Datum: 10.03.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Burgsaal
Gremium: Marktgemeinderat Lupburg
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.02.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
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ö
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1 |
Beschlussempfehlung
Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.02.2022 wird genehmigt.
Beschluss
Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.02.2022 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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2. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
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ö
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2 |
zum Seitenanfang
2.1. Antrag von Gabriela Koller auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 537, Gemarkung Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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2.1 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Haider Weg 6, Lupburg
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Die Zulässigkeit richtet sich daher nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß in die Umgebungsbebauung einfügt, die Erschließung gesichert ist und keine sonstigen Belange entgegenstehen.
Die Umgebungsbebauung ist geprägt von Ein- und Zweifamilienhäusern mit Nebengebäuden und entspricht dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes, die Erschließung ist gesichert. Sonstige, dem Vorhaben entgegenstehende Belange sind nicht erkennbar.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Gabriele Koller auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 537, Gemarkung Lupburg, wird erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Gabriele Koller auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 537, Gemarkung Lupburg, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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2.2. Antrag von Simon Eichenseer auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 330/4, Gemarkung Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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|
2.2 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Hofäcker 5, Lupburg
Die Vorlage erfolgt im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Der Bauherr erklärt mit dem Antrag, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hofäcker“ eingehalten werden. Eine weitere Prüfung durch die Gemeinde bzw. die Baugenehmigungsbehörde erfolgt somit nicht.
Beschlussempfehlung
Keine Beschlussfassung erforderlich
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2.3. Antrag der Meier Bau GmbH auf Errichtung von 8 Garagen und 7 Außenstellplätzen sowie Müll- /Fahrradgebäude auf dem Grundstück FlNr. 378/11, Gem. Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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|
2.3 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Am Schloßacker 9, Lupburg
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Degerndorfer Straße“. Demnach sind in diesem Bereich 25 Stellplätze (für die Parzellen A und B) vorgesehen, da das rückwärtige Gebäude nicht über eine eigene Zufahrt verfügt.
Mit dem Grundstückseigentümer wurde vereinbart, dass die Stellplätze für das später zu errichtende Vorhaben auf der Parzelle A abweichend vom Bebauungsplan auf dem Grundstück selbst zu errichten sind.
Es wird eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 BayBO beantragt, da die östlichen Abstandsflächen der beiden 3-er Garagen die Mitter der öffentlichen Verkehrfsläche überschreiten. Der betroffene Nachbar ist mit der geplanten Bebauung und der Abweichung einverstanden.
Es wird weiter eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
- Die Garagen sowie das Müll-/Fahrradgebäude liegen außerhalb der Baugrenzen
- Die Grundflächenzahl (GRZ) liegt mit 0,61 über der Vorgabe von 0,45. Jedoch werden die Stellplätze sowie die weiteren befestigten Flächen mit einem versickerungsfähigen Pflaster hergestellt.
Den Abweichungen und Befreiungen kann zugestimmt werden, da sie aus städtebaulichen Gründen vertretbar erscheinen.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der Fa. Meier Bau GmbH auf Errichtung von 8 Garagen und 7 Außenstellplätzen sowie eines Müll-/Fahrradgebäude auf dem Grundstück FlNr. 378/11, Gem. Lupburg wird erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der Fa. Meier Bau GmbH auf Errichtung von 8 Garagen und 7 Außenstellplätzen sowie eines Müll-/Fahrradgebäude auf dem Grundstück FlNr. 378/11, Gem. Lupburg wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
MR Meier ist wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
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2.4. Antrag von Hagen Luckner und Patricia Seidel auf Neubau einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück FlNr. 170/39, Gem. Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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2.4 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Jurastr. 1a, Lupburg
Einwände gegen das Bauvorhaben sind nicht erkennbar.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Hagen Luckner und Patricia Seidel auf Neubau einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück FlNr. 170/39, Gem. Lupburg, wird erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Hagen Luckner und Patricia Seidel auf Neubau einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück FlNr. 170/39, Gem. Lupburg, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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2.5. Antrag von Andreas Engl auf Errichtung einer Abbund- und Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 128/2, Gem. See
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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2.5 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Zum Talfeld 2
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Zulässigkeit richtet sich demnach nach Art und Maß der vorhandenen Bebauung.
