Abgabe der Optionserklärung zum neuen Umsatzsteuerrecht


Daten angezeigt aus Sitzung:  24. Marktgemeinderat, 10.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 24. Marktgemeinderat 10.11.2016 ö 6

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Anfang des Jahres ist mit § 2b Umsatzsteuergesetz eine Regelung in Kraft getreten, die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf ein neues Fundament stellt und für die Gemeinden erhebliche Auswirkungen hat. Waren Körperschaften des öffentlichen Rechts bisher nur in Ausnahmefällen – im Wesentlichen im Rahmen der sogenannten Betriebe gewerblicher Art - der Umsatzsteuer unterworfen, wird in Zukunft die Steuerbarkeit die Regel sein, wenn nicht die in § 2b Umsatzsteuergesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegen.

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2017.
Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des § 2b UStG in der Praxis soll ein BMF-Schreiben regeln, das jedoch in seiner Endfassung im Jahre 2016 nicht mehr erscheinen wird.

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem sie eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.12.2016 (Ausschlussfrist) abgeben.

Laut Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags dürfte die Abgabe dieser sogenannten Optionserklärung für die Gemeinden und die anderen kommunalen Körperschaften die bessere Lösung sein.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, die derzeitige Rechtslage des Umsatzsteuer rechts bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten und die Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.        

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die derzeitige Rechtslage des Umsatzsteuerechts bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten und die Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.11.2016 13:57 Uhr