Erlass einer Vorkaufssatzung nach § 25 BauGB im Bereich Zennhäuser Weg


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Marktgemeinderat, 05.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 52. Marktgemeinderat 05.07.2019 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Am Zennhäuser Weg befindet sich ein ca. 6.000 m² großes Firmengelände, dessen Nutzung nahezu aufgegeben wurde. Es ist daher zu erwarten, dass die Fläche auf kurz oder lang verkauft wird.
Im Flächennutzungsplan wird die Fläche aktuell als Gewerbegebiet dargestellt, aber diese Nutzung ist nicht mehr zeitgemäß, da sich direkt angrenzend Wohngebäude befinden, so dass eine gewerbliche Nutzung nicht oder nur sehr eingeschränkt ausgeübt werden kann, wenn die gesetzlichen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden sollen.

Die Fläche liegt sehr zentral und in direkter Nähe zu verschiedenen öffentlichen Einrichtungen und wäre daher prädestiniert für verschiedene Nutzungen, die sich besser in die nähere Umgebung integrieren würden. Hierdurch könnten die bestehenden Nutzungskonflikte (Gemengelage), die durch die direkte Nachbarschaft von Wohnen und Gewerbe in der Vergangenheit entstanden sind, langfristig gelöst werden. Dies würde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fläche begründen, was für die Ausübung des Vorkaufsrechtes eine Grundvoraussetzung wäre.

Die Verwaltung hat daher einen Entwurf für die Vorkaufssatzung erarbeitet. Dieser liegt inklusive Begründung in der Anlage bei.

Dr. Birgit Kreß bekräftigt, dass der Markt sein Vorkaufsrecht nicht zwingend ausüben muss, sondern dass man sich durch diese Satzung nur einen Einfluss für mögliche Nutzungen schaffen möchte.

Volker Rudolph spricht sich für eine Erweiterung der Fläche auf die Flurstücke südlich der von der Verwaltung vorgelegten Fläche sowie bis zur Ansbacher Straße aus.

Klaus Adelhardt findet diesen Umgriff zu groß und hält dies für eine willkürliche Festlegung. Somit könnte der Markt quasi überall eine Vorkaufssatzung erlassen.

Sebastian Gaukler erklärt, dass der alternative Umgriff ein Vorschlag aus der Fraktionssprechersitzung war und von der Verwaltung grafisch aufbereitet wurde, um allen MGRM bildlich darzustellen, welche Flächen einbezogen werden könnten.

Beschlussvorschlag

1. Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung einer Vorkaufssatzung.

2. Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung einer Vorkaufssatzung für die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Der Geltungsbereich der Satzung soll die Flurstücke  372 und 372/1 der Gemarkung Markt Erlbach umfassen. Der hierzu von der Verwaltung vorgelegte Vorschlag wird als Satzung beschlossen und ist umgehend bekannt zu machen. Im Vorkaufsfall ist die Sache zur Entscheidung vorzulegen.

Beschluss 1

1. Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung einer Vorkaufssatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7

Beschluss 2

2. Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung einer Vorkaufssatzung für die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
Der Geltungsbereich der Satzung soll die Flurstücke  372 und 372/1 der Gemarkung Markt Erlbach umfassen. Der hierzu von der Verwaltung vorgelegte Vorschlag wird als Satzung beschlossen und ist umgehend bekannt zu machen. Im Vorkaufsfall ist die Sache zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 20.08.2019 11:17 Uhr