Die Umgebungsbebauung wird geprägt vom bereits bestehenden Gewerbebetrieb der Zimmerei Engl sowie Einfamilienhäusern und hat deshalb den Charakter eines Mischgebietes (wird so auch im derzeit in Planung befindlichen Flächennutzungsplan dargestellt).
Nach § 6 Abs. 2 der BauNVO sind in Mischgebieten u.a. Wohngebäude und sonstige Gewerbebetriebe (=solche, die nicht ausdrücklich in § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannt sind) zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass „das Wohnen nicht wesentlich stören“.
Im Mischgebiet wird dabei auch noch auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme abgestellt: Danach hat ein Gewerbebetrieb unzumutbare Störungen der Wohnruhe zu unterlassen; im Gegenzug muss aber auch die Wohnnutzung auf die Belange der Gewerbebetriebe Rücksicht nehmen.
Solange sich der Betrieb an die in einem Mischgebiet gültigen Lärmgrenzen sowie die allgemein geltenden Ruhezeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen hält, kann nicht von einer unzumutbaren Störung gesprochen werden.
Zudem darf hier auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Zimmereibetrieb, welcher nun um eine Abbund- und Lagerhalle erweitert wird, bereits vor der Wohnbebauung vorhanden war.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Andreas Engl auf Errichtung einer Abbund- und Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 128/2, Gem. See, wird erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Andreas Engl auf Errichtung einer Abbund- und Lagerhalle auf dem Grundstück FlNr. 128/2, Gem. See, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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3. Erweiterung Grundschule
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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3 |
Sachverhalt
Aufgrund des stetigen Bevölkerungswachstums steigt auch die Schülerzahl kontinuierlich an. Um sowohl diesen Bedarf als auch dem künftigen Anspruch an eine schulische Ganztagesbetreuung gerecht zu werden, ist eine Erweiterung des Schulgebäudes um vier weitere Räume sowie einer Aula bzw. eines Speisesaals inkl. Nebenräumen vorgesehen.
In den vier neuen Räumen sollen zwei neue Klassenzimmer, ein Werkraum sowie ein zusätzlicher Raum für die Ganztagesbetreuung eingerichtet werden.
Der separate Anbau, in welchem die Aula untergebracht ist, soll gleichzeitig als Saal für gemeindliche Veranstaltungen bzw. für Veranstaltungen der Vereine genutzt werden können. Dazu ist ein Bühnenbereich, ein Material- bzw. Stuhllager, sowie Garderobe und Toiletten vorgesehen.
Im Rahmen der schulischen Ganztagesbetreuung wird durch die Regierung der Oberpfalz auch ein Speisebereich in der Aula sowie ein Nebenraum für die Speisenaufbereitung gefordert und auch finanziell gefördert.
Durch das Architekturbüro Iberl, Parsberg, wurden letztes Jahr vier Planungsvarianten entworfen. Der Gemeinderat billigte in der Sitzung vom 07.10.2021 die Variante 4:
Im Rahmen des Projekttages vom 12.02.2022 wurde die nähere Detailplanung (Entwurf vom 07.02.2022) mit Raumaufteilung und Anordnung der Gebäudeteile besprochen:
Erdgeschoss:
Als Variante wurde noch die Anordnung der Aula im 90-Grad-Winkel zum bestehenden Gebäude vorgestellt. Im Diskussionsverlauf wurde jedoch die schräge Anordnung präferiert.
Obergeschoss:
Beschlussempfehlung
Der Markt Lupburg billigt den Vorentwurf des Architekturbüros Iberl, Parsberg, vom 07.02.2022 mit schräger Anordnung der Gebäudeteile zueinander.
Beschluss
Der Markt Lupburg billigt den Vorentwurf des Architekturbüros Iberl, Parsberg, vom 07.02.2022 mit schräger Anordnung der Gebäudeteile zueinander.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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4. Einziehung des Feldweges FlSt. 562, Gemarkung Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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4 |
Sachverhalt
Der westlich an das Grundstück des zukünftigen Bauhofgeländes in Haid anschließende Weg FlSt. 562, Gemarkung Lupburg, soll eingezogen werden. Die durch diesen Weg erschlossenen Grundstück FlNrn. 561 und 564 sind auch anderweitig erreichbar.
