Datum: 07.03.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Burgsaal
Gremium: Marktgemeinderat Lupburg
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bauanträge
2.1 Antrag von Andreas und Judith Engelhard auf Umbau und Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 144/5, Gem. Lupburg
2.2 Antrag von Sabine und Hermann Scheuerer auf Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 179/9, Gem. Lupburg
2.3 Antrag von Andreas und Silvia Brock auf Anbau an die bestehende Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 708, Gem. See
2.4 Antrag von Roland und Christine Maurer auf Nutzungsänderung vom Aufenthaltsgebäude zum Wohngebäude wegen Kernsanierung des Wohngebäudes auf den Grundstücken FlNrn. 1938/2 und 1939, Gem. Degerndorf - erneute Beschlussfassung
3 Erweiterung Grundschule - Kostenberechnung
4 Förderinitiative "Innen statt Außen"
5 Einziehung von öffentlichen Wegen im Rahmen der Katasterneuvermessung
6 Erhöhung Erfrischungsgeld Wahlhelfer und Verpflegung an Wahlsonntagen
7 Bekanntgabe aus den letzten nicht-öffentlichen Sitzungen

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1. Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 1

Beschlussempfehlung

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 01.02.2024 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 01.02.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 2
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2.1. Antrag von Andreas und Judith Engelhard auf Umbau und Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 144/5, Gem. Lupburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 2.1

Sachverhalt

Ort des Bauvorhabens: Weißgerberstr. 3, Lupburg







Mit dem Bauantrag wurde ebenfalls ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen wie folgt beantragt:
  • Die Abstandsflächen auf der östlichen Seite liegen mit bis zu 2,80 m auf der FlNr. 4
  • Die Abstandsflächen auf der südlichen Seite liegen mit bis zu 0,90 m auf der FlNr. 144/16
  • Die Abstandsflächen auf der nördlichen Seite liegen mit bis zu 0,70 m über der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche

Die Überschreitung der Abstandsflächen bestehen jedoch bereits auch schon durch die aktuelle Bebauung. Aufgrund der engen Verhältnisse im Ortskern sind Abstandsflächen generell kaum einzuhalten. Die bestehende Situation entspricht vielmehr einer geschlossenen Bebauung.
Die Angaben zu den betroffenen Nachbarn ist der Anlage „antrag_bau-Bauantrag“ zu entnehmen. Nachbar 1 hat seine Zustimmung erteilt. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks 2 ist seit längerem verstorben, die Ermittlung der Erben konnte bislang noch nicht erfolgen.
Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde die Untere Denkmalschutzbehörde bereits beteiligt. Diese verwies auf die enorm ortsbildprägende Wirkung des Hauses. Daher wurde eine Verbreiterung des Baukörpers und die Erhöhung des Kniestocks sowie der Einbau von Blechgauben wie ursprünglich geplant aus denkmalfachlicher Sicht nicht befürwortet und auf eine Anpassung der Planung hingewirkt. 
Mit den nun eingereichten Unterlagen werden die denkmalrechtlichen Belange eingehalten.
Dem Vorhaben stehen auch keine bauplanungsrechtlichen Einwände entgegen, weshalb das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden sollte.

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Andreas und Judith Engelhard auf Umbau und Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 144/5, Gem. Lupburg, wird erteilt.
Dem Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Andreas und Judith Engelhard auf Umbau und Aufstockung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 144/5, Gem. Lupburg, wird erteilt.
Dem Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2.2. Antrag von Sabine und Hermann Scheuerer auf Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 179/9, Gem. Lupburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 2.2

Sachverhalt

Ort des Bauvorhabens: Ludwig-Thoma-Weg 4, Lupburg




Es wird eine geringfügige Erweiterung des bestehenden Wohnhaus nach Norden  beantragt.
Dem Vorhaben stehen keine bauplanungsrechtlichen Einwände entgegen, so dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden kann.

