Neufassung einer Lärmschutzverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 21.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 21.03.2022 ö beschließend 5

Beschluss 1

§ 1 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung erhält folgende Fassung:
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 10

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Lärmschutzverordnung gemäß Anlage, mit der Maßgabe, dass § 2 folgende Fassung erhält:
Musikinstrumente, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte, z.B. Rundfunk- und Fernsehgeräte, CD-Player und sonstige Geräte zum Abspielen von Musik dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass damit für andere nur eine unwesentliche Beeinträchtigung verbunden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.04.2022 14:31 Uhr