Datum: 15.09.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Burgsaal
Gremium: Marktgemeinderat Lupburg
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 04.08.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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1 |
Beschlussempfehlung
Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 04.08.2022 wird genehmigt.
Beschluss
Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 04.08.2022 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2. Globalkalkulation Abwasser
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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2 |
Sachverhalt
Die Globalkalkulation wurde durch das Büro Hurzlmeier, Straubing, durchgeführt. Frau Maier stellt das Ergebnis vor.
Die als Anlagen beigefügte Kalkulation so wie die Entwürfe der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung erhielt der Marktgemeinderat vorab zur Kenntnis.
Neben redaktionellen Änderungen bzw. Klarstellungen und den neuen Beitrags- und Gebührensätzen wurde in § 10 Abs. 4 eine Bagatellgrenze für Abzugsmengen eingeführt.
Demnach werden künftig bei Gartenwasserzählern Verbrauchsmengen bis zu 12 m³ jährlich bei der Jahresverbrauchsabrechnung nicht mehr als Abzugsmengen berücksichtigt.
Der Bayerische Gemeindetag führt dazu folgendes aus:
„Wo vergleichbare Verhältnisse vorhanden sind, ist eine Erfassung von endgültig auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen nicht erforderlich. Die Aufnahme einer für jegliche Abzugsmöglichkeiten geltenden Bagatellgrenze rechtfertigt sich auch (und gerade) für den Bereich des Gartenwassers. Üblicherweise sind in den in Bayern vorhandenen Satzungen Bagatellgrenzen von ca. 12 m³ vorgesehen. Diese vom Abzug ausgeschlossene Menge wurde auch in der bayerischen Rechtsprechung für zulässig erachtet.“
Die Aufnahme einer Bagatellgrenze ist nicht nur mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt, sondern soll insbesondere auch zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der Ressource „Frischwasser“ anregen. In Zeiten von Wasserknappheit und sinkender Grundwasserspiegel sollte die Bewässerung von Gärten, insbesondere von Rasenflächen, reduziert und auf das Nötigste beschränkt bzw. nach Möglichkeit gesammeltes Regenwasser verwendet werden.
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat Lupburg hat von der Gebühren- und Beitragsberechnung für den Zeitraum 01.01.2022 – 31.12.2025 Kenntnis genommen und billigt den Inhalt.
Die Entwässerungssatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 15.09.2022 beschlossen.
Die Beitrags- und Gebührensatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 15.09.2022 beschlossen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Lupburg hat von der Gebühren- und Beitragsberechnung für den Zeitraum 01.01.2022 – 31.12.2025 Kenntnis genommen und billigt den Inhalt.
Die Entwässerungssatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 15.09.2022 beschlossen.
Die Beitrags- und Gebührensatzung wird in der vorliegenden Fassung vom 15.09.2022 beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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3 |
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3.1. Antrag von Roland und Christina Maurer auf Nutzungsänderung vom Aufenthaltsgebäude zum Wohngebäude wegen Kernsanierung des Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1938/2 und 1939, Gem. Degerndorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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3.1 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Rackendorf 10 (Hirschthal)
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Beantragt wird die Nutzungsänderung eines Aufenthalts- / Wirtschaftsgebäudes zu einem Wohngebäude für die Kernsanierung des Hauptgebäudes.
Grundsätzlich ist der Außenbereich von jeglicher Bebauung freizuhalten. § 35 BauGB lässt ausnahmsweise Vorhaben zu, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es z.b. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Daneben können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
1. Vorhaben dient keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
Die Hofstelle wird seit vielen Jahren nicht mehr als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb genutzt. Ob die vorhandenen Gebäude überhaupt jemals einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gedient haben, ist nicht belegt.
Auf Nachfrage gaben die Bauherren an, dass geplant ist, im weiteren Verlauf das Hauptgebäude kernsanieren zu wollen und eine Imkerei aufzubauen. Allein diese Absichtserklärung stellt jedoch noch keinen im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb dar. Der Begriff der Landwirtschaft ist legal definiert in § 201 BauGB. Danach ist (unter anderem) die berufsmäßige Imkerei ein landwirtschaftlicher Betrieb. Eine berufsmäßige Imkerei liegt dann vor, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung im Vordergrund steht und die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer angelegt ist. Davon ist zum jetzigen Zeitpunkt bei den Bauwerbern nicht auszugehen bzw. wurde nicht dargelegt.
