Datum: 08.05.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Burgsaal
Gremium: Marktgemeinderat Lupburg
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.04.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
|
ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.04.2025
Beschlussempfehlung
Der Marktrat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.04.2025.
Beschluss
Der Marktrat genehmigt die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 03.04.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
|
ö
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informativ
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2 |
zum Seitenanfang
2.1. Antrag auf Zustimmung zur Übernahme von Abstandsflächen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
|
ö
|
|
2.1 |
Sachverhalt
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf der Flur-Nr. 330/41, Gem. Lupburg.
Grundsätzlich müssen Abstände zu Brandwänden (erforderlich in der Garage wegen Fenster an der Ostseite) nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO auf dem Grundstück selbst liegen. Es ist jedoch möglich, dass diese sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger.
Herr Kurzendorfer beantragt nun die Zustimmung zur Übernahme von Abstandsflächen nach Art. 28 Abs. 2 BayBO auf das Nachbargrundstück (Flurnr. 330/45, Gem. Lupburg, Eigentum Markt Lupburg) mit einer Tiefe von 2,50 m sowie einer Länge von 7,75 m.
Beschlussempfehlung
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Herrn Kurzendorfer auf Zustimmung zur Übernahme von Abstandsflächen auf das Grundstück Flurnr. 330/45, Gem. Lupburg wird erteilt.
Finanzen
keine
Rechtslage
Art. 6 Abs. 2 BayBO, Art. 28 Abs. 2 BayBO
Bei Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verpflichtet sich der Markt Lupburg gegenüber dem Antragsteller die beschriebenen Abstände auf dem eigenen Grundstück (Flur-Nr. 330/45) zu dulden. Gebäude die ggf. auf diesem Grundstück (Flur-Nr. 330/45) errichtet werden sollen, müssen weiterhin die dadurch erforderlichen Abstände einhalten. Die Zustimmung sowie deren Auswirkungen gilt für und gegen mögliche Rechtsnachfolger.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag von Herrn Kurzendorfer auf Zustimmung zur Übernahme von Abstandsflächen auf das Grundstück Flurnr. 330/45, Gem. Lupburg wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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3. Neuaufstellung des Teilabschnitts "Windenergie" des Regionalplans Regensburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
|
ö
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|
3 |
Sachverhalt
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Regensburg hat in seiner Sitzung am 31.03.2025 die Neuaufstellung des Teilabschnitts „Windenergie“ im Kapitel B X Energieversorgung zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie beschlossen.
Im Rahmen des ergänzenden Beteiligungsverfahrens besteht nunmehr die Möglichkeit zur Fortschreibung des Regionalplans bis zum 06.06.2025 Stellung zu nehmen.
Nach dem derzeitigen Stand der Planung soll die Potentialfläche NM 9 auf dem Gebiet des Marktes Lupburg und teils der Stadt Parsberg gestrichen werden.
Für diese Potentialfläche (NM 9) besteht aber ein genehmigter Teilflächennutzungsplan Windenergie des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 06. November 2023, Az. 43-610-10-FNP-001. In der Begründung wird durch das LRA explizit angeführt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung keine Versagungsgründe gem. § 6 Abs. 2 BauGB vorlagen.
Im Rahmen der Planaufstellung wurde auch die Bundeswehr mehrfach beteiligt. Obwohl sich die gesamte Konzentrationsfläche innerhalb des geltend gemachten Schutzbereichs des Pflichtmeldepunktes Parsberg befindet, äußerte sich die Bundeswehr im Verfahren wie folgt:
„… durch die Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.“
„… Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände…“
„… Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.“
Dann allerdings die Kehrtwende. Mit Schreiben vom 20.01.2024 an die Regierung der Oberpfalz, Landes- und Regionalplanung zur Fläche NM 9 teilt die Bundeswehr mit:
„Die Potentialfläche befindet sich im Anflugbereich des TrÜbPl Hohenfels. Ferner im Interessengebiet des TrÜbPl Hohenfels und im ZB des militärischen Luftverkehrs. Die Potentialfläche ist ungeeignet für die Planung von Windenergieanlagen.“
Aufgrund dieser Aussage der Bundeswehr soll nun die Fläche NM 9 gestrichen werden.
