Datum: 09.01.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Burgsaal
Gremium: Marktgemeinderat Lupburg
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzung am 05.12.2024
2 Abrechnung Straßenausbau Bairing III, Klasseneinteilung
3 Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet "Zimmerei Engl" - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zimmerei Engl" - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan mit Flächennutzungsplanänderung Bebauungsplan "Zimmerei Engl" - Beschlussfassung über den Vorentwurf und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Bau GB
4 Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet "Seibertshofen Ost" mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans Beschlussfassung über den Vorentwurf und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB
5 Bebauungsplan mit Grünordnungsplan für das Gewerbegebiet "Grohberg - 1. Änderung" Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzung am 05.12.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 09.01.2025 ö 1

Sachverhalt

Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 05.12.2024.

Beschlussempfehlung

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 05.12.2024 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 05.12.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Abrechnung Straßenausbau Bairing III, Klasseneinteilung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 09.01.2025 ö 2

Sachverhalt

Für die anstehende Abrechnung des Herstellungsbeitrages im Baugebiet Bairing III zweiter Abschnitt ist die Straße in eine Klasse und das Abrechnungsgebiet zu erstellen

Klasseneinteilung und Abrechnungsgebiete

Vorschlag der Verwaltung:

Klasseneinteilung

Der neue Teil der Straßen Degerndorf G (türkiser Teil) ist als Erschließungsstraße festzulegen und wurde erstmalig gemäß § 5 EBS hergestellt somit mit 90% auf die betroffenen anliegenden Grundstücke umzulegen.

Abrechnungsgebiete § 4 EBS

Abrechnung der Erweiterung Degerndorf G

Abrechnungsgebiet Degerndorf G (türkis):

Beginnend an der gedachten Linie nordwestliches Ende des Grundstückes Fl.Nr. 582 der Gemarkung Degerndorf bis zum Ende der Fl.Nr. 570/1 (im Lageplan türkis dargestellt). Der abzurechnende Teil ist in der türkis dargestellt.

Beschlussempfehlung

Die Straße, Erweiterung Degerndorf G (siehe Lageskizze) wird als Erschließungsstraße gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB festgelegt.
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird gemäß § 129 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Lupburg zu 90% auf die jeweils anliegenden Grundstücke umgelegt. 

Beschluss

Die Straße, Erweiterung Degerndorf G (siehe Lageskizze) wird als Erschließungsstraße gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB festgelegt.
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird gemäß § 129 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Lupburg zu 90% auf die jeweils anliegenden Grundstücke umgelegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
MR Meier und MR Engl pers. Beteiligung

zum Seitenanfang

3. Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet "Zimmerei Engl" - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zimmerei Engl" - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan mit Flächennutzungsplanänderung Bebauungsplan "Zimmerei Engl" - Beschlussfassung über den Vorentwurf und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Bau GB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 09.01.2025 ö 3

Sachverhalt

In der Sitzung vom 06.06.2024 hat der Marktgemeinderat den Beschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefasst. Da sich der mit dem Landratsamt abgestimmt Geltungsbereich über zahlreiche Grundstücke erstreckt, ist das Verfahren „vorhabenbezogen“ nicht möglich. Es soll ein „normaler“ Angebotsbebauungsplan erstellt werden. Die Kostenübernahme durch den Vorhabensträger kann auch über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
Die Architekturbüro Iberl GmbH hat nun Planunterlagen vorgelegt.

Der Vorhabenbereich befindet sich südlich des Ortsteils See und umfasst in der aktuellen Planung eine Fläche von ca. 1,5 ha.

Die Ausgleichs-/Ersatzflächen werden auf einem externen Grundstück (Flur-Nr. 346, Gem. Darshofen) nachgewiesen.