2. Als sonstiges, d.h. keinem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb dienendes Vorhaben beeinträchtigt das Bauvorhaben öffentliche Belange
Es ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten, da durch die Genehmigung ein Präzedenzfall für spätere Vorhaben geschaffen würde.
3. Die ausreichende Erschließung ist nicht gesichert.
Der Zweckverband Laber-Naab teilt mit, dass das Gebäude zwar über einen Wasseranschluss verfügt, die Löschwasservorhaltung gemäß den Vorgaben des DVGW Arbeitsblatt W 405 aber jedoch nicht gewährleistet werden kann, da es sich um eine Gussleitung DN 80 aus dem Jahr 1954 handelt.
Auch die öffentliche Zufahrtsstraße ist nicht mehr in einem guten Zustand, nur schwer befahrbar und wird im Winter nicht geräumt. Auch eine Straßenbeleuchtung ist nicht vorhanden.
Das Anwesen ist zudem nicht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen und wird stattdessen über eine Kleinkläranlage entwässert.
4. Es liegt keine Begünstigung (Teilprivilegierung) nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB vor.
Nach dieser Vorschrift kann bestimmten Vorhaben ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan und die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegen gehalten werden.
Das beantragte Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Teilprivilegierung jedoch nicht. Insbesondere kann sich für einen Um- oder Ausbau des ursprünglichen Stall- /Wirtschaftsgebäudes nicht auf § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB berufen werden, da das Gebäude nicht in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle steht.
Selbst wenn das besagte Gebäude zum Zeitpunkt des Kaufes durch die Kläger in der Form genutzt und vom Vorbesitzer zu Wohnzwecken umgebaut wurde, ändert das nichts an der Tatsache, dass die Nutzungsänderung und Umgestaltung in der Vergangenheit bereits rechtswidrig war.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Roland und Christina Maurer auf Nutzungsänderung vom Aufenthaltsgebäude zum Wohngebäude wegen Kernsanierung des Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1938/2 und 1939, Gem. Degerndorf, wird nicht erteilt.
Rechtslage
§ 35 BauGB (Auszug)
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
(…)
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(…)
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
(…)
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
(…)
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Roland und Christina Maurer auf Nutzungsänderung vom Aufenthaltsgebäude zum Wohngebäude wegen Kernsanierung des Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1938/2 und 1939, Gem. Degerndorf, wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
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3.2. Antrag von Rebekka und Florian Ferstl auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Dacheindeckung auf dem Grundstück FlNr. 378/12, Gem. Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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3.2 |
Sachverhalt
Bauantrag wurde bereits in der Sitzung vom 03.08.2022 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Das Bauamt des Landratsamtes teilte den Bauwerbern mit, dass die Farbe der Dacheindeckung eindeutig anzugeben sei. Werden die Vorgaben gemäß Bebauungsplan nicht eingehalten, so wäre ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen einzureichen.
Am 26.08.2022 wurde daher ein Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eingereicht: „Verwendung von grauen statt roten Dachziegeln“
Die Grundzüge der Planung werden durch die Dacheindeckung nicht berührt, weshalb die Befreiung städtebaulich vertretbar ist.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Rebekka und Florian Ferstl auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Degerndorfer Straße“ hinsichtlich der Dacheindeckung auf dem Grundstück FlNr. 378/12, Gem. Lupburg, wird erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Rebekka und Florian Ferstl auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Degerndorfer Straße“ hinsichtlich der Dacheindeckung auf dem Grundstück FlNr. 378/12, Gem. Lupburg, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.3. Antrag von Marion und Andreas Freisleben auf Errichtung einer Garage auf dem Grundstück FlNr. 575/7, Gem. Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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3.3 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Dichterstraße 19, Lupburg
- Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Ullabreite“ hinsichtlich Regelquerschnitt Garagen, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. der textlichen Festsetzungen und § 1 Abs. 1 der örtlichen Bauvorschriften:
- Errichtung einer Garage außerhalb festgesetzter Flächen / außerhalb der Baulinie in nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach Bebauungsplan
- Dachneigung 40 – 45 Grad und Dacheindeckung in Flachdach mit Kiesbedachung
- Antrag auf isolierte Abweichung von Art. 6 Abs. 7 Satz 2 BayBO (Abstandsflächen und zulässige Grenzbebauung):
- Überschreitung der zulässigen Grenzbebauung zu FlNr. 575/8 mit Garage 1 (8 m) und Holzlege (4 m), zu FlNr. 575/6 mit Garage 2 (6 m).