(Ausschnitt aus aktuellem Regionalplan 11)
Beschlussempfehlung
- Der Markt Lupburg erhebt Widerspruch gegen die Streichung der Potentialfläche NM 9 aus dem Regionalplan – Region Regensburg (11).
- Der Markt Lupburg beantragt die Aufnahme der Fläche NM 2 neu in den Regionalplan – Region Regensburg (11).
Beschluss 1
- Der Markt Lupburg erhebt Widerspruch gegen die Streichung der Potentialfläche NM 9 aus dem Regionalplan – Region Regensburg (11).
- Der Markt Lupburg beantragt die Aufnahme der Fläche NM 2 neu in den Regionalplan – Region Regensburg (11).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
MR Meier erscheint zu TOP 3.
Beschluss 2
- Der Markt Lupburg erhebt Widerspruch gegen die Streichung der Potentialfläche NM 9 aus dem Regionalplan – Region Regensburg (11).
- Der Markt Lupburg beantragt die Aufnahme der Fläche NM 2 neu in den Regionalplan – Region Regensburg (11).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
MR Meier erscheint zu TOP 3.
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4. Bestätigung Kommandanten FF See
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
|
ö
|
|
4 |
Sachverhalt
Am Samstag, den 22.03.2025 fand im Gasthaus Mirbeth die Wahl des Kommandanten und den Kommandantenstellvertretern statt. Die Neuwahl hatte folgendes Ergebnis:
Kommandant: Johannes Moser
Stellv. Kommandant: Martin Uhl
Stellv. Kommandant: Florian Gatzhammer
Beschlussempfehlung
Der Marktgemeinderat bestätigt die Wahl von Herrn Johannes Moser zum Kommandanten, Herrn Martin Uhl und Herrn Florian Gatzhammer zum stellvertretenden Kommandanten.
Beschluss
Der Marktgemeinderat bestätigt die Wahl von Herrn Johannes Moser zum Kommandanten, Herrn Martin Uhl und Herrn Florian Gatzhammer zum stellvertretenden Kommandanten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5. Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der Markt Lupburg hat in seiner Sitzung vom 03.04.2025 die Erhöhung der Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg beschlossen.
Die Verwaltung hat hierzu folgende Satzung erstellt:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg in See
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)
vom 08.05.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lupburg folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht
Der Markt Lupburg erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in See Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind,
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,
- diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet haben.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebühren i. S. v. § 5 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
- Die Gebühren werden jeweils am Monatsanfang für den Gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Lupburg für den Gebühreneinzug ein SEPA-Mandat für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i. S. d. § 5 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.
§ 5 Gebührensatz
- Die monatlichen Gebühren (Elternbeiträge) für den Besuch der Kindertageseinrichtung betragen für jedes angemeldete Kind:
- für den Besuch der Kinderkrippe
- für eine Buchungszeit von 4 – 5 Stunden 175,00 €
- für eine Buchungszeit von 5 – 6 Stunden 192,50 €
- für eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden 210,00 €
- für eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden 227,50 €
- für eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden 245,00 €
- für eine Buchungszeit über 9 Std 262,50 €
- für den Besuch des Kindergartens
- für eine Buchungszeit von 4 – 5 Stunden 120,00 €
- für eine Buchungszeit von 5 – 6 Stunden 132,00 €
- für eine Buchungszeit von 6 – 7 Stunden 144,00 €
- für eine Buchungszeit von 7 – 8 Stunden 156,00 €
- für eine Buchungszeit von 8 – 9 Stunden 168,00 €
- für die Buchungszeit über 9 Std 180,00 €
- Die Gebühren i.S.d. § 5 Abs. 1 werden für zwölf Monate eines Jahres erhoben. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung, falls das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besucht.
- Das Spielgeld ist in der Gebühr bereits enthalten.
- Für Portfolio und Sonderausgaben werden jährlich 25,00 € mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung fällig, bzw. für die weiteren Jahre jeweils im September.
