Bauvoranfrage zum Bau einer Maschinenhalle im Bereich Buchenvilla


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschuss, 25.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Erlbach) Bau- und Umweltausschuss 25.07.2017 ö 3.1

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der Eigentümer des Anwesens Buchen 4 (neben der Buchenvilla) möchte auf seinem Grundstück eine kleine Maschinenhalle mit ca. 30 m² errichten.
Das Grundstück befindet sich jedoch im Außenbereich, so dass auch dieses verhältnismäßig kleine Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedarf.

Der Bauherr hat nun eine formelle Bauvoranfrage eingereicht um zu klären, an welchem Standort (Variante A oder B – siehe Lageplan in der Anlage) er das Gebäude errichten darf.

Planungsrechtlich ist der Bereich als unbeplanter Außenbereich nach § 35 BauGB einzuschätzen. Da der Bauherr keine Privilegierung besitzt, muss das Gebäude als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 (2) BauGB beurteilt werden. Demnach ist es zulässig, wenn  dadurch keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Die Erschließung ist gesichert. 
Von den im § 35 (3) BauGB genannten öffentliche Belangen, die durch das Vorhaben berührt werden könnten, sind lediglich die folgenden beiden von Relevanz:
1. Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes
2. Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung

Auf dem Baugrundstück sind bereits eine Reihe von Gebäuden vorhanden und der Bau einer weiteren Maschinenhalle am Standort B würde das Ortsbild noch stärker als bisher  beeinträchtigen und den schon vorhandenen Splittersiedlungsansatz noch erweitern.
Daher ist aus Sicht der Verwaltung lediglich der Bau der Maschinenhalle am Standort A (Anbau an bestehende Gebäude) zulässig.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Bauvoranfrage zum Bau einer Maschinenhalle mit Blechdach auf dem Flst. 62, Gemarkung Buchen, wird für die Standortvariante A erteilt. Die Variante B wird abgelehnt, da diese öffentliche Belange berührt und daher planungsrechtlich unzulässig ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Bauvoranfrage zum Bau einer Maschinenhalle mit Blechdach auf dem Flst. 62, Gemarkung Buchen, wird für die Standortvariante A erteilt. Die Variante B wird abgelehnt, da diese öffentliche Belange berührt und daher planungsrechtlich unzulässig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.09.2017 17:18 Uhr