Beschlussempfehlung

  1. Der Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zimmerei Engl“ wird aufgehoben.
  2. Der Flächennutzungsplan des Marktes Lupburg wird geändert. Die Änderungsfläche umfasst die Flurnummer 128/4, Gemarkung See.
  3. Im Bereich der Flurnummern 126/1, 126/2, 126/3, 126/6, 126/5, 126, 128/1, 128/3, 126/7, 126/8, 128/2, 128/4, 126/9, 127 sowie Teilflächen der Flurnummern 122 und 558, jeweils Gemarkung See., wird ein Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ aufgestellt. 
  4. Das Bauleitplanverfahren wird unter der Voraussetzung durchgeführt, dass sich der Grundstückseigentümer zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag vorzubereiten.
  5. Der Vorentwurf zur [xx.] Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Lupburg und der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ der Architekturbüros Iberl GmbH vom 16.12.2024 wird gebilligt.
  6. Zu diesen Vorentwürfen wird im Parallelverfahren die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB) sowie der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.
  7. Die öffentliche Darlegung erfolgt in der Weise, dass die Marktgemeindeverwaltung Informationen über Inhalt, Zweck und Ziel der Planung sowie auch über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung gibt.
  8. Außerdem wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben (Anhörung). Die Äußerungen der Bürger werden von der Markgemeindeverwaltung entgegengenommen.
  9. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt im Bereich des gesamten Gemeindegebiets Lupburg. Die öffentliche Darlegung und Anhörung werden gleichzeitig auf die Dauer von einem Monat durchgeführt.

Beschluss

  1. Der Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zimmerei Engl“ wird aufgehoben.
  2. Der Flächennutzungsplan des Marktes Lupburg wird geändert. Die Änderungsfläche umfasst die Flurnummer 128/4, Gemarkung See.
  3. Im Bereich der Flurnummern 126/1, 126/2, 126/3, 126/6, 126/5, 126, 128/1, 128/3, 126/7, 126/8, 128/2, 128/4, 126/9, 127 sowie Teilflächen der Flurnummern 122 und 558, jeweils Gemarkung See., wird ein Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ aufgestellt. 
  4. Das Bauleitplanverfahren wird unter der Voraussetzung durchgeführt, dass sich der Grundstückseigentümer zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag vorzubereiten.
  5. Der Vorentwurf zur [xx.] Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Lupburg und der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ der Architekturbüros Iberl GmbH vom 16.12.2024 wird gebilligt.
  6. Zu diesen Vorentwürfen wird im Parallelverfahren die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB) sowie der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.
  7. Die öffentliche Darlegung erfolgt in der Weise, dass die Marktgemeindeverwaltung Informationen über Inhalt, Zweck und Ziel der Planung sowie auch über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung gibt.
  8. Außerdem wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben (Anhörung). Die Äußerungen der Bürger werden von der Markgemeindeverwaltung entgegengenommen.
  9. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt im Bereich des gesamten Gemeindegebiets Lupburg. Die öffentliche Darlegung und Anhörung werden gleichzeitig auf die Dauer von einem Monat durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
MR Engl pres. Beteiligung

zum Seitenanfang

4. Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet "Seibertshofen Ost" mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans Beschlussfassung über den Vorentwurf und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 09.01.2025 ö 4

Sachverhalt

In der Sitzung vom 05.12.2024 hat der Marktgemeinderat den Änderungsbeschluss zum Flächennutzungsplan und den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst. 
Die Architekturbüro Iberl GmbH hat nun die zugehörigen Planunterlagen vorgelegt.

Der Vorhabenbereich befindet sich östlich des Ortsteils Seibertshofen und umfasst in der aktuellen Planung eine Fläche von ca. 1,2 ha.
Er liegt auf Teilflächen der Flurnummern 1095, 1234/1 und 1236, jeweils Gemarkung See.

Die Lage der Ausgleichs-/Ersatzflächen wird im weiteren Verfahren ergänzt.

Beschlussempfehlung

1. Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Lupburg und der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Seibertshofen Ost“ der Architekturbüros Iberl GmbH vom 09.01.2025 wird gebilligt.

2. Zu diesen Vorentwürfen wird im Parallelverfahren die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB) sowie der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.

3. Die öffentliche Darlegung erfolgt in der Weise, dass die Marktgemeindeverwaltung Informationen über Inhalt, Zweck und Ziel der Planung sowie auch über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung gibt.

4. Außerdem wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben (Anhörung). Die Äußerungen der Bürger werden von der Markgemeindeverwaltung entgegengenommen.

5. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt im Bereich des gesamten Gemeindegebiets Lupburg. Die öffentliche Darlegung und Anhörung werden gleichzeitig auf die Dauer von einem Monat durchgeführt.

Beschluss

1. Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Lupburg und der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Seibertshofen Ost“ der Architekturbüros Iberl GmbH vom 09.01.2025 wird gebilligt.

