Bauvoranfrage zum Bau eines Einfamilienhauses an der Ansbacher Straße
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau- und Umweltausschuss, 16.03.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Auf dem Grundstück zwischen dem ehemaligen Amtsgericht (Ansbacher Straße 13) und dem Anwesen Ansbacher Straße 19 soll ein Wohnhaus gebaut werden. Die Fläche befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Da sich das Bauvorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung einfügt, ist es planungsrechtlich zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung mit Wasser und Abwasser ist nach Aussage der Zweckverbände gesichert.
Das geplante Wohnhaus befindet sich aber in einem Bereich an der Staatsstraße 2255, der sich außerhalb der ODE (Ortsdurchfahrt Erschließungsbereich) befindet, so dass Grundstückszufahrten nur mit Sondergenehmigung des staatlichen Bauamtes zulässig sind. Außerdem besteht eine Anbauverbotszone mit einer Breite von 20 m. Daher soll im Rahmen der Bauvoranfrage geklärt werden, ob die Zufahrt möglich ist.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Bauvoranfrage zum Bau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flst. 384/3, Gemarkung Markt Erlbach, wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das staatliche Bauamt die Zufahrt zur Staatsstraße 2255 befürwortet und
für die Doppelgarage eine Ausnahme von der 20 m breiten Anbauverbotszone bewilligt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Bauvoranfrage zum Bau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Flst. 384/3, Gemarkung Markt Erlbach, wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das staatliche Bauamt die Zufahrt zur Staatsstraße 2255 befürwortet und
für die Doppelgarage eine Ausnahme von der 20 m breiten Anbauverbotszone bewilligt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.03.2017 09:37 Uhr