Informelle Bauvoranfrage bzw. Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung für ein Wohnhaus im Ortsteil Wilhelmsgreuth


Daten angezeigt aus Sitzung:  42. Marktgemeinderat, 08.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 42. Marktgemeinderat 08.06.2018 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der neue Eigentümer des Flst. 217, Gemarkung Jobstgreuth, hat eine informelle Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses auf der genannten Fläche gestellt. Der Antrag sowie ein Lageplan des Grundstückes liegen in der Anlage bei.

Die Fläche liegt nicht im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung, sondern im Außenbereich und die Erschließung (Kanal und Wasser) ist aktuell auch nicht gesichert, so dass die Bauvoranfrage nicht genehmigt werden kann. Die Herstellung der Erschließung (Verlängerung der Wasserleitung um ca. 70 m und der Schmutzwasserleitung um ca. 45 m, zzgl. Schächte und Hydranten) würde auch im Zuge des Ausbaus der Ortsstraßen dennoch etwa 40.000 – 50.000 € kosten. Diese Kosten sind nicht einmal zur Hälfte über die Herstellungsbeiträge abgedeckt und daher in jedem Falle unwirtschaftlich.

Grundsätzlich wäre eine Bebauung möglich, vorausgesetzt es würde eine Erweiterung/Änderung der Innenbereichssatzung und die Erschließung zusammen mit dem Straßenbau im kommenden Jahr erfolgen.

Der Marktgemeinderat hat jedoch in seiner Sitzung am 02.02.2018 beschlossen, dass wegen der vorhandenen Leerstände im Ortsteil ausdrücklich keine zusätzlichen Bauflächen in Wilhelmsgreuth ausgewiesen werden sollen, solange ein Gebäudeleerstand oder eine Baufläche im Ortsteil zur Verfügung stehen.

Im Ortsteil Wilhelmsgreuth stehen aktuell noch mehrere Anwesen leer (Wilhelmsgreuth 3 und 9) und es sind noch mehrere bereits erschlossene Erweiterungsflächen in der bestehenden Innenbereichssatzung enthalten, die noch nicht bebaut sind, so dass die Ausweisung weiterer Bauflächen in dem Ortsteil diesem Grundsatzbeschluss widersprechen würde.

Da der Bauausschuss, an den die Voranfrage adressiert war, daher hierzu keine Entscheidung treffen konnte, wurde der Sachverhalt an den Marktgemeinderat verwiesen.

Auch aus Sicht der Verwaltung sollten erst die vorhandenen Baulandpotenziale ausgeschöpft werden, bevor weitere Bauflächen in dem Ortsteil erschlossen werden.
Auch eine Nachverdichtung des Anwesens Wilhelmsgreuth 2 kommt grundsätzlich in Betracht und wäre weit wirtschaftlicher für den Markt und die Antragsteller, da hierfür bereits alle Erschließungsbeiträge entrichtet wurden und die Herstellung der notwendigen Hausanschlüsse (wegen der geringeren Länge) nur etwa ein Drittel von der oben genannten Summe kosten würde.