2. Zu diesen Vorentwürfen wird im Parallelverfahren die Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB) sowie der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.

3. Die öffentliche Darlegung erfolgt in der Weise, dass die Marktgemeindeverwaltung Informationen über Inhalt, Zweck und Ziel der Planung sowie auch über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung gibt.

4. Außerdem wird allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben (Anhörung). Die Äußerungen der Bürger werden von der Markgemeindeverwaltung entgegengenommen.

5. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt im Bereich des gesamten Gemeindegebiets Lupburg. Die öffentliche Darlegung und Anhörung werden gleichzeitig auf die Dauer von einem Monat durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bebauungsplan mit Grünordnungsplan für das Gewerbegebiet "Grohberg - 1. Änderung" Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 09.01.2025 ö 5

Sachverhalt

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB


Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben

Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurde keine Stellungnahme abgegeben:

  • Regionaler Planungsverband Neumarkt i. d. Opf.
  • Landratsamt Neumarkt i. d. Opf.
    • Wasserrecht
    • Tiefbauverwaltung
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen: 

  • Landratsamt Neumarkt i. d. Opf.
    • Bauamt
  • Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht: 

  • Regierung der Oberpfalz, Regensburg
  • Landratsamt Neumarkt i. d. Opf.
    • Naturschutz
    • Umweltschutz
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg-Neumarkt, Neumarkt i.d.OPf. 
  • Bayernwerk Netz GmbH, Parsberg
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., Neumarkt i. d. Opf.

Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet


Regierung der Oberpfalz – 26.09.2024

Wir bitten darum, uns zur Aktualisierung des hiesigen Rauminformationssystems (RISBY) zeitnah nach Abschluss des Verfahrens eine Endausfertigung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes mit Verfahrensvermerken und Begründung auf bevorzugt digitalem Wege an folgende E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (Art. 30 BayLplG):
rauminformation@reg-opf.bayern.de

Landratsamt Neumarkt i. d. Opf.Naturschutz – 19.09.2024

Mit der Änderung des Bebauungsplanes Grohberg möchte der Markt Lupburg das Grundstück FlNr. 574/1 Gmk Degerndorf nun vollständig als Erddeponie, Lager verwenden und den dafür zentralen Gehölzbestand roden und aus den Festsetzungen als zu erhalten „entlassen“. Grundsätzlich ist dieses Ansinnen nachvollziehbar, jedoch besteht kein Einverständnis mit den vorgelegten Unterlagen.

So ist der europäische Artenschutz insbesondere für die Zauneidechse unzureichend berücksichtigt. Eine Erfassung der Art fand wohl genauso wie eine Erfassung der Habitatstrukturen nicht statt. Dennoch werden gemäß Begründung Steinhaufen oder Ast und Wurzelstubben in den Randstreifen vorgesehen. In den Festsetzungen ist dann nur noch die Rede von drei Steinhaufen. Um wirklich wirksame Habitate für Zauneidechsen zu schaffen, müssen diese der Hinweise zur Neuanlage von Zauneidechsenhabitaten der LfU Arbeitshilfe auf Seite 25ff in Verbindung mit der Abbildung 25 zu erfolgen. Ferner müssen sie auch in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Aus unserer Sicht ist dieser Punkt daher zwingend zu überarbeiten.

Die Rodungen von Gehölzgruppen mit einem Waldumbau zu kompensieren ist naturschutzfachlich abzulehnen. Hier werden nicht gleiche Funktionen wiederhergestellt, insbesondere für das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Auch im Hinblick auf das Landschaftsbild findet keine gleichwertige Kompensation statt. Auch diesen Aspekt bitten wir zu überarbeiten.



Landratsamt Neumarkt i. d. Opf., Umweltschutz – 25.09.2024

Stellungnahme aus Sicht des Immissionsschutzes














Der Markt Lupburg plant die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Grohberg“ auf FlSt. 574/1 der Gemarkung Eichenbühl. Das Plangebiet soll als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ausgewiesen werden und befindet sich im Norden des Marktes Lupburg, nordwestlich des Ortsbereichs Degerndorf sowie südlich der Bundesautobahn A3. Südöstlich bis östlich des Geltungsbereichs befindet sich das Gewerbegebiet Bairing sowie die drei Erweiterungen Bairing I bis III. Weiterhin liegt das Gewerbegebiet „Eichenbühl II“ südwestlich des Planbereichs.

