzeitaufenthalte von bis zu 4 Monaten attraktiv machen. Es wird davon ausgegangen, mit einem solchen Angebot, einen Markt bedienen zu können, den es Lindau bisher nicht gibt. Insbesondere Hotels sind für die hier angesprochene Personengruppe keine Alternative. Sie sind auf Kurzzeitaufenthalte ausgelegt, haben eine entsprechende Preisgestaltung und halten keine Infrastruktur vor, die es dem Bewohner ermöglicht, temporär auch eigenständig zu leben und zu arbeiten. Insofern besteht in Lindau ein auch von der IHK bestätigtes Versorgungsdefizit an Unterbringungsmöglichkeiten, die zwar nicht dauerhaft im Sinne einer Wohnung, so aber doch langfristig über einige wenige Monate genutzt werden können. Dieses Defizit wird mit diesem Konzept aufgegriffen.

Fachliche Bewertung

In der Bauvoranfrage wurde die Frage gestellt, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Schwaben (IHK)
Die IHK hat zum Antrag mit Geschäftsführungen bzw. Personalchefs maßgeblicher Industriebetrieben in Lindau gesprochen und den Bedarf an einem Boardinghouse aus Sicht des jeweiligen Unternehmens erörtert; ebenso mit einigen Inhabern von Hotels. Überwiegend würde eine Errichtung eines im Stadtbusnetz angesiedelten Boardinghouse sehr begrüßt. Der Bedarf wird als hoch eingeschätzt.

Der Bedarf wird vor allem wegen dem Arbeits- und Fachkräftemangel gesehen. Noch gravierender wird dies bei den Industrieunternehmen artikuliert. Hochqualifizierte Fachkräfte werden national und international angeworben. Großes Problem ist die jedoch Nichtverfügbarkeit von Wohnraum. Gerade während der in der Regel 6-monatigen Probezeit könnten Arbeitnehmer im Boardinghouse untergebracht werden, bevor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und ggfs. Nachzug von Familienangehörigen zum Umzug in den freien Wohnungsmarkt animiert.

Auch wird von Industrieunternehmen angemerkt, dass immer wieder über mittelfristige Zeiträume Schulungsteilnehmer, Praktikanten, Techniker, etc. untergebracht werden müssen. Hierfür würde sich die Unterbringung im Boardinghouse anbieten.

Stellungnahme der Lindau Tourismus und Kongress GmbH (LTK)
Es besteht in Lindau eine Nachfrage nach Boarding-House-Angeboten, insbesondere auch für Saison-Servicekräfte der Hotel- und Gaststättenbetriebe. Die dargestellten Boardinghouse–Zimmer stellen daher keine unerwünschte Entwicklung für den Hotelstandort Lindau dar, sondern können dazu dienen, den Standort Lindau strukturell zu stärken. 

Bauplanungsrecht
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 107 „Gewerbegebiet westlich der Kemptener Straße“, rechtsverbindlich seit 06.02.1999. Für den Bereich ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt. Ein Gewebegebiet dient grundsätzlich der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, einschließlich Beherbergungsbetrieben. Das hier vorliegende Gewerbegebiet ist dahingehend eingeschränkt, dass Lagerhäuser und Lagerplätze, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. 

Bei einem Boardinghouse handelt es sich um eine bauplanungsrechtlich nicht geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.01.2020, Az.: 15 ZB 18.2547). 
Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, wie genau ein Boardinghouse ausgestaltet ist. Das hier geplante Boardinghouse stellt eher einen Beherbergungsbetrieb dar, da z.B. kein eigenständiges Waschen der Wäsche, keine eigenen Möbel etc. möglich ist. Eine allgemeine Wohnnutzung ist hier nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist der Beherbergungsbetrieb in dem eingeschränkten Gewerbegebiet gem. § 30 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig. 
Durch die Betriebsbeschreibung bzw. die Ergänzungen ist die Nutzung als Boardinghaus festgeschrieben und eine reine touristische Hotelnutzung ausgeschlossen. Die Befürchtungen eines Konkurrenzangebotes zu bestehenden Hotelstandorten im übrigen Stadtgebiet konnten ausgeräumt werden. 
Zusätzlich empfiehlt die Verwaltung, den Wirtschaftsförderer mit in den Prozess der Absprache zwischen Antragsteller und den Gewerbetreibenden, welche Bedarf an Boardingzimmern haben, einzubinden. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

OB Dr. Alfons erklärt, dass ein Antrag der CSU eingegangen ist.