- Für die Vorschulkinder werden einmal im Jahr 10,00 € Bus-Geld für die Fahrten zur Grundschule Lupburg fällig, für Kinder die an einem Nachmittagsprojekt teilnehmen, werden ebenfalls 10,00 € jährlich erhoben.
- Bei Änderungen der Buchungszeit wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
§ 6 Gebührenermäßigung für Kindergartenkinder
- Zur Entlastung der Familien leistet der Freistaat Bayern einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss beträgt 100,00 € pro Monat und wird für die Zeit vom 01.09. des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt.
- Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden. Die Beantragung der Beitragszuschüsse erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung, somit bedarf es keines Antrags von Seiten der Personenberechtigten. Der Zuschuss wird auf den Gebührensatz nach § 5 angerechnet.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch des Kindergartens und der Kinderkrippe des Marktes Lupburg in See vom 23.06.2020 außer Kraft.
Lupburg, den 08.05.2025
Hauser
Erster Bürgermeister
Beschlussempfehlung
Der Markt Lupburg erlässt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg in See (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) in der vorliegenden Fassung vom 08.05.2025
Diskussionsverlauf
MR Rösner regt an für Gastkinder aus anderen Gemeinden einen höheren Beitrag für den Besuch der Kindertageseinrichtung Lupburg in See zu veranschlagen.
Die Mehrheit des Marktgemeinderates spricht sich dagegen aus, bittet jedoch um rechtliche Überprüfung des Sachverhaltes und Mitteilung in der nächsten Sitzung.
Beschluss
Der Markt Lupburg erlässt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung des Marktes Lupburg in See (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) in der vorliegenden Fassung vom 08.05.2025
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2
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6. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung des Marktes Lupburg an der Grundschule Lupburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
|
ö
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beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Der Markt Lupburg hat in seiner Sitzung vom 03.04.2025 die Erhöhung der Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung des Marktes Lupburg beschlossen.
Die Verwaltung hat hierzu folgende Satzung erstellt:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Mittagsbetreuung des Marktes Lupburg in der Grundschule Lupburg
(Mittagsbetreuungs-Gebührensatzung)
vom 08.05.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Lupburg folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht
Der Markt Lupburg erhebt für die Benutzung ihrer Mittagsbetreuung in der Grundschule Lupburg Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind,
- die jeweiligen Personensorgeberechtigten des Kindes, das in der Mittagsbetreuung aufgenommen,
- diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in der Mittagsbetreuung angemeldet haben.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebühr i. S. v. § 5 Abs. 1 entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben.
- Die Gebühren werden jeweils am Monatsanfang für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde ein SEPA-Mandat für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren i. S. d. § 5 richtet sich nach der Häufigkeit und Dauer des Besuchs der Mittagsbetreuung. Die Gebühr ist gestaffelt nach einer Betreuung
bis 14 Uhr (Kurzgruppe) bzw. 15:30 Uhr (verlängerte Gruppe). Eine Mischbuchung ist möglich.
§ 5 Gebührensatz
- Bei Buchungen in der Kurzgruppe bis 14 Uhr wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr wie folgt erhoben:
1 Tag/Woche 16,00 €
2 Tage/Woche 32,00 €
3 Tage/Woche 48,00 €
4 Tage/Woche 64,00 €
5 Tage/Woche 80,00 €
- Bei Buchungen in der verlängerten Gruppe bis 15:30 Uhr wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr wie folgt erhoben:
1 Tag/Woche 20,00 €
2 Tage/Woche 40,00 €
3 Tage/Woche 60,00 €
4 Tage/Woche 80,00 €
5 Tage/Woche 100,00 €
Schlussbestimmungen
§ 6 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Mittagsbetreuung in der Grundschule Lupburg vom 17.05.2022 außer Kraft.
Lupburg, den 08.05.2025
Hauser
Erster Bürgermeister
Beschlussempfehlung
Der Markt Lupburg erlässt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung des Marktes Lupburg in der Grundschule Lupburg (Mittagsbetreuungs-Gebührensatzung) in der vorliegenden Fassung vom 08.05.2025
Beschluss
Der Markt Lupburg erlässt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung des Marktes Lupburg in der Grundschule Lupburg (Mittagsbetreuungs-Gebührensatzung) in der vorliegenden Fassung vom 08.05.2025
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Erlass der Haushaltssatzung 2025
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
08.05.2025
|
ö
|
|
7 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 03.04.2025 sowie am Projekttag 2025 wurde der Haushalt für 2025 vorbesprochen.
