Datum: 05.11.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Burgsaal
Gremium: Marktgemeinderat Lupburg
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung
2 Bauantrag der Koller Beteiligungs Holding auf Errichtung von zwei Leichtbaulagerhallen
3 Erweiterung des ÖPNV - Einführung Anrufsammeltaxi
4 Vorstellung des Instituts für Energietechnik IfE
5 Beteiligung an der LNI GmbH - Änderung des Gesellschaftervertrages und Erhöhung der Einlage
6 Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - Änderung
7 Straßenwidmung Steinweg

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 05.11.2020 ö 1

Beschlussempfehlung

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 01.10.2020 wird genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 01.10.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bauantrag der Koller Beteiligungs Holding auf Errichtung von zwei Leichtbaulagerhallen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 05.11.2020 ö 2

Sachverhalt

Antrag der Koller Beteiligungsholding GmbH & Co. KG, Oberbürg 24, 92345 Dietfurt auf Errichtung von zwei Leichtbau-Lagerhallen auf dem Flurstück, FlNr582 der Gemarkung Degerndorf, Degerndorf G 2, 92331 Lupburg, im Freistellungsverfahren.

Da es sich hier um ein Bauvorhaben in einem Gewerbegebiet handelt, erfolgt durch den Markt Lupburg grundsätzlich keine Baufreigabe im Freistellungsverfahren.
Vielmehr erklärt der Markt Lupburg, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO).










Beschlussempfehlung

Der Markt Lupburg erklärt, dass zum Antrag der Koller Beteiligungsholding GmbH & Co. KG auf Errichtung von zwei Leichtbau-Lagerhallen auf dem Flurstück, FlNr. 582 der Gemarkung Degerndorf  ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen.

Beschluss

Der Markt Lupburg erklärt, dass zum Antrag der Koller Beteiligungsholding GmbH & Co. KG auf Errichtung von zwei Leichtbau-Lagerhallen auf dem Flurstück, FlNr. 582 der Gemarkung Degerndorf  ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Erweiterung des ÖPNV - Einführung Anrufsammeltaxi

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 05.11.2020 ö informativ 3

Sachverhalt

Der ÖPNV soll weiter ausgebaut werden. Dazu plant der Landkreis Neumarkt i.OPf. die Einführung eines Anrufsammeltaxis Parsberg-Lupburg-Hohenfels-Breitenbrunn-Dietfurt.

Näheres dazu wird uns nun Herr Michael Endres vom Landratsamt Neumarkt i.dOPf. vorstellen.

Sollte das Projekt vom Marktgemeinderat befürwortet werden, wird ein Beschluss in der Dezembersitzung gefasst.  

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4. Vorstellung des Instituts für Energietechnik IfE

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 05.11.2020 ö 4

Sachverhalt

Hr. Professor Dr. Brautsch stellt das Institut für Energietechnik (IfE) sowie die Zusammenarbeit mit dem Markt Lupburg in der Arge 10  vor und erläutert aktuelle Projekte.

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5. Beteiligung an der LNI GmbH - Änderung des Gesellschaftervertrages und Erhöhung der Einlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 05.11.2020 ö 5

Sachverhalt

Die Laber-Naab Infrastruktur GmbH („LNI“) wurde im Jahre 2014 zum Zwecke der Unterstützung von Kommunen beim Auf- und Ausbau von Breitbandinfrastruktur als öffentliche Infra-strukturgesellschaft durch ausschließlich kommunale Gesellschafter („Altgesellschafter“) ge-gründet. Zielsetzung ist die Bündelung von Kompetenzen sowie die Nutzung von Synergieeffekten beim Breitbandausbau durch ein koordiniertes Zusammenwirken. Bereits die bisherigen Aktivitäten der LNI führten zu einer nachhaltigen Verbesserung der Versorgung mit Breitband-diensten in den Gebieten der Altgesellschafter.

Seit einigen Monaten finden verschiedene Abstimmungen mit weiteren Kommunen unter Ein-beziehung der Altgesellschafter der Landkreise Regensburg und Neumarkt statt, inwieweit die LNI weitere öffentliche Gesellschafter („Neugesellschafter“) aufnehmen und auf diese Weise der Gesellschafterkreis erweitert werden soll. Die Erwägungen dabei sind, durch die Erweiterung des Wirkungskreises der LNI zum einen sämtlichen Kommunen angesichts des zunehmenden (politischen) Handlungsdrucks im Bereich des Breitbandausbaus solidarisch zu begegnen. Zum anderen wäre damit die Möglichkeit gegeben, die Nachfrage nach Beratungsleistungen für die Beantragung von staatlichen Fördermitteln sowie der erforderlichen Fachplanungs- und Bauleistungen zu bündeln. Letztgenannte Leistungen könnten auf diese Weise in einer Bündelrahmenvereinbarung ausgeschrieben werden, um ausreichend Kapazitäten zu langfristig wirtschaftlichen Konditionen auf dem Markt für den Breitbandausbau zu sichern. Die Kommunen würden als Gesellschafter die Aufgaben des Breitbandausbaus im Wege der Aufgabendelegation als sog. Inhousevergabe auf die LNI übertragen. Dabei wurden verschiedene Lösungsansätze unter Einbeziehung des Bayerischen Kommunalen Prüfungs-verbandes (BKPV) und der Rechtsanwaltskanzlei Watson Farley & Williams erörtert und in Folge ein Gesellschaftsvertrag auf Grundlage der bisherigen Satzung der LNI sowie eine Vereinbarung zur Aufgabenübertragung ausgearbeitet.