Herr Kaserer liest den Antrag vor.

Herr Koschka erklärt, dass der Vorbescheid mit dem neuen Nutzungskonzept genehmigt werden muss.

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer merkt an, dass das Konzept letztes Mal abgelehnt wurde und fragt, wieso es nicht beim Gewerbe bleibt. Sie möchte wissen, was der Unterschied zum alten Konzept ist und wie die touristische Nutzung ausgeschlossen werden soll.

Herr Kaserer antwortet, dass die Nutzung als Hotel durch den Name Boardinghaus ausgeschlossen ist. Die Voranfrage entspricht dem Bebauungsplan und muss deshalb genehmigt werden. Die Nutzung als Gewerbe stellt sich als schwierig dar. Es handelt sich um eine Bauvoranfrage, im Baugenehmigungsverfahren ist dann genaueres geregelt. Es besteht ein Anspruch auf einen Bescheid, sonst ist eine Klage möglich. Das genaue Konzept ist im Vorbescheid noch nicht geregelt.

Stadtrat Büchele bringt ein, dass hier Absprache wichtig ist.

Herr Koschka merkt an, dass Auflagen sonst nur über eine Veränderungssperre und eine Veränderung des Bebauungsplans möglich sind.

Stadträtin Dormüller bringt ein, dass Auflagen ein guter Weg sind.

Stadträtin Brombeis merkt an, dass das Konzept damals abgelehnt wurde und erkundigt sich, wer die Auflagen überprüft. Sie befürchtet ein Hotelgewerbe durch die Hintertür.

Herr Kaserer erklärt, dass die Auflagen aus dem Vorbescheid erst im Bauantrag geprüft werden. Sonst ist nur eine Bebauungsplanänderung möglich. Das Boardinghaus stellt eine Mischung aus Wohnen und Beherbergungsbetrieb dar.

Stadträtin Brombeis schlägt vor den Wirtschaftsförderer Herrn Ringeisen miteinzubeziehen.

OB Dr. Alfons führt aus, dass dies der Vorschlag der Stadt war, um die Nutzung als Boardinghaus sicherzustellen. Sie erklärt, dass der Vorbescheid genehmigungsfähig ist und somit eine Genehmigungspflicht besteht. Der Antrag liegt seit einem Jahr vor und durch eine Bebauungsplanänderung könnte ein Rechtsrisiko entstehen.

Stadtrat Prof. Dr. Schöffel ist der Meinung, dass sich das Gebäude nicht als Hotel eignet. Nur als Boardinghaus kann das Gebäude erhalten bleiben.

Stadtrat Obermayr ist der Meinung, dass nicht viele Gewerbeflächen zur Verfügung stehen und das Gebäude so erhalten bleiben soll. Er möchte dem nicht zustimmen.

Stadtrat Fehrer stellt die Frage, ob jetzt der richtige Zeitpunkt für einen Vorbescheid ist. Der Betreiber ist sich selbst unsicher über das Konzept. Bevor der Bescheid erteilt wird sollte das Gespräch gesucht und der Standort angeschaut werden.

OB Dr. Alfons erwidert, dass nach dem letzten Bau- und Umweltausschuss ein Gespräch mit dem Eigentümer und dem Verwalter vor Ort stattgefunden hat. Sie hat nicht den Eindruck, dass die Gefahr eines Hotels besteht. Aus den Gesprächen wurde klar, dass es schwierig ist die Räumlichkeiten zu nutzen und keine Absicht besteht ein Hotel zu betreiben. Der Betreiber ist froh über die Einbindung von IHK und Wirtschaftsförderer. 

Stadtrat Brombeiß erklärt, dass Bedarf da ist und das Konzept positiv gesehen werden soll. Mit den Auflagen sollte zugestimmt werden.

Stadtrat Nüberlin stimmt dem zu. Er möchte nicht, dass Gewerbe das Gebäude verlassen müssen, da Wohnraum geschafft wird.

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer erkundigt sich über mögliche Störungen der Übernachtenden durch die Gewerbebetriebe.

Herr Kaserer antwortet, dass die Gewerbebetriebe geschlossen sind, wenn die Übernachtenden schlafen und somit keine Störungen zu erwarten sind.

Stadtrat Obermayr fragt nach, wie die Auflagen eingehalten werden und wer diese überprüft.