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Sabine und Herrmann Scheuerer auf Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 179/9, Gem. Lupburg, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Sabine und Herrmann Scheuerer auf Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 179/9, Gem. Lupburg, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2.3. Antrag von Andreas und Silvia Brock auf Anbau an die bestehende Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 708, Gem. See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 2.3

Sachverhalt

Ort des Bauvorhabens: Dettenhofen 8




Es wird eine Erweiterung des bestehenden Wohnhauses bzw. der Einliegerwohnung nach Süden beantragt.
Da dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Einwände entgegenstehen, kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Andreas und Silvia Brock auf Anbau an die bestehende Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 708, Gem. See, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Andreas und Silvia Brock auf Anbau an die bestehende Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 708, Gem. See, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2.4. Antrag von Roland und Christine Maurer auf Nutzungsänderung vom Aufenthaltsgebäude zum Wohngebäude wegen Kernsanierung des Wohngebäudes auf den Grundstücken FlNrn. 1938/2 und 1939, Gem. Degerndorf - erneute Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 2.4

Sachverhalt

Ort des Bauvorhabens: Hirschthal
Das Bauvorhaben wurde bereits in der öffentlichen Sitzung vom 15.09.2022 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.
Für die damalige Beschlussfassung war u.a. ausschlaggebend, dass die ausreichende Erschließung nicht gesichert war (Löschwasserversorgung unzureichend) und keine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB vorlag.
Das Landratsamt Neumarkt folgte zunächst der Begründung des Marktes Lupburg und hörte die Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2023 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages an. Die vorgetragene Ablehnung wurde jedoch allein auf die nicht gesicherte Versorgung mit Löschwasser gestützt.
Zwischenzeitlich wiesen die Antragsteller durch eine Leitungsmessung nach, dass nach der Erneuerung des Überflurhydranten die erforderliche Löschwassermenge vorgehalten werden kann. An dem Bauantrag wird daher weiter festgehalten.
Ebenfalls vorgelegt wurde eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06.02.2023, mit welcher bestätigt wurde, dass es sich bei dem Anwesen insgesamt um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle handelt und das antragsgegenständliche Nebengebäude mit der Hofstelle in einem räumlich-funktionalem Zusammenhang stehe.

Mit Schreiben vom 22.01.2024 teilte das Landratsamt dem Markt Lupburg mit, dass es sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen um ein genehmigungsfähiges Bauvorhaben handle. Dem Markt wurde eine Frist bis 22.03.2024 eingeräumt, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Andernfalls würde erwägt werden, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Auch nach Prüfung der nun vorliegenden Unterlagen kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben entgegen der ersten Rechtsauffassung des Landratsamtes weiterhin nicht genehmigungsfähig ist.
Selbst wenn die Erschließung im ausreichenden Maße gesichert sein sollte, scheitert das Vorhaben an den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB:

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.  
Hier maßgeblich ist das Tatbestandsmerkmal „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“. 
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nach der Legaldefinition eine organisatorische Einheit, die von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeitskraft nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. Nicht jede landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Betätigung begründet folglich einen Betrieb. Die Bejahung der Betriebseigenschaft erfordert eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Tätigkeit durch einen sachkundigen Leiter.
Da ein Betrieb vor vielen Jahren aufgegeben wurde, kann folglich daraus keine Privilegierung mehr abgeleitet werden.

§ 35 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB
Sonstige Vorhaben  im Sinne des Abs. 2   sind zulässig, wenn es sich um eine Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes handelt unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
  2. die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
  3. die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
  4. das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
  5. das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
  6. im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
  7. es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich.

Für eine Zulässigkeit von Vorhaben nach dieser Vorschrift müssen alle Voraussetzungen kumulativ vorliegen – Ausnahme: Buchstabe c!
Nach Ansicht der Verwaltung ist das nicht der Fall.
  1. Durch die im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung beantragten baulichen Änderungen (die im Wesentlichen bereits durchgeführt sind) bleibt die äußere Gestalt im Wesentlichen nicht gewahrt. Das Gebäude müsste dafür in seiner Kubatur erhalten werden und dürfte nur unwesentlich geändert werden.