Die betroffenen Nachbarn sind mit der geplanten Bebauung einverstanden. Eine negative Einschränkung bzw. Beeinträchtigung ist nicht zu erwarten, da eine entsprechende Grenzbebauung auch bereits auf dem Nachbargrundstück FlNr. 575/6 besteht.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Marion und Andreas Freisleben auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Ullabreite“ und isolierte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück FlNr. 575/7, Gem. Lupburg, wird erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Marion und Andreas Freisleben auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Ullabreite“ und isolierte Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück FlNr. 575/7, Gem. Lupburg, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.4. Antrag von Evelyn Hutchins auf Neubau einer Terrassenüberdachung an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 544/19, Gem. See
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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3.4 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Am Striegel 3, 92331 Lupburg
Beantragt wird eine Terrassenüberdachung mit einer Fläche von 26 m² und einer Tiefe von 4 m als Stahlkonstruktion mit VSG-Glas. Das Vorhaben ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Allerdings befindet es sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Willenhofener Straße“. Gemäß § 1 Abs. 7 der festgesetzten örtlichen Bauvorschriften sind An- und Vorbauten zulässig, wenn sie sich der Gesamtform und -gestaltung des Hauptbaukörpers unterordnen.
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb hier eine Genehmigungsfreistellung erfolgen kann.
Beschlussempfehlung
Für den Antrag von Evelyn Hutchins auf Neubau einer Terrassenüberdachung an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 544/19, Gem. See, wird die Genehmigungsfreistellung erteilt.
Beschluss
Für den Antrag von Evelyn Hutchins auf Neubau einer Terrassenüberdachung an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 544/19, Gem. See, wird die Genehmigungsfreistellung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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3.5. Antrag von Patrick und Tina Hierl auf Wohnhausneubau mit Doppelgarage im Genehmigungsfreistellungsverfahren auf dem Grundstück FlNr. 168/10, Gem. Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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3.5 |
Sachverhalt
Ort des Bauvorhabens: Am Ullersteig 5, 92331 Lupburg
Die Vorlage des Bauantrages erfolgt im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Eine Beschlussfassung ist daher nicht erforderlich.
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4. Bebauungsplan "Auf der Breiten III" der Stadt Parsberg; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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4 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Stadtrates Parsberg vom 02.08.2022 wurden die beiden Planentwürfe für das Gebiet „Auf der Breiten III“ in der Fassung vom 02.08.2022 gebilligt und die Auslegung beschlossen.
Mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde der Markt Lupburg als Träger öffentlicher Belange auf Aufstellungsverfahren beteiligt.
Beschlussempfehlung
Belange des Marktes Lupburg sind durch die Planungen nicht betroffen, so dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird.
Beschluss
Belange des Marktes Lupburg sind durch die Planungen nicht betroffen, so dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
MRin Eichenseer war bei der Abstimmung nicht anwesend
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5. Sanierungsmaßnahme "Am Burgberg"; Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage gem. Angebot der Fa. Bayernwerk Netz GmbH vom 02.08.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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5 |
Sachverhalt
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Am Burgberg“ ist die Errichtung von 6 neuen Brennstellen geplant.
Dazu liegt ein Angebot der Bayernwerk Netz GmbH in Höhe von 17.156,09 € vor. Die Lage der Brennstellen ist dem beigefügten Plan zu entnehmen.
Beschlussempfehlung
Der Markt Lupburg nimmt das Angebot der Bayernwerk Netz GmbH vom 02.08.2022 in Höhe von 17.156,09 € für die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage um 6 weitere Brennstellen an.