Die Fläche soll vom Staatlichen Bauamt Regensburg, Straßenmeisterei Parsberg, als Lagerplatz genutzt werden. Der Geltungsbereich der 1. Änderung deckt sich mit dem ursprünglichen Bebauungsplan Grohberg. Auch die Art der Nutzung als Lagerplatz ändert sich nicht. Mit der vorliegenden Planung soll der steigende Flächenbedarf für Erdablagerungen geschaffen werden, indem die Gehölzbestände des bestehenden Lagerplatzes entfernt, und die verfügbare Fläche besser genutzt wird.

Die nächstgelegenen schutzbedürftigen Räume befinden sich im GE „Bairing III“ in Form von Büronutzungen sowie im südlich gelegenen WA „Rudolfshöhe“ in ca. 300 Meter Entfernung in Form von Wohnnutzungen.



Schallemissionen

Im Rahmen der Bauleitplanung wurde ein Schallgutachten durch das Ingenieurbüro Kottermair GmbH „Schalltechnische Untersuchung mit Grünordnungsplan für das Gewerbegebiet „Grohberg – 1. Änderung“, 923311 Lupburg, Landkreis Neumarkt i.d.OPf., Planung Juni 2023 – Ersatz für die schalltechnische Untersuchung 8067.1/2022-AS vom 23.09.2022 mit Auftragsnummer 8365.1/2023-AS erstellt, welches dem Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. in der Fassung vom 04.07.2023 vorliegt.
Die im Schallgutachten definierten Immissionsorte sind meines Erachtens nach repräsentativ gewählt. Aufgrund diverser umliegender Bebauungspläne mit der Ausweisung von Gewerbegebieten, ist davon auszugehen, dass an den Immissionsorten die zulässigen Immissionsrichtwerte weitestgehend ausgeschöpft werden. Um die bereits bestehende Lärmbelastung zu berücksichtigen, wurden die Planwerte so festgelegt, dass sie die Orientierungswerte der DIN 18005-1 um 15 dB(A) unterschreiten.

Aus den berechneten Emissionskontingenten des Schallgutachtens ergeben sich die folgenden Immissionsrichtwertanteile sowie Immissionskontingente:





















Aus den Tabellen geht hervor, dass an allen Immissionsorten die festgelegten Planwerte eingehalten werden und damit die Orientierungswerte der DIN 18005-1 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 15 dB(A) unterschritten werden. Die möglichen Zusatzkontingente (=Unterschreitung) werden aufgrund der hohen Emissionskontingente und der Berücksichtigung der geplanten Nutzung „Lagerplatz, ohne Bebauung“, nicht vergeben.

Zusätzlich wurde eine Voruntersuchung zur Nutzung der Fläche als Lagerfläche durchgeführt. Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwertanteile (IRWA) an allen maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebiets tagsüber deutlich unterschritten werden. Zur Nachtzeit erfolgt keine Nutzung des Lagerplatzes. Die Voruntersuchung wurde fachlich nicht geprüft. Die fachliche Prüfung erfolgt erst im Bauantragsverfahren.

Das Gutachten erscheint insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund der Irrelevanz der festgesetzten Planwerte tritt meines Erachtens keine Verschärfung der Immissionssituation auf.

Textliche Festsetzungen und Planzeichnungen
Die Größe der Kontingentfläche und die Emissionskontingente nach DIN 45691 wurden korrekt in die Satzung aufgenommen. Allerdings fehlen in der Planzeichnung die Darstellung der Teilflächen. Diese sind entsprechend des Schallgutachtens zu ergänzen und korrekt darzustellen. Zusatzkontingente wurden nicht vergeben und folglich auch nicht in der Satzung enthalten.

Gemäß den textlichen Festsetzungen dient die Fläche ausschließlich der Nutzung als Lagerplatz; „sonstige bauliche Anlagen sind nicht zulässig.“ (vgl. §1 Abs. 1 der Satzung „Grohberg – 1. Änderung“). Nutzungen nach § 8 Abs. 3 BauNVO sind gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung ebenfalls ausgeschlossen: „Nutzungen nach § 8, Absatz 3 BauNVO sind – auch ausnahmsweise – unzulässig.“
Mit der vorliegenden Planung entstehen somit keine zusätzlichen Immissionsorte.

