Folgende Änderungen werden ab dem kommenden Kindergartenjahr vorgeschlagen:
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens und der Kinderkrippe des Marktes Lupburg in See
vom 23.06.2020
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lupburg folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht
Der Markt Lupburg erhebt für die Benutzung des Kindergartens und der Kinderkrippe in See Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind,
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das im Kindergarten oder der Kinderkrippe aufgenommen wird,
- diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in den Kindergarten oder die Kinderkrippe angemeldet haben.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren i. S. v. § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten oder in die Kinderkrippe. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i. S. d. § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs des Kindergartens oder der Kinderkrippe.
§ 5 Gebührensatz
- Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:
- für Krippenkinder und Schulkinder
- für eine Buchungszeit von 4 – 5 Stunden 122 €
- für eine Buchungszeit von 5 – 6 Stunden 140 €
- für eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden 158 €
- für eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden 176 €
- für eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden 200 €
- für eine Buchungszeit über 9 Std 218 €
- für Kindergartenkinder
- für eine Buchungszeit von 4 – 5 Stunden 61 €
- für eine Buchungszeit von 5 – 6 Stunden 70 €
- für eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden 79 €
- für eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden 88 €
- für eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden 100 €
- für die Buchungszeit über 9 Std 109 €
Die Beiträge werden 12 x jährlich erhoben und beginnend zum 01.09.2019 erfolgt eine automatische jährliche Erhöhung um 1,50 € für Kindergarten bzw. 3,-- € für Krippenkinder und Schulkinder je Buchungskategorie.
- Für Kinder außerhalb der Wohnsitzgemeinde Lupburg erhöhen sich die Gebühren um 50%.
- Das Spielgeld ist in der Gebühr bereits enthalten.
- Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis des Marktes Lupburg zzgl. eines Gemeinkostenzuschlages in Höhe von 0,20 € zu bezahlen. Ab 01.09.2020 erhöht sich dadurch die Gebühr pro Essen auf 3,00 €.
§ 6 Gebührenermäßigung für Vorschulkinder Kindergartenkinder
Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht ab dem vollendeten 3. Lebensjahr wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 Buchst. b angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.
§ 7 Geschwisterermäßigung
Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig den Kindergarten bzw. die Krippe, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind um die Hälfte der Gebühr gesenkt.
wird ersatzlos gestrichen.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 8 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens und der Kinderkrippe des Marktes Lupburg in See vom 24. April 2018 außer Kraft.
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mittagsbetreuung in der Grundschule Lupburg
vom 02.07.2020
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lupburg folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht
Der Markt Lupburg erhebt für die Teilnahme an der Mittagsbetreuung in der Grundschule Lupburg Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind,
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das an der Mittagsbetreuung teilnimmt,
- diejenigen, die das Kind zur Mittagsbetreuung in der Grundschule angemeldet haben.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr i. S. v. § 5 Abs. 1 entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i. S. d. § 5 richtet sich nach der Häufigkeit der Teilnahme an der Mittagsbetreuung. Sofern für jeden Wochentag (von Montag bis Freitag) die Mittagsbetreuung gebucht wird, wird der volle Betrag erhoben. Wird nur für bestimmte Wochentage die Teilnahme an der Mittagsbetreuung gebucht, verringert sich der Betrag anteilig.
§ 5 Gebührensatz
- Für jeden angefangenen Monat wird eine Gebühr in Höhe von 40 € erhoben.
- Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis des Marktes Lupburg zzgl. eines Gemeinkostenzuschlages in Höhe von 0,20 € zu bezahlen. Ab 01.09.2020 erhöht sich dadurch die Gebühr pro Essen auf 3,50 €.
§ 6 Geschwisterermäßigung
Nehmen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) gleichzeitig an der Mittagsbetreuung teil, wird die Gebühr nach § 5 Abs. 1 für das zweite und jedes weitere Kind um die Hälfte der Gebühr gesenkt.
wird ersatzlos gestrichen.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
Die Satzung vom 27.04.2018 wird aufgehoben.
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Begründung:
Kosten Mittagessen:
Bislang wurde das Mittagessen von Mitarbeitern des Bauhofes täglich bei der Metzgerei Hecht abgeholt und in den Kindergarten und die Mittagsbetreuung. geliefert. Eine Umlegung der dadurch entstandenen Arbeitszeit- und Fahrtkosten auf die Eltern erfolgte bislang nicht.
Ab September wird das Essen von der Metzgerei Hecht ausgeliefert. Neben einer allgemeinen Preissteigerung von derzeit 2,20 €/Essen auf 2,50 €/Essen (bzw. von 2,70 €/Essen auf 3,00 €/Essen für die Mittagsbetreuung) berechnet die Metzgerei Hecht für die Lieferung jeweils 0,30 €/Essen.
Weiterhin erfolgte bislang keine Weiterverrechnung der Gemeinkosten wie z.B. Strom- und Wasserverbrauch der Geschirrspüler im Kindergarten und der Mittagsbetreuung, Anschaffung und Abnutzung der Geräte und sonstigen Ausstattungsgegenständen (Besteck, Teller, Handtücher, Spülmittel, etc.).
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind Fahrtkosten sowie die Gemeinkosten ebenfalls zu den Kosten der Bereitstellung eines Mittagessens in der Einrichtung zuzurechnen und zusätzlich zum Selbstkostenpreis des Essens auf die Gebührenpflichtigen umzulegen.
Gebührenermäßigung für Kindergartenkinder:
Seit 01.04.2020 gewährt der Freistaat Bayern für alle Kindergartenkinder ab vollendetem 3. Lebensjahr an die Träger von Kindergarteneinrichtungen einen Beitragszuschuss in Höhe von 100,- €. Dieser Zuschuss ist auf den Gebührensatz nach § 5 der Gebührensatzung anzurechnen. Der Markt Lupburg hat diese Vorgabe bereits umgesetzt. Die Änderung in der Satzung ist daher lediglich redaktionell.
Geschwisterermäßigung Kindergarten:
Die Geschwisterermäßigung diente bislang der Beitragsentlastung für Eltern mit mehr als zwei Kindern, die in der Einrichtung betreut werden.
Aufgrund der o.g. Beitragsermäßigung für Kindergartenkinder entfällt jedoch mittlerweile für die überwiegende Anzahl der betreuten Kinder ab dem 3. Lebensjahr die Gebührenpflicht im Ganzen. Lediglich bei einer Buchungszeit über 8 Stunden wird eine geringe Gebühr fällig.
Zusätzlich gewährt der Freistaat bis zu einer gewissen Einkommensgrenze auf Antrag der jeweiligen Eltern für Kinder unter drei Jahren ein sog. Krippengeld in Höhe von max. 100 €.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine zusätzliche Beitragsentlastung durch die Geschwisterermäßigung daher nicht mehr notwendig.
Geschwisterermäßigung Mittagsbetreuung:
Aufgrund des Buchungsverhaltens (die überwiegende Anzahl der Kinder wird nur an 2-3 Tagen die Woche betreut) und der damit verbunden relativ geringen monatlichen Betreuungsgebühr besteht aus Sicht der Verwaltung kein Grund für eine Geschwisterermäßigung.
Bei dem Angebot „Mittagsbetreuung“ handelt es sich um eine rein freiwillige Leistung des Marktes Lupburg ohne gesetzlichen Anspruch.