In der Sitzung vom 30.03.2023 wurde die Teil-Aufhebung der Bebauungspläne „Degerndorfer Straße“ und „Degerndorfer Straße – 1. Änderung“ beschlossen.
Auf die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 25.04.2023 bis 26.05.2023 und der Öffentlichkeit in der Zeit vom 02.05.2023 bis 01.06.2023 wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Die betroffenen Planungen liegen teils 9 Jahre, teils 20 Jahre zurück und wurden weitgehend realisiert. Es handelt sich um Entwicklungen im Innenbereich. Mit einer Aufhebung besteht Einverständnis.
2. Wasserwirtschaftsamt
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sehen wir keine betroffenen Belange. Wir weisen vorsichtshalber darauf hin, dass die im Bebauungsplan „Degerndorfer Straße“ enthaltene Wassermulde in ihrer Funktion erhalten bleiben muss. Mit dem geplanten Vorhaben besteht Einverständnis.
3. Bauamt
Seitens des Bauamtes bestehen keine Einwände.
4. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Von Seiten des ADBV Neumarkt bestehen keine Einwendungen.
5. Fachkraft für Naturschutz
Die in den beiden Bebauungsplänen enthaltenen grünordnerischen Festsetzungen wurden nicht in Gänze beachtet und durch die Gemeinde Lupburg umgesetzt bzw. bei den Privatgrundstücken eingefordert. Insofern sind nicht unerhebliche Defizite bezüglich der Durchgrünung mit Bäumen und Sträuchern festzustellen, sowohl auf Privat- als auch auf öffentlichen Flächen. Umso bedauerlicher ist es nun, dass die Bebauungspläne aufgehoben werden und künftig nun auch keine Verbesserung der Situation bezüglich der grünordnerischen Gestaltung hier zu erwarten ist. In Zeiten des Klimawandels sollten solche Aspekte jedoch deutlich mehr an Bedeutung gewinnen.
6. Technischer Umweltschutz
Aus immissionstechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die Aufhebung.
Zu den Einwendungen wird wie folgt Stellung genommen:
Wasserwirtschaftsamt
Die Wassermulde bleibt in ihrer Funktion erhalten.
Fachkraft für Naturschutz
Die Ausführungen können nicht nachvollzogen werden. Alle Wohngrundstücke im Geltungsbereich weisen eine Gartengestaltung mit viel Grünflächen und Bepflanzung auf.
Abschließend wird festgestellt, dass im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Einwendungen vorgebracht wurden, die Anlass zu einer Änderung der Planung geben würden.