Neues Datenschutzrecht - DSGVO/ BayDSG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 03.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinschaftsversammlung (VG Maitenbeth) Sitzung der Gemeinschaftsversammlung 03.05.2018 ö informativ 6.2

Sachverhalt

1. Neues Datenschutzgesetz vom Bayer. Landtag beschlossen
Der Bayer. Landtag hat am 26. April 2018 das neue Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) beschlossen. Das BayDSG wird am 25. Mai 2018 in Kraft treten. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) Geltung erlangen.

2. Aufgabe des neuen Bayer. Datenschutzgesetzes
Während das bisherige BayDSG die Aufgabe hatte, den Datenschutz für alle bayerischen Verwaltungsbereiche vollständig zu regeln, die keine Spezialvorschriften kannten (wie das Melderecht oder das Sozialrecht), hat das neue BayDSG folgende Aufgaben: 
  • Bestimmungen zur Durchführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), soweit die DSGVO dies fordert oder erlaubt (Art. 1 bis 27 BayDSG)
  • Zugleich dient das neue BayDSG der Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz (Art. 28 bis 37 BayDSG)
  • Regelung des Datenschutzes in Bereichen, in denen weder die DSGVO noch die Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz anwendbar ist, indem es auch in diesen Bereichen die DSGVO für anwendbar erklärt (Art. 2 Satz 1 BayDSG)
  • Unverändert gilt das allgemeine Auskunftsrecht aus dem bisherigen BayDSG, durch das Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Informationsfreiheit geregelt werden (Art. 39 BayDSG).

3. Datenschutzaufsichtsbehörde in Bayern (Kommunalverwaltungen)
Wie bisher ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in München, zuständig für die Kontrolle der bayerischen Behörden (Art. 15 bis 17 BayDSG)

4. Kompetenzen des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz 
Die Befugnisse des Landesbeauftragten finden sich in Art. 58 DSGVO sowie in Art. 16 BayDSG:

a) Untersuchungsbefugnisse des Landesbeauftragten 
Unverändert bestimmt das BayDSG, dass die öffentlichen Stellen den Landesbeauftragten in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen haben. Hierzu zählt Art. 16 Abs. 1 BayDSG beispielhaft auf: 
  • Die öffentlichen Stellen haben alle zur Erfüllung der Aufgaben des Landesbeauftragten notwendigen Auskünfte zu geben.
  • Die öffentlichen Stellen haben auf Anforderung alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen.
  • Der Landesbeauftragte hat ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen öffentliche Stellen Daten verarbeiten. 
Die Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Unterlagen zur Einsicht gilt unabhängig davon, ob tatsächlich personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn das Auskunfts- und Einsichtsersuchen dazu dient, eine derartige Verarbeitung festzustellen oder auszuschließen. 

b) Beanstandungen durch den Landesbeauftragten 
Der bayerische Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Beanstandung beibehalten (Art. 16 Abs. 4 BayDSG). Das Beanstandungsverfahren hat sich seit 1978 bewährt. Die Gesetzesbegründung sagt hierzu:
„Das Beanstandungsverfahren stellt auch nach der deutlichen Erweiterung der Überwachungsbefugnisse im öffentlichen Bereich eine eigenständige und je nach Einzelfall gegebenenfalls auch effektivere Möglichkeit zur Durchsetzung datenschutzgerechten Verwaltungshandelns und Abhilfe datenschutzrechtlicher Betroffenenbeschwerden dar. 
Es kann insbesondere bei Verstößen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich nicht auf eine einzelne verantwortliche Stelle beschränken, die wirksame Durchsetzung der DSGVO und anderer datenschutzrechtlicher Anforderungen wie z.B. des Art. 39 BayDSG unterstützen. 
Durch die Befassung der Staatsministerien und gegebenenfalls des Landtages kann es anders als die am Einzelfall ausgerichteten Abhilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 2 DSGVO auch den Impuls für rechtspolitische Abhilfemaßnahmen umfassen. Die Zusammenarbeit mit den für die Rechts- und Fachaufsicht zuständigen Stellen entlastet den Landesbeauftragten zudem von umfangreichen Nachprüfungen über die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen vor Ort.“ 

c) Anordnungsbefugnisse des Landesbeauftragten
Weitere Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind in Art. 58 Abs. 1 bis 3 DSGVO geregelt. Völlig neu ist die Befugnis des Landesbeauftragten, Anweisungen (also Verwaltungsakte) zu erlassen. So kann er u. a. 
  • verantwortliche Stellen und auch Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit der DSGVO zu bringen (Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DSGVO), 
  • eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen (Art. 58 Abs. 2 Buchst. e DSGVO),
  • die Berichtigung bzw. Löschung von Daten anordnen (Art. 58 Abs. 2 Buchst. g DSGVO). 

Beschluss

Die Gemeinschaftsversammlung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.02.2023 16:06 Uhr