Datum: 01.10.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Burgsaal
Gremium: Marktgemeinderat Lupburg
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Regina GmbH - Vortrag über Aufgaben und Zielsetzungen der Regina GmbH
2 Änderung der Geschäftsordnung - Vertretung in der Regina GmbH und der LNI GmbH
3 Grünanlagensatzung
4 Änderung der Satzung über Ehrungen, Auszeichnungen und Förderungen
5 Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz der freiwilligen Feuerwehren
6 Jahresrechnung 2017 - Feststellung des Ergebnisses
7 Jahresrechnung 2017 - Entlastung des Ersten Bürgermeisters

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1. Regina GmbH - Vortrag über Aufgaben und Zielsetzungen der Regina GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 01.10.2020 ö 1

Sachverhalt

Frau Poll von der Geschäftsführung berichtet über die Arbeit der Regina GmbH sowie der ARGE 10, wo durch die Regina GmbH die Umsetzungsbegleitung durchgeführt wird sowie der daraus resultierenden Zusammenarbeit mit dem Markt Lupburg.

Regina GmbH ist das Kürzel für die "Regionale Innovationsagentur" und ein Synonym für die gemeinnützig tätige Regionalentwicklungsgesellschaft im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.

Die Regina GmbH wurde vor über 20 Jahren gegründet und verfolgt seither das Ziel, die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. zu erhalten und zu verbessern. Die Gesellschaft übernimmt für neue, innovative Projekte und Maßnahmen der Regionalentwicklung die Funktion einer Anlauf-, Koordinierungs- und Vernetzungsstelle im Landkreis Neumarkt i.d.OPf.

Die Kommunen des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. nutzen die REGINA GmbH als non-profit Unternehmen im Sinne einer "Public-Private-Partnership" für die Verwirklichung ihrer Entwicklungsvorstellungen.

Die Betriebsgesellschaft sind alle 19 landkreiszugehörige Gemeinden und der Landkreis selbst, vertreten durch die Bürgermeister*innen und den Landrat.

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2. Änderung der Geschäftsordnung - Vertretung in der Regina GmbH und der LNI GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 01.10.2020 ö 2

Sachverhalt

Die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung enthält in § 7 „Einzelne Aufgaben des Bürgermeisters“ folgenden Passus:
„Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
(…)
10. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform.
In Bezug auf die Regina GmbH werden dem ersten Bürgermeister die Entscheidungen über die in der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO). Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftervertrages sowie Beschlüsse, die nicht unter die Wertgrenze dieser Geschäftsordnung fallen.
Insbesondere die Formulierung „Beschlüsse, die nicht unter die Wertgrenze fallen“ führt dazu, dass der erste Bürgermeister in Gesellschafterversammlungen, welche Personalangelegenheiten, Jahresabschluss und/oder Entlastung der Geschäftsführung als Tagesordnung haben, keine Vertretungsmacht besitzt.
Diese Beschlüsse wären dem Gemeinderat vorbehalten.
Die Regina GmbH schlägt deshalb folgende Änderung vor:
„In Bezug auf die Regina GmbH werden dem ersten Bürgermeister die Entscheidungen für die in der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO).“
In Bezug auf die Laber-Naab-Infrastrukturgesellschaft mbH wäre die gleiche Regelung zu treffen.

Beschlussempfehlung

Die Geschäftsordnung wird in § 7 „Einzelne Aufgaben des Bürgermeisters“ wie folgt geändert:
10. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform.
In Bezug auf die Regina GmbH und die LNI GmbH werden dem ersten Bürgermeister die Entscheidungen für die in der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO).

Beschluss

Die Geschäftsordnung wird in § 7 „Einzelne Aufgaben des Bürgermeisters“ wie folgt geändert:
10. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform.
In Bezug auf die Regina GmbH und die LNI GmbH werden dem ersten Bürgermeister die Entscheidungen für die in der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Grünanlagensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 01.10.2020 ö 3

Sachverhalt

Die Verwaltung stellt dem Gremium den Entwurf einer Grünanlagensatzung vor.
Anlass waren insbesondere immer wieder aufkommende Beschwerden über die Verunreinigung von öffentlichen Grünflächen und Kinderspielplätzen mit Hundekot sowie mitgeführte und z.T. frei laufende Hunde auf Kinderspielplätzen.
Die bewehrte Satzung soll der Verwaltung und der Polizei Handlungsmöglichkeiten (Bußgeld, Platzverweise) bei Nichtbeachtung eröffnen.

Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg erlässt die  Grünanlagensatzung in der vorliegenden Fassung vom 01.10.2020

Beschluss

Der Markt Lupburg erlässt die  Grünanlagensatzung in der vorliegenden Fassung vom 01.10.2020

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Änderung der Satzung über Ehrungen, Auszeichnungen und Förderungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 01.10.2020 ö 4

Sachverhalt

Bezüglich von Nachrufen bestand Änderungsbedarf bei § 4a der bestehenden Satzung wie folgt:
(1) Nachrufe in der örtlichen Tagespresse werden in folgenden Fällen veröffentlicht:

  • Für alle Beschäftigten (inkl. ehrenamtlich Tätigen) im aktiven Dienst des Marktes Lupburg

  • Für alle ehemaligen Beschäftigten (inkl. ehrenamtlich Tätigen), sofern sie mindestens 10 Jahre für den Markt Lupburg tätig waren (neu!)

  • Für alle aktiven und ehemaligen Ersten und Zweiten Bürgermeister sowie die weiteren Bürgermeister

  • Für alle aktiven Mitglieder des Marktgemeinderates

  • Für alle ehemaligen Mitglieder des Marktgemeinderates, die dem Gremium mindestens 18 Jahre angehörten.