Über die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes wird der laufende Betrieb der Gemeinde abgewickelt. Etwaige Einnahmeüberschüsse sind dem Vermögenshaushalt zur Finanzierung von Investitions- und Investitionsfördermaßnahmen zuzuführen.
Insbesondere sind die Ausgaben für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und für Straßenbaumaßnahmen aus den Zuführungen zu decken.
Die Haupteinnahmen im Verwaltungshaushalt stellen in der Regel der Anteil am Einkommensteueraufkommen, die Schlüsselzuweisung, Grund- und Gewerbesteueraufkommen, sowie Beiträge und ähnliche Entgelte dar.
Das Grundsteueraufkommen ist nach der Grundsteuerreform 2025 um rund 28.000 € geringer, hier sollte der Hebesatz für das Jahr 2026 noch einmal angepasst werden. Die Gewerbesteuer ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich höher, was auf eine Rückzahlung von über 500.000 € im Jahr 2024 zurückzuführen ist.
Der Einkommensteueranteil wurde durch das Landesamt für Statistik auf 1.853.132 € festgesetzt und liegt mit rund 160.000 € über dem Ansatz des Vorjahres.
Dagegen verringerte sich jedoch die Schlüsselzuweisung von 968.300 € auf 793.900 €.
Beim Gebührenaufkommen (insb. Kanalgebühren) wird anhand des Verbrauchsverhaltens des Vorjahres und bereits ermittelter Abschlagszahlungen mit einem leichten Rückgang von 558.000 € auf 506.600 € gerechnet.
Beim staatlichen Anteil an der Betriebskostenförderung des Kindergartens wird aufgrund der Anhebung des Basiswerts von einem Zuwachs ausgegangen.
Auf der anderen Seite stehen Ausgaben insbesondere für den sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand, Umlagen und Personalaufwendungen.
Aufgrund Tarifsteigerungen werden die Personalkosten inkl. Arbeitgeberanteile von 1.880.647 € auf 2.008.000 € steigen, obwohl keine Stellenmehrungen erfolgen.
Ebenso erhöht sich die Kreisumlage von 1.223.377,32 € auf 1.497.695,69 €.
Nach den aktuellen Planungen ergibt sich somit folgender freier Finanzspielraum:
Für das aktuelle Haushaltsjahr sind Kreditaufnahmen in Höhe von 1.150.000 € vorgesehen. Und weitere 6.200.000 € im Jahr 2026 (ausschließlich für den Schulhausan-/umbau).
Da in den letzten Jahren jedoch Schulden kontinuierlich abgebaut wurden, konnte hierdurch eine solide Basis für eine Neuverschuldung in einem verträglichen Rahmen geschaffen werden. Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Markt Lupburg schuldenfrei.
Der Schuldenstand per 31.12.2024
beträgt: 211.860,00 €
./. Tilgungsansatz 2025 211.860,00 €
Neue Kreditaufnahme 1.150.000,00 €
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025: 1.150.000,00 €
Schulden pro Kopf der Bevölkerung zu Beginn des Haushaltsjahres:
211.860,00 €
------------------ = 82,24 € / Einwohner
2.576 Einwohner?? Einwohnerstand Hauptwohnsitz zum 30.09.2024
Schulden pro Kopf der Bevölkerung voraussichtlich am Ende des Haushaltsjahres:
1.150.000,00 €
------------------ = 446,43 € / Einwohner
2.576 Einwohner?? Einwohnerstand Hauptwohnsitz zum 30.09.2024
Landesdurchschnitt kreisangehöriger Gemeinden 1.000 bis 3.000 Einwohner:
740 €/Einwohner
(Stand: 31.12.2023)?? Quelle: Bayerisches Landesamt f. Statistik
Die durchschnittliche Verschuldung der Gemeinden im Landkreis Neumarkt i.d.Opf. beträgt:
498,36 €/Einwohner
(Stand: 28.03.2025)?? Quelle: Landratsamt Neumarkt
Laut der Schuldenstandstatistik des Landkreises Neumarkt belegt der Markt Lupburg die
Rangziffer 5 (von 19) bei der Verschuldungshöhe im Landkreis.