Herr Kaserer erklärt, dass erst beim Bauantrag konkretes besprochen wird.

Stadtrat Obermayr erkundigt sich, wie die Auflagen sanktioniert werden können.

Herr Kaserer erklärt, dass dies mit Zwangsgeldern möglich ist und die Nutzung versagt werden kann. Es kann auch verlangt werden, dass die Belegungen nachgewiesen werden müssen.

OB Dr. Alfons lässt über den Beschlussvorschlag mit den Auflagen der CSU abstimmen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bauvoranfrage gemäß § 30 Abs. 1 BauGB und der Einbindung des Wirtschaftsförderers zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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8. Sanierungsbedarf des Freizeitzentrums Oberreitnau und Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Freizeitzentrum in Oberreitnau wurde im Zuge der Eingemeindung der Gemeinde Reitnau errichtet. Der bauliche Zustand entspricht dem eines Gebäudes aus den späten 1970er Jahren. Die Anlage besteht aus einem großen Gebäudekörper in L-Form sowie einem Freibadbereich mit Liegewiese, Sportflächen sowie einem Parkplatz und größeren Hofflächen. Daneben befindet sich in dem Gebäude die Feuerwache Oberreitnau.

Das große Gebäude des Freizeitzentrums besteht zum einen aus einer multifunktional nutzbaren Turnhalle einer Veranstaltungsküche, mehreren verschieden nutzbaren Räumen sowie Sanitäranlagen. In der Turnhalle findet der obligatorische Schulsport statt. Diese Räume werden v.a. von den verschiedenen lokalen Vereinen genutzt. Bis vor kurzem war im Freizeitzentrum eine Kindergartengruppe ausgelagert, nun findet sich dort dauerhaft die Mittagsbetreuung der Grundschule Oberreitnau. Weiterhin sind im Gebäude die Umkleiden und Sanitäreinrichtungen des Freibads, sowie Küche mit Verkaufsstand und eine Wärmehalle vorhanden.

Im Keller sind zudem die technischen Anlagen wie Heizungen und Filter für das Schwimmbad eingebaut. Der technische Zustand ist hier unterschiedlich. Während einige Anlagen neuen Datums sind, haben weite Teile der bauzeitlichen Schwimmbadtechnik das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht. Dies trifft auch auf die Leitungstechnik zu. Nach Aussage der Therme Lindau, welche das Freibad Oberreitnau noch bis Ende 2026 für die Stadt Lindau (B) betreibt, treten hier mehrere Defekte pro Woche auf.

Bei der Betrachtung des Freizeitzentrums als Gesamtanlage können also zwei Teilbereiche gebildet werden. Der eine ist das Hallengebäude mit der Sporthalle sowie zugehöriger Räume und Sanitäranlagen, sowie der Komplex des Freibades mit Feuerwache. Beide Teile haben klar das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht und es besteht dringender Sanierungsbedarf im Gesamtensemble.

Will man das Freizeitzentrum Oberreitnau als Anlage erhalten, muss ein politisches Bekenntnis zur Zukunft des „Freizi“ erfolgen. Bei Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel könnte dies dann umgesetzt werden.

Klar ist, dass es zwar auch jetzt kleinere Maßnahmen gäbe, die mit wenig Aufwand umgesetzt werden könnten, wie z.B. der Einbau von Mischbatterien in die Duschen oder Schlösser an den WC-Kabinen. Insgesamt ist aber deutlich, dass es aufgrund des schlechten Zustands des Freizeitzentrums eines Gesamtkonzeptes für Gebäude und die Zukunftsnutzung bedarf, welches die Anlage von Grund auf betrachtet um es für die kommenden Jahrzehnte zu sichern.

Ein solcher Prozess ist kostenintensiv und erfordert ein planvolles Vorgehen auf Basis eines Grundsatzbeschlusses zum Erhalt des Freizeitzentrums. Im Prozess würden verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, wie die Zukunft des Hallenkomplexes und des Freibads gestaltet und finanziert werden könnten.

In der Bewertung des Freizeitzentrums sollte auch seine konstant gute Ausnutzung durch die Oberreitnauer Vereine sowie seine Bedeutung für die Oberreitnauer Gemeinschaft insgesamt nicht unterschätzt werden. Das Freizeitzentrum ist das Zentrum des Oberreitnauer Dorflebens. Dieser Stadtteil hat in etwa die gleiche Einwohnerzahl wie die Insel, liegt aber weit außerhalb der eigentlichen Kernstadt, so dass Einrichtungen in anderen Stadtteilen nicht ohne weiteres genutzt werden können.

