Der Markt Lupburg (4 2/3 %) ist neben dem Landkreis Neumarkt (48 %), der Stadt Neumarkt (38 %), der Stadt Parsberg (9 1/3 %) einer der vier sog. Trägerkörperschaften der Sparkasse Neumarkt i.d.OPf. – Parsberg. Seit längerem wird von den Aufsichtsbehörden, Bayer. StMI und Reg. der Oberpfalz eine Verkleinerung der Gremien gefordert. Um die Satzungsänderungen durchführen zu können, ist eine Zustimmung aller Gewährsträger erforderlich.
Der Markt Lupburg verfügt im Gegensatz zu allen anderen Trägerkörperschaften über keinen Sitz im Verwaltungsrat. Dies hatte u.a. die Auswirkung, dass die Schließung der Sparkassenfiliale in Lupburg ohne unser Wissen und ohne dass wir vorher gehört wurden, über die Bühne ging.
Der Sparkassen-Vorstand beruft sich bei der Besetzung des Verwaltungsrates auf den Fusionsvertrag aus dem Jahre 1977, in dem geregelt ist, dass der Stadt Parsberg und dem Markt Lupburg zusammen nur 1 Sitz zusteht. Aus diesem Grund bestehen für den Markt Lupburg erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen des Kontrakts. Zudem gibt es weitere offene Fragen, u.a. ob der Markt Lupburg in Haftung genommen werden kann - wenn ja, in welcher Höhe und ob ggf. die Gewährsträgerschaft gegen Entschädigung gekündigt werden könnte.
Die Verwaltung sollte deshalb mit der Prüfung der offenen Fragen Sparkassen-Trägerkörperschaft beauftragt werden.
Änderung der Sparkassensatzung der Sparkasse Neumarkt-Parsberg
Nr. 1:
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Sparkasse hat ihren Sitz in der Stadt Neumarkt i.d.Opf..
Bisher: Die Sparkasse hat ihren Sitz in den Städten Neumarkt i.d.Opf. und Parsberg.
Nr. 2
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern (bisher aus 13), nämlich
- dem Vorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als Vorsitzendem,
- dem ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als stellvertretende Vorsitzende in dieser Reihenfolge,
- vier (bisher 6) von der Verbandsversammlung der kommunalen Trägerkörperschaft gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern,
- zwei (bisher 4) von der Regierung der Oberpfalz als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8 Abs. 4 SpkG bestellten Mitgliedern.
Nr. 3
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem (bisher 2) weiteren Vorstandsmitglied.
Nr. 4
§ 5 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige § 5 Abs. 3 wird zu § 5 Abs. 2
(Zur Wahrnehmung von Vor
standsaufgaben ist in jedem der Geschäftsbezirkteile Neumarkt und Parsberg mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten)
Zu den Nrn. 1, 2 und 4 sind jeweils einzelne Beschlüsse herbeizuführen.
Änderung der Zweckverbandssatzung der Sparkasse Neumarkt-Parsberg
§ 1 Änderungsbestimmung
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verbandsversammlung besteht einschließlich des Verbandsvorsitzenden und den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden aus 15 (bisher 21) Verbandsräten. Es entsenden
das Verbandsmitglied
Landkreis Neumarkt i.d.Opf sieben Verbandsräte (bisher 10),
das Verbandsmitglied
Stadt Neumarkt i.d.Opf. sechs Verbandsräte (bisher 8)
das Verbandsmitglied
Stadt Parsberg einen Verbandsrat (bisher 2)
und
das Verbandsmitglied
Markt Lupburg einen Verbandsrat.“