Nach den eingereichten Unterlagen hatte das bisherige Gebäude Ausmaße von 7,99 m x 5,15 m (Außenmaß) und somit eine Grundfläche von 41,2 m². Nach dem Anbau betragen die Außenmaße 7,23 m x 7,99 m und somit 57,76 m². Dies entspricht einer Mehrung von 16,56 m² bzw. rd. 40 %. 
Hier kann kaum mehr von einer nur unwesentlichen Änderung der äußeren Gestalt gesprochen werden.

  1. Das gegenständliche Gebäude ist nicht zulässigerweise errichtet worden.

Nach den vorliegenden Unterlagen handelte es sich bei dem gegenständlichen Gebäude zunächst nicht um ein Wohngebäude sondern um einen Stall. In einem Katasterauszug aus dem Jahr 1996 wird das Gebäude als „Aufenthaltsraum (vorh. Stall)“ bezeichnet.
Diesem vorgelagert waren ein Holzlager, ein Laufstall mit Paddock sowie eine Koppel.
Auch ist nicht bekannt, ob das Nebengebäude seinerzeit überhaupt zulässigerweise errichtet wurde. Weder beim Markt Lupburg noch beim Landratsamt Neumarkt liegt ein entsprechender Bauantrag vor. 
Eine Nutzungsänderung ist jedoch nur für zulässigerweise errichtete Vorhaben möglich (Buchst. d).
Auch wenn der Zweck des § 35 Abs. 4 BauGB darin besteht, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die nicht zuletzt als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unter erleichterten Voraussetzungen einer nichtprivilegierten Nutzung zuführen zu können, rechtfertigt dieser Zweck nicht jede Nutzungsänderung, sondern steht weiterhin unter den Beschränkungen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.05.2001, Az: BVerwG 4 C 13/00 aus, dass „die Möglichkeit, an sich im Außenbereich unzulässige Nutzungsänderungen unter erleichterten Voraussetzungen vornehmen zu dürfen, von vornherein auf den Zeitraum von sieben Jahren nach der Betriebsaufgabe beschränkt; danach gelten auch für ehemalige landwirtschaftliche Gebäude die für jedermann geltenden Regeln des § 25 Abs. 2 und 3 BauGB.

Die Hofstelle ist seit mindestens 2009 unbewohnt und unbewirtschaftet. Die Aufgabe des Betriebes kann daher mindestens mit dem Jahr 2009 angenommen werden. 
Allerdings deutet die Aktenlage darauf hin, dass die Betriebsaufgabe schon längere Zeit davor erfolgte. Die Antragsteller führten in einer E-Mail aus, dass zum Zeitpunkt des Kaufes das gegenständliche Gebäude von Fr. B. bewohnt wurde. Davor hätte es bis 1992 Frau R. gehört und war als Aufenthaltsraum bereits vorhanden. Davor sei es als Ziegenstall genutzt worden.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führte in einer Stellungnahme vom 06.02.2023 zum Bauantrag aus, dass nicht mehr genau festgestellt werden kann, wann der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben wurde. Es ist daher naheliegend, dass die Aufgabe schon vor langer Zeit erfolgte und nicht erst in der jüngsten Vergangenheit.
Der Markt Lupburg geht daher davon aus, dass die erstmalige Nutzungsänderung des vormaligen Stalls / Betriebsgebäudes in ein Wohngebäude schon nicht mehr im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgte und daher von Anfang an unzulässig gewesen war.