Die Vorsitzende Dr. Birgit Kreß erläutert die Situation im Ortsteil Wilhelmsgreuth zunächst anhand eines Luftbildes und zeigt hierbei mögliche Flächen mit Leerständen auf, die für eine Bebauung geeignet wären. Sie verweist auf den Grundsatzbeschluss, den der Marktgemeinderat erst vor vier Monaten gefasst hat (s.o.). Bei ähnlichen Bauanträgen/Bauvoranfragen konnte in der Vergangenheit bis auf einen einzigen Fall immer eine Lösung gefunden werden. Sie gibt zu bedenken, dass im Falle einer Zustimmung die Infrastruktur in Wilhelmsgreuth immer mehr ausgebaut wird und zudem ein Präzedenzfall geschaffen wird. Abschließend verliest sie noch einmal die Bauvoranfrage und betont, dass Herr Benjamin Hecht im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages sämtliche Kosten zu tragen hat, die durch das Verfahren entstehen (Erschließung des Grundstücks, Kosten für Innenbereichssatzung und Änderung des Flächennutzungsplans, Schaffung von Ersatzflächen usw.).
Inge Knörr möchte wissen, welche Auswirkungen die Erweiterung auf den Herstellungsbeitrag hat, ob für das Grundstück der Familie Schuh der Kanal ebenfalls erweitert wurde und mit welchen Kosten für den FNP gerechnet werden muss. Die Vorsitzende Dr. Birgit Kreß erklärt, dass
a) die Kostensteigerung des Beitrags ohne konkrete Bausumme für die Erweiterung logischerweise noch nicht ermittelt werden kann
b) das Grundstück Schuh bereits an die Entwässerung angeschlossen war und
c) für den Flächennutzungsplan mit Kosten von mindestens 5.000 Euro gerechnet werden muss.
Heinz Schwemmer plädiert dafür, die Anfrage zu genehmigen, um ein weiteres Aussterben der Dörfer zu verhindern.
Klaus Adelhardt befindet das Bauvorhaben grundsätzlich für gut und unproblematisch, sieht jedoch in der Erweiterung der Infrastruktur und den damit verbundenen Folgen ein großes Problem.
Harald Eisenbeiß ergänzt, dass die Folgen irgendwann von der Dorfgemeinschaft in Form höherer Beiträge zu tragen sind.
Inge Knörr appelliert an die Familie Hecht, die bereits bestehenden Anwesen und den Hof optisch aufzuwerten.
Christine Hildner sorgt sich, dass bereits jetzt viel Bausubstanz erhalten werden muss und zieht Parallelen zu einem ähnlichen Fall in Altziegenrück, bei dem vermutlich eine Anfrage analog zu dieser kommen wird.
Die erste Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß erinnert noch einmal daran, dass der Familie Hecht genügend eigene Flächen zur Verfügung stehen, die bebaut werden könnten.
Abschließend verliest Geschäftsleiter Sebastian Gaukler den Beschluss des Marktgemeinderates vom 02.02.2018, auf den an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird.

Beschlussvorschlag

1. Die Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses auf dem Flurstück 217, Gemarkung Jobstgreuth wird nicht befürwortet, da das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht zulässig ist.
2. Die Innenbereichssatzung für den Ortsteil Wilhelmsgreuth soll um das Flurstück 217, Gemarkung Jobstgreuth sowie die notwendigen Verkehrs- und Ausgleichsflächen zum Bau eines Wohnhauses erweitert werden. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie anfallende Erschließungskosten zu tragen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt,  den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen.
Es soll in Abstimmung mit der Verwaltung ein Satzungsentwurf erstellt werden. Mit dem Entwurf sollen die Beteiligungen nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB durchgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Erschließungsarbeiten mit dem Amt für ländliche Entwicklung abzustimmen. Die notwendigen Leitungen sollen im Zuge der Dorferneuerungsmaßnahmen verlegt und mit dem Antragsteller verrechnet werden.

Beschluss 1

1. Die Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses auf dem Flurstück 217, Gemarkung Jobstgreuth wird nicht befürwortet, da das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht zulässig ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Die Innenbereichssatzung für den Ortsteil Wilhelmsgreuth soll um das Flurstück 217, Gemarkung Jobstgreuth sowie die notwendigen Verkehrs- und Ausgleichsflächen zum Bau eines Wohnhauses erweitert werden. Der Antragsteller soll die Kosten des Verfahrens sowie anfallende Erschließungskosten tragen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen.
Es soll in Abstimmung mit der Verwaltung ein Satzungsentwurf erstellt werden. Mit dem Entwurf sollen die Beteiligungen nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB durchgeführt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Erschließungsarbeiten mit dem Amt für ländliche Entwicklung abzustimmen. Die notwendigen Leitungen sollen im Zuge der Dorferneuerungsmaßnahmen verlegt und mit dem Antragsteller verrechnet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

Datenstand vom 27.06.2018 13:31 Uhr