Einnahmen des Vermögenshaushaltes
Zuführung vom Verwaltungshaushalt 187.000 €
Entnahme aus der allgemeinen Rücklage 600.000 €
Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen
des Anlagevermögens (Grundstücke und bewegliche Sachen) 927.000 €
Beiträge und ähnliche Entgelte 180.000 €
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen 898.400 €
Kredite 1.150.000 €
Gesamt 3.942.400 €
Ausgaben des Vermögenshaushaltes
Maßnahmen:
Schlussrechnungen Maßnahmen „Am Burgberg“
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71.400 €
|
Erschließung Ullabreite Erweiterung II
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600.000 €
|
Sanierung Seibertshofener Straße
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600.000 €
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Erweiterung Grundschule
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1.300.000 €
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Feuerwehrhaus Degerndorf
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40.000 €
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Nebengebäude und Außenanlagen KiTa
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100.000 €
|
Photovoltaik KiTa
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35.000 €
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Investitionszuschuss Sportverein
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50.000 €
|
Dorferneuerung See
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150.000 €
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Gigabitausbau
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159.600 €
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Freisitz Seibertshofen
|
40.000 €
|
Beleuchtung Dettenhofen
|
10.000 €
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Blitzschutz Burganlage
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40.000 €
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Kirche Rackendorf
|
100.000 €
|
Weitere:
Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte
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46.200 €
|
Erwerb von Grundstücken
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105.000 €
|
Erwerb von Anlagevermögen
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138.000 €
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Zuführung zur Rücklage
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157.200 €
|
Schuldendienst
|
200.000 €
|
Die geplanten Zuführungen an die Rücklage stellen aktuell lediglich die notwendigen Planansätze dar, die zum Ausgleich des Finanzplans notwendig sind. Ob diese tatsächlich realisiert werden können, hängt von verschiedenen Faktoren ab (insb. ob die Auszahlung der Zuwendung „Erweiterung Grundschule“ in Höhe von 1 Mio. € im Jahr 2027 erfolgt oder nicht).
Die Kämmerei weist in diesem Zusammenhang auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass der vorliegende Haushalts- und Finanzplan 2025 – 2028 vollständig an der Baumaßnahme „Erweiterung Grundschule“ ausgerichtet ist und alle weiteren gewünschten Investitionen diesem Vorhaben untergeordnet werden müssen.
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass bei den Ansätzen im Verwaltungshaushalt von annähernd gleichbleibenden Verhältnissen in Bezug auf das Steueraufkommen als wichtigste Einnahmequelle ausgegangen wurde. Einbrüche im Gewerbesteueraufkommen oder dem Einkommensteueranteil könnten Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit des Marktes haben.
Sollten in den Jahresrechnungen künftig dennoch Überschüsse entstehen, wird angeregt, diese entweder einer (Sonder-)Rücklage zuzuführen oder Sondertilgungen zu leisten, um die Schuldenlast zu verringern.
Beschlussempfehlung
- Der Finanzplan 2026 – 2028 wird gemäß Anlage beschlossen.
- Der Markt Lupburg beschließt folgende Haushaltssatzung:
Haushaltssatzung
des Marktes Lupburg
Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
für das Haushaltsjahr 2025
„Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Lupburg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.307.760 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.942.400 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind in Höhe von 1.150.000,00 € vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 170 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 170 v.H.
2. Gewerbesteuer 330 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 600.000 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.“
Lupburg, 08. Mai 2025
Manfred Hauser
Erster Bürgermeister
Diskussionsverlauf
MR Meier regt an eine Übersicht über alle Käufe sowie Verkäufe von Grundstücken und Liegenschaften zu erstellen.
Beschluss
- Der Finanzplan 2026 – 2028 wird gemäß Anlage beschlossen.
