Bauvoranfrage zum Bau eines Hauses in Rimbach und Verlegung einer Nahwärmeleitung


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Marktgemeinderat, 30.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 58. Marktgemeinderat 30.04.2020 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Für den Ortsteil Rimbach wurde eine formelle Bauvoranfrage für den Bau eines Wohnhauses gestellt. Das Wohnhaus soll im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet werden (Lageplan siehe Anlage). Da das Bauvorhaben nicht zu den privilegierten Vorhaben gemäß § 35 (1) BauGB gehört, ist es als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 (2) BauGB einzuschätzen und ist demnach nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert, da es sich direkt an einer öffentlichen Erschließungsstraße befindet und die Wasserleitung vor dem Grundstück liegt. Die Abwasserbeseitigung muss in einer eigenen Kleinkläranlage erfolgen.

Das Vorhaben befindet sich außerdem auch in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als „Dorfgebiet“ und somit als Baufläche dargestellt ist, so dass auch der Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht entgegensteht.

Die Bauverwaltung hat außerdem auch Kontakt mit dem Landratsamt aufgenommen um zu klären, ob eventuell auch andere öffentliche Belange durch das Vorhaben berührt werden. Nach Aussage des Landratsamtes ist das nicht der Fall. Daher kann das Bauvorhaben zugelassen werden.

Der Antragsteller hat zusätzlich angefragt, ob es möglich ist, eine private Nahwärmeleitung zwischen dem Bauplatz und dem Anwesen Rimbach 6 zu verlegen. Aus Sicht der Verwaltung ist das möglich, wenn die Details der Verlegung, wie in anderen Fällen auch, in einem Gestattungsvertrag geregelt werden. In diesem speziellen Fall muss ein solcher Vertrag aber nicht nur mit der Marktgemeinde, sondern auch mit dem Landkreis geschlossen werden, da die Ortsdurchfahrt von Rimbach in der Baulast des Landkreises ist.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 26.09.2018 die Höhe der Entschädigungssätze bei der Verlegung von privaten Leitungen im öffentlichen Grund geregelt. Diese Regelung ist auch hier anzuwenden. Demnach müssten die Antragsteller entweder einen jährlichen Betrag von 1 €/lfm Leitung an die Gemeinde entrichten oder alternativ einen Einmalbetrag von 20 €/lfm (im v orliegenden Fall (je nach Leitungslänge) also einen Betrag von ca. 60 – 70 € jährlich oder eine Einmalzahlung von 1.200 – 1.400 €).

Beschlussvorschlag

1. Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zum Bau eines eingeschossigen Wohnhauses mit Doppelpultdach und Garage im nordöstlichen Teil des Flst. 631, Gemarkung Klausaurach, wird erteilt.

2. Die Verlegung einer privaten Nahwärmeleitung zwischen dem Bauplatz und dem Anwesen Rimbach 6 wird befürwortet. Die Details der Verlegung sollen in einem Gestattungsvertrag geregelt werden. Die Verwaltung wird beauftragt einen Gestattungsvertrag aufzusetzen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen. Für die Höhe des Entschädigungssatzes soll der Grundsatzbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 26.09.2018 angewendet werden.

Beschluss

1. Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zum Bau eines eingeschossigen Wohnhauses mit Doppelpultdach und Garage im nordöstlichen Teil des Flst. 631, Gemarkung Klausaurach, wird erteilt.

2. Die Verlegung einer privaten Nahwärmeleitung zwischen dem Bauplatz und dem Anwesen Rimbach 6 wird befürwortet. Die Details der Verlegung sollen in einem Gestattungsvertrag geregelt werden. Die Verwaltung wird beauftragt einen Gestattungsvertrag aufzusetzen. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen. Für die Höhe des Entschädigungssatzes soll der Grundsatzbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 26.09.2018 angewendet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.06.2020 11:19 Uhr