Ziel der Vorlage ist, einerseits den Handlungsbedarf und andererseits die Handlungsoptionen aufzuzeigen und ein grundsätzliches Signal des Bau - und Umweltausschusses zu erreichen, wie mit dieser für Oberreitnau so wichtigen Liegenschaft weiter verfahren werden soll.

Fachliche Bewertung

1.        Dauerhafte Schließung, Sanierung oder Neubau 

1.1        Dauerhafte Schließung
Offenkundig liegen für das Freizeitzentrum drei grundsätzliche Handlungsmöglichkeiten vor. Scheinbar am einfachsten ist die dauerhafte Schließung der Liegenschaft, um die beiden anderen Optionen, Sanierung oder Neubau zu vermeiden und einzusparen. Das Freizeitzentrum würde geschlossen werden. Das Bauamt müsste ein Nachnutzungskonzept gemeinsam mit den Liegenschaften erarbeiten. Die Liegenschaften müssten abgebrochen werden. Unklar ist, wo der Schulsport in Oberreitnau, die Mittagsbetreuung der Schule und das Gemeinde- und Vereinsleben untergebracht würden.

Es müsste in einem ersten Schritt neben einem Altlasten- und Abbruchkonzept eine Neukonzeption der Anlage im Hinblick auf die verloren gegangenen Nutzungen erarbeitet werden bzw. Ausweichstandorte identifiziert und vorbereitet werden. Anschließend müsste dieses baulich umgesetzt werden. Man kann an dieser Stelle annehmen, dass die hierfür notwendigen Abbruch- und baulichen Ersatzmaßnahmen sich sicherlich im 7-stelligen Bereich bewegen würden, so dass auch diese Variante einen erheblichen Mitteleinsatz bedeuten würde.

Im Hinblick auf die Bedeutung des Freizeitzentrums für Oberreitnau und die umliegenden Ortsteile und die zu erwartenden Kosten für Abbruch, Entsorgung und Ersatzmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen werden.

1.2        Sanierung

Eine Sanierung des Freizeitzentrums als Gesamtanlage erfordert ein Sanierungskonzept, also des Hallenteils sowie des Freibades. Hierfür müsste ein Sanierungskonzept erarbeitet werden. Es würde versucht werden, den Charakter der Anlage, v.a. des Gebäudes zu erhalten, funktionelle Defizite zu beseitigen und es bautechnisch auf aktuellen Stand zu bringen: Dies betrifft bauliche Maßnahmen, die Elektrik, die Haustechnik sowie Sanitär und Leitungen. Da die Sanierungsmaßnahmen im Freizeitzentrums auf Grund des schlechten Zustandes umfangreich sein werden, kann dieses währenddessen nicht genutzt werden. Es sind für die bestehenden Nutzungen Zwischenlösungen zu erarbeiten. 

Für die Sanierung ist voraussichtlich ein Bauantragsverfahren durchzuführen (Statik, Brandschutz, energetisches Konzept). Auf ein Bebauungsplanverfahren kann voraussichtlich verzichtet werden.

Die Sanierung der Gesamtanlage ist kostenaufwendig. Daher ist es sinnvoll, möglichst frühzeitig mit dem Sanierungskonzept zu beginnen, um die erforderlichen finanziellen Mittel zeitlich einzupassen und im Finanzplan abbilden zu können. 

Zu lösen im Rahmen der Sanierungsplanung wären unbedingt die Änderungen am Nutzungskonzept, um dieses für die kommenden 40 Jahre bedarfsgerecht zu gestalten.

1.3        Neubau
Bei einem Neubau würde zuerst ein Nutzungskonzept mit allen Nutzern erstellt und dann über einen Realisierungswettbewerb eine Neuplanung erstellt werden. Hierzu muss im Vorfeld ein Kostenrahmen abgeklärt werden. Für die Zeit zwischen Abbruch und Fertigstellung bzw. Nutzungsaufnahme müssen für die bestehenden Nutzungen Zwischenlösungen erarbeitet werden. 

Für einen Neubau ist in jedem Falle ein Bauantragsverfahren durchzuführen. Je nach Entwurf kann zudem ein Bebauungsplanverfahren notwendig werden.