  • Für alle Ehrenbürger

  • Für alle Bürger- und Verdienstmedaillenträger.

(2) Im Einzelfall obliegt es dem Ersten Bürgermeister, über die in der Aufzählung genannten Voraussetzungen hinaus, einen Nachruf zu veröffentlichen (neu!).

Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg beschließt die Änderungssatzung zur Satzung über Ehrungen, Auszeichnungen und Förderungen in der vorliegenden Fassung vom 01.10.2020

Beschluss

Der Markt Lupburg beschließt die Änderungssatzung zur Satzung über Ehrungen, Auszeichnungen und Förderungen in der vorliegenden Fassung vom 01.10.2020

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz der freiwilligen Feuerwehren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 01.10.2020 ö 5

Sachverhalt

Anlässlich des Rundschreibens des Bayerischen Städte- und Gemeindetages, des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. sowie des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes und der Veröffentlichung eines aktualisierten Verzeichnisses der Pauschalsätze wurde auch die Kostensatzung der freiwilligen Feuerwehren des Marktes Lupburg überarbeitet. Die letzte Anpassung erfolgte im Jahr 2002, seitdem sind die Pauschalsätze unverändert.

Die Kalkulation der Strecken- und Ausrückestundenkosten wurde auf Basis der bereitgestellten Berechnungsbögen durchgeführt.
Dabei wurden für die Kalkulation des Mannschaftstransportfahrzeuges die tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten berücksichtigt.

Für das vorhandene TSF sowie LF 8/6 wurden die Kostenansätze der Berechnungsbögen verwendet, da die Nutzungssdauer bereits überschritten ist und Ersatzbeschaffungen in den nächsten Jahren anstehen.

Zukünftig werden folgende Kosten abgerechnet werden:

1.        Streckenkosten


Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
bei einer
Nutzungsdauer von
bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
einen Mannschaftstransportwagen MTW
15 Jahren
 3,22 Euro neu
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
20 Jahren
 2,72 Euro vorher: 1,97 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)
25 Jahren
 7,22 Euro vorher: 3,37 €



2.        Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom        bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/        Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens -        
je eine Stunde für


einen Mannschaftstransportwagen MTW
31,88 Euro neu
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
69,10 Euro vorher: 30,88 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)

140,14 Euro vorher: 63,40 €



3.        Personalkosten


Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.


3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende


Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):             28,00 €  
                                                       vorher 17,90 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

3.2 Sicherheitswachen


Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)                                 16,40 €
                                                               vorher 10,23 €

       
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

4.        Brandmeldeanlagen

Bei einer Fehlalarmierung ausgelöst durch Brandmeldeanlagen werden pauschal 500,- € erhoben. neu

Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg erlässt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren des Marktes Lupburg in der vorliegenden Fassung vom 01.10.2020

Beschluss

Der Markt Lupburg erlässt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren des Marktes Lupburg in der vorliegenden Fassung vom 01.10.2020

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Jahresrechnung 2017 - Feststellung des Ergebnisses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 01.10.2020 ö 6

Sachverhalt

Die Jahresrechnung 2017 ist fertiggestellt und durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.

Verwaltungshaushalt
Euro
Vermögenshaushalt
Euro
Gesamthaushalt
Euro

Solleinnahmen

3.901.006,52

3.466.195,88

7.367.202,40

+ neue Haushaltseinnahmereste



0,00


0,00

./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste



0,00


0,00

./. Abgang alter Kasseneinnahmereste


223,45


4,00


227,45

Summe bereinigter
Soll-Einnahmen

3.900.783,07


3.466.191,88

7.366.974,95


Sollausgaben

3.900.732,47

3.466.191,88

7.366.924,35

+ neue Haushaltsausgabereste


0,00


0,00


0,00

./. Abgang alter Haushaltsausgabereste


0,00


0,00


0,00

./. Abgang alter Kassenausgabereste


-50,60


0,00


-50,60

Summe bereinigter
Soll-Ausgaben

3.900.783,07

3.466.191,88

7.366.974,95

Etwaiger Unterschied

0,00

0,00

0,00

Der Stand der allgemeinen Rücklage
betrug zum 31.12.2017                                                1.882.222,26 €

Der Schuldenstand betrug zum 31.12.2017                        2.691.587,84 €

Die örtliche Rechnungsprüfung ergab eine ordentliche Buchführung. Mängel wurden nicht festgestellt. Nachträgliche Haushaltsbeschlüsse sind nicht notwendig.

Nach Art. 102 Abs. 3 GO ist nun das Ergebnis der Jahresrechnung durch Beschluss festzustellen. Damit wird die Jahresrechnung formell und materiell anerkannt und bestätigt, dass der Nachweis erbracht ist.

Beschlussempfehlung

Der Marktgemeinderat Lupburg stellt die Jahresrechnung 2017 fest.

Rechtslage

Art. 102 Abs. 3 GO, §§ 77, 79 KommHV-Kameralistik

Beschluss

Der Marktgemeinderat Lupburg stellt die Jahresrechnung 2017 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Jahresrechnung 2017 - Entlastung des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 01.10.2020 ö 7

Sachverhalt

Der Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2017 vom 10.09.2020 wurde dem Gemeinderat bekannt gegeben (s. TOP 4).
Der Bericht bescheinigt eine ordentliche Buchführung. Nachträgliche Beschlüsse für über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben waren nicht notwendig.

Nach Art. 102 Abs. 3 GO ist über die Entlastung des Ersten Bürgermeister zu beschließen.

Der Erste Bürgermeister ist wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Beschlussempfehlung

Für die Jahresrechnung 2017 wird Entlastung erteilt.

Beschluss

Für die Jahresrechnung 2017 wird Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Erster Bürgermeister Hauser ist wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 29.10.2020 16:20 Uhr