Antrag von Andreas Engl auf Errichtung einer Abbund- und Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 128/2, Gem. See
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 10.03.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Zum Talfeld 2
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Zulässigkeit richtet sich demnach nach Art und Maß der vorhandenen Bebauung.
Die Umgebungsbebauung wird geprägt vom bereits bestehenden Gewerbebetrieb der Zimmerei Engl sowie Einfamilienhäusern und hat deshalb den Charakter eines Mischgebietes (wird so auch im derzeit in Planung befindlichen Flächennutzungsplan dargestellt).
Nach § 6 Abs. 2 der BauNVO sind in Mischgebieten u.a. Wohngebäude und sonstige Gewerbebetriebe (=solche, die nicht ausdrücklich in § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannt sind) zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass „das Wohnen nicht wesentlich stören“.
Im Mischgebiet wird dabei auch noch auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme abgestellt: Danach hat ein Gewerbebetrieb unzumutbare Störungen der Wohnruhe zu unterlassen; im Gegenzug muss aber auch die Wohnnutzung auf die Belange der Gewerbebetriebe Rücksicht nehmen.
Solange sich der Betrieb an die in einem Mischgebiet gültigen Lärmgrenzen sowie die allgemein geltenden Ruhezeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen hält, kann nicht von einer unzumutbaren Störung gesprochen werden.
Zudem darf hier auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Zimmereibetrieb, welcher nun um eine Abbund- und Lagerhalle erweitert wird, bereits vor der Wohnbebauung vorhanden war.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Andreas Engl auf Errichtung einer Abbund- und Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 128/2, Gem. See, wird erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Andreas Engl auf Errichtung einer Abbund- und Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 128/2, Gem. See, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.04.2022 12:03 Uhr