Wie die Sanierung ist auch der Neubau mit größeren Investitionskosten verbunden. Auch hier sollten die Planverfahren so früh wie möglich durchgeführt werden um die erforderlichen Mittel für den Neubau im Finanzplan abbilden zu können.

Ein Neubau wäre aufgrund der heutigen, sehr hohen Gründung- und Rohbaukosten höchstwahrscheinlich die kostenintensivste Variante.

1.4        Förderkulisse und Sanierungsgebiet

Ohne Fördermittel werden weder Sanierung noch Neubau finanzierbar sein. Hierzu sind zu gegebener Zeit die entsprechenden Fördermöglichkeiten zu prüfen. Je früher konkrete Planungen vorliegen, desto einfacher ist es, sich auf kurzfristige Förderaufrufe zu bewerben.

Generell wird vorgeschlagen, für den zentralen Teilbereich Oberreitnaus, vom Marienplatz bis zum Ortsausgang Nord sowie westwärts bis zum Freizeitzentrum und Kirche eine vorbereitende Untersuchung (VU) durchzuführen: Hier stehen mit dem Bahnhalt Oberreitnau größere Neuordnungsmaßnahmen an. Die Freiraumgestaltung im Ort entlang der Bodenseestraße ist in die Jahre gekommen und sollte strukturell und funktional aufgewertet werden. Sollte es gelingen, dort ein Sanierungsgebiet aufzulegen, könnten für die Planungskonzeptionen einschließlich Wettbewerb sowie für die Baumaßnahmen Städtebaufördermittel beantragt werden. Dies würde die finanzielle Leistbarkeit der Maßnahmen deutlich verbessern helfen.

1.5        Zeitliche Umsetzbarkeit

Aufgrund der Haushaltslage und der Aufgaben, die aktuell in der Stadtverwaltung bearbeitet werden, ist eine zeitnahe Sanierung oder Neubau des Freizeitzentrums nicht möglich. Der Unterhalt des Freizeitzentrums stellt trotz seiner Bedeutung für den Ort keine kommunale Pflichtaufgabe dar. Daher kann diese neue Aufgabe erst dann angegangen werden, wenn die dringlichen Pflichtaufgaben wie z.B. die Schulen umgesetzt sind und im Haushalt bzw. Finanzplan auch die entsprechenden Möglichkeiten gegeben sind. Es ist aktuell nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird, aktuell ist von einem Zeitraum größer als 6 Jahren auszugehen.

Bis zur Sanierung oder Neubau des Freizeitzentrums ist seine Nutzbarkeit durch Instandhaltungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Dringendste Maßnahmen hierbei sind:

  • Verbesserung der Sanitäranlagen
  • Aufrechterhaltung eines sicheren Freibadbetriebes durch Reparaturen und kleinere Maßnahmen 

2.        Möglichkeiten zur Sanierung bzw. Neukonzeption des Freibades

2.1        Einleitung
Beim Freibad herrscht eine gewisse Dringlichkeit, da der Pacht- und Betreibervertrag vom 11.06.2021 und 18.06.2021 am 31.12.2025 ausläuft. Für das Auslaufen des Vertrags ist keine Kündigung erforderlich. Somit fällt der Betrieb des Freibades ohne neuen Pacht- und Betriebsvertag an die Stadt zurück. Es sollte hier ein Ausblick für das weitere Vorgehen gegenüber dem Betreiber gegeben werden, um einen Weiterbetrieb zu vereinbaren und zu ermöglichen. Sicherlich wird der jetzige Zustand noch einige Zeit bestehen müssen, dies muss konkret mit dem Betreiber konkret ausverhandelt werden.

Die nachfolgend aufgeführten Varianten wurden von der Therme Lindau GmbH als Bäderbetreiber ermittelt.

Der Betrieb des Bades kann im jetzigen Zustand nicht vernünftig fortgeführt werden. Das Gesundheitsamt duldete bisher den Betrieb, erwartet aber eine Information bzgl. der Betriebsfortführung.

Der Betreiber hat 4 Varianten erarbeitet. Alle hier genannten Kosten sind GROBKOSTEN!

2.1         Minimale Bestandssanierung 
Eine Minimalsanierung des Bestandes, bei der nur das notwendigste gemacht wird, wäre theoretisch möglich. Aber: die Technik entspricht nicht mehr den Vorschriften (v.a. Kinderbecken, das müsste geschlossen sein) und die Investitionen sind nicht nachhaltig und langfristig. Die Sinnhaftigkeit einer Minimalsanierung muss auch in Hinblick auf den schlechten Zustand des Freizeitzentrum insgesamt kritisch hinterfragt werden Es ist schlicht unklar, ob dies solitär durchgeführt werden kann, ohne den Gebäudebestand weiter zu ertüchtigen. Dies muss die Aufgabenstellung für das Sanierungskonzept klären.

