Bayerisches E-Government-Gesetz - Rechte in der elektronischen Verwaltung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 03.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Maitenbeth) Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 03.05.2018 ö informativ 6.1

Sachverhalt

Das Bayerische E-Government-Gesetz gewährleistet einen Kernbereich von „digitalen Zugangs- und Verfahrensrechten“ für Bürger und Unternehmer. 

Über Art. 2 Satz 1 und 2 des BayEGovG haben Bürger und Unternehmer ein grundsätzlich auch gerichtlich einklagbares „Recht auf E-Government“

Die in Art. 2 BayEGovG verankerten Rechte der Bürger werden vom Gesetz unmittelbar mit den entsprechenden Pflichten der Behörden gekoppelt, die in den Art. 3 bis 6 geregelt sind.

Vgl. hierzu beiliegenden Leitfaden des Ministeriums.

Das Gesetz stellt aber schließlich auch klar, dass der Bürger zwar ein Recht auf elektronische Verfahren hat, dass aber keine Pflicht des Bürgers zum E-Government besteht.

Die Pflicht trifft ausschließlich die Behörden.

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.02.2023 16:06 Uhr