Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Marktgemeinderat, 05.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 8. Marktgemeinderat 05.03.2021 ö 9

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Der Bayerische Landtag hat am 2. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung u. a. auch eine Änderung des Artikel 51 Absatz 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) beschlossen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Gemeinden, den Winterdienst für die Gehbahnen auf die Anlieger zu übertragen. Eine Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überraschend entschieden hatte, dass Artikel 51 Absatz 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermöglicht, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße sind.

Um die Übertragung dieser Pflichten wieder in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, ist zum 1. Januar 2021 eine entsprechende Gesetzesänderung des Artikel 51 Absatz 5 Satz 1 BayStrWG in Kraft getreten. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist unsere Verordnung neu zu erlassen, da die bisherige Ermächtigungsgrundlage für unsere Verordnung durch die Änderung entfallen ist.

Die bisherige Verordnung kann inhaltsgleich neu erlassen werden, es ändert sich lediglich die einleitende Ermächtigungsgrundlage:
„Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt…“

Aus Sicht der Verwaltung wäre es in diesem Zuge sinnvoll, die Anlage 1 zur Verordnung (Straßenverzeichnis) dahingehend abzuändern, dass die Fürther Straße in Eschenbach aus der Gruppe A gestrichen und der Gruppe B zugeordnet wird. Dies hätte zur Folge, dass die Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte und nicht mehr nur 0,5 Meter ab dem Fahrbahnrand umfasst.

Volker Rudolph bittet um eine Übersicht zu den Pflichten und Verboten aus der Verordnung. Die Verwaltung wird diese erstellen und verweist darauf, dass im Mitteilungsblatt regelmäßig die wichtigsten Pflichten genannt werden.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der vorgelegten Form.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.03.2021 08:36 Uhr