Auszug Bebauungsplan „Degerndorfer Straße“ aus dem Jahr 1992:
Auszug aus dem Bebauungsplan „Degerndorfer Straße – 1. Änderung“ aus dem Jahr 2013
1992 erfolgte die Aufstellung des Bebauungsplanes „Degerndorfer Straße“, welche im nördlichen Teilbereich Nutzung als GE (Gewerbe), im östlichen und südlichen anschließenden Teilbereich eine Nutzung als MI (Mischung von Gewerbe und Wohnen) und im weiteren südlichen Teilbereich eine Nutzung als WA (allgemeines Wohngebiet) vorgesehen hat.
Zum damaligen Zeitpunkt befand sich im Geltungsbereich eine vereinzelte Wohnbebauung sowie der Bauhof bzw. das Feuerwehrgerätehaus.
Im Jahr 2013 erfolgte die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplanes, wodurch mit Ausnahme des Bauhofgrundstückes die Nutzungsart der alten Parzellen 29,30, 33, 34 von GE in MI geändert wurde. Hintergrund war die Schaffung von Wohnbauflächen auf den ursprünglichen Flurstücken Nr. 377 (alter Festplatz) und 378 – Teilfläche.
Die Nutzungsart MI auf dem Grundstück FlNr. 380 wurde beibehalten, aber eine Parzellierung vorgenommen.
Zudem wurde eine von Bebauung freizuhaltende Wassermulde eingeplant.
Die Zufahrt zu den südlich der Wassermulde liegenden neuen Parzellen 8 und 9 (Mehrfamilienhäuser) erfolgt ausschließlich über die Straße „Am Schlossacker“, die im Ursprungs-Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wurde.
Mittlerweile ist das Plangebiet nahezu vollständig mit Wohngebäuden bebaut:
Die Ausnahme bilden lediglich die östlich (FlNr. 380) und südlich (FlNr. 378/8) des Bauhofgeländes gelegenen Baulücken, sowie eine weitere Baulücke südlich der Straße „Am Schlossäcker“, für die jedoch ohnehin nur eine Nutzung als Wohnbaufläche in Frage kommt.
Die anderen beiden Baulücken unterliegen jeweils der Nutzungsart MI.
Faktisch wäre jedoch eine Mischnutzung von nicht störendem Gewerbe und Wohnen allerdings nur noch auf dem Flurstück 380 möglich, da die Zufahrt zum Grundstück FlNr. 378/8 nur über den verkehrsberuhigten Bereich „Am Schlossacker“ und weiter über das Privatgrundstück FlNr. 378/11 (Mehrfamilienhaus) möglich ist.
Eine Ansiedlung von Gewerbe oder Büroflächen auf dem Grundstück FlNr. 378/8 erscheint daher städtebaulich nicht mehr vertretbar und entspricht auch nicht mehr der planerischen Zielsetzung des Ursprungsbebauungsplanes „Degerndorfer Straße“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht mehr zeitgemäß und spiegeln die tatsächliche Bebauung nicht wider. Da das Plangebiet zudem nahezu vollständig bebauut ist, hat der Bebauungsplan seine Aufgabe nach § 1 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung weitestgehend erfüllt.
Es wird daher vorgeschlagen, die Bebauungspläne „Degerndorfer Straße“ und „Degerndorfer Straße - 1. Änderung“ für den Bereich südlich der Wassermulde aufzuheben (rot umrandeter Bereich) – s. nachfolgende Skizze.
Die Nutzungsart MI für den nördlichen Bereich sollte aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes jedoch erhalten bleiben. Das Grundstück FlNr. 380 ist im Eigentum der Gemeinde, weshalb hier durch entsprechende Vertragsverhandlung bei einer Veräußerung auf die Mischnutzung Gewerbe / Wohnen hingewirkt werden kann, um den Gebietscharakter zu erhalten.
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben würde sich dann gemäß § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) beurteilen, sprich sie müssten sich nach Art und Maß der Umgebungsbebauung einfügen.
Das Verfahren zur Aufhebung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes entspricht dem der Aufstellung, aber auch dafür sind Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungs- sowie Satzungsbeschluss und die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange zwingend vorgeschrieben.
Der Flächennutzungsplan sieht im aktuellem Planungsstadium für diesen Bereich bereits eine Wohnnutzung vor.