Der bisherige Weg soll im Bebauungsplan GE „Haid II“ als Ausgleichsfläche bzw. Begrünung dargestellt werden.
Beschlussempfehlung
Der Feld- und Waldweg FlSt. 562, Gemarkung Lupburg, soll eingezogen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Beschluss
Der Feld- und Waldweg FlSt. 562, Gemarkung Lupburg, soll eingezogen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. Bebauungsplan "Haid II" - Vorentwurf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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5 |
Sachverhalt
Das Grundstück FlNr. 563, Gem. Lupburg, soll als Gewerbegebiet ausgewiesen werden, um dort einen neuen Standort für den Bauhof zu errichten.
Der Vorentwurf sowie die Begründung wurde dem Gemeinderat bereits vorab über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.
Im nächsten Schritt wird der Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt gegeben und den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt.
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat billigt den Vorentwurf mit Begründung und Grünordnungsplan für den Bebauungsplan GE „Haid II“ in der Fassung vom 02.02.2022 des Planungsbüros TEAM 4 und ermächtigt die Verwaltung die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Diskussionsverlauf
MR Meier schlägt vor, die Baugrenzen zusammen zu fassen und keine Unterteilung zwischen Bauhof und Wertstoffhof vorzunehmen.
Die Verwaltung wird den Vorschlag an das Planungsbüro weiterleiten.
Beschluss
Der Marktgemeinderat billigt den Vorentwurf mit Begründung und Grünordnungsplan für den Bebauungsplan GE „Haid II“ in der Fassung vom 02.02.2022 des Planungsbüros TEAM 4 und ermächtigt die Verwaltung die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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6. Baugebiet Hofäcker - Errichtung Spielplatz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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6 |
Sachverhalt
- Finanzieller Rahmen
Die Welt hat sich verändert / Wo geht die finanzielle Reise hin:
eMail der Rechtsaufsichtsbehörde vom 04.03.2022 an alle Gemeinde-Kämmerer
….. ist die Prämisse bei der Haushaltsplanung danach auszurichten, derzeit noch machbar Erscheinendes, in ehrlicher Auseinandersetzung und realistischer Einschätzung der mittelfristigen Finanzdaten auch für die Zukunft kommunal- und finanzwirtschaftlich generationengerecht vertretbar zu gestalten, da nur hierdurch die dauernde Leistungsfähigkeit gesichert bleiben wird. ..
- Kosten/ Umlegung
Wäre denkbar (6seitige rechtliche Ausarbeitung der Verwaltung)
Aber: In der Gemeinde ist noch nie davon Gebrauch gemacht worden
- Gerechtigkeit/ Gleichbehandlung – Strebs Steinweg/ Ullabreite
Andere Gemeinden Ablösevertrag / Bei uns Strukturzulage
- Bisherige Ausgaben der Gemeinde für Spielplätze seit 2002 lt. Kassenbücher
Wo:
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Jahr:
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Kosten:
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Spenden:
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Sonstiges:
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Degerndorf
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2015
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10.500
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1.775
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Arbeitseinsatz
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See-Am Striegel
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2004
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3.500
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See-Am Bichlberg
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---
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---
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---
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---
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Lup-Ullabreite
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2005
2011
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5.600
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2500 (Rutsche)
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Lup-Grundschule
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2016
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37.000
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15.350
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- Zwei Varianten
- Luxus-Ausführung Angebot der Fa. Blaser 29.430,49
- Spar-Ausführung Fläche durch Bauhof aufbereiten
Sitzbank einheimische Fa. Eichenseer
Mit Geräten der Fa. Blaser sukzessive
ergänzt
- Wartung/ Folgekosten
Die Spielplätze werden durch den gemeindlichen Bauhof gewartet und im Hinblick auf die Sicherheit wöchentlich überprüft.
Kurzstatement durch den Bauhofleiter – u.a. Geringhaltung der Folgekosten
- Gegenüberstellung/ Sicht der Verwaltung
Außer dem „Hauptspielplatz“ (Grundschule, Mittagsbetreuung, Veranstaltungen aller Art) ist noch nie so viel Steuer-Geld für einen Kinderspielplatz ausgegeben worden.
