Bau eines Mobilfunkmastes zwischen Schußbach und Wilhelmsgreuth


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Marktgemeinderat, 04.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 23. Marktgemeinderat 04.11.2022 ö 7

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

In enger Abstimmung zwischen dem Markt Obernzenn, der Gemeinde Trautskirchen und dem Markt Markt Erlbach wurden inzwischen Förderanträge für den Mobilfunkausbau gestellt und jede der drei Gemeinden hat einen gleichlautenden Vorbescheid für Fördermittel in Höhe von 550.000 € (Förderhöchstbetrag) erhalten.
Gemäß der Mobilfunkförderrichtlinie kann nun der Bau des Mobilfunkmastes öffentlich ausgeschrieben werden. Dazu muss im Vorfeld aber entschieden werden, welches grundsätzliche Verfahren angewendet werden soll.

Die Mobilfunkrichtline gibt hier die beiden folgenden Möglichkeiten vor:
1. Bauauftragsvariante
2. Baukonzessionsvariante

Zu 1. Bei der Bauauftragsvariante ist die jeweilige Gemeinde als Bauherr vollständig für die Planung, Ausschreibung, Bauüberwachung und den späteren Unterhalt des Mobilfunkmastes (inkl. Standsicherheitsprüfung), sowie für die Herstellung der passiven Infrastruktur (Stromanschluss, Leerrohre für Telefonleitung) zuständig und muss hierfür entsprechende Fachplaner und die Baufirmen beauftragen und trägt selbst das volle Risiko für Planung, Bau und Unterhalt.

Zu 2. Bei der Baukonzessionsvariante beauftragt die Gemeinde einen Baukonzessionär mit der Planung, Bauausführung, Betrieb und Unterhalt eines Mobilfunkmastes sowie der zugehörigen Infrastruktur. Baukonzessionäre sind in der Regel Tochterfirmen von Mobilfunkunternehmen, wie die Deutsche Funkturm oder die Vantage Towers, die sich auf den Bau und Unterhalt von Mobilfunkmasten spezialisiert haben und die das dafür notwendige Knowhow besitzen. 

Bei der Baukonzessionsvariante können die Kosten für die Errichtung eines Mastes in Summe zwar etwas höher sein als bei der Bauauftragsvariante, dafür liegt aber der Planungsaufwand und das vollständige Risiko für Ausschreibung, Bauausführung und Bauunterhalt bei dem Baukonzessionär und nicht bei der Gemeinde. Die etwas höheren Kosten fallen bei dem Fördersatz von 90 % nicht ins Gewicht.

Aus diesem Grunde haben sich bisher auch nahezu alle bayerischen Gemeinden (auch größere Städte), die am Mobilfunkförderprogramm teilgenommen haben, für die Baukonzessionsvariante entschieden. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass im vorliegenden Fall auch von der Baukonzessionsvariante Gebrauch gemacht wird.

Für die Ausschreibung der Baukonzessionsvariante und die Vergabeverhandlungen ist allerdings die Hinzuziehung einer Beratungsfirma erforderlich (Kosten ca. 10.000 -12.000 € brutto), da die Verwaltung nicht über das nötige Knowhow dafür verfügt. Die Kosten dafür können anteilig zwischen den drei beteiligten Gemeinden aufgeteilt werden. Der Anteil beträgt – gemessen an der Einwohnerzahl der mitversorgten Gemeindebürger – 
50 % Markt Markt Erlbach, 28 % Markt Obernzenn, 22 % Gemeinde Trautskirchen.
Die Firma Breitbandberatung Bayern würde diese Aufgabe übernehmen und die Verwaltung empfiehlt die Vergabe des Auftrages an diese Firma in Kooperation zwischen den drei beteiligten Gemeinden, um Kosten zu sparen.

Vor Beginn der Ausschreibung muss zudem noch eine Vereinbarung über die konkrete Verteilung der Einnahmen und Ausgaben für den Mobilfunk abgeschlossen und dem Mobilfunkzentrum übermittelt werden.

Außerdem müssen auch noch vorab folgende Inhalte für die Ausschreibung der Baukonzession festgelegt werden:

1. Ob der Mobilfunkmast nach Ablauf der siebenjährigen Konzessionsfrist von der Gemeinde übernommen wird oder ob der Konzessionär den Mast zwingend kaufen muss.

2. Die geforderte Konzessionshöhe (also die Summe, die der Konzessionär jährlich für das Recht zum Bau eines Mastes auf dem entsprechenden Grundstück zahlen muss).

3. Der jährliche Mietzins, den der Konzessionär nach Ablauf von sieben Jahren für die Mastfläche zahlen muss.

4. Festlegung und Gewichtung der Wertungskriterien für die Wertung der Angebote die im Rahmen der Ausschreibung eingehen.

Zu 1.: Es ist sinnvoll, dass die Gemeinde den errichteten Mobilfunkmast nach Ablauf von sieben Jahren nicht übernimmt, sondern dass der Baukonzessionär diesen nach Ablauf der sieben Jahre formal erwerben muss. Denn damit ist der Baukonzessionär auf Dauer für den Unterhalt des Mastes, der passiven Infrastruktur und dessen Untervermietung zuständig. Andernfalls müsste sich die Gemeinde selbst darum bemühen. Da mit dem Kauf des Mastes auch diverse Pflichten verbunden sind, bieten die meisten Konzessionäre für die spätere Übernahme des Mastes nur einen geringen Kaufpreis (teilweise auch nur einen symbolischen Wert an). Der von dem jeweiligen Betreiber angebotene Kaufpreis für die Übernahme kann aber als Wertungskriterium bei der Ausschreibung berücksichtigt werden, so dass der Anbieter, der einen besseren Kaufpreis anbietet, auch eine bessere Wertung im Rahmen der Vergabeentscheidung erhält.

