Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsabgabesatzung - Bevorratungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 11.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 11.11.2021 ö 4

Sachverhalt

Zum 01.01.2022 sind die Herstellungsbeiträge, die Grund- und die Verbrauchsgebühren für die Abwasserbeseitigung anzupassen.
Für die Kalkulation wurde bereits das Kommunalberatungsbüro Hurzlmeier beauftragt. Diese können die notwendigen Arbeiten jedoch erst im Laufe des Jahres 2022 ausführen. Die Anpassungen haben aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2022 zu erfolgen.
Nach Abschluss der Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der Beitrags-, Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätze sowie der entsprechenden Bestimmungen in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) zu rechnen.

Beschlussempfehlung

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) des Marktes Lupburg vom 14.12.2017 festgesetzten Herstellungsbeiträge (vgl. § 6 BGS/EWS), die Grundgebühren (vgl. § 9a BGS/EWS) sowie die Verbrauchsgebühren (vgl. § 10 BGS/EWS) werden zum 01.01.2022 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge, der Grundgebühren sowie der Verbrauchsgebühren wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze, der Grundgebühren- sowie der Verbrauchsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags-, Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätze führen.
In welcher Höhe eine Anpassung der Beiträge und Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der noch durchzuführenden „Globalberechnung“ festgestellt werden.

Beschluss

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) des Marktes Lupburg vom 14.12.2017 festgesetzten Herstellungsbeiträge (vgl. § 6 BGS/EWS), die Grundgebühren (vgl. § 9a BGS/EWS) sowie die Verbrauchsgebühren (vgl. § 10 BGS/EWS) werden zum 01.01.2022 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge, der Grundgebühren sowie der Verbrauchsgebühren wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze, der Grundgebühren- sowie der Verbrauchsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags-, Grundgebühren- und Verbrauchsgebührensätze führen.
In welcher Höhe eine Anpassung der Beiträge und Gebühren erforderlich wird, kann erst nach Abschluss der noch durchzuführenden „Globalberechnung“ festgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.11.2021 11:59 Uhr