Alle Grundstücke (ausschließlich Einfamilienhäuser) sind ausreichend groß für einen Garten mit Kinderspielgeräten, die die Eltern ohnehin besorgen
Ortsrandlage, keine verdichtete Bebauung, freie Natur (Wald) in kurzer Zeit fußläufig erreichbar
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden in Wohngebieten Kinderspielplätze zu errichten (anders bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohnungen – wurde bisher aber vom Markt Lupburg nie gefordert!)
Der Marktrat sieht aber durchaus die Gemeinde in der Pflicht, Spielplätze vorzuhalten – dem ist der Markt Lupburg auch immer nachgekommen (6 Spielplätze im Gemeindebereich)
Zudem wäre es ein verheerendes Signal, in diesen Zeiten für einen Spielplatz so viel Geld auszugeben
Als vernünftiger Kompromiss wird deshalb die Spar-Variante vorgeschlagen, zu Mal auf die Gemeindekasse in absehbarer Zeit hohe Ausgaben zukommen werden (DE See, Feuerwehrauto, Schulerweiterung, Bau- und Wertstoffhof, Feuerwehrzentrum, Straßensanierung, Deponie Degerndorf, ………. unerwartete Kosten – siehe eMail der Rechtsaufsichtsbehörde und Schreiben des Bay. Gemeindetages von heute:
… müssen wir mit dem Einsetzen einer Wende bei der Entwicklung der Zinsen, ungebremsten Kostensteigerungen bei Investitionsmaßnahmen (heute MZ Kita Parsberg 50%ige Kostensteigerung), spürbaren Zeitverzögerungen bei der Umsetzung von Projekten und noch nicht vorhersehbaren Ausgabensteigerungen bzw. neuen Ausgaben in Feldern, die derzeit noch gar nicht abgesehen werden können, rechnen“
Beschlussempfehlung
Der Markt Lupburg errichtet den Kinderspielplatz im Baugebiet Hofäcker nach der o.a. Sparvariante.
Diskussionsverlauf
Der Bauhofleiter, Hr. Hierl, gibt aus seiner Erfahrung im Bereich der Spielplatzkontrolle folgendes zu bedenken:
- Wipptiere können bei unsachgemäßem Umgang sehr gefährlich sein. Außerdem sind sie sehr wartungsanfällig
- Ein Balancierbalken wäre ohne Federung besser, weil auch hier Verletzungsgefahr besteht
MRin Rösner erläutert, dass das Angebot der Fa. Blaser auch variable Positionen beinhaltet (z. B. Fallschutz, Sitzgruppe, etc.). Wenn diese Positionen nicht gewünscht sind, verringert sich die Angebotssumme selbstverständlich.
Zum zeitlichen Druck führt sie an, dass im Baugebiet bereits jetzt schon viele Kleinkinder wohnen, die genau die Zielgruppe für die Spielgeräte seien.
Nach kurzer Diskussion einigte man sich darauf, dass die Vorarbeiten (Erdarbeiten, Fundamente) zur Errichtung eines Kinderspielplatzes noch im Laufe diesen Jahres durch den Bauhof durchgeführt werden. Aus dem Angebot der Fa. Blaser werden der Sechseck-Spielturm und das Trampolin erworben. Die Sitzgruppe und der Balancierbalken werden gesondert beschafft.
Beschluss
Der Markt Lupburg führt die Vorarbeiten (Erdarbeiten, Fundamente, etc.) für die Errichtung des Kinderspielplatzes im Baugebiet Hofäcker in Eigenleistung im Laufe des Jahres 2022 durch. Aus dem Angebot der Fa. Blaser werden der Sechseck-Turm sowie das Trampolin erworben.
Für die Sitzgruppe und den Balancierbalken werden gesonderte Angebote eingeholt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Stellplatzsatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
|
ö
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7 |
Sachverhalt
Der von der Verwaltung erstellte Entwurf der Stellplatzsatzung wurde beim Projekttag am 12.02.2022 mit dem Marktgemeinderat vorbesprochen.
Die Satzung wurde daraufhin nochmal überarbeitet und liegt nun zur Beschlussfassung vor.
Beschlussempfehlung
Der Markt Lupburg erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung – StS)
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich aller Ortsteile. Sie gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen davon abweichende Bestimmungen bestehen.