Bei dieser Variante lägen die Kosten bei min. EUR 500.000,-, ohne dass eine Garantie gegeben werden kann.

2.2        Generalbestandssanierung
Maßnahmen (GROBKOSTENSCHÄTZUNG):

Badewassertechnik
Dies umfasst die Sanierung der Badewassertechnik mit Verwendung bisheriger Komponenten (z.B. Pumpen und FU; technische Details können erläutert werden).

Kosten:                                                                 EUR 750.000,00

Becken
Rückbau, Betonsanierung, Abdichtung, neue Rinne und Verrohrung, neue Auskleidung

Kosten:                                                                 EUR 1 000.000,00

Gebäude, Umkleiden, Duschen, Sanitär

Kosten:                                                                 EUR 350.000,00

Sanierungskosten Freibad gesamt:                                EUR 2.100.000,00

2.3        Neubau 
Das Bad wird vom bisherigen Gebäude entkoppelt. Der Zugang erfolgt über einen neuen, vom Freizeitzentrum unabhängigen Eingang. Es wird ein neues Gebäude als Umkleide-/Sanitärgebäude, neue Becken und eine neue Badewassertechnik errichtet.

Kosten                                                                        EUR 3.500.000,00

2.4        Naturbad

Statt eines Bades mit physikalisch/chemischer Badewasseraufbereitung könnte auch ein Naturbad mit einer biologischen Wasseraufbereitung erstellt und betrieben werden. Ein Beispiel dazu ist das Naturbad im Markt Scheidegg. Die Becken können auch wie in einem konventionellen Bad massiv errichtet werden. Nachteil: schwankende Wasserqualitäten gerade zu Hochfrequenzzeiten (Sommer: hohe Temperaturen, hohe Belastung durch viele Besucher). Für Kleinkinderbecken sind Naturbadeteiche ungeeignet. Die Erstellungs- und die fortlaufenden Kosten sind tiefer als bei einem konventionellen Bad.

Kosten                                                                        EUR 2.750.000,00

2.5        Zusammenfassung und Übersicht

Der Betreiber könnte sich auch eine Mischform zwischen konventionellem Becken und Naturbadeteich vorstellen. Dabei würden z.B. ein kleineres Sport- und Freizeitbecken und ein Kinderbecken auch wegen der Hygiene konventionell errichtet. Das Angebot würde um einen Naturbadeteich ergänzt.

Erwähnen möchte der Betreiber, dass auch die konventionellen Bäder komplett ohne fossile Brennstoffe über eine Solarthermieanlage und/oder über eine PV-Anlage mit Wärmepumpen betrieben würden.

Zur Haushaltsentlastung und Risikoreduzierung könnte die Umsetzung (Planung, Bau, Finanzierung und Betrieb) durch den Betreiber erfolgen.

2.6        Weiteres Vorgehen

Allgemein
-        Fassen eines Grundsatzbeschlusses zum Erhalt des Freizeitzentrums Oberreitnau
-        Stadt führt in den kommenden Jahren eine vorbereitende Untersuchung durch

Gebäude
bei Vorliegen von Spielräumen im Haushalt: 
  • Festlegen ob Sanierung oder Neubau
  • Nutzungskonzept
  • Sanierungskonzept, alternativ Wettbewerb und Planungen
  • Fördermittelakquise
  • Bauliche Maßnahmen

Freibad
  • Der Betreiber stellt den Bestand vor Ort vor und erläutert die verschiedenen Varianten der möglichen Sanierung, bzw. des Neubaus.

  • Nach Identifikation und Beschluss der favorisierten Version wird der Betreiber eine tiefere Ausarbeitung vornehmen und diese dann in einer der nächsten Sitzungen vorstellen.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
Noch nicht quantifizierbar
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

OB Dr. Alfons führt aus, dass eine Lösung für die Zukunft gefunden werden soll. Aufgrund der Pflichtaufgaben soll der Erhalt Schritt für Schritt gesichert werden.

Stadtrat Brombeiß schlägt vor, dass ein Sprecher der Vereine die Situation darlegt.