Am Donnerstag, den 24. September 2020 fand im Landratsamt Regensburg unter Leitung der Landrätin und Beteiligung von interessierten Kommunen eine Informationsveranstaltung zur „Gründung einer Gigabitgesellschaft“ (im hybriden Format einer Präsens- und Videokonferenz) statt. Anschließend fand die Versammlung der Altgesellschafter der LNI statt um das weitere Vorgehen zu erörtern und einen Beschluss zur Kapitalerhöhung und Aufnahme weiterer Gesellschafter unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen kommunalen Gremien zu fassen.

Beschlussempfehlung

  1. Der Aufnahme weiterer Gesellschafter in die LNI und der damit einhergehenden Kapitalerhöhung sowie der Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils in Höhe von 5.000 € wird zugestimmt. Der Bürgermeister und die Verwaltung werden damit betraut, den Markt Lupburg zur Umsetzung der Änderungen am vorliegenden Gesellschaftsvertrag und der erforderlichen notariellen Beurkundung mit der Befugnis zu etwaigen redaktionellen Anpassungen zu vertreten.

  1. Der Markt Lupburg stimmt der Aufgabenübertragung im Bereich Breitbandausbau auf die LNI zu und betraut den Bürgermeister und die Verwaltung zur Umsetzung durch den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung über die Aufgabenübertragung.


Erläuterung Altgesellschafter:  
 
  • Gemeinde Brunn
  • Gemeinde Deuerling
  • Gemeinde Duggendorf
  • Stadt Hemau
  • Markt Hohenfels
  • Gemeinde Holzheim am Forst
  • Markt Kallmünz
  • Markt Laaber
  • Markt Lupburg
  • Markt Nittendorf
  • Stadt Parsberg
  • Stadt Velburg

Beschluss

  1. Der Aufnahme weiterer Gesellschafter in die LNI und der damit einhergehenden Kapitalerhöhung sowie der Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils in Höhe von 5.000 € wird zugestimmt. Der Bürgermeister und die Verwaltung werden damit betraut, den Markt Lupburg zur Umsetzung der Änderungen am vorliegenden Gesellschaftsvertrag und der erforderlichen notariellen Beurkundung mit der Befugnis zu etwaigen redaktionellen Anpassungen zu vertreten.

  1. Der Markt Lupburg stimmt der Aufgabenübertragung im Bereich Breitbandausbau auf die LNI zu und betraut den Bürgermeister und die Verwaltung zur Umsetzung durch den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung über die Aufgabenübertragung.


Erläuterung Altgesellschafter:  
 
  • Gemeinde Brunn
  • Gemeinde Deuerling
  • Gemeinde Duggendorf
  • Stadt Hemau
  • Markt Hohenfels
  • Gemeinde Holzheim am Forst
  • Markt Kallmünz
  • Markt Laaber
  • Markt Lupburg
  • Markt Nittendorf
  • Stadt Parsberg
  • Stadt Velburg

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - Änderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 05.11.2020 ö 6

Sachverhalt

Die Straßenerschließungsbeitragssatzung (EBS) wurde überarbeitet und an die aktuelle Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages angepasst (Änderungen in rot wurden neu hinzugefügt):

In § 2 Abs. 2
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
  1. den Erwerb der Grundflächen,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
  4. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
  5. die Herstellung von Radwegen,
  6. die Herstellung von Gehwegen,
  7. die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
  8. die Herstellung von Mischflächen,
  9. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
  10. die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
  11. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
  12. die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
  13. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
  14. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

In § 2 Abs. 5
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen (vorher zweifachen) Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

In § 6 Abs. 2
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
    1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
    2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

In § 6 Abs. 5
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-?? Die Wandhöhe wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit der Außenwand, nach oben durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder den oberen Abschluss der Wand bestimmt. oder Firsthöhe?? Die Firsthöhe wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit der Außenwand, nach oben durch die Oberkante des Dachfirstes bestimmt. aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.


In § 6 Abs. 8
(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

1.        bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse.

2.        bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.


In § 6 Abs. 9
(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.


In § 8
Der Erschließungsbeitrag kann für
  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
  6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
  7. die unselbstständigen Parkplätze,
  8. die Mehrzweckstreifen,
  9. die Mischflächen,
  10. die Sammelstraßen,
  11. die Parkflächen,
  12. die Grünanlagen,
  13. die Beleuchtungseinrichtungen und
  14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.


§ 11 (neu)
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

§§ 13 und 14 (neu)
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.


In § 15
(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.

Beschlussempfehlung

Dem Entwurf der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Beschluss

Dem Entwurf der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Straßenwidmung Steinweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Lupburg Sitzung des Marktgemeinderates 05.11.2020 ö 7

Sachverhalt

Die Straße „Steinweg“ wäre wie folgt neu zu widmen:


Beschlussempfehlung

Die Straße „Steinweg“ wird in der vorliegenden Fassung neu gewidmet.
(blau =  „alter“ Teil – war bisher schon gewidmet)

Beschluss

Die Straße „Steinweg“ wird in der vorliegenden Fassung neu gewidmet.
(blau =  „alter“ Teil – war bisher schon gewidmet)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.12.2020 11:17 Uhr