§ 2 Anzahl der erforderlichen Stellplätze
- Die erforderliche Zahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bestimmt sich nach der Anlage zu § 20 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B) zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 07. August 2018 (GVBl. S. 694), soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird.
- Abweichend von Abs. 1 gelten folgende Richtzahlen:
- Für Wohngebäude mit einer Wohnung
(z.B. Einfamilien- und Reihenhäuser, Doppelhaushälften) 2,0 Stellplätze
Zusätzlich 1 Stellplatz je Einliegerwohnung bis 40 qm;
ansonsten zusätzlich 2 Stellplätze
- Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnung
pro Wohnung 2,0 Stellplätze
(3) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage nicht erfasst sind, ist nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln.
(4) Werden Anlagen errichtet, geändert oder in ihrer Nutzung geändert, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind auch die insoweit erforderlichen Stellplätze für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Anzahl richtet sich nach der Art und der Zahl der zu erwartenden Benutzer und Besucher der jeweiligen Anlage.
(5) Für Anlagen mit regelmäßigem Lastkraftwagenverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(6) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse nachzuweisen.
(7) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist nur bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
(8) Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein.
(9) Stellplätze in den Zufahrten zu Garagen (Vorplatz) dienen nicht als Nachweis für die notwendige Anzahl der Stellplätze, die sich aus dieser Satzung ergibt. Ebenso werden hintereinanderliegende Stellplätze, die nicht selbständig unabhängig voneinander anfahrbar sind oder Duplex-Garagen nicht als Stellplatznachweis im Sinne dieser Satzung anerkannt.
§ 3 Beschaffenheit, Anordnung und Gestaltung der Stellplätze
(1) Für Stellplätze ist eine ausreichende Bepflanzung der Zufahrten und der Stellflächen vorzusehen.
Die Stellplatzoberflächen müssen wasserdurchlässig sein (z.B. Rasengittersteine, Schotter, Pflasterrasen). Eine Entwässerung der Stellflächen mittels eines eigenen Sickerschachts ist zulässig.
Eine wasserundurchlässige Versiegelung der Stellfläche ist nur dann zulässig, wenn eine Versickerung des anfallenden Wassers auf dem Grundstück selbst erfolgt.
Stellplätze sind durch Bepflanzungen abzuschirmen.
Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern; dabei ist für je 10 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen, dessen Baumscheibe mindestens der Fläche eines Stellplatzes entspricht.
(2) Stellplätze für Besucher müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein. Soweit sie durch Tiefgaragenstellplätze nachgewiesen sind, sind Hinweisschilder anzubringen.
(3) Stellplätze für Schank- und Speisewirtschaften sowie für Beherbergungsbetriebe sind so anzuordnen, dass sie leicht auffindbar sind. Auf sie ist durch entsprechende Schilder hinzuweisen.
(4) Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 m an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.
(5) Vor Garagen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei Pkws mindestens 5 m, einzuhalten.
§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht
Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch (Art. 47 Abs. 3 BayBO):
- Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück.
- Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
- Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag). Dies gilt insbesondere im Ortskern („innerer Markt“).
§ 5 Stellplatzablösungsvertrag
- Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
Der Marktgemeinderat Lupburg entscheidet über jeden einzelnen Fall gesondert.
(2) Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 15.000 Euro. Die Einzelheiten über die Ablösung sind im Ablösungsvertrag geregelt.
(3) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen.
§ 6 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzungen können nach Art. 63 BayBO Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer
- Stellplätze entgegen § 2 dieser Satzung nicht oder
- entgegen den Geboten und Verboten des § 3 errichtet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beschluss
Der Markt Lupburg erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung – StS)
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich aller Ortsteile. Sie gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen davon abweichende Bestimmungen bestehen.
§ 2 Anzahl der erforderlichen Stellplätze
- Die erforderliche Zahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bestimmt sich nach der Anlage zu § 20 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B) zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 07. August 2018 (GVBl. S. 694), soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird.
- Abweichend von Abs. 1 gelten folgende Richtzahlen:
- Für Wohngebäude mit einer Wohnung
(z.B. Einfamilien- und Reihenhäuser, Doppelhaushälften) 2,0 Stellplätze
Zusätzlich 1 Stellplatz je Einliegerwohnung bis 40 qm;
ansonsten zusätzlich 2 Stellplätze
- Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnung
pro Wohnung 2,0 Stellplätze
(3) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Vorhaben, die in der Anlage nicht erfasst sind, ist nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln.