OB Dr. Alfons fragt ab, ob dagegen Einwände bestehen.

Es gibt keine Einwände.

Der Vertreter der Vereine, Herr Häusler, stellt die Situation aus Sicht der Vereine vor.

Herr Schauer, der Betreiber, stellt die Möglichkeiten anhand einer Präsentation dar.

Stadtrat Obermayr erklärt, dass das Freizeitzentrum erhaltenswert ist. Ein zeitlicher Ablauf ist notwendig.

OB Dr. Alfons erläutert, dass das ohne Förderungen nicht möglich ist. Es handelt sich um ein komplexes Vorhaben und die Stadt ist aufgrund der Haushaltslage limitiert was Kreditaufnahmen betrifft.

Stadtrat Brombeiß bedankt sich  bei der Stadtverwaltung für die Ausarbeitung. Er findet es wichtig für die Vereine eine Perspektive zu haben. Er merkt an, dass es früher bei den Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen eine Abstufung zu Ober- und Unterreitnau gab. Inzwischen sind die Beiträge im gesamten Stadtgebiet gleich. Über diese Beiträge kann das Freizeitzentrum auch finanziert werden.

Beschluss

  1. Der Bau- und Umweltausschuss stimmt grundsätzlich für den Erhalt des Freizeitzentrums Oberreitnau.
2.        Der Bau- und Umweltausschuss stellt klar, dass eine Sanierung bzw. ein Neubau einschließlich der dazu erforderlichen Maßnahmen erst nach Abschluss der dingenden Pflichtaufgaben und bei entsprechenden Spielräumen im Finanzplan umgesetzt werden kann.
3.        Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss, zeitnah die Gespräche mit dem Betreiber über den künftigen Weiterbetrieb des Freibads aufzunehmen.
4.        Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, das Thema erneut zum Beschluss vorzulegen, sobald die erforderlichen Mittel im Finanzplan abgebildet werden können.
5.        Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, für den betreffenden Bereich Oberreitnaus vorbereitende Untersuchungen (VU) nach Zustimmung der Regierung von Schwaben vorzubereiten und durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Bauleitplanverfahren "Motzacher Haldenweg" - Einbeziehungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beratend 9

Sachverhalt

Es bestehen keine baurechtlichen Hindernisse oder naturschutzfachlichen Bedenken, wenn die Kommune als Trägerin der Planungshoheit das Vorhabensgrundstück als einzelne Außenbereichsfläche durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen will.“
  • Am 22.07.2024 wurde ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt.
  • Verwaltung schlägt vor, eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Lageplan beigefügten Geltungsbereich zu erlassen.
  • Ziel der Stadt ist es ein ordnungsgemäßes Verfahren sicherzustellen.
  • Das Satzungsverfahren ist von den Innenbereichssatzungen nach § 34 BauGB das umfangreichste, da die Einbeziehungssatzung auch dem Bebauungsplan inhaltlich am nächsten kommt. Im Gegensatz zum "Regelverfahren" eines Bebauungsplans gilt hier das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB:
    • Aufstellungsbeschluss: formell nicht vorgesehen, aber aus gutem Grund üblich;
    • frühzeitige Information/ Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1: nicht vorgesehen, aber nicht verboten;
    • "Abarbeiten" Bodenschutzklausel (§ 1a Abs. 2 BauGB), Landschaftsbild, Naturhaushalt, etc.
    • Ermittlung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsnahmen
    • Entwurf von Plan und Begründung
    • (in der Regel) Billigungsbeschluss des Stadtrats
    • Öffentlichkeits- und Behörden-/Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB
    • Abwägung des Stadtrats (§ 1 Abs. 7 BauGB)
    • Satzungsbeschluss
    • Bekanntmachung / Rechtskraft
    • Fristen für Rüge und Normenkontrollklage
  • Die Abteilung 601 (Stadtplanung) empfiehlt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Änderung des Flächennutzungsplanes.
  • Die verfahrensrechtliche Betreuung hinsichtlich der Stadt erfolgt bisher über die Abteilung 602 (Herr Kaserer)
  • Demnächst wird ein Angebot zur Erstellung der Satzung vorgelegt, danach wir es einen städtebaulichen Vertrag geben in welchem die Kostentragung geregelt wird. Plan ist es, den Antragsteller die Kosten für die Satzung vollständig tragen zu lassen, da der Verwaltung durch die Aufstellung und Verfahrensbetreuung ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entsteht. Es besteht auch kein Recht auf Aufstellung der Satzung.