- Der Markt Lupburg beschließt folgende Haushaltssatzung:
Haushaltssatzung
des Marktes Lupburg
Landkreis Neumarkt i.d.OPf.
für das Haushaltsjahr 2025
„Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Lupburg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.307.760 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.942.400 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind in Höhe von 1.150.000,00 € vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 170 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 170 v.H.
2. Gewerbesteuer 330 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 600.000 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.“
Lupburg, 08. Mai 2025
Manfred Hauser
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Mischgebiet "Zimmerei Engl"
- Aufhebung des Beschlusses über den Vorentwurf und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB
- Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans Mischgebiet "Zimmerei Engl" mit Änderung des Flächennutzungsplans
- Beschlussfassung über den Vorentwurf und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 06.06.2024 hat der Marktgemeinderat den Beschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefasst. Da sich der mit dem Landratsamt abgestimmte Geltungsbereich über mehrere Grundstücke erstreckt, war dieses Vorgehen jedoch nicht möglich und der Bebauungsplan somit im Regelverfahren aufzustellen.
In der Sitzung vom 09.01.2024 wurde der zuletzt gefasste Beschluss (vom 06.06.2024) aufgehoben. Weiterhin wurde ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst. Gleichzeitig wurde der Vorentwurf gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Unterrichtung der Nachbargemeinden, Behörden sowie Träger öffentlicher Belange bestimmt.
In der Zwischenzeit wurden nochmals Flächen zugekauft und das bereits festgelegte Planungsgebiet erweitert. Dementsprechend wurden die Unterlagen aktualisiert.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Neumarkt, Bauamt, wurde mitgeteilt, dass aufgrund der geänderten räumlichen Situation empfohlen wird, einen nochmaligen Beschluss zu fassen, da die Änderungen die Grundzüge des Bebauungsplanes betreffen.
Beschlussempfehlung
- Der Beschluss vom 09.01.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Mischgebiet „Zimmerei Engl“ wird aufgehoben.
- Der Beschluss vom 09.01.2025 hinsichtlich der Billigung des Vorentwurfes zur Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Lupburg sowie der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ des Architekturbüros Iberl GmbH vom 16.12.2024 wird aufgehoben.
- Der Flächennutzungsplan des Marktes Lupburg wird geändert. Die Änderungsfläche umfasst die Flurnummern 128/4 und 128/5, Gemarkung See.
- Im Bereich der Flurnummern 126/1, 126/2, 126/3, 126/6, 126/5, 126, 128/1, 128/3, 126/7, 126/8, 128/2, 128/4, 128/5, 126/9, 127 sowie Teilflächen der Flurnummern 122 und 558, jeweils Gemarkung See., wird ein Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ aufgestellt.
- Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Lupburg sowie der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ der Architekturbüros Iberl GmbH vom 01.04.2025 werden gebilligt.
- Das Bauleitplanverfahren wird unter der Voraussetzung durchgeführt, dass sich der Grundstückseigentümer zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag vorzubereiten.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.
- Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB während der Dauer einer vorab festgelegten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
- Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Rechtslage:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
Abstimmung mit Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB
Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB
Frist zur Abgabe von Stellungnahmen § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB
Gründe für frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Beschluss
- Der Beschluss vom 09.01.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Mischgebiet „Zimmerei Engl“ wird aufgehoben.
- Der Beschluss vom 09.01.2025 hinsichtlich der Billigung des Vorentwurfes zur Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Lupburg sowie der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ des Architekturbüros Iberl GmbH vom 16.12.2024 wird aufgehoben.
- Der Flächennutzungsplan des Marktes Lupburg wird geändert. Die Änderungsfläche umfasst die Flurnummern 128/4 und 128/5, Gemarkung See.
- Im Bereich der Flurnummern 126/1, 126/2, 126/3, 126/6, 126/5, 126, 128/1, 128/3, 126/7, 126/8, 128/2, 128/4, 128/5, 126/9, 127 sowie Teilflächen der Flurnummern 122 und 558, jeweils Gemarkung See., wird ein Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ aufgestellt.
- Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Lupburg sowie der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan Mischgebiet „Zimmerei Engl“ der Architekturbüros Iberl GmbH vom 01.04.2025 werden gebilligt.