Beschluss
Der Markt Lupburg nimmt das Angebot der Bayernwerk Netz GmbH vom 02.08.2022 in Höhe von 17.156,09 € für die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage um 6 weitere Brennstellen an.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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6. Geh- und Radweg Neuhaid - See - Ausbaubreite
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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6 |
Sachverhalt
Für die Maßnahme „Sanierung des Geh- und Radweges zwischen Neuhaid und See“ wurde zwischenzeitlich ein Antrag auf Förderung aus FAG-Mitteln bei der Regierung der Oberpfalz eingereicht.
Eine Bewilligung wurde in Aussicht gestellt, allerdings nur für eine maximale Ausbaubreite von 2,50 m zzgl. Bankette.
In der bisherigen Planung wurde von einer Ausbaubreite von 3 m ausgegangen (Radweg mit Wirtschaftswegeigenschaften).
Nach der Berechnung des Büros Lehner beträgt die Kostendifferenz zwischen einem Ausbau als Radweg mit Wirtschaftsweg im Vergleich zu einem reinen Radweg 43.732,50 € (Kostenschätzung!). Die Kofferstärke des Radwegs beträgt dabei jedoch nur 40 cm statt 60 cm.
Diese Kosten würden nicht gefördert werden und müssten vom Markt Lupburg allein aufgebracht werden.
Herr Lehner wurde beauftragt zu ermitteln, ob und ggfs. wieviel Grunderwerb bei einem breiteren Ausbau notwendig wäre. Nach vorläufiger Schätzung wäre bei einem Ausbau als Wirtschaftsweg mit 3 Meter Asphaltschicht und einer Kofferstärke von 60 cm ein Grunderwerb bei nahezu allen anliegenden Grundstücken notwendig.
Um den Ausbau aufgrund Grundstücksverhandlungen nicht weiter zu verzögern, wird vorgeschlagen, die bestehenden Grenzen auf der rechten Seite des Weges (aus Richtung Lupburg kommend) als gegeben abzustecken und auf der gegenüberliegenden Seite soweit wie möglich in die Hecke / Böschung zu gehen.
Damit wird zwar nicht flächendeckend eine Ausbaubreite von 3 m erreicht, aber an vielen Stellen deutlich über 2,50 m. Dazu kommt der stärkere Aufbau mit 60 cm statt 40 cm, was eine bessere Haltbarkeit auch bei Befahrung mit Traktoren ermöglicht als es bei einem reinen Radweg der Fall wäre.
Beschlussempfehlung
Die Sanierung des Geh- und Radweges zwischen Neuhaid und See erfolgt mit dem Standard „Wirtschaftsweg“ (Ausbaubreite > 2,50 m; Kofferstärke = 60 cm), sofern technisch möglich und ohne Grunderwerb.
Die dadurch anfallenden nicht-förderfähigen Ausgaben trägt der Markt Lupburg als Eigenmittel.
Beschluss
Die Sanierung des Geh- und Radweges zwischen Neuhaid und See erfolgt mit dem Standard „Wirtschaftsweg“ (Ausbaubreite > 2,50 m; Kofferstärke = 60 cm), sofern technisch möglich und ohne Grunderwerb.
Die dadurch anfallenden nicht-förderfähigen Ausgaben trägt der Markt Lupburg als Eigenmittel.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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7. Nachträgliche Genehmigung der Eilentscheidung zur Beauftragung der Kanzlei Bühner & Partner, Nürnberg, bzgl. VGV-Verfahren Architektenleistung Grundschule
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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15.09.2022
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ö
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7 |
Sachverhalt
Mittels einer Eilentscheidung des Ersten Bürgermeisters Manfred Hauser wurde das Angebot der Kanzlei Bühner & Partner mbB, Nürnberg, in Höhe von 8.500 € netto für rechtliche Beratungsleistungen im VgV-Verfahren Erweiterung Grundschule angenommen.
Der Gemeinderat wurde in der Sitzung vom 04.08.2022 vorinformiert. Einwände wurden nicht erhoben.
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat Lupburg billigt die Eilentscheidung des Ersten Bürgermeisters über die Annahme des Angebotes der Kanzlei Bühner & Partner mbB, Nürnberg, in Höhe von 8.500 € netto.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Lupburg billigt die Eilentscheidung des Ersten Bürgermeisters über die Annahme des Angebotes der Kanzlei Bühner & Partner mbB, Nürnberg, in Höhe von 8.500 € netto.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.09.2022 15:18 Uhr