Fachliche Bewertung

Der Umgriff umfasst Randgrundstücke des Ortsteils Motzach, die bislang im Außenbereich liegen. Das Stadtbauamt möchte mit dieser Satzung die Rechtsgrundlagen für die städtebauliche Ordnung der im Lageplan dargestellten maßvollen baulichen Erweiterung des Motzacher Haldenweges für eine Wohnbebauung schaffen und dem Bedarf bzw. der Nachfrage nach bebaubaren Flächen, insbesondere für Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser für ortsansässige Bürger nachzukommen. 

Gleichzeitig soll ein organischer Abschluss der Bebauung und eine Eingrünung der Bebauung hin zur freien Landschaft insbesondere zum angrenzenden Landschaftsfinger angestrebt werden. 

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

OB Dr. Alfons erklärt, dass das frühere Beschäftigen mit dem städtischen Grundstück nicht bekannt war. Die Regierung von Schwaben hat eine Einbeziehungssatzung vorgeschlagen. Die Politik kann Baurecht schaffen oder sich für eine Veräußerung hinsichtlich des Haushalts entscheiden.

Stadtrat Obermayr erkundigt sich nach dem Flächennutzungsplan. 

Herr Koschka erklärt den Flächennutzungsplan und erläutert, dass das Gebiet am Landschaftsfinger grenzt, aber nicht im Landschaftsfinger liegt.

Stadtrat Büchele erkundigt sich, was die Einbeziehung des Grundstücks in die Einbeziehungssatzung bedeutet.

Herr Koschka erklärt, dass Regelungen getroffen werden können.

OB Dr. Alfons führt die Idee aus dem Bauamt aus, dass Baurecht geschaffen werden und das Grundstück veräußert werden kann.

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer ist der Meinung, dass der Landschaftsfinger erhalten bleiben soll. Dieser erstreckt sich bis zur aktuellen Bebauung. Sie stimmt dem Antrag nicht zu.

Stadtrat Obermayr stimmt Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer zu. Aus seiner Sicht ist ein Bebauungsplan notwendig.

OB Dr. Alfons erläutert, dass die Regierung von Schwaben eine Einbeziehungssatzung vorschlägt.

Stadträtin Brombeis erklärt, dass damals eine kleine Ecke beschlossen wurde und das in Ordnung war. Das Fenster sollte nicht erweitert werden.

Stadträtin Dorfmüller findet das nicht in Ordnung gegenüber früheren Ablehnungen. Das Landschaftsbild sollte nicht für monetäre Zwecke hergenommen werden. Sie ist entsetzt über die Pläne und stimmt diesen nicht zu.

Stadtrat Prof. Dr. Schöffel erklärt, dass der einstimmige Beschluss im Januar unter anderen Umständen beschlossen wurde.

Stadträtin Brombeis erkundigt sich zwischen dem Unterschied von Einbeziehungssatzung und Bebauungsplanverfahren.

Herr Koschka erklärt, dass bei der Einbeziehungssatzung nicht zwischen Innen- und Außenbereich entschieden wird.

Stadträtin Dr. Lorenz-Meyer fragt, ob Ferienwohnungen ausgeschlossen werden können.

Herr Koschka erwidert, dass das nur für das Grundstück möglich ist.

Herr Kaserer erklärt, dass das Grundstück größer gefasst wurde, damit die Bepflanzung noch geregelt werden kann.

Stadtrat Obermayr erkundigt sich nach der Baulücke, die bei der Bebauung entsteht.

Herr Kaserer antwortet, dass sich die Baulücke südlich nicht verändert.

Stadtrat Prof. Dr. Schöffel fragt nach den Konsequenzen bezüglich Hangrutsch im Vergleich zur Bayerstraße.

Herr Koschka antwortet, dass das geprüft werden muss.

Der ursprüngliche Beschluss wird abgelehnt.

Der neue Beschluss lautet: Das Flurstück 665/1 wird in die Einbeziehungssatzung eingeschlossen mit Maßgabe des Baufensters mit der Größe vom Beschluss Januar 2024.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den o.g. Sachverhalt zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die weiteren Schritte in Vorbereitung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Motzacher Haldenweg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB  zu veranlassen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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10. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.10.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Oberbürgermeisterin Frau Dr Alfons schließt die nicht-öffentliche Sitzung um 19:57 Uhr.

Datenstand vom 12.11.2024 15:43 Uhr