Zu 2. und 3.: Für die Konzession bzw. die jährliche Miete des Baugrundstückes gibt es keine Richtlinie und die tatsächlich bezahlten Beträge gehen oft weit auseinander. An manchen Standorten werden nur jährliche Beträge von 100 € bezahlt und an anderen wiederum Beträge von deutlich über 1.000 €. Die Höhe der Zahlung ist meistens davon abhängig, wie wirtschaftlich der Bau und Betrieb des Mastes ist und wie viele Nutzer von dem Standort versorgt werden können. Da der anvisierte Maststandort nur verhältnismäßig wenige Nutzer versorgen kann und die Anschlusslängen für Strom und Glasfaser jeweils ca. 1 km betragen, sollten die geforderten Beträge moderat sein, um die Anbieter nicht von vornherein abzuschrecken. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass die Konzessionshöhe und auch der Mietzins auf einen moderaten Betrag von 500 €/Jahr festgelegt werden sollte.

Zu 4. Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien können die Höhe der Zuzahlung (die der Konzessionär für den Bau und Unterhalt des Mastes und der passiven Infrastruktur verlangt) und auch die Höhe des Kaufpreises (für die spätere Übernahme des Mastes und der passiven Infrastruktur durch den Konzessionär) unterschiedlich gewertet werden. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Höhe der Zuzahlung mit 70 % und der Kaufpreis für die Übernahme mit 30 % gewichtet werden soll.

Auf Nachfrage von Heinz Schweigert erklärt Michael Schlag, dass es sich um einen Mast an einem Standort handelt.

Klaus Adelhardt findet es schwierig, über Summen dieser Größenordnungen abzustimmen, wenn die exakten Summen nicht bekannt sind. Ihm ist dennoch bewusst, dass wir als Gemeinde hier handeln müssen. 
Die Summe aus dem Förderbescheid ergibt sich anhand von Erfahrungswerten anderer Gemeinden und Funkmastbauten.

Beschlussvorschlag

1. Der Bau eines Mobilfunkmastes zwischen Schußbach und Wilhelmsgreuth soll in der Baukonzessionsvariante ausgeschrieben werden. Das Ausschreibungsergebnis soll zur Entscheidung über die Vergabe vorgelegt werden.

Für die Ausschreibung wird folgendes festgelegt:
-Der Mobilfunkmast und die passive Infrastruktur sind nach Ablauf der sieben Jahre zwingend vom Konzessionär zu erwerben.
-Der Betrag für die Gewährung der Konzession und der Mietzins (ab dem achten Jahr) für die Mastfläche werden einheitlich auf 500 €/Jahr festgelegt.
-Als Auswahlkriterien für die Angebotsauswertung werden die Höhe der Zuzahlung (mit 70 %) und der Kaufpreis für die Übernahme der passiven Infrastruktur (mit 30 %) festgelegt. 

2. Die Firma Breitbandberatung Bayern soll beauftragt werden, das Ausschreibungsverfahren für die drei beteiligten Gemeinden durchzuführen. Die Beauftragung der Firma soll stellvertretend für die beteiligten Gemeinden durch den Markt Markt Erlbach erfolgen. Die dafür anfallenden Kosten werden zwischen den drei beteiligten Gemeinden aufgeteilt.

3. Zwischen dem Markt Obernzenn, der Gemeinde Trautskirchen und dem Markt Markt Erlbach wird eine Vereinbarung zur Aufteilung der zweckbezogenen Einnahmen und Ausgaben vor Beginn der Ausschreibung abgeschlossen. Die Einnahmen und Ausgaben werden zwischen den Gemeinden folgendermaßen aufgeteilt: 50 % Markt Markt Erlbach, 28 % Markt Obernzenn, 22 % Gemeinde Trautskirchen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, die entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. 

Beschluss

1. Der Bau eines Mobilfunkmastes zwischen Schußbach und Wilhelmsgreuth soll in der Baukonzessionsvariante ausgeschrieben werden. Das Ausschreibungsergebnis soll zur Entscheidung über die Vergabe vorgelegt werden.

Für die Ausschreibung wird folgendes festgelegt:
-Der Mobilfunkmast und die passive Infrastruktur sind nach Ablauf der sieben Jahre zwingend vom Konzessionär zu erwerben.
-Der Betrag für die Gewährung der Konzession und der Mietzins (ab dem achten Jahr) für die Mastfläche werden einheitlich auf 500 €/Jahr festgelegt.
-Als Auswahlkriterien für die Angebotsauswertung werden die Höhe der Zuzahlung (mit 70 %) und der Kaufpreis für die Übernahme der passiven Infrastruktur (mit 30 %) festgelegt. 

2. Die Firma Breitbandberatung Bayern soll beauftragt werden, das Ausschreibungsverfahren für die drei beteiligten Gemeinden durchzuführen. Die Beauftragung der Firma soll stellvertretend für die beteiligten Gemeinden durch den Markt Markt Erlbach erfolgen. Die dafür anfallenden Kosten werden zwischen den drei beteiligten Gemeinden aufgeteilt.

3. Zwischen dem Markt Obernzenn, der Gemeinde Trautskirchen und dem Markt Markt Erlbach wird eine Vereinbarung zur Aufteilung der zweckbezogenen Einnahmen und Ausgaben vor Beginn der Ausschreibung abgeschlossen. Die Einnahmen und Ausgaben werden zwischen den Gemeinden folgendermaßen aufgeteilt: 50 % Markt Markt Erlbach, 28 % Markt Obernzenn, 22 % Gemeinde Trautskirchen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, die entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.02.2023 10:31 Uhr