Bestellung eines Datenschutzbeauftragten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 03.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Maitenbeth) Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 03.05.2018 ö beschließend 6.4

Sachverhalt

Gemäß Art. 37 ff DSGVO hat der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird.
Gemäß Art. 37 Abs. 6 DSGVO kann der Datenschutzbeauftragte Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe gemäß Abs. 3 ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.


Ein Datenschutzbeauftragter kann zwar gegenüber seiner ihn beschäftigenden Stelle auf die Verantwortung zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit hinweisen und hinwirken, die Verantwortung für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit verbleibt jedoch bei der öffentlichen Stelle. 
Der Datenschutzbeauftragte verfügt somit über kein Weisungsrecht gegenüber der verantwortlichen Stelle. Damit trägt auch diese Stelle die volle Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes. Unternimmt sie trotz Kenntnis von einem Missstand nichts, hat sie die rechtlichen Konsequenzen aus ihrem Unterlassen oder gar positiven Tun zu tragen. Nur wenn der Datenschutzbeauftragte seiner Beratungspflicht nicht nachkommt, kann er unter Umständen für einen Schaden haftbar gemacht werden.

Bislang wurde die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten durch den Vorsitzenden wahrgenommen. Eine formale Bestellung ist nicht erfolgt, bzw. konnte auch nicht erfolgen, da im BayDSG bislang geregelt war, dass der Verantwortliche einen seiner Beschäftigten zu bestellen hat.
Die DSGVO ermöglicht auch die Bestellung eines externen Beauftragten.
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Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt einer Bestellung von Herrn Josef Kirchmaier zum Datenschutzbeauftragten der VG Maitenbeth zu.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.02.2023 16:06 Uhr