Beschlussempfehlung

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Roland und Christine Maurer auf Nutzungsänderung vom Aufenthaltsgebäude zum Wohngebäude auf den Grundstücken FlNrn. 1938/2 und 1939, Gem. Degerndorf, wird nicht erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Roland und Christine Maurer auf Nutzungsänderung vom Aufenthaltsgebäude zum Wohngebäude auf den Grundstücken FlNrn. 1938/2 und 1939, Gem. Degerndorf, wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 7

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3. Erweiterung Grundschule - Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 3

Sachverhalt

Zusammenfassung der bisherigen Planungstätigkeit:
Im Jahr 2021 begannen die Planungen zur Erweiterung der Grundschule, nachdem absehbar wurde, dass die bisherigen vier Klassenzimmer anhand der steigenden Schülerzahlungen auf Dauer nicht mehr ausreichen würden und u.a. auch der Werkraum nicht mehr den Anforderungen genügt. Weiter stand bereits der Ausbau der künftigen Ganztagsbetreuung im Raum.
Ebenfalls Einfluss in die Planung fand der große Wunsch von Seiten des Gemeinderates, einen Bürgersaal für verschiedene Veranstaltungen zu errichten.
Für die Erstellung von Vorentwürfen wurde das Architekturbüro Iberl beauftragt. In der Sitzung vom 16.09.2021 wurden die Entwürfe erstmals im Gemeinderat vorgestellt.
Mitte des Jahres 2022 erfolgten Gespräche mit der Regierung der Oberpfalz hinsichtlich der Fördermöglichkeiten und der benötigten schulaufsichtlichen Genehmigung für das Bauvorhaben. In diesem Rahmen wurde der Markt darauf hingewiesen, dass die weitere Planungsleistung aufgrund des Auftragsvolumens EU-weit ausgeschrieben und in einem VgV-Verfahren vergeben werden müsste, ansonsten drohen Förderkürzungen.
Die Vergabeentscheidung fiel im Oktober 2022 auf das Büro Raith Architekten aus Kelheim.
Nachdem diese zunächst die Planung anhand der Pläne des Büros Iberl weiterführten, stellte sich im weiteren Verlauf heraus, dass eine nochmalige Umplanung zielführender erschien. So wurde der zunächst geplante Anbau für die neuen Klassenzimmer nördlich des Bestandsgebäudes nicht weiter verfolgt. Stattdessen soll die Erweiterung der Schule als 2-geschossiger Neubau im südlichen Bereich errichtet werden, wobei das Erdgeschoss die Aula / Mensa mit Küchenbereich und verschiedenen Nebenräumen enthalten wird und der schulische Bereich vollständig in den 1. Stock verlegt wird. Hier soll ein modernes Schulkonzept mit größtmöglicher Flexibilität der Raumnutzungen sowohl für den Schulbetrieb als auch für eine spätere Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule entstehen. 
Die Aula wurde dabei großzügig dimensioniert, um sie auch als Veranstaltungssaal/Bürgersaal mit Bühne nutzen zu können.
Das Raumkonzept wurde zudem sowohl mit den Vereinen als auch der Schulleitung abgestimmt.
Nach diversen Abstimmungen mit Fachplanern und den Fachstellen bei der Regierung der Oberpfalz konnte die Planung in der öffentlichen Sitzung vom 10.01.2024 präsentiert werden und fand große Zustimmung im Gemeinderat.

Das Architekturbüro Raith hat die Leistungsphase 3 zwischenzeitlich abgeschlossen und legt folgende Kostenberechnung vor:



Aus Gründen der Finanzierbarkeit wird die Maßnahme in mehrere Bauabschnitte (Errichtung Neubau, Umbau Eingangsbereich, Sanierung Bestandsgebäude) aufgeteilt.

Beschlussempfehlung

Der Marktgemeinderat genehmigt die vorliegende Entwurfsplanung der Leistungsphase 3. Im nächsten Schritt sollen Bau- und Förderanträge gestellt sowie ein Finanzierungsplan erarbeitet werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt die vorliegende Entwurfsplanung der Leistungsphase 3. Im nächsten Schritt sollen Bau- und Förderanträge gestellt sowie ein Finanzierungsplan erarbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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4. Förderinitiative "Innen statt Außen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 4

