Zusätzliche Erschließung Gewerbegebiet "Bairing"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 03.08.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 03.08.2023 ö 7

Sachverhalt

Für das Grundstück neben der Baywa im Gewerbegebiet Bairing (ca. 5.077 qm) konnte zwischenzeitlich ein Käufer gefunden werden.

Der Markt Lupburg beabsichtigt, die Verlängerung der Zufahrt zur neu gebildeten Parzelle endgültig wie folgt herzustellen:

Da die Parzelle bislang nicht erschlossen ist, wird vorgeschlagen, die vorhandene Zufahrt um ca. 30 – 35 Meter zu verlängern (roter Bereich). Der grün markierte Bereich bleibt als Grünfläche bestehen und wird nicht veräußert. In diesem Bereich findet kein weiterer Ausbau statt.


Die Grundstücksgrenzen im nördlichen, westlichen und östlichen Teil orientieren sich an den bestehenden Grenzen zu den anliegenden Grundstücken.
Die Grenze im südlichen Bereich wird parallel zur Grenze des Grundstücks der Baufirma verlaufen. 

Die in dem nachfolgenden Bild dargestellte blaue Grundstücksfläche wird nicht von Norden her erschlossen werden, sondern im südlichen Bereich über die Zufahrt zur Biogasanlage:

Für die Planungsleistung wurde ein Angebot (s. Anlage) des Büros Petter Ingenieure GmbH eingeholt, da diese bereits im Gemeindegebiet tätig sind (Sanierungsmaßnahme „Am Burgberg“).

Die Bauausführung soll über die Fa. Strabag erfolgen. Dies hat zwei Gründe:
  • Die vorhandene Zufahrt wurde bereits damals durch die Fa. Strabag hergestellt
  • Die Firma ist noch bis Anfang 2024 in der Nähe tätig und kann die Bauarbeiten im Anschluss ausführen (evtl. ohne erneute Baustelleneinrichtung bzw. unter Weiternutzung des Lagerplatzes Nähe Sandfilteranlage).

Die Kosten der zusätzlichen Erschließung stellen nach Rücksprache mit dem Landratsamt Neumarkt umlagefähigen Herstellungsaufwand entsprechend der Straßenbeitragssatzung dar.

Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein solcher nicht vor (bzw. befinden sich darin keine entsprechenden Festsetzungen zur Erschließung), dürfen nach § 125 Abs. 2 BauGB diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Hiernach sind insbesondere die Belange der Wohnbevölkerung, die Belange des Umweltschutzes und des Verkehrs zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um die zusätzliche Erschließung einer Parzelle in einem Gewerbegebiet, in welchem eine Wohnnutzung nicht zulässig ist. Belange der Wohnbevölkerung sind somit nicht betroffen.
Der Ausbau erfolgt lediglich in dem Umfang, welcher benötigt wird, um eine Zufahrt auf die neue Parzelle auch mit Schwerverkehr (Anlieferung durch Lkw) zu ermöglichen und wird sich im Wesentlichen an der bereits vorhanden Straßenbreite orientieren. 
Die Möglichkeit zum Wenden ist auf dem privaten Grundstück vorzusehen. 

Mit der Straßenbaumaßnahme werden ebenfalls zwei Straßenlaternen errichtet (Beleuchtung bisher nicht vorhanden).

Grunderwerb für das Straßengrundstück ist nicht erforderlich. 
    

Beschlussempfehlung

  1. Der Markt Lupburg nimmt die Maßnahme „Gewerbegebiet Bairing – Zusatzerschließung“ in das Bauprogramm auf.

Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs ist ein Ausbau im angegebenen        Umfang erforderlich, aber auch ausreichend.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und privaten Belangen im Einklang steht und die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB erfüllt sind.

  1. Der Auftrag für die Planungsleistung wird gemäß Angebot vom 18.07.2023 in Höhe von 7.027,23 € an das Büro Petter Ingenieure GmbH, Neumarkt, vergeben. 

Beschluss

  1. Der Markt Lupburg nimmt die Maßnahme „Gewerbegebiet Bairing – Zusatzerschließung“ in das Bauprogramm auf.

Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs ist ein Ausbau im angegebenen        Umfang erforderlich, aber auch ausreichend.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Straßenbaumaßnahme mit den öffentlichen und privaten Belangen im Einklang steht und die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB erfüllt sind.

  1. Der Auftrag für die Planungsleistung wird gemäß Angebot vom 18.07.2023 in Höhe von 7.027,23 € an das Büro Petter Ingenieure GmbH, Neumarkt, vergeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.09.2023 09:48 Uhr