Fazit

Im Bauantragsverfahren ist das Schallgutachten zum Nachweis der Emissionskontingente nach DIN 45691 gemäß § 4 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen zu prüfen. Weiterhin erfolgt die Festsetzung der erforderlichen Auflagen zum satzungskonformen Betrieb des Lagerplatzes.

Aus immissionsschutztechnischer Sicht bestehen gegen die Planungen keine Einwände, sofern die notwendigen textlichen Festsetzungen aufgenommen und die Planzeichnungen um die festgelegten Teilflächen ergänzt werden.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – 12.09.2024

Bereich Landwirtschaft

Die schon langjährig bestehende Erd-Aushubfläche (0,37 ha) hat keinen landwirtschaftlichen Bezug. Durch das Entfernen von Bäumen sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Es sollten noch Festlegungen bezüglich der maximalen Aufschütt-Höhe gemacht werden, damit nicht Beschattung oder Abschwemmung auf den östlich gelegenen Acker stattfindet. Dieser wird haupterwerblich bewirtschaftet und ist aufgrund seiner Größe und Güte besonders schützenswert.

Bereich Forsten

Waldrechtliche Belange sind vom Bebauungsplan und Grünordnungsplan für das Gebiet „Grohberg – 1. Änderung“ nicht betroffen.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt auf einer Teilfläche der Flurnummer 841 Gemarkung Degerndorf durch Waldumbau in sonstigen standortgerechten Laubwald. Es wird gebeten, dass die zuständige Revierleiterin Frau Christine Schnell des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg-Neumarkt i.d.OPf. an der Planung und Umsetzung des Waldumbaus federführend beteiligt wird.


Bayernwerk Netz GmbH – 26.09.2024

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.

Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe
zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist.

Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können.


Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.


Bund Naturschutz in Bayern e.V. – 04.10.2024

  1. Die Rodung des Feldgehölzes in der beplanten Fläche widerspricht dem § 30 BNatSchG.
  2. Im § 5 „Grünordnerische Festsetzungen“ steht, dass „im gesamten Baugebiet wasserundurchlässige Befestigungen von Flächen zulässig“ seien. Hier sind folgende Angaben notwendig: Warum ist bei einer Deponie für Erdaushub eine wasserundurchlässige Befestigung notwendig? In welchem Ausmaß sollen solche Flächen zugelassen werden? Wie wird diese Festsetzung in der Eingriffsermittlung und der Festlegung des Ausgleichsfaktors berücksichtigt?
  3. Wenn hier wasserundurchlässige Befestigungen zugelassen werden, müssen zwingend auch Regelungen festgesetzt werden für den Umgang mit Regenwasser (Versickerung, Starkregenereignissen, Wasserrückhalt in der Fläche)
  4. In der Begründung heißt es: „Der Markt Lupburg stellt derzeit einen Flächennutzungsplan und Landschaftsplan auf. Der Entwurf dieser Planung wurde bereits gebilligt und liegt im Juli/August 2023 öffentlich aus.“ Ist der FNP mit LP nun schon rechtskräftig oder nicht?
  5. Teil B Umweltbericht scheint zu fehlen.
  6. In der angrenzenden Ausgleichsfläche 574 ist im B-Plan „Gewerbegebiet Bairing- Erweiterung III“ die Anpflanzung von Obstbäumen vorgesehen. Bei einer kürzlichen Ortseinsicht konnte ich diese Obstbäume nicht erkennen. Wurden sie schon gepflanzt? Durch diese Fläche scheinen auch Anlieferungen für die Deponie stattzufinden. Hier sollten Zufahrten künftig eingestellt werden.

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns am weiteren Verfahren beteiligen und uns die Abwägung unserer Anregungen mitteilen.

Zu meiner Stellungnahme zum B-Plan „Grohberg Änderung 1“ möchte ich noch eine Ergänzung anbringen.

Dabei geht es um das Gehölz, das derzeit noch innerhalb der überplanten Fläche steht. Es ist nicht nur nach dem BNatSchG geschützt, sondern vor allem auch durch das BayNatSchG, Art. 16:
„Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile

  1. Es ist verboten, in der freien Natur
  1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen“
„Wenn Bäume gratis WLAN aussenden würden - wir würden sie überall pflanzen! Schade, dass sie nur die Luft produzieren, die wir alle atmen!“

Beschlussempfehlung

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

  • Landratsamt Neumarkt – Naturschutz                                                        
die Stellungnahme wird teils berücksichtigt. Die festgesetzten Maßnahmen für die Zauneidechse werden entsprechend ausgeweitet. 