Sachverhalt

Im Projekttag am 17.02.2024 wurde durch Hr. Schneider die Förderinitiative „Innen statt Außen“ vorgestellt.
Mit der Initiative werden Kommunen dabei unterstützt, Ortskerne neu zu beleben oder leerstehende Gebäude bzw. Brachflächen einer neuen Nutzung zuzuführen.
Dafür werden ein Förderbonus von 20 Prozentpunkten zusätzlich zum finanzkraft-abhängigen Fördersatz einer Kommune (maximal jedoch 80 %) und weitere 10 Prozentpunkte gewährt, wenn die Maßnahme auch der Umsetzung eines ILEK (integriertes ländliches Entwicklungskonzept) dient.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderinitiative ist allerdings eine Selbstbindung des Marktes dahingehend, dass vorrangig auf die Innenentwicklung im gesamten Gemeindebereich gesetzt wird.
Andererseits könnte dadurch ein Fördersatz von 64 % statt wie bisher 34 % erreicht werden.

Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg verpflichtet sich, vorrangig auf die Innenentwicklung zu setzen. Dazu werden innerörtliche Gebäudeleerstände und bebaubare Flächen genutzt und die Neuausweisung von Bauflächen/-gebieten in Ortsrandlagen weitestgehend vermieden. Bereits ausgewiesene Bauflächen, die mittelfristig nicht genutzt werden können, werden zurückgenommen.

Beschluss

Der Markt Lupburg verpflichtet sich, vorrangig auf die Innenentwicklung zu setzen. Dazu werden innerörtliche Gebäudeleerstände und bebaubare Flächen genutzt und die Neuausweisung von Bauflächen/-gebieten in Ortsrandlagen weitestgehend vermieden. Bereits ausgewiesene Bauflächen, die mittelfristig nicht genutzt werden können, werden zurückgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Einziehung von öffentlichen Wegen im Rahmen der Katasterneuvermessung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 5

Sachverhalt

Westlich vom Ortsteil Dettenhofen wird derzeit eine Katasterneuvermessung durchgeführt. Diese stellt sowohl für den Markt Lupburg als auch die betroffenen Eigentümer eine sehr kostengünstige Maßnahme dar, um die jeweiligen Grenzverläufe rechtssicher festzustellen.
Die in der Anlage gekennzeichneten Feld- und Waldwege sollen eingezogen werden, da sie nicht mehr bestehen bzw. nicht mehr benötigt werden.

Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg zieht folgende Wege ein:

FlNr.                Gemarkung                        Länge
511                See                                160 m
621/1                See                                83 m
660/1                See                                312 m
690/2                See                                40 m
791 + 791/2        See                                224 m
885/2                See                                105 m
897/1                See                                303 m
932                See                                148 m

Beschluss

Der Markt Lupburg zieht folgende Wege ein:

FlNr.                Gemarkung                        Länge
511                See                                160 m
621/1                See                                83 m
660/1                See                                312 m
690/2                See                                40 m
791 + 791/2        See                                224 m
885/2                See                                105 m
897/1                See                                303 m
932                See                                148 m

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Erhöhung Erfrischungsgeld Wahlhelfer und Verpflegung an Wahlsonntagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 6

Sachverhalt

Die Wahlhelfer erhalten bislang ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30 € (zuletzt erhöht im Jahr 2017), zusätzlich werden vom Markt Lupburg Getränke zur Verfügung gestellt.

Es wird nun vorgeschlagen, das Erfrischungsgeld auf 50 € zu erhöhen sowie künftig neben Getränken auch eine kleine Verpflegung zur Verfügung zu stellen.

Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg gewährt Wahlhelfern ab sofort ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 € pro Wahl. Am Wahltag werden Getränke und Verpflegung in den Wahllokalen zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Der Markt Lupburg gewährt Wahlhelfern ab sofort ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 € pro Wahl. Am Wahltag werden Getränke und Verpflegung in den Wahllokalen zur Verfügung gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe aus den letzten nicht-öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 07.03.2024 ö 7

Sachverhalt

Die Arbeiten für das Fundament und die Bodenplatte des Nebengebäudes im Kindergarten See wurde an die Fa. Meier Bau zu Gesamtkosten i.H.v. 40.111,73 € brutto vergeben.

Datenstand vom 08.04.2024 16:02 Uhr