- Das Bauleitplanverfahren wird unter der Voraussetzung durchgeführt, dass sich der Grundstückseigentümer zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag vorzubereiten.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.
- Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB während der Dauer einer vorab festgelegten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
- Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Rechtslage:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
Abstimmung mit Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB
Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB
Frist zur Abgabe von Stellungnahmen § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB
Gründe für frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktrat Engl ist nach Art. 49 GO persönlich beteiligt.
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9. - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan "Deponie Degerndorf 1. Änderung"
- Aufhebung der Beschlüsse über die Vorentwürfe und die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB
- Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans "Deponie Degerndorf 1. Änderung"
- Beschlussfassung über den Vorentwurf und die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat Lupburg
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Sitzung des Marktgemeinderates
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08.05.2025
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 01.02.2018 hat der Marktgemeinderat den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes gefasst.
In der Sitzung vom 07.06.2018 wurde der damalige Vorentwurf gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Unterrichtung der Nachbargemeinden, Behörden sowie Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Nachdem in der Zwischenzeit Änderungen in den Planungen vorgenommen wurden, welche die Grundzüge des Bebauungsplans betreffen, wurde in der Sitzung vom 06.02.2025 der aktualisierte Vorentwurf gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Unterrichtung der Nachbargemeinden, Behörden sowie Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Nach Überprüfung der formellen Voraussetzungen für das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans wurde jedoch festgestellt, dass die zur Übersendung der Unterlagen an das Landratsamt notwendige Bekanntmachung des damaligen Aufstellungsbeschlusses in den Altakten nicht mehr auffindbar ist. Diese Daten sind insbesondere auch für die Angabe in den Verfahrensvermerken relevant:
Aus genannten Gründen wird seitens der Verwaltung empfohlen, die vorgenannten Beschlüsse allesamt aufzuheben und neu zu fassen.
Beschlussempfehlung
- Der Beschluss vom 01.02.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ wird aufgehoben.
- Der Beschluss vom 07.06.2018 hinsichtlich der Billigung des Vorentwurfes zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Industriegebiet „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ des Architekturbüros Iberl GmbH wird aufgehoben.
- Der Beschluss vom 06.02.2025 hinsichtlich der Billigung des Vorentwurfes zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Industriegebiet „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ des Architekturbüros Iberl GmbH vom 06.02.2025 wird aufgehoben.
- Im Bereich der Flurnummern 1551, 1565/1 und Teilflächen der Flurnummern 1554, 1565, 1575 sowie 1577, jeweils Gemarkung wird ein Bebauungsplan Industriegebiet „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ aufgestellt.
- Der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Industriegebiet „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ des Architekturbüros Iberl GmbH vom 06.02.2025 wird gebilligt.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.
- Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB während der Dauer einer vorab festgelegten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
- Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Rechtslage:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
Abstimmung mit Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB
Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB
Frist zur Abgabe von Stellungnahmen § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB
Gründe für frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Keine
Beschluss
- Der Beschluss vom 01.02.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ wird aufgehoben.
- Der Beschluss vom 07.06.2018 hinsichtlich der Billigung des Vorentwurfes zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Industriegebiet „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ des Architekturbüros Iberl GmbH wird aufgehoben.
- Der Beschluss vom 06.02.2025 hinsichtlich der Billigung des Vorentwurfes zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Industriegebiet „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ des Architekturbüros Iberl GmbH vom 06.02.2025 wird aufgehoben.
- Im Bereich der Flurnummern 1551, 1565/1 und Teilflächen der Flurnummern 1554, 1565, 1575 sowie 1577, jeweils Gemarkung wird ein Bebauungsplan Industriegebiet „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ aufgestellt.
- Der Vorentwurf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Industriegebiet „Deponie Degerndorf 1. Änderung“ des Architekturbüros Iberl GmbH vom 06.02.2025 wird gebilligt.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.
- Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB während der Dauer einer vorab festgelegten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
- Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Rechtslage:
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
Abstimmung mit Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB
Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB
Frist zur Abgabe von Stellungnahmen § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BauGB
Gründe für frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Keine
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.05.2025 11:55 Uhr