Die festgesetzte Ausgleichsfläche wurde vom Grundsatz bereits vor längerer Zeit mit der Naturschutzbehörde abgestimmt und Teil des gemeindlichen Ökokontos. Eine Aufwertung findet statt, der Eingriff betrifft Gehölzbiotope und es werden Gehölzbiotope aufgewertet. Aus diesem Grund wird die festgesetzte Ausgleichsfläche nicht geändert. Für das Landschaftsbild sind Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt: Pflanzgebote am Rand der Baufläche.
               
  • Landratsamt Neumarkt – Umweltschutz
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die entsprechenden Teilflächen des Schallgutachtens werden im Planblatt ergänzt.

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Eine maximale Aufschütthöhe wird ergänzt (5m). Aufgrund der erforderlichen Abböschungen zur Grundstücksgrenze können so Beeinträchtigungen der angrenzenden Flächen vermieden werden. Der Hinweis zur Beteiligung des Forstamts bei der Planung und Umsetzung des Waldumbaus wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

  • Bayernwerk Netz GmbH
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des Marktes Lupburg sind keine elektrischen Versorgungsleitungen oder Hausanschlüsse erforderlich.

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Rodung des Feldgehölzes wurde in die Abwägung einbezogen und wird entsprechend ausgeglichen. Die Festsetzung von wasserundurchlässigen Befestigungen wurde aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Hier erfolgt keine Änderung. Im Karst sind besondere Schutzmaßnahmen für das Grundwasser erforderlich. Der Flächennutzungsplan ist inzwischen rechtskräftig, die Begründung wird redaktionell angepasst. Ein Umweltbericht ist aufgrund des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB nicht erforderlich. Der Hinweis zur angrenzenden Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis genommen und unabhängig vom gegenständlichen Bebauungsplanverfahren geprüft.

  • Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan in der Fassung vom 10.12.2024 wird hiermit als Satzung beschlossen

Beschluss

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

  • Landratsamt Neumarkt – Naturschutz                                                        
die Stellungnahme wird teils berücksichtigt. Die festgesetzten Maßnahmen für die Zauneidechse werden entsprechend ausgeweitet. 

Die festgesetzte Ausgleichsfläche wurde vom Grundsatz bereits vor längerer Zeit mit der Naturschutzbehörde abgestimmt und Teil des gemeindlichen Ökokontos. Eine Aufwertung findet statt, der Eingriff betrifft Gehölzbiotope und es werden Gehölzbiotope aufgewertet. Aus diesem Grund wird die festgesetzte Ausgleichsfläche nicht geändert. Für das Landschaftsbild sind Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt: Pflanzgebote am Rand der Baufläche.
               
  • Landratsamt Neumarkt – Umweltschutz
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die entsprechenden Teilflächen des Schallgutachtens werden im Planblatt ergänzt.

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Eine maximale Aufschütthöhe wird ergänzt (5m). Aufgrund der erforderlichen Abböschungen zur Grundstücksgrenze können so Beeinträchtigungen der angrenzenden Flächen vermieden werden. Der Hinweis zur Beteiligung des Forstamts bei der Planung und Umsetzung des Waldumbaus wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

  • Bayernwerk Netz GmbH
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des Marktes Lupburg sind keine elektrischen Versorgungsleitungen oder Hausanschlüsse erforderlich.

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Rodung des Feldgehölzes wurde in die Abwägung einbezogen und wird entsprechend ausgeglichen. Die Festsetzung von wasserundurchlässigen Befestigungen wurde aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Hier erfolgt keine Änderung. Im Karst sind besondere Schutzmaßnahmen für das Grundwasser erforderlich. Der Flächennutzungsplan ist inzwischen rechtskräftig, die Begründung wird redaktionell angepasst. Ein Umweltbericht ist aufgrund des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB nicht erforderlich. Der Hinweis zur angrenzenden Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis genommen und unabhängig vom gegenständlichen Bebauungsplanverfahren geprüft.

  • Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan in der Fassung vom 10.12.2024 wird hiermit als Satzung beschlossen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.01.2025 11:48 Uhr