Aufstellungsbeschluss Teil-Flächennutzungsplan Windenergie


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 12.01.2023 ö 4

Sachverhalt

Bisher waren Windenergieanlagen (WEA) grundsätzlich im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB).
Aber es gab die Möglichkeit über eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) oder im Regionalplan (RP) Konzentrationszonen auszuweisen. Damit wurde das restliche Gemeindegebiet für WEA „gesperrt“.

Zusätzlich galt in Bayern die 10H-Regelung, sprich die Privilegierung galt nur bei Einhaltung von 10x Höhe der WEA zu Bauflächen mit Wohngebäuden.

Seit Dezember 2022 gilt in Bayern die modifizierte 10H-Abstandsregelung:
       Ausnahmefälle von der 10H-Regel (Art. 82 Abs. 5 BayBO)
  • Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraft
  • Sonderbauflächen / Sondergebiete für Windkraft
  • Standorte 2 km um Industrie- / Gewerbegebiete
  • Flächen an Eisenbahnstrecken / Autobahn etc. innerhalb von 500 m
  • Flächen im militärischen Übungsgelände
  • Flächen im Wald


Ab 01.02.2023 sind WEA im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben grundsätzlich zulässig und die Ausschlusswirkung ist nicht mehr anzuwenden!

Einzige Ausnahme: § 245e BauGB „Bestandspläne mit Ausschlusswirkung gelten erstmal fort“.

  • Wenn FNP mit Ausschlusswirkung vorhanden ist, ist die Kommune erstmal „geschützt“
  • Wer die Planung bis 01.02.2023 begonnen hat und bis 01.02.2024 in Kraft setzen wird, wird wie ein Bestandsplan behandelt.

Zulässigkeit von WEA nach 2027:

  1. Flächenbeitrag gemäß Wind-an-Land-Gesetz (1,1 % der Landesfläche Bayerns) wird erreicht:
  • WEA zulässig in Windenergiegebieten
  • FNP/RP verlieren Ausschlusswirkung
  • WEA außerhalb Windenergiegebiete zwar zulässig, soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden; aber faktisch ausgeschlossen


  1. Flächenbeitrag gemäß Wind-an-Land-Gesetz (1,1 % der Landesfläche Bayerns) wird nicht erreicht:
  • FNP/RP verlieren Ausschlusswirkung
  • WEA als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig
  • Landesgesetze zu Mindestabständen (10H-Regel) nicht mehr anwendbar
  • WEA im Außenbereich praktisch überall zulässig, soweit keine öffentliche Belange entgegenstehen und Erschließung gesichert ist.


Da der Markt Lupburg bisher nicht über einen rechtskräftigen FNP bzw. eine Konzentrationszonenplanung verfügt und auch im Regionalplan bislang keine Vorrang-/Vorbehaltsgebiete für Windenergie rechtskräftig ausgewiesen sind, empfiehlt sich die Aufstellung eines Teil-Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie.

In der Folge können etwaige Baugesuche für Windkraftanlagen zunächst zurückgestellt werden, WEA wären dann auch nur in den Konzentrationszonen zulässig und für das übrige Gemeindegebiet ergäbe sich weiterhin eine Ausschlusswirkung.

Der Teil-FNP muss jedoch bis 01.02.2024 in Kraft gesetzt sein, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt muss die Genehmigung durch das Landratsamt vorliegen und die Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht sein.

Beschlussempfehlung

Der Marktgemeinderat Lupburg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“.
Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist es, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Gemeindegebiet als Sonderbauflächen „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Marktgebietes die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu begründen. 
Die Sonderbauflächen sollen mindestens einen Flächenanteil des Stadtgebietes von 1,8 % aufweisen, um dem prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zu entsprechen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Lupburg beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“.
Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist es, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Gemeindegebiet als Sonderbauflächen „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Marktgebietes die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu begründen. 
Die Sonderbauflächen sollen mindestens einen Flächenanteil des Stadtgebietes von 1,8 % aufweisen, um dem prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zu entsprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2023 15:14 Uhr