Bauvoranfrage zum Bau eines Hauses in Losaurach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschuss, 20.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Erlbach) Bau- und Umweltausschuss 20.09.2017 ö 3.1

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Für das Grundstück südlich des Anwesens Losaurach 9 wurde eine informelle Bauvoranfrage eingereicht.

Das Vorhaben würde sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden und wäre als sonstiges Vorhaben nach § 35 (2) BauGB einzuschätzen. Es wäre zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Das Bauvorhaben beeinträchtigt jedoch die folgenden öffentlichen Belange:
1. Es widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplanes (hier sind Ackerfläche und ein Landschaftsschutzgebiet dargestellt)
2. Es widerspricht Belangen des Naturschutzes (Lage in einem Landschaftsschutzgebiet)
3. Es lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (durch den Bau würde ein Ansatz für eine weitere Entwicklung der Bebauung nach Süden geschaffen)
4. Das Bauvorhaben kann schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt werden kann (z.B. Lärm und Staub vom bestehenden Lagerplatz der Fa. Dienstbier)

Die Erschließung (Kanal, Wasser, Straßenbeleuchtung) ist aktuell nicht gesichert, aber die Bauherren wären bereit, die dafür entstehenden Aufwendungen zu tragen.

Da das Bauvorhaben eine ganze Reihe von Belangen berührt, ist es planungsrechtlich unzulässig. Die Voranfrage ist daher abzulehnen.

Es ist theoretisch möglich, hier Baurecht über eine Innenbereichssatzung zu schaffen. Das Landratsamt wurde zu dieser Möglichkeit bereits befragt. Vor allem wegen der exponierten Lage im Landschaftsschutzgebiet (und eventuell auch wegen der Nähe zum Lagerplatz der Fa. Dienstbier), sieht das Landratsamt nach erster Einschätzung aber keine Möglichkeit das Verfahren erfolgreich durchzuführen.

Beschlussvorschlag

1. Die informelle Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses auf dem Flst. 67, Gemarkung Losaurach wird nicht befürwortet, da das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht zulässig ist.
2. Auch die Aufstellung einer Innenbereichssatzung wird, vor allem wegen der Lage der Fläche im Landschaftsschutzgebiet, nicht befürwortet.

Beschluss

1. Die informelle Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses auf dem Flst. 67, Gemarkung Losaurach wird nicht befürwortet, da das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht zulässig ist.
2. Auch die Aufstellung einer Innenbereichssatzung wird, vor allem wegen der Lage der Fläche im Landschaftsschutzgebiet, nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 25.09.2017 11:44 Uhr