(4) Werden Anlagen errichtet, geändert oder in ihrer Nutzung geändert, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind auch die insoweit erforderlichen Stellplätze für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Anzahl richtet sich nach der Art und der Zahl der zu erwartenden Benutzer und Besucher der jeweiligen Anlage.
(5) Für Anlagen mit regelmäßigem Lastkraftwagenverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(6) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse nachzuweisen.
(7) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist nur bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
(8) Notwendige Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein.
(9) Stellplätze in den Zufahrten zu Garagen (Vorplatz) dienen nicht als Nachweis für die notwendige Anzahl der Stellplätze, die sich aus dieser Satzung ergibt. Ebenso werden hintereinanderliegende Stellplätze, die nicht selbständig unabhängig voneinander anfahrbar sind oder Duplex-Garagen nicht als Stellplatznachweis im Sinne dieser Satzung anerkannt.
§ 3 Beschaffenheit, Anordnung und Gestaltung der Stellplätze
(1) Für Stellplätze ist eine ausreichende Bepflanzung der Zufahrten und der Stellflächen vorzusehen.
Die Stellplatzoberflächen müssen wasserdurchlässig sein (z.B. Rasengittersteine, Schotter, Pflasterrasen). Eine Entwässerung der Stellflächen mittels eines eigenen Sickerschachts ist zulässig.
Eine wasserundurchlässige Versiegelung der Stellfläche ist nur dann zulässig, wenn eine Versickerung des anfallenden Wassers auf dem Grundstück selbst erfolgt.
Stellplätze sind durch Bepflanzungen abzuschirmen.
Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern; dabei ist für je 10 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen, dessen Baumscheibe mindestens der Fläche eines Stellplatzes entspricht.
(2) Stellplätze für Besucher müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein. Soweit sie durch Tiefgaragenstellplätze nachgewiesen sind, sind Hinweisschilder anzubringen.
(3) Stellplätze für Schank- und Speisewirtschaften sowie für Beherbergungsbetriebe sind so anzuordnen, dass sie leicht auffindbar sind. Auf sie ist durch entsprechende Schilder hinzuweisen.
(4) Mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze sind nur über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt mit einer Höchstbreite von 6 m an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.
(5) Vor Garagen ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei Pkws mindestens 5 m, einzuhalten.
§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht
Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch (Art. 47 Abs. 3 BayBO):
- Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück.
- Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
- Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag). Dies gilt insbesondere im Ortskern („innerer Markt“).
§ 5 Stellplatzablösungsvertrag
- Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können.
Der Marktgemeinderat Lupburg entscheidet über jeden einzelnen Fall gesondert.
(2) Der Ablösungsbetrag beträgt je Stellplatz 15.000 Euro. Die Einzelheiten über die Ablösung sind im Ablösungsvertrag geregelt.
(3) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Vertrag spätestens einen Monat vor Baubeginn abzuschließen.
§ 6 Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzungen können nach Art. 63 BayBO Abweichungen von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer
- Stellplätze entgegen § 2 dieser Satzung nicht oder
- entgegen den Geboten und Verboten des § 3 errichtet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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8. Frühzeitige Behördenbeteiligung Bebauungsplan "Lochäcker" der Stadt Parsberg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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10.03.2022
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ö
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8 |
Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Parsberg hat in seiner Sitzung vom 16.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Lochäcker II“ für ein Gewerbegebiet beschlossen.
Belange des Marktes Lupburg sind durch die Planung nicht berührt.
Beschlussempfehlung
Keine Beschlussfassung erforderlich
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9. Frühzeitige Behördenbeteiligung Bebauungsplan "Auf der Breiten III" der Stadt Parsberg
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
10.03.2022
|
ö
|
|
9 |
Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Parsberg hat in seiner Sitzung vom 16.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Breiten III“ für ein allgemeines Wohngebiet beschlossen.
Belange des Marktes Lupburg sind durch die Planung nicht berührt.
Beschlussempfehlung
Keine Beschlussfassung erforderlich
Datenstand vom